AG Göttingen · Niedersachsen Beschluss

Es ist unklar, wem abgetretene Forderungen zustehen

Zivilrecht

Tenor

Gemäß § 21 Abs. 1 InsO wird

den Drittschuldnern der Schuldnerin aufgegeben, Forderungen nur noch auf die zu diesem Zweck eigens eingerichtete Hinterlegungsstelle bei der Volksbank Göttingen (BLZ 260 900 500), Nr. ... zu zahlen.

Gründe

1

Es ist unklar, wem abgetretene Forderungen zustehen. Um die Gefahr auszuschließen, dass Zahlungen an Gläubiger erfolgen, denen die Forderung nicht zusteht, hat das Insolvenzgericht verfügt, dass Forderungen bereits vor Verfahrenseröffnung auf ein Anderkonto geleistet werden, von dem nach Verfahrenseröffnung und Abklärung der Empfangszuständigkeit die Auszahlungen erfolgen können.