OVG NRW 19. Senat Beschluss

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Grün­de

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schul­jahr 2026/2027 vorläufig in die D.-Realschule in T. aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Grün­de. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Än­derung des angefoch­tenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Vorausset­zungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrunds (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

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A. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangs­stufe 5 der D.-Realschule in T. zum Schuljahr 2026/2027 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Er rügt zu Recht, dass der Schulleiter fehlerhaft eine Schülerin mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf außerhalb des durchgeführten Losverfahrens vorab aufgenommen hat, mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität der Schule noch nicht erschöpft ist. Der (fiktive) Schulplatz steht dem Antragsteller zu.

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Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) innerhalb des vom Schulträger hier­für festgelegten Rah­mens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekri­terien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prü­fungsordnung geregelt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ver­ordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) bei einem Anmelde­überhang, dass der Schulleiter zunächst Härtefälle berücksichtigt. Im Übrigen zieht er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I eines oder mehrere der Kriterien Geschwister­kinder (Nr. 1), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 2), ausge­wogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftsspra­che (Nr. 3), Schulwege (Nr. 4), Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuch­ten Grundschule (Nr. 5), Losverfahren (Nr. 6) heran.

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Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an son­derpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch (§ 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Auf­nahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädago­gischer Unterstützung, entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absät­zen 2 und 3 (§ 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I). Hierbei haben gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgele­gene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.

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Vorliegend hat der Schulleiter entschieden, an der vierzügigen D.-Realschule zum Schuljahr 2026/2027 insgesamt 120 Schülerinnen und Schüler auf­zunehmen. Diese Aufnahmekapazität ist noch nicht erschöpft. Denn der Schulleiter hat das Kind Nr. 20 gemäß der „Anlage 6 Schülerliste Angemeldete SuS“ (Beiakte 1, Seite 16) mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorab auf­genommen und lediglich 119 der 120 Schulplätze nach dem von ihm bestimmten Aufnahmekriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) vergeben. Für die vorrangige Aufnahme des Kindes Nr. 20 außerhalb des Losverfahrens gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie lässt sich nicht darauf stützen, dass das Schul­amt für den Kreis X. den Eltern des Kindes mit Bescheid vom 12. Januar 2026 gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 der Verordnung über die sonderpäda­gogi­sche Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung son­derpädagogische Förderung - AO-SF) einen Schulvorschlag bezüglich der D.-Realschule erteilt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I, die im Falle eines Anmeldeüberhangs einen Vorrang für Kinder mit festgestelltem sonder­päda­gogischen Unterstützungsbedarf bestimmt, die einen entsprechenden Schulvor­schlag erhalten haben, findet nur für das Aufnahmeverfahren an Schulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens Anwendung. Die D.-Realschule ver­fügt jedoch nicht über ein Angebot des Gemeinsamen Lernens und damit auch nicht über gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren zu vergebende Schulplätze für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungs­bedarf. Dass nach dem Vortrag des Antragsgegners sowohl der Schulträger als auch die Schulleitung mit der Aufnahme des Kindes Nr. 20 im Sinne einer Einzelintegra­tion einverstanden gewesen sind, rechtfertigt keine Verkürzung des gesetzlich und verordnungsrechtlich geregelten Aufnahmeanspruchs der Regelkinder. Abweichen­des folgt auch nicht daraus, dass der Schulleiter der D.-Realschule erklärt hat, die vorrangige Aufnahme des Kindes Nr. 20 sei aufgrund einer „Zuweisung“ durch das zuständige Schulamt für den Kreis X. erfolgt. Nach Aktenlage ist eine Zuweisung gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW des Kindes Nr. 20 zu der D.-Realschule, für die im Übrigen die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde zuständig wäre, nicht erfolgt. Auch die Nachfrage des Senats, auf welcher Rechts­grundlage und aus welchen Gründen die Schülerin „zugewiesen“ worden sei, führte zu keiner Aufklärung der näheren Umstände.

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Der damit gegebene Rechtsmangel im Aufnahmeverfahren ist beachtlich, weil er da­zu führt, dass sich die Chance des An­tragstellers auf Aufnahme nach dem Kriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I verschlechtert hat. Der Antrag­steller hätte auch Loschancen bzgl. des weiteren für Regelkinder zur Verfü­gung ste­henden Platzes erhalten müssen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 - juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris Rn. 25, jeweils m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 - juris Rn. 48.

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Der Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem An­spruch des Antragstel­lers auf vorläufige Aufnahme in die D.-Realschule. Der (fiktiv) freie Schulplatz ist vorläufig vorrangig an Rechtsmittel­führer zu vergeben, die ihre rechtswidrige Ableh­nungsentscheidung nicht haben be­standskräftig werden lassen. Dabei sind nicht nur die abgelehnten Bewerber zu be­rücksichtigen, die den ihnen ihrer Auf­fassung nach zustehenden Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen Rechtsschut­zes durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Aufnahme in die Schule verfolgt haben. Vielmehr reicht es aus, dass die abgelehnten Bewerber fristgerecht Widerspruch oder Verpflich­tungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt haben und sie dadurch nicht haben bestandskräftig werden lassen. Es besteht auch kein vor­rangiger An­spruch desjenigen Rechtsbehelfsführers auf Aufnahme, der den konkre­ten Fehler aufgedeckt hat. Konkurrieren mehrere Rechts­schutzsuchende um einen Schul­platz, gilt es deren auf eine fehlerfreie Auswahlent­scheidung beschränk­ten Teilhabe­ansprüchen zu entsprechen, indem unter ihnen eine Rangfolge gebildet wird. Die Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schul­plätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. Im Regelfall führt dies dazu, dass die Rechtsschutzsuchenden in der Reihenfolge aufzunehmen sind, wie sie sich aus der ordnungsgemäß erstellten Warteliste ergibt.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 - juris Rn. 9 ff.

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Nach der Mitteilung des Antragsgegners hat neben dem Antragsteller, der den War­telistenplatz 5 belegt, lediglich noch der Schüler auf dem nachrangigen Wartelisten­platz 7 Klage gegen die Ablehnung seiner Aufnahme an der D.-Realschule eingelegt.

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Dem Anspruch des An­tragstellers steht die tatsächliche Erschöpfung der Aufnahme­kapazität nicht entgegen. Denn ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Klas­senfrequenzhöchstwertes oder der Bandbreitenobergrenze ermöglicht und erfordert, ist anzuerkennen, wenn das Aufnahmeverfahren - wie hier - fehlerhaft durchgeführt worden ist und ein abgewiesener Schüler einen darauf beruhenden Aufnahmean­spruch hat. Rücknahmen erteilter Aufnahmebescheide ge­mäß § 48 VwVfG NRW kommen nämlich in aller Regel nicht in Betracht. In einem solchen Fall muss der Schulleiter die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfah­rens begründete Rechtsverletzung abgewiesener Bewerber durch deren überkapazi­täre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich dann nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbe­triebs.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 97 ff; OVG Berlin-Bbg., Beschlüs­se vom 29. Januar 2015 - OVG 3 S 50.14 - juris Rn. 4 und vom 14. November 2018 - OVG 3 S 86.18 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 22.

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Hier ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Auf­nahme eines zusätzlichen Schülers in die Jahrgangsstufe 5 der D.-Realschule die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs in den Klassen dieses Jahr­gangs in Frage stellen würde.

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B. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft ge­macht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung des Aufnahmean­spruchs des Antragstellers erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorlie­gend anzunehmen, weil der Antragsteller ansonsten der Besuch der konkreten ein­zelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 32 und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 - juris Rn. 32, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).