BFH IX. Senat Beschluss LS

Vertretungszwang bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Steuerrecht

Leitsatz

NV: Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang (Rn. 1).

Gründe

1

Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.