OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat Beschluss LS

Im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bildet diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage.

Strafrecht Abgeändert

Leitsatz

Im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bildet diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage. Gemäß § 55 Abs. 2 StPO sind folglich Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in einer früheren, einbezogenen Entscheidung rechtskräftig erkannt worden ist, als fortbestehende Bestandteile der früheren Entscheidung im Tenor aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden oder bereits erledigt sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wird der Beschluss der 10. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12. Februar 2026 insoweit abgeändert, dass die durch Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2022 (8 KLs (294 Js 14271/21)) aufrechterhaltene, ursprünglich mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2021 (9 KLs 693 Js 22057/20) angeordnete, Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt fortdauert.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 13. Mai 2022, rechtskräftig seit dem 21. Mai 2022, hat das Landgericht Dessau-Roßlau den Untergebrachten wegen räuberischen Diebstahls, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2021 (9 KLs 693 Js 22057/20) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die zuvor angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Magdeburg die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2021 angeordneten Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet.

3

Gegen diesen, ihr am 18. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit der am 19. Februar 2026 beim Landgericht Magdeburg eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist diesem Rechtsmittel mit Zuschrift vom 23. Februar 2026 beigetreten und beantragt wie erkannt.

4

Der Untergebrachte hatte rechtliches Gehör.

II.

5

Die gemäß §§ 454 Abs. 3 Satz 1, 463 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet und führt zur Abänderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung.

6

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat das Landgericht in seinem Fortdauerbeschluss fälschlicherweise auf die mit Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2021 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgestellt.

7

Im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, die vorliegend durch das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Mai 2022 erfolgt ist, bildet diese die alleinige Vollstreckungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2023 – 3 StR 68/23 – Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 4 StR 398/03 -; juris). Gemäß § 55 Abs. 2 StGB sind folglich Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, auf die in einer früheren Entscheidung rechtskräftig erkannt worden ist, als fortbestehende Bestandteile der früheren Entscheidung im Tenor aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden oder bereits erledigt sind (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 55 Rn. 29 ff.). Das Landgericht Magdeburg hat die Auswirkungen des Umstands, dass die Aufrechterhaltung keine Anordnung der Maßregel darstellt, verkannt.

8

Alleinige Vollstreckungsgrundlage ist hier das Urteil vom 13. Mai 2022.

9

Da das Landgericht Dessau-Roßlau in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2022 die ursprünglich durch das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Mai 2021 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhaltenen hat, war der Tenor des angefochtenen Beschlusses entsprechend abzuändern.

III.

10

Die durch das begründete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 1 und 2 StPO der Landeskasse zur Last (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 473 Rn. 17).