Unionsmarke – Widerspruchsverfahren
Erwin Müller GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke NOVUS – Ältere Unionswort- und -bildmarken NOVUS und novus – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Erstmals vor dem Gericht vorgelegte Beweise
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. November 2016 (Sache R 2413/2015-4) wird aufgehoben, soweit sie die von der Markenanmeldung erfassten „Halterungen für Mobiltelefone“ betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Erwin Müller GmbH und das EUIPO tragen ihre eigenen Kosten.
| Tomljenović | Marcoulli | Kornezov |
Gründe
Sachverhalt
Am 28. August 2014 meldete die Novus Tablet Technology Finland Oy nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen NOVUS.
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Tragebehältnisse für Computer; Etuis für Mobiltelefone; Halterungen für Mobiltelefone; Hüllen für Mobiltelefone; An Computer angepasste Peripheriegeräte“.
Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/191 vom 13. Oktober 2014 veröffentlicht.
Am 8. Januar 2015 erhob die Klägerin, die Erwin Müller GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in Rn. 3 genannten Waren.
Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:
– die am 27. November 2006 unter der Nr. 4692828 u. a. für folgende Waren der Klassen 8 und 16 eingetragene ältere Unionswortmarke NOVUS:
– Klasse 8: „Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Scheren, Schneidemaschinen, Aktenvernichter; Heftapparate, Heftgeräte, Heftzangen und Heftklammern für Büro- und Industriebedarf; Hebelblockhefter; Locher, elektronische Brief-, Päckchen- und Paketwaagen; Handtacker und Elektroniktacker; als Handgeräte ausgebildete Nagler; Heftklammern und Heftnägel für Büro- und Industriebedarf; Transportkoffer“;
– Klasse 16: „Büroartikel und Bürogeräte (außer Möbel); Halter für Schreibtischaccessoires, nämlich Schreibgeräteköcher, Klammernköcher, Köcher für Briefbesteck, Briefköcher, Stifteköcher; Klebestreifenabroller, Brieföffner, Heftklammernentferner, Büroscheren, Wiegelöscher, Buchständer, Federschalen, Zettelboxen, Kasten zum Stapeln von Disketten, Ablagekörbe und -schalen, Stempelhalter; Hängeregisterhalter; Utensilienboxen; CD-Ablagen, Telefonschwenkarme, Sichttafeln, Reiterrahmen, Standkarussells, Gelenkarme, Tragarme, Faltarme, Teleskoparme, Wandhalter, Säulen mit Systemzwingen, Kabelspangen, Tragschlitten, Schreibtischabtrennungen (Slat-Wall-Elemente)“;
– die nachfolgend abgebildete, am 2. September 2009 unter der Nr. 6410278 u. a. für folgende Waren der Klassen 9 und 16 eingetragene ältere Unionsbildmarke:
– Klasse 9: „Akkumulatoren; Ladegeräte; elektrische Locher; die elektronische Brief-, Päckchen- und Paketwaagen; Elektroniktacker; Kasten zum Stapeln von Disketten, CD-Anlagen“;
– Klasse 16: „Büroartikel und Bürogeräte (außer Möbel); Halter für Schreibtischaccessoires, nämlich Schreibgeräteköcher, Klammernköcher, Köcher für Briefbesteck, Briefköcher, Stifteköcher; Klebestreifenabroller, Brieföffner, Heftklammernentferner, Büroscheren, Wiegelöscher, Buchständer, Federschalen, Zettelboxen, Ablagekörbe und -schalen, Stempelhalter; Hängeregisterhalter; Utensilienboxen; Telefonschwenkarme, Sichttafeln, Reiterrahmen, Standkarussells, Gelenkarme, Tragarme, Faltarme, Teleskoparme, Wandhalter, Säulen mit Systemzwingen zur Befestigung von Bürohilfsmitteln, Kabelspangen, Tragschlitten, Schreibtischabtrennungen (Slat-Wall-Elemente); Heftapparate, Heftgeräte, Heftzangen, Heftklammern und Heftnägel für Bürobedarf; Hebelblockhefter als Büroartikel; Locher als Büroartikel“.
Der Widerspruch wurde auf die Eintragungshindernisse in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001) gestützt.
Am 2. Oktober 2015 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit der Begründung zurück, die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen seien unähnlich.
Am 2. Dezember 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.
Mit Entscheidung vom 28. November 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO fest, dass unabhängig vom Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen aufgrund der Unähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Sie wies deshalb die Beschwerde der Klägerin zurück.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, soweit sie die von der angemeldeten Marke erfassten „Tragebehältnisse für Computer“, „Halterungen für Mobiltelefone“ und „an Computer angepasste Peripheriegeräte“ in Klasse 9 betreffen;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit der erstmals dem Gericht vorgelegten Anlagen
Das EUIPO bestreitet die Zulässigkeit der Anlagen K 10 bis K 20 zur Klageschrift, weil die Klägerin sie erstmals dem Gericht vorgelegt habe.
Aus der Verfahrensakte des EUIPO geht hervor, dass die genannten Schriftstücke im Rahmen des dortigen Verfahrens nicht vorgelegt wurden. Die Klägerin beruft sich also in der Tat erstmals vor dem Gericht auf sie. Sie macht jedoch geltend, mit den Schriftstücken – Auszügen aus Websites – sollten bestimmte allgemein bekannte Tatsachen veranschaulicht werden, die von der Beschwerdekammer im Rahmen des Vergleichs der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren nicht berücksichtigt worden seien und bestimmten Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer widersprächen.
Nach ständiger Rechtsprechung dient eine Klage vor dem Gericht zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001). Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können und dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals ihm vorgelegter Beweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die für sie beim Erlass ihrer Entscheidung verfügbar waren (vgl. Urteil vom 24. September 2015, Rintisch/HABM – Compagnie laitière européenne [PROTICURD], T-382/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:686, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung darf ein Kläger dem Gericht jedoch Nachweise vorlegen, um eine allgemein bekannte Tatsache zu belegen oder zu widerlegen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM – Haskins [Gigabyte], T-451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Allgemein bekannte Tatsachen sind solche, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Urteil vom 10. Februar 2015, Boehringer Ingelheim International/HABM – Lehning entreprise [ANGIPAX], T-368/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:81, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall möchte die Klägerin mit den Anlagen K 10, K 11 und K 12 nachweisen, dass Mobiltelefone und Tablets viele Funktionalitäten haben und damit immer mehr am Arbeitsplatz genutzt werden können. Die Anlagen K 10 und K 11 beschreiben die Eigenschaften zweier Mobiltelefonmodelle. Anlage K 12 besteht aus einem im Internet veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Kann man mit einem Tablet telefonieren?“. Diese Anlagen sollen also die Bandbreite der Funktionalitäten von Smartphones und Tablets belegen, was als allgemein bekannte Tatsache eingestuft werden kann. Sie sind daher zulässig.
Mit den Anlagen K 13 und K 14 möchte die Klägerin belegen, dass es auf dem Markt Tragarme zum Halten von Mobiltelefonen gibt. Mit den Anlagen K 15, K 16 und K 17 soll belegt werden, dass Mobiltelefonhalterungen sowie Gelenk-, Trag-, Falt- und Teleskoparme von denselben Herstellern angeboten werden. Die Anlagen K 18, K 19 und K 20 dienen dem Nachweis, dass die von den älteren Marken erfassten elektronischen Brief-, Päckchen- und Paketwaagen Computerperipheriegeräte sind.
Die in Rn. 18 angeführten Anlagen zielen nicht darauf ab, allgemein bekannte Tatsachen im Sinne der in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung zu belegen, sondern darauf, mit neuen, dem Gericht vorgelegten Beweisen die Beurteilung der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren durch die Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Daher sind sie für unzulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren betrifft, nämlich „Tragebehältnisse für Computer“, „Halterungen für Mobiltelefone“ und „an Computer angepasste Peripheriegeräte“ in Klasse 9.
Sie stützt ihren Antrag auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, die Beschwerdekammer habe bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 einen Beurteilungsfehler begangen, da einige der von der Anmeldemarke erfassten Waren einigen der von den älteren Marken erfassten Waren unähnlich seien.
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt.
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Dabei ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 85, und vom 21. Januar 2016, Hesse/HABM, C-50/15 P, EU:C:2016:34, Rn. 21). Auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren können berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Feststellung der Widerspruchsabteilung bestätigt, wonach die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen unähnlich seien. Ihre Feststellung, eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, beruht allein auf diesem Vergleich der genannten Waren und Dienstleistungen.
Die Klägerin macht geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien unstreitig identisch, und bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren seien mit bestimmten von den älteren Marken erfassten Waren identisch oder ähnelten ihnen zumindest. Damit sei erwiesen, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Vorab ist erstens festzustellen, dass die Klägerin, ohne eine förmliche Rüge zu erheben, vorträgt, die Beschwerdekammer habe die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren auf der Grundlage zahlreicher von Amts wegen getroffener Tatsachenfeststellungen – die in den Rn. 20, 31 und 37 der Klageschrift angeführt sind – miteinander verglichen.
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) ist das EUIPO in „Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse … bei [der] Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt“. Nach ständiger Rechtsprechung betrifft diese Bestimmung insbesondere die Tatsachengrundlage der Entscheidungen des EUIPO, also die Tatsachen und Beweise, auf die diese Entscheidungen rechtswirksam gestützt werden können. So darf die Beschwerdekammer ihre Entscheidung über eine Beschwerde, mit der eine ein Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung angefochten wird, nur auf die von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweise stützen. Die Beschränkung der Tatsachengrundlage für die Prüfung durch die Beschwerdekammer schließt jedoch nicht aus, dass sie allgemein bekannte Tatsachen im Sinne von Rn. 16 berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, EU:T:2004:189, Rn. 28 und 29, sowie vom 13. Juni 2012, XXXLutz Marken/HABM – Meyer Manufacturing [CIRCON], T-542/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:294, Rn. 38).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer mit den in Rn. 29 erwähnten Tatsachenfeststellungen lediglich auf die Argumente der Klägerin reagiert und anhand der Regelung und der Rechtsprechung zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen die Begründetheit des Widerspruchs gegen die Eintragung der Anmeldemarke beurteilt. In diesen Beurteilungen, die den Argumenten der Klägerin widersprechen, kann somit kein Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gesehen werden.
Zweitens ist nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu formulieren, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt und dass es die Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen in nur jeweils einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gestattet. Nach Regel 2 Abs. 4 dieser Verordnung dient die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verwaltungszwecken, so dass Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich angesehen werden dürfen, weil sie in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation genannt werden, und nicht deswegen als verschieden angesehen werden dürfen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation genannt werden. Diese soll nämlich lediglich die Abfassung und die Behandlung von Markenanmeldungen vereinfachen, indem sie bestimmte Klassen und Kategorien von Waren und Dienstleistungen vorschlägt.
Vor allem dann, wenn die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen ist, so allgemein ist, dass damit ganz unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gemeint sein können, kann jedoch die Berücksichtigung der vom Kläger nach der genannten Klassifikation gewählten Klassen für die Zwecke der Auslegung oder als Genauigkeitsindiz hinsichtlich der Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Brunner/EUIPO – CBM [H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE], T-367/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:28, Rn. 50).
Im Licht dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin vorbringt, die Beurteilung durch die Beschwerdekammer, wonach die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen unähnlich sind, teilweise falsch ist.
Zu den „Halterungen für Mobiltelefone“
In Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten „Halterungen für Mobiltelefone“ in Klasse 9 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass diesen Waren die von den älteren Marken erfassten „Telefonschwenkarme“, „Gelenkarme“, „Tragarme“ und „Faltarme“ in Klasse 16 unähnlich seien. „Telefonschwenkarme“ seien Teil der Ausstattung von Büros. Sie seien in der Regel auf Bürotischen oder an einer Wand fest montiert und dienten ausschließlich zum Halten von Festnetztelefonen. Für Mobiltelefone seien sie nicht von Nutzen. „Halterungen für Mobiltelefone“ dienten zwar ebenso dem Halten von Telefonen, doch handele es sich dabei um Zubehör für Mobiltelefone, die oft mit einer Aufladefunktion ausgerüstet seien. Die einander gegenüberstehenden Waren seien daher ihrer Art nach verschieden und würden von verschiedenen Herstellern über unterschiedliche Vertriebswege angeboten.
Die Klägerin hält diese Tatsachenfeststellungen der Beschwerdekammer für unzutreffend und unvollständig. Sie stünden im Widerspruch zu allgemein bekannten Tatsachen. Erstens sei allgemein bekannt, dass „Halterungen für Mobiltelefone“ nicht auf frei bewegliche Halterungen beschränkt seien und dass Mobiltelefone und Tablets, die die herkömmlichen Funktionen von Computern und Festnetztelefonen in sich vereinten, heutzutage auch am Arbeitsplatz eingesetzt würden. Zweitens seien auf dem Markt Halterungen für Mobiltelefone und Tablets in Form von Schwenk-, Gelenk-, Trag-, Falt- und Teleskoparmen erhältlich, die als Büroausstattung auf Bürotischen fest montiert werden könnten. Drittens böten einige Hersteller sowohl Schwenkarme für Festnetztelefone als auch Halterungen für Mobiltelefone an.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Zunächst ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Halterungen für Mobiltelefone“ nach ihrem Wortsinn alle Waren bezeichnen, die ein Mobiltelefon halten können. Wie das EUIPO anerkannt hat, dienen die von den älteren Marken erfassten „Telefonschwenkarme“ in gleicher Weise zum Halten von Telefonen. Auch die von den älteren Marken erfassten Tragarme, seien es Gelenk-, Falt- oder Teleskoparme, haben eine Haltefunktion.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die älteren Marken „Telefonschwenkarme“ erfassen, ohne Beschränkung auf Festnetz- oder Mobiltelefone. Überdies enthält die Liste der von den älteren Marken in Klasse 16 erfassten Waren auch „Gelenkarme“, „Tragarme“, „Faltarme“ und „Teleskoparme“, ohne nähere Angaben zur Art der gehaltenen Ware. Unter diesen Umständen gibt es in dieser Warenliste keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihre Haltefunktion allein auf Festnetztelefone beschränkt.
Außerdem hat die Beschwerdekammer in nicht überzeugender Weise ausgeführt, dass das Halten von Mobiltelefonen mit den von den älteren Marken erfassten Armen keinen Sinn ergeben würde, weil Mobiltelefone frei beweglich seien. Zu diesen Ausführungen steht im Widerspruch, dass es unstreitig Halterungen für Mobiltelefone gibt, wie z. B. die vom EUIPO in Rn. 18 seiner Klagebeantwortung erwähnten Halterungen für eine Fixierung des Mobiltelefons im Auto.
Schließlich kann sich eine solche Beschränkung der von den älteren Marken erfassten Waren auf die Funktion des Haltens von Festnetztelefonen auch nicht daraus ergeben, dass die „Telefonschwenkarme“ in Klasse 16 zur Büroausstattung gehören und in der Regel auf Bürotischen oder an einer Wand fest montiert werden. Wie die Klägerin vorträgt, ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch Tragarme für Mobiltelefone auf Bürotischen fest montiert und als Büroausstattung genutzt werden.
Die Beschwerdekammer hat deshalb mit der Feststellung, dass sich die Funktion der von den älteren Marken erfassten „Telefonschwenkarme“, „Gelenkarme“, „Tragarme“ und „Faltarme“ auf das Halten von Festnetztelefonen beschränke, einen ihrer Schlussfolgerung zu den Unterschieden in der Art, den Herstellern und den Vertriebswegen zwischen den genannten Waren und den „Halterungen für Mobiltelefone“ anhaftenden Beurteilungsfehler begangen. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht jede Ähnlichkeit dieser Waren ausgeschlossen.
Zu den „an Computer angepassten Peripheriegeräten“
Die von der Anmeldemarke erfassten „an Computer angepassten Peripheriegeräte“ in Klasse 9 wurden von der Beschwerdekammer als den von den älteren Marken erfassten Waren unähnlich eingestuft, wobei sie auf die Argumentation der Widerspruchsabteilung verwiesen hat, wonach der Umstand, dass es sich bei einigen der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren um Computerzubehör handele, nicht ausreiche, um ihnen Ähnlichkeit zuzuerkennen.
Die Klägerin hält dieser Feststellung entgegen, sie beruhe auf unzutreffenden und unvollständigen Tatsachenfeststellungen, da die Beschwerdekammer die von den älteren Marken erfassten Computerperipheriegeräte – und zwar die von der älteren Wortmarke und der älteren Bildmarke erfassten „elektronischen Brief-, Päckchen- und Paketwaagen“ in den Klassen 8 und 9 – außer Acht gelassen habe.
Das EUIPO hält die Argumente der Klägerin für unbegründet und führt aus, sie seien erstmals vor dem Gericht vorgebracht worden, ohne jedoch ausdrücklich geltend zu machen, dass sie deshalb unzulässig seien.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Parteien darin einig sind, dass unter Peripheriegeräten von Computern alle Geräte zur Ein- und Ausgabe von Daten an einem Computer zu verstehen sind. Diese Definition gilt für die von der Anmeldemarke erfassten Waren, d. h. „an Computer angepasste Peripheriegeräte“.
Die „elektronischen Brief-, Päckchen- und Paketwaagen“ können hingegen nicht als „an Computer angepasste Peripheriegeräte“ eingestuft werden. Selbst wenn die Anschlussmöglichkeit an einen Computer eines der Merkmale elektronischer Brief-, Päckchen- und Paketwaagen sein sollte, würde diese bloße Eigenschaft hinter ihrem Hauptzweck des Wiegens von Briefen, Päckchen und Paketen zurücktreten, der, wie das EUIPO ausführt, auch ohne Anschluss an einen Computer erreicht werden kann.
Unter diesen Umständen und angesichts der sehr großen Vielfalt von Waren, die an einen Computer angeschlossen werden können, reicht die bloße Tatsache, dass „elektronische Brief-, Päckchen- und Paketwaagen“ in Verbindung mit einem Computer genutzt werden können, nicht aus, um sie als den von der Anmeldemarke erfassten „an Computer angepassten Peripheriegeräten“ ähnlich einzustufen.
Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die „an Computer angepassten Peripheriegeräte“ den von den älteren Marken erfassten Waren unähnlich sind; die Zulässigkeit des Vorbringens der Klägerin braucht daher nicht geprüft zu werden.
Zu den „Tragebehältnissen für Computer“
Hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten „Tragebehältnisse für Computer“ in Klasse 9 hat die Beschwerdekammer ausgeführt, die von der älteren Wortmarke erfassten „Transportkoffer“ in Klasse 8 gehörten zum Bereich der Werkzeuge, würden in aller Regel von Werkzeugherstellern vertrieben und seien in ihrer inneren Ausgestaltung an die Form der Werkzeuge angepasst. Sie hat hinzugefügt, „Tragebehältnisse für Computer“ seien Computerzubehör und würden in Geschäften angeboten, die Computer vertrieben. Somit unterschieden sich die Hersteller und die Vertriebswege der streitigen Waren voneinander, und die Waren seien nicht austauschbar und stünden nicht in Konkurrenz zueinander. Sie seien folglich unähnlich.
Die Klägerin hält dieser Feststellung entgegen, sie beruhe auf einer engen Auslegung des Begriffs „Transportkoffer“, den die Beschwerdekammer allein auf Werkzeugtransportkoffer beschränkt habe. Unter „Transportkoffer“ fielen auch Tragebehältnisse und damit die von der Anmeldemarke erfassten Tragebehältnisse für Computer.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Hierzu ist festzustellen, dass sich die Bezeichnung „Transportkoffer“ aufgrund ihrer Allgemeinheit auf ganz unterschiedliche Waren erstrecken kann. Unter diesen Umständen kann in Anwendung der in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung die Berücksichtigung der von der Klägerin nach der Nizzaer Klassifikation gewählten Klassen für die Zwecke der Auslegung oder als Genauigkeitsindiz hinsichtlich der Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin selbst dafür entschieden, die „Transportkoffer“ in Klasse 8 der Nizzaer Klassifikation einzuordnen. Diese umfasste in ihrer zur streitgegenständlichen Zeit geltenden achten Auflage nach ihrer Überschrift „handbetätigte Werkzeuge und Geräte“, „Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel“, „Hieb- und Stichwaffen“ und „Rasierapparate“.
Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer den Begriff „Transportkoffer“ zu Recht im Licht der Klasse ausgelegt hat, in der die diese Waren erfassende Marke eingetragen wurde.
Die Beschwerdekammer ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Werkzeugtransportkoffer in Bezug auf ihre Hersteller, ihre Vertriebswege und ihre Bestimmung von den Tragebehältnissen für Computer unterschieden. Erstens werden Werkzeugtransportkoffer in der Regel in Geschäften verkauft, die Werkzeuge vertreiben, während Tragebehältnisse für Computer als Computerzubehör in Geschäften verkauft werden, die Computer vertreiben. Zweitens werden Werkzeugtransportkoffer und Tragebehältnisse für Computer von verschiedenen Unternehmen hergestellt. Drittens haben die streitigen Waren zwar die gleiche Transportfunktion, müssen aber an die zu transportierenden Waren angepasst sein. Da sie sich demnach in Bezug auf ihre Art, Bestimmung und Nutzung unterscheiden, sind sie weder austauschbar noch konkurrieren sie miteinander.
Diese Erwägungen, die auf den Unterschieden der streitigen Waren in Bezug auf die Hersteller, Vertriebswege, Art und Bestimmung beruhen, kämen auch dann zum Tragen, wenn der von der Anmeldemarke erfasste Begriff „Transportkoffer“ auf Koffer zum Transport der übrigen in der Überschrift von Klasse 8 der Nizzaer Klassifikation genannten Waren, nämlich der von den älteren Marken erfassten Messerschmiedewaren, Hieb- und Stichwaffen und Rasierapparate, erstreckt würde.
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer die von der älteren Wortmarke erfassten „Transportkoffer“ und die „Tragebehältnisse für Computer“ zu Recht als unähnlich eingestuft.
Aus alledem ergibt sich, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie jede Ähnlichkeit zwischen den von der Anmeldemarke erfassten „Halterungen für Mobiltelefone“ in Klasse 9 und den von den älteren Marken erfassten „Telefonschwenkarmen“, „Gelenkarmen“, „Tragarmen“ und „Faltarmen“ in Klasse 16 verneinte.
Da diese Waren ähnlich sind, hätte die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen prüfen müssen; dies hat sie im vorliegenden Fall nicht getan. Unter diesen Umständen ist es nicht Sache des Gerichts, hinsichtlich der in Rn. 59 genannten Waren das Vorbringen der Klägerin zum Nachweis des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. Aus den gleichen Gründen ist, da die dem Gericht nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) zustehende Abänderungsbefugnis es nicht dazu ermächtigt, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72), festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis durch das Gericht nicht vorliegen.
Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund stattzugeben, soweit er die „Halterungen für Mobiltelefone“ betrifft, und infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben. Da das Gericht seine Abänderungsbefugnis nicht ausüben kann, ist hingegen der Antrag, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, zurückzuweisen, ohne dass über die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
Da die Klägerin und das EUIPO teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, hat im vorliegenden Fall jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-89/17
Erwin Müller GmbH mit Sitz in Lingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Grüger,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch V. Mensing und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:
Novus Tablet Technology Finland Oy mit Sitz in Turku (Finnland),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. November 2016 (Sache R 2413/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Erwin Müller GmbH und der Novus Tablet Technology Finland Oy
erlässt
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 7. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 26. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes