AG Leverkusen · Nordrhein-Westfalen 45 M 1521/21 Beschluss

Pfändungsfreier Betrag bei Unterhalt für Kind mit Unterhaltsanspruch gegen Mutter KI-Titel

Pfändungsschutz · § 850c ZPO · Unterhalt · eigene Einkünfte · Berechnung des pfändbaren Einkommens

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 11.06.2021 dahingehend abgeändert, als dass das Kind des Schuldners, A bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages gem. § 850c ZPO zu 33% unberücksichtigt bleibt.

Gründe

2

Das Kind lebt im Haushalt des Schuldners und hat einen Unterhaltsanspruch gegen die Kindesmutter. Wird Unterhalt gewährt, so hat das Kind "eigene Einkünfte" im Sinne des § 850c IV ZPO, die bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommes nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind.

3

Der Schuldner äußerte sich bisher nicht zu den Einkommensverhältnissen der Kindesmutter, daher wird der Berechnung des Gläubigervertreters gefolgt und angenommen, dass die Kindesmutter mindestens die sozialrechtlichen Regelsätze bezieht.

4

Die Einkommen der Unterhaltspflichtigen stehen sich somit in einem Verhältnis von 67:33 gegenüber, sodass angenommen werden kann, dass 33% des Unterhalts durch das Einkommen der Kindesmutter gedeckt sind.