Die in § 3 Abs. 1 BesAbgeltG aufgezählten Schadensfälle sind nur als Schadenskategorien zu verstehen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die in § 3 Abs. 1 BesAbgeltG aufgezählten Schadensfälle sind nur als Schadenskategorien zu verstehen. Diesen Ausnahmetatbeständen sind nur die Schäden zuzurechnen, die Folgen bewußter und gewollter Eingriffe der Besatzungsmacht sind, um bestimmte Ziele und Zwecke zu verwirklichen.
2. § 3 Abs. 1 Nr. 8 BesAbgeltG schließt nur die Schäden aus der Verletzung und Nichterfüllung "privatrechtlicher Verpflichtungen" aus, nicht dagegen auch die aus der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen; konkurrieren beide Verpflichtungen, so bleibt die privatrechtliche Verpflichtung außer Betracht.