FG Münster · Nordrhein-Westfalen 4. Senat Urteil

Abzug von Fahrtkosten für Besuche zur Pflege der Mutter als außergewöhnliche Belastung KI-Titel

außergewöhnliche Belastung · Pflegekosten · Fahrtkostenabzug · Einkommensteuer · Gesundheitszustand

Steuerrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (2015) zuletzt noch über den Abzug von Fahrtkosten anlässlich von Besuchen zur Hilfe und Pflege der Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen.

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Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommen­steuer veranlagt.

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Die Kläger unternahmen im Streitjahr - wie sie angeben - außerhalb des Wochenendes 49 Besuchsfahrten zur im Streitjahr 87-jährigen Mutter der Klägerin nach E-Stadt. Diese bezog im Streitjahr Renteneinkünfte von ca. 1.300 € (netto) monatlich. Mit diesen Einkünften finanzierte sie ihre ständigen Ausgaben wie Miete, Strom, Telefon etc., Notruf und Medikamentenzuzahlungen (ca. 600 € monatlich) sowie ihre restlichen Lebenshaltungskosten (ca. 700 € im Monat). Sie wies bereits vor dem Streitjahr einen Grad der Behinderung von 70 mit dem Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) auf. Der behandelnde Arzt der Mutter der Klägerin erstellte anlässlich eines Antrags auf Einordnung in eine Pflegestufe unter dem 02.02.2017 eine Diagnose, auf die Bezug genommen wird (FGA, Bl. 59 f.). Unter dem 23.03.2017 und 26.10.2017 bestätigte er des Weiteren, dass bei der Mutter der Klägerin schon im Streitjahr diverse chronische Erkrankungen vorlagen. Wöchentliche Besuche zur Pflege bzw. Betreuung durch die Kläger seien aufgrund ihrer Erkrankungen therapeutisch notwendig. Sie würden zur Linderung bzw. Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes entscheidend beitragen. Des Weiteren hat der behandelnde Arzt zum Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin im Klageverfahren Auskunft gegeben. Auf sein bei Gericht am 31.10.2018 eingegangenes Schreiben und den Telefonvermerk vom 04.01.2019 wird Bezug genommen (FGA, Bl. 124 bis 130 und Bl. 142 bis Bl. 144).

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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger u.a. die Aufwendungen für die Fahrten zum Besuch der Mutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastung (2.866 km x 0,64 € = 1.834,24 €) geltend.

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Diesen Abzug versagte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2016.

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Den hiergegen eingelegten Einspruch (Eingang beim Beklagten: 30.11.2016) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.08.2017, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hinsichtlich der noch streitigen außergewöhnlichen Belastungen als unbegründet zurück. Allerdings setzte der Beklagte wegen weiterer, in diesem Verfahren nicht streitiger Punkte die Einkommensteuer herab. Dabei beliefen sich die vom Beklagten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen auf 2.190 €. Hiervon zog der Beklagte die zumutbare Belastung in Höhe von 1.909 € ab, die er unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.01.2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) stufenweise berechnet hatte.

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Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage (Eingang bei Gericht: 12.09.2017) begehren die Kläger zuletzt, dass für die Fahrten zur Mutter der Klägerin zusätzliche außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

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Von den Aufwendungen für 49 im Streitjahr unternommenen Fahrten seien die Fahrtkosten für 36 Fahrten als außergewöhnliche Belastung zu einem Kilometersatz von 0,30 €, also (36 Fahrten x 300 km = 10.800 km x 0,30 € =) 3.240 € zu berücksichtigen. Ihre (der Kläger) Besuche bei der Mutter der Klägerin seien therapeutisch notwendig gewesen. Ohne diese Besuche würde sich der Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin erheblich verschlechtern und ihr dauerhafter Heimaufenthalt wäre schon im Streitjahr unvermeidbar gewesen. Die Mutter der Klägerin wünsche keine dritten Personen in ihrer Wohnung. Sie würde in jedem Fall ihren Lebensabend in der eigenen Wohnung und Umgebung, in der sie seit Jahrzehnten lebe, verbringen wollen. Diesem Wunsch, dem sie (die Kläger) sich zwingend verpflichtet fühlen würden, könne nur entsprochen werden, wenn und solange der Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin dies zulasse. Auch sei zu bedenken, dass Pflege- oder Sozialdienste nur physikalische Verrichtungen vornehmen würden, nicht aber die psychische Hinwendung zur Krankheitslinderung leisten könnten, die sie (die Kläger) während ihrer Besuche bezwecken würden. Der Druck auf sie (die Kläger), dies bewerkstelligen zu müssen, sei dabei erheblich. Die Besuchsfahrten seien aus ihrer (der Kläger) Sicht unausweichlich. Auch würde ihr (der Kläger) gesellschaftliches Umfeld, insbesondere ihre Kinder, ihren Einsatz gegenüber der Mutter der Klägerin zur Kenntnis nehmen und sich seinerseits später veranlasst fühlen, sie (die Kläger) ebenso zu pflegen und zu unterstützen.

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Die Kläger beantragen,

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den Einkommensteuerbescheid vom 08.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.08.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen in Höhe von 3.240 € zu berücksichtigen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Fahrtkosten für die Besuchsfahrten der Kläger seien nicht als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ließen den Schluss zu, dass die Besuche nur dazu bei­tragen könnten, die Stimmung der Mutter der Klägerin zu verbessern und sie psychisch zu stärken. Dies sei keine unmittelbar auf Heilung der Krankheit gerichtete Maßnahme. Überdies würde - aufgrund zunehmender Lebenserwartung in Deutschland - eine Vielzahl Steuerpflichtiger mit der Pflege Familienangehöriger konfrontiert. Daher sei es nicht außergewöhnlich, sondern üblich, dass man seine Angehörigen häufig besucht und bei dieser Gelegenheit auch nach individuellen Kräften betreut. Die Besuchsfahrten seien überdies nicht zwangsläufig. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen scheide angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Betreuung und Versorgung erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis aus. Bei einer Gesamtbewertung der Umstände sei es sittlich nicht zu missbilligen gewesen, wenn die Kläger die von der Mutter der Klägerin selbst nicht mehr bewältigten Verrichtungen Dritten übertragen hätten. Von den Verrichtungen, mit denen die Kläger zur Betreuung und Versorgung beigetragen hätten, komme zwar insbesondere die durch den behandelnden Arzt erwähnte Körperpflege als Pflegeleistung in Betracht. Die Besuche hätten jedoch offenbar nicht in erster Linie dazu gedient, eine diesbezügliche Betreuung zu ermöglichen, sondern dazu, den familiären Kontakt und die Gewährung der Unterstützung in der Lebensführung aufrechtzuerhalten, die die Mutter der Klägerin angesichts ihres hohen Alters benötigte. Im Übrigen fehle es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Besuchsfahrten an einem amts- oder vertrauensärztlichen medizinischen Attest. Dies sei jedoch erforderlich, damit sich die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zu Grunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergebe.

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Am 09.10.2018 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Am 12.07.2019 hat der Senat mündlich verhandelt. Auf die Niederschriften zu diesen Terminen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die angefochtene Steuerfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zutreffend hat der Beklagte die streitbefangenen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht.

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1. Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.

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2. Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur Mutter der Klägerin nicht zum Abzug zugelassen. Denn die Fahrtkosten waren weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG.

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a) Die Aufwendungen der Kläger waren nach den dargelegten Maßstäben nicht außergewöhnlich.

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Dies zeigt sich bereits daran, dass die den Klägern bei der Mutter der Klägerin durchgeführten Verrichtungen schon ihrer Art nach überwiegend nicht außergewöhnlich, sondern üblich waren (Hilfe im Haushalt, Gartenarbeiten, Führung des Schriftverkehrs mit Behörden, Krankenkassen und dem Vermieter, Begleitung zum Friedhof bzw. zu Veranstaltungen).

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Soweit die Kläger ausführen, Personen eines Pflegedienstes könnten nicht die notwendige Zeit aufbringen, um sich mit der Mutter der Klägerin zu beschäftigen und ihr das Gefühl zu vermitteln, dass sie sozialen Kontakte aufrechterhalten könne, um eine psychische Instabilität oder depressive Stimmung zu vermeiden und so zur Gesamtlinderung des körperlichen Zustandes beizutragen, ist dies durch nichts belegt. Ungeachtet dessen kommt hinzu, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte regelmäßig ebenso wenig als außergewöhnlich, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge und etwaige andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind wie Aufwendungen für sonstige Formen der Kontaktpflege etwa durch Telefongespräche. Das gilt auch, wenn der besuchte Angehörige erkrankt oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren zeitlichen Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden. Denn es ist üblich und jedenfalls nicht außergewöhnlich, wenn ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Entfernungen besucht wird als ein gesunder (BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 55).

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Im Übrigen erfüllt das Anliegen, der Vereinsamung eines alten Menschen dadurch entgegen zu wirken, dass er häufiger besucht wird, nicht das Merkmal der Außergewöhnlichkeit (BFH-Urteil vom 24.05.1991 III R 28/89, BFH/NV 1992, 96).

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b) Überdies fehlt es an der für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen notwendigen Zwangsläufigkeit.

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aa) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

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Eine - hier in Betracht zu ziehende - sittliche Verpflichtung i. d. S. ist nur dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Mitbürger ein Steuerpflichtiger sich zu einem solchen Verhalten verpflichtet sehen kann. Sittlich zu billigende oder besonders anerkennenswerte Gründe allein reichen nicht aus. Das sittliche Gebot muss vielmehr ähnlich einem Rechtszwang von außen her als eine Forderung oder zumindest eine Erwartung der Gesellschaft in der Weise in Erscheinung treten, dass die Unterlassung Nachteile im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248). Die tatsächlichen finanziellen Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Erbringung von Pflegeleistungen für einen nahen Angehörigen entstehen und nach § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, sind daher nur dann als aufgrund einer sittlichen Pflicht zwangsläufig anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige einem unausweichlichen, einem Rechtszwang ähnlichen sittlichen Gebot zur Erbringung solcher Pflegeleistungen gegenübersteht. Ob dies der Fall ist, kann nur nach den näheren Umständen des Einzelfalls entschieden werden (BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558).

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bb) Nach diesen Grundsätzen können die Kläger nicht als aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet angesehen werden, die Fahrten zum Besuch und zur Pflege der Mutter der Klägerin durchzuführen.

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(1) Bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalles konnte es nicht sittlich missbilligenswert erscheinen, dass die Kläger die Pflege Dritten, z. B. sozialen Diensten, übertrugen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass angesichts des unter Umständen sehr persönlichen Charakters der für die Pflege erforderlichen Leistungen selbst bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres vom Bestehen einer solchen sittlichen Pflicht ausgegangen werden kann (s. BFH-Urteil vom 22.10.1996 III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558). Dass es der Mutter der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, dies hinzunehmen, haben die Kläger selbst nicht vorgetragen. Vielmehr machen sie in diesem Zusammenhang allein geltend, die Mutter der Klägerin wünsche keine dritten Personen in ihrem Hause. Auch angesichts der weiten Reisen, die die Kläger auf sich nehmen mussten, um von ihrem Wohnort zu dem der Mutter der Klägerin zu gelangen (Hin- und Rückfahrt 300 km), konnte die Inanspruchnahme der Hilfe von Dritten nicht als sittlich missbilligenswert erscheinen.

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(2) Die Aufwendungen sind den Klägern im Übrigen auch deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, weil sie von der Mutter der Klägerin ganz oder teilweise Ersatz für ihre Fahrtaufwendungen hätten erlangen können. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um Fahrten handelte, die die Kläger ausschließlich im Interesse der Mutter der Klägerin, die fremde Hilfe ablehnte, durchgeführt haben. Bei den Einkommensverhältnissen der Mutter der Klägerin (Rentenbezüge - netto - von 1.300 €) wäre es den Klägern zuzumuten gewesen, zumindest zu versuchen, sich die Fahrtkosten von der Mutter der Klägerin erstatten zu lassen, die die Mutter ihrerseits möglicherweise steuerlich hätte geltend machen können (BFH-Urteil vom 02.12.2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248). Auch dies ist unterblieben.

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Demgegenüber ist der von den Klägern geltend gemachte Umstand, es würde dem Wunsch der Mutter der Klägerin entsprechen, ihren Lebensabend in ihrer seit Jahrzehnten gewohnten Wohnung und Umgebung verbringen zu wollen, und sich die Kläger diesem Wunsch zwingend verpflichtet fühlen, bloß sittlich anerkennenswert, was zur Begründung einer sittlichen Verpflichtung - wie ausgeführt - nicht ausreicht.

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Soweit die Kläger ausführen, ihr gesellschaftliches Umfeld würde ihren Einsatz zur Kenntnis nehmen und sich seinerseits später veranlasst fühlen, sie ebenso zu pflegen, kann es sich allenfalls um eine sittliche Forderung der Kläger gegenüber ihrem gesellschaftlichen Umfeld handeln - eine sittliche Verpflichtung kann hieraus nicht folgen.

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(3) Mangels Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger auch keiner Einholung eines Zeugenbeweises dahingehend, dass die Besuche der Kläger bei der Mutter der Klägerin medizinisch indiziert gewesen seien und den Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin psychisch stabilisiert bzw. verbessert hätten. Das gilt schon deshalb, weil sich insbesondere an der dargelegten fehlenden sittlichen Verpflichtung nichts ändern würde. Insoweit kommt hinzu, dass die Kläger in diesem Fall nicht den Nachweiserfordernissen des § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genügt hätten. Denn wenn die Besuche als Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStDV einzustufen wären, wäre der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch) zu führen (s. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStDV), woran es vorliegend fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 15.01.2015 VI R 85/13, BFHE 249, 114, BStBl II 2015, 586).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.