EuGH Erste Kammer Urteil zitiert von 11

Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Verpflichtung zur Rückforderung – Versäumnis

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (C-27/99 [ex NN 69/98]) (ABl. L 77, S. 21) – Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die für mit den Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern