Rückgewähr unberechtigter Überweisungen aus Kontokorrent KI-Titel
unberechtigte Zahlung · Rückgewähranspruch · Kontokorrent · Zinsen · Gutgeschriebener Betrag
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. …, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …, Betrag: -12.450,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN DE30 … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.500,00 EUR seit dem 11.01.2025. Im Übrigen wird der Klageantrag zu Ziff. 1. abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …, Kontoinhaber: …, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …, Betrag: -10.500,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -9.800,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -13.500,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.800,00 EUR seit dem 11.01.2025. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: … - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -2.000,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit dem 11.01.2025. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehenden Zahlungen, IBAN: … Kontoinhaber: Dr. …, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -12.000,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …Betrag: -9.000,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.000,00 EUR seit dem 11.01.2025. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. …, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -4.300,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.300,00 EUR seit dem 11.01.2025. 6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, …, Kontoinhaber: Kontoinhaber: Dr. med. … - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online Sabrina Püschel DE06100190001000008331 BIC:ADYBDEB2 RE-2024-7892348-3, Betrag: -9.200,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.200,00 EUR seit dem 11.01.2025. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. … - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -14.400,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.400,00 EUR seit dem 11.01.2025. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: … Kontoinhaber: … - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -4.500,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.500,00 EUR seit dem 11.01.2025. 9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. … - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -3.000,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR seit dem 11.01.2025. 10. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 3 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …, Kontoinhaber: Maxi Marie Rosa … (mj) - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -10.500,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung … Betrag: -10.400,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.900,00 EUR seit dem 11.01.2025. 11. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 4 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Private Abrechnungsgesellschaft H3M GF Dr. Nina … - Wertstellungsdatum: 09.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -11.300,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.300,00 EUR seit dem 11.01.2025. 12. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …, Kontoinhaber: Dres. Nina … & … (ÜBAG) - Wertstellungsdatum: 09.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -15.500,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -16.500,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung … Betrag: -16.000,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … 67 in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.000,00 EUR seit dem 11.01.2025. 13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dres. Nina … & … (ÜBAG) - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung … Betrag: -4.400,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.400,00 EUR seit dem 11.01.2025. 14. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehende Zahlung, IBAN: … Kontoinhaber: Dres. Nina … & … (ÜBAG) - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … -2.500,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 EUR seit dem 11.01.2025. 15. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehenden Zahlungen, IBAN: … … & … (ÜBAG) - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -16.000,00 EUR, - Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung … Betrag: -10.800,00 EUR, zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.800,00 EUR seit dem 11.01.2025. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 5.838,38 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2025 dem zu zahlen. 17. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 18. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen Korrekturbuchungen i.S.d. § 675u S. 2 BGB von Zahlungsvorgängen geltend.
Die Kläger unterhalten verschiedene Einzel- und Gemeinschaftskonten bei der Beklagten. Bei den Klägern zu 4) und 5) handelt es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wegen der Kontobezeichnungen (IBAN) und der Zuordnung zu den Klägern wird auf die S. 15-16 der Klageschrift verwiesen.
Am 07.01.2025 kam es zu zahlreichen Überweisungen, durch die die Beklagte insgesamt € 218.600,00 von den Konten der Kläger an Drittkonten transferierte. Wegen der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 05.11.2025 Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) habe Anfang Januar 2025 einen Brief erhalten, der augenscheinlich von der Beklagten stammte und in dem Änderungen im Online-Banking zur Erhöhung der Sicherheit angekündigt worden seien. Es habe sich um ein Informationsschreiben ohne QR-Code gehandelt. Dies sei der Klägerin zu 1) nicht verdächtig vorgekommen, weil sie von der Beklagten in der Vergangenheit häufiger vergleichbare Informationsschreiben erhalten habe. Am 07.01.2025 habe sich die Klägerin zu 1) an ihrem PC im Arbeitszimmer über die Favoritenleiste auf der Webseite der Beklagten in ihr Online-Banking eingeloggt. Es habe sich sofort ein weiteres Fenster geöffnet, das dem Online-Banking-Design der Beklagten entsprochen habe. Dort sei die Aktualisierung des Online-Bankings angeboten und mitgeteilt worden, dass zur Erhöhung der Sicherheit eine 2-Faktor-Authentifizierung durchgeführt werden müsse. Die Klägerin zu 1) habe dies in Zusammenhang mit dem wenige Tage zuvor erhaltenen Informationsbrief gesetzt und sich dabei vorgestellt, dass als weiteres Gerät ihr Mac zur 2-Faktor-Identifikation eingerichtet werde. Diese Aktualisierung habe sie durchgeführt, und zwar mit Hilfe einer vermeintlichen Bankmitarbeiterin. Der Anruf der Mitarbeiterin unter der Nr. der Beklagten sei kurz darauf erfolgt. Zur Identifizierung sei ihr eine Kennnummer auf ihr Handy gesendet worden, die die Anruferin habe mitteilen müssen. Die Anruferin habe insbesondere aufgrund ihrer Kenntnis über weitere Konten der Kläger authentisch gewirkt. Im weiteren Verlauf habe sie wiederholt einen Code mit ihrem Handy vom PC-Bildschirm abfotografiert. Dann sei das Gespräch beendet worden. Persönliche Anmelde- oder Autorisierungsdaten (z.B. PINs oder TANs) habe die Klägerin zu 1) nicht preisgegeben. Die Banking-App der Beklagten habe sie - auch später - nicht benutzt, insbesondere keine Freigabe für die Einrichtung eines weiteren Geräts erteilt. Entsprechende Benachrichtigungen seien ihr auch nicht angezeigt worden.
Die Kläger sind der Auffassung, eine mindestens grob fahrlässige Preisgabe ihrer personalisierten Sicherheitsmerkmale könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Vielmehr sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie das Handeln unbekannter Täter nicht erkannt habe. Dieses sei aufgrund der Verwendung verschiedener IP-Adressen von verschiedenen Providern möglich gewesen. Die Beklagte habe außerdem bei der Einrichtung und Verknüpfung eines weiteren Gerätes mit dem Kontozugang der Klägerin zu 1) nicht hinreichend den Besitz der Klägerin zu 1) an diesem Gerät geprüft.
Die Kläger stellen folgende Anträge:
1.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. ... …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -12.500,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.500,00 EUR seit dem 11.01.2025.
2.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehenden Zahlungen, IBAN: … Kontoinhaber: Dr. Nina …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …, Betrag: -10.500,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -9.800,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -13.500,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33.800,00 EUR seit dem 11.01.2025.
3.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. ... …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -2.000,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.000,00 EUR seit dem 11.01.2025.
4.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. ... …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: …, Betrag: -12.000,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …, Betrag: -9.000,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.000,00 EUR seit dem 11.01.2025.
5.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. ... …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -4.300,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.300,00 EUR seit dem 11.01.2025.
6.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Kontoinhaber: Dr. med. Dietmar … …,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -9.200,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.200,00 EUR seit dem 11.01.2025.
7.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. …
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -14.400,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.400,00 EUR seit dem 11.01.2025.
8.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. …
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -4.500,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.500,00 EUR seit dem 11.01.2025.
9.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger zu 2 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Dr. …
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -3.000,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 EUR seit dem 11.01.2025.
10.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 3 die abgehenden Zahlungen, IBAN: … … (mj)
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …, Betrag: -10.500,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …-4, Betrag: -10.400,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.900,00 EUR seit dem 11.01.2025.
11.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 4 die abgehende Zahlung, IBAN: …, Kontoinhaber: Private Abrechnungsgesellschaft … …
- Wertstellungsdatum: 09.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung …, Betrag: -11.300,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.300,00 EUR seit dem 11.01.2025.
12.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …. Nina … & … (ÜBAG)
- Wertstellungsdatum: 09.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -15.500,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -16.500,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -16.000,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48.000,00 EUR seit dem 11.01.2025.
13.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehende Zahlung, IBAN: … … & … (ÜBAG)
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -4.400,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.400,00 EUR seit dem 11.01.2025.
14.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehende Zahlung, IBAN: … … & … (ÜBAG)
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online … Betrag: -2.500,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 EUR seit dem 11.01.2025.
15.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, der Klägerin zu 5 die abgehenden Zahlungen, IBAN: …, Kontoinhaber: … … & … (ÜBAG)
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -16.000,00 EUR,
- Wertstellungsdatum: 08.01.2025, Verwendungszweck: Überweisung Online …Betrag: -10.800,00 EUR,
zu dem darin jeweils ausgewiesenen Wertstellungsdatum dem Konto mit der IBAN … in den Kontokorrent als Haben-Betrag wieder gutzuschreiben nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.800,00 EUR seit dem 11.01.2025.
16.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, an die Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 5.838,38 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.03.2025 dem zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie könne den Korrekturbuchungsansprüchen der Kläger aus § 675u S. 2 BGB Schadenersatzansprüche gem. § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten, weil die Klägerin zu 1) die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge pflichtwidrig durch mindestens grob fahrlässige Preisgabe ihrer persönlichen Identifikationsmerkmale ermöglicht hat.
Sie behauptet, ihr Online-Banking-System habe zwischen dem 07. und 09.01.2025 ordnungsgemäß und fehlerfrei funktioniert. Die Klägerin zu 1) sei am 07.01.2025 einem in einem Phishing-Brief enthaltenen QR-Code gefolgt und damit auf eine Fake-Webseite von Betrügern gelangt. Darauf habe die Klägerin zu 1) ihre persönlichen Online-Banking-Informationen (Benutzername, Passwort, Telefonnummer) preisgegeben. Diese hätten ein Live-Tracking benutzt und sich entsprechend zeitnah bei der Klägerin zu 1) gemeldet. Bei der Anruferin habe es sich nicht um eine Bankmitarbeiterin, sondern um eine Betrügerin gehandelt. Mit den von der Klägerin zu 1) preis gegebenen Log-In-Daten hätten die Betrüger ein neues Authentifizierungsgerät bei der Beklagten registrieren und damit die streitgegenständlichen Überweisungen vornehmen können.
Konkret um 11.10 Uhr hätten sich die Betrüger mittels Benutzername und Passwort der Klägerin zu 1) im Online-Banking eingeloggt, was die Klägerin zu 1) mit ihrem iPhone 13 Mini als 2. Faktor bestätigt habe. Dabei sei auf dem iPhone 13 Mini der Text „Log-in Online-Banking - bitte bestätigen“ angezeigt worden. Sodann hätten die Täter ein neues Authentifizierungsgerät (iOS Neu) registriert, mit dem in der Folge die streitgegenständlichen Überweisungen freigegeben worden seien. Für diese Registrierung sei die Mitwirkung der Klägerin zu 1) erforderlich gewesen. Die Registrierung sei über eine Aktivierungsgrafik erfolgt, die in der auf dem iPhone 13 Mini installierten apoTAN-App erzeugt worden sei. Dabei habe die Klägerin zu 1) die auf S. 12 der Klageerwiderung vom 16.10.2026 dargestellte „Klickstrecke“ absolvieren müssen. Die in dieser Weise erzeugte Aktivierungsgrafik habe die Klägerin zu 1) den Betrügern zugänglich gemacht, ohne den angezeigten Warntext zu beachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teilbetrages von 50,00 € begründet.
I.
Die Kläger haben gegen die Beklagte aus § 675u S. 2 BGB Anspruch auf valutagerechte Korrekturbuchung der streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge, weil diese von den Klägern nicht gem. § 675j BGB autorisiert worden sind. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht und wäre nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Parteien nicht feststellbar.
II.
Die Beklagte kann den Klägern nicht mit Erfolg gem. § 242 BGB einen Schadenersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19 -, juris Rn. 25).
1. Es kann offen bleiben, ob der Schadenersatzanspruch der Beklagten bereits an § 675v Abs. 4 S. 1 BGB scheitert, weil die Beklagte bei den einzelnen Zahlungsvorgängen keine starke Kundenauthentifizierung durch einen zweiten Faktor verlangt hat, wozu auch erforderlich sein könnte, dass sie bei der Einrichtung eines neuen Authentifizierungsgeräts (hier: iOS Neu) durch ein entsprechendes Verfahren hinreichend sicherstellen muss, dass sich dieses neue Gerät im Besitz des berechtigten Kontonutzers (Zahlers) befindet (vgl. zu den Anforderungen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2025 - 17 U 113/23 -, juris Rn. 38 ff.). Im vorliegenden Fall bestanden Anhaltspunkte dafür, dass sich das neue Authentifizierungsgerät, mit dem später sämtliche streitgegenständlichen Überweisungsaufträge autorisiert worden sind, bei seiner Einrichtung nicht im Besitz der Klägerin zu 1) befunden hat. Denn das bisherige Authentifizierungsgerät der Klägerin zu 1), das iPhone 13 Mini, und das neue Authentifizierungsgerät iOS Neu waren während der Einrichtung über verschiedene IP-Adressen verschiedener Provider mit dem Internet verbunden, was sich aus den von der Beklagten aufgezeichneten Log-Files ergibt. Da für die Verknüpfung des neuen Authentifizierungsgeräts das Abscannen einer mit dem bisherigen Authentifizierungsgerät erzeugten Aktivierungsgrafik erforderlich war, könnte die gleichzeitige Nutzung verschiedener Provider für eine räumliche Trennung und gegen den Besitz des neuen Gerätes durch den berechtigten Kontonutzer sprechen. Ob dies einer starken Kundenauthentifizierung entgegensteht, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung.
2. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB liegen bereits nicht vor.
a) Nach dieser Vorschrift ist der Zahler dem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch mindestens grob fahrlässige Verletzung seiner Pflicht aus § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB oder/und einer vertraglichen Pflicht zum Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff herbeigeführt hat.
aa) Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind u.a. persönliche Identifikationsnummern (PIN), Transaktionsnummern (TAN) sowie Kenn- bzw. Passwörter z.B. für die Einwahl ins Onlinebanking (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 675j Rdnr. 7).
bb) Grob fahrlässig ist ein Verhalten, das über das gewöhnliche Maß an unsachgemäßen sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen hinausgeht. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt muss objektiv und subjektiv in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben worden sein. Es muss insgesamt dasjenige unbeachtet geblieben sein, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (vgl. Beck OGK/Hofmann BGB § 675v Rn. 58; BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 -, juris Rn. 34; BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - XI ZR 91/14 -, juris Rn. 73).
b) Ein solches grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin zu 1) ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit gem. § 286 ZPO feststellbar.
aa) Zunächst hat die Klägerin zu 1) die ihr im vorliegenden Verfahren obliegende sekundäre (subjektive) Darlegungslast erfüllt, so dass der Sachvortrag der Beklagten zum maßgeblichen Geschehensablauf nicht gem. § 138 ZPO als zugestanden angesehen werden kann. Nach dem Eindruck des Gerichts hat die Klägerin zu 1) sich in der mündlichen Verhandlung bemüht, ihre Erinnerung an das Phishing-Geschehen vollständig wiederzugeben. Insbesondere hat die Klägerin zu 1) mehrfach bekräftigt, dass der augenscheinlich von der Beklagten stammende Informationsbrief keinen QR-Code enthalten habe und sie sich am 07.01.2025 nicht unter Verwendung eines solchen Codes in das Online-Banking der Beklagten eingeloggt habe. Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist ein tauglicher Beweis nicht angeboten.
bb) Auf dieser Grundlage war der Vorgang des Einloggens in das Online-Banking der Beklagten - tatsächlich offenbar auf einer Fake-Website - aus Sicht der Klägerin zu 1) unverdächtig. Es ist auch nicht dargelegt, dass das Aufrufen der Fake-Website für die Klägerin zu 1) in anderer Weise erkennbar und in hohem Maße sorgfaltswidrig war. Dasselbe gilt für den Gesamtvorgang einer Änderung des Sicherheitssystems der Beklagten, welche der Klägerin zu 1) durch den Informationsbrief angekündigt worden ist. Es ist nicht feststellbar, dass dieser Informationsbrief offensichtlich als Fälschung zu erkennen war. Unstreitig ist das Versenden von Informationsschreiben durch die Beklagte nicht als verdächtig anzusehen. Aus dem Blickwinkel der Klägerin zu 1) heraus war ferner der Ablauf der Änderung unter Mithilfe einer Bankmitarbeiterin unverdächtig. Gerade angesichts der zahlreichen Phishing-Fälle erscheint die Einrichtung eines weiteren (ggf. dritten) Authentifizierungsgeräts (z.B. des Mac-Computers der Klägerin zu 1) zur Erhöhung der Banking-Sicherheit sogar folgerichtig. Auf der Grundlage dieses gedanklichen Hintergrundes der Klägerin zu 1) kann die Mitwirkung an einer solchen Verbesserung der Sicherheit auch dann nicht als grob fahrlässige Preisgabe personalisierter Sicherheitsmerkmale angesehen werden, wenn die Klägerin zu 1) dabei - was die Beklagte behauptet - die Klickstrecke zur Erzeugung der für die Einrichtung eines weiteren Gerätes erforderlichen Aktivierungsgrafik durchlaufen hat. Dieses war aus Sicht der Klägerin für die Einrichtung eines weiteren Gerätes erforderlich. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht widerlegten Umstandes, dass die vermeintliche Mitarbeiterin der Beklagten aufgrund tatsächlicher oder vorgetäuschter Kenntnis der Kontodetails der Kläger nicht ohne Weiteres als „Betrügerin“ zu erkennen war.
cc) Der Klägerin zu 1) musste sich nicht aufdrängen, dass ihr Vorstellungsbild von der Einrichtung eines weiteren eigenen Authentifizierungsgeräts neben ihrem Mobiltelefon offensichtlich falsch war. Insbesondere kann der Klägerin zu 1) nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie habe grob fahrlässig nicht erkannt, dass sie es einem unbekannten Betrüger ermöglicht, ein Autorisierungs-Gerät mit ihrem Online-Banking zu verknüpfen. Wie bereits ausgeführt, musste die Klägerin zu 1) nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag nicht bemerken, dass sie ihre Einwahldaten für das Online-Banking auf einer Fake-Website eingegeben hat. Dasselbe gilt für die Freigabe des Logins mithilfe des iPhone 13 Mini als zweiter Faktor. Der dazu von der Beklagten verwendete Begleittext: „Log-in Online-Banking – bitte bestätigen“ war in diesem Zusammenhang zutreffend und unverdächtig. Sowohl nach dem Vortrag der Kläger als auch der Beklagten ist unklar, wie im weiteren Verlauf die unbekannten Täter in den Besitz der für die Verknüpfung des neuen Gerätes mit dem Konto der Klägerin zu 1) erforderlichen Aktivierungsgrafik gelangt sein sollen. Nach der Behauptung der Klägerin zu 1) ist diese Grafik schon nicht von ihr auf ihrem iPhone 13 Mini erzeugt worden. Nach der Behauptung der Beklagten musste diese Grafik nach ihrer Erzeugung mit dem neu zu verknüpfenden Gerät, hier also mit dem „iOS Neu“, gescannt werden. Wie die Klägerin zu 1) diese Grafik den unbekannten Tätern im Rahmen eines Telefonats unter Abwesenden zugänglich gemacht haben soll, trägt die Beklagte nicht vor. Jedenfalls wäre - wie oben dargestellt - grob fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zu 1) nicht feststellbar, weil die Verwendung der Aktivierungsgrafik für die Einrichtung eines weiteren Gerätes zur Erhöhung der Sicherheit des Online-Bankings erforderlich erschien.
III.
Die Beklagte kann allerdings gem. § 675v Abs. 1 BGB Ersatz ihres Schadens in Höhe von 50,00 € von der Klägerin zu 1) verlangen. Insoweit war die Klage gem. § 242 BGB abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19 -, juris Rn. 25).
1. Alle streitgegenständlichen nicht autorisierten Zahlungsvorgänge beruhen auf einer missbräuchlichen Verwendung der der Klägerin zu 1) für ihr Online-Banking (Zahlungsinstrument) zugeordneten personalisierten Sicherheitsmerkmale, mindestens ihrer PIN. Das Vorliegen eines der Ausschlusstatbestände gem. Abs. 2 (der Missbrauch war für die Klägerin zu 1) nicht bemerkbar), Abs. 4 (Zahlungsvorgänge ohne starke Kundenauthentifizierung) und Abs. 5 (Anzeige der missbräuchlichen Verwendung vor Schadenseintritt) ist nach dem Sachvortrag nicht feststellbar.
2. Bezugspunkt der Deckelung der Haftung nach Abs. 1 auf 50,00 € ist nicht der/jeder einzelne nicht autorisierte Zahlungsvorgang, sondern die missbräuchliche Verwendung des betreffenden Zahlungsinstruments und damit der insgesamt entstandene Schaden (vgl. zur früheren AGB-Regelung: BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 370/10 –, juris Rn. 39). Vorliegend beruhen sämtliche Zahlungsvorgänge auf einem vorangegangenen Missbrauch, nämlich der Einrichtung eines weiteren Authentifizierungsgeräts, so dass die Kappungsgrenze nur einmal anzusetzen ist.
IV.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 675u S. 3, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB.
1. Zwar setzt dieser Anspruch grundsätzlich eine Geldschuld i.S. einer Zahlungsschuld voraus. Um eine solche handelt es sich bei dem Anspruch gem. § 675u S. 2 BGB, der auf valutagerechte Korrekturbuchung gerichtet ist, nicht. Weil die Korrekturbuchung valutagerecht, d.h. rückwirkend zu erfolgen hat, entfallen etwaige auf den fehlerhaften Buchungen beruhende Schuldzinsen und Kosten automatisch. Sollte dem Zahlungsdienstnutzer ein weiterer Schaden entstanden sein, wäre dieser nach dem im Schadensrecht allgemein bestehenden Grundsatz konkret zu beziffern.
2. Gleichwohl ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass § 288 Abs. 1 BGB auf die Vorenthaltung von „Geld“ entsprechend angewendet werden kann (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 267/16 –, juris Rn. 12 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der zutreffende Buchungssaldo eines Girokontos verschafft dem Kontoinhaber - ebenso wie der Besitz von Geld - die geldwerte Nutzungsmöglichkeit des Forderungsbetrages. Deren Vorenthaltung ist rechtlich als Schaden anzusehen, der unabhängig von den Umständen des Einzelfalles mit einem Mindestzinssatz abzugelten ist (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 14). Wenn der Anspruch auf Einwilligung in die von einem Dritten vorzunehmende Auszahlung hinterlegten Geldes einer Geldschuld i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB als gleichwertig anzusehen ist (so BGH, a.a.O., juris Rn. 15 ff.), dann gilt dies erst recht für den Korrekturbuchungsanspruch aus § 675u S. 2 BGB. Denn dieser verschafft dem Kontoinhaber unmittelbar die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Geldbetrages der Korrekturbuchung. Ob oder wann sich das betreffende Konto im Soll befunden hat oder hätte, ist unerheblich, wenn der Zahlungsdienstleiter die Verfügung über den Korrekturbuchungsbetrag vertraglich hätte zulassen müssen oder zugelassen hat bzw. hätte. Davon ist im vorliegenden Fall - wie tatsächlich geschehen - und mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten auszugehen.
V.
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls als Verzugsschaden aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 und 709 ZPO.
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