Aufenthaltsrecht Sperrwirkung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 10. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit seiner Beschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken erreichen.
Der 2007 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Januar 2022 gemeinsam mit seinen Eltern ohne Personalpapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Februar 2022 stellte er einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheid vom 3. März 2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestehen. Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in den Irak an und verfügte ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Klage (14 A 569/24) wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2025 ab.
Im Anschluss an das Asylverfahren erhielt der Antragsteller Duldungen. Zuletzt wurde die Duldung bis zum 26. Mai 2026 verlängert.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 wandte sich der Antragsgegner an das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge (Landesamt) und bat in Amtshilfe darum, die Abschiebung des Antragstellers und seiner Familie durchzuführen. Das Landesamt plante den Antragsteller und seine Eltern daraufhin für den Charterflug in den Irak am 29. Januar 2026 ein und begann die Beschaffung der Passersatzpapiere zu organisieren. Ferner ordnete das Amtsgereicht … auf Antrag des Antragsgegners mit Beschluss vom 7. Januar 2026 die Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und seiner Eltern am 29. Januar 2026 zum Zwecke der Ergreifung des Antragstellers an. Die Abschiebung konnte am 29. Januar 2026 nicht stattfinden. Der Flug musste für die Familie storniert werden, da das Landesamt für die Familie rechtzeitig vor dem Flug keine Passersatzpapiere erhalten konnte.
Am 3. Februar 2026 teilte das Landesamt dem Antragsgegner mit, dass es den Antragsteller für den nächsten Charterflug am 15. April 2026 in den Irak vorgemerkt habe und bat um Mitteilung, ob der Antragsteller für die Maßnahme eingeplant werden solle. Der Antragsgegner teilte noch am selben Tag mit, dass der Antragsteller auf den Charterflug gebucht werden solle. Am 16. Februar 2026 teilte das Landesamt mit, den Antragsteller für den geplanten Charterflug angemeldet zu haben.
Da der Antragstelle beabsichtigt, ab dem 1. August 2026 eine Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker zu absolvieren, beantragte er am 18. Februar 2026 die Erteilung einer Ausbildungsduldung.
Am 31. März 2026 teilte das Landesamt mit, dass der Charterflug am 15. April 2026 insgesamt storniert worden sei und die betroffenen Personen nun umgeplant werden müssten. Das Landesamt plante den Antragsteller und seine Familie daraufhin für einen Charterflug am 2. Juni 2026 ein. Im Rahmen der Abschiebemaßnahme am 2. Juni 2026 konnte der Antragsteller in der Familienwohnung nicht angetroffen werden. Mitglieder seiner Familie gaben an, ihn nicht erreichen zu können. Der Antragsgegner schob die Eltern des Antragstellers in den Irak ab und ließ das Schloss zur Wohnung austauschen. Den Schlüssel nahm er in Verwahrung und meldete den Fortzug des Antragstellers nach unbekannt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 18. Februar 2026 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ab. Zur Begründung verwies der Antragsgegner auf § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG sowie darauf, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstünden. Die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet worden. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG zu versagen. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2026 zurückwies.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2026 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, ihm eine Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2026 als unzulässig abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller die vorliegende Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen,
hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2026 den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung zu erteilen,
weiter hilfsweise, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Abstand zu nehmen.
Er hat im Beschwerdeverfahren außerdem den Antrag ergänzt,
hilfsweise den Antragsgegner unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2026 zu verpflichten, inhaltlich über den Widerspruch zu entscheiden.
II.
Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der gestellte Hauptantrag sowie die ersten zwei Hilfsanträge sind zulässig, aber nicht begründet (dazu 1. bis 3.). Hinsichtlich des dritten, im Beschwerdeverfahren ergänzend gestellten Hilfsantrags, ist die Beschwerde bereits unzulässig (dazu 4.).
1. Der mit der Beschwerde gestellten Hauptantrag, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragssteller eine Ausbildungsduldung zu erteilen, ist zulässig (dazu a.) aber nicht begründet (dazu b.).
a. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist auch statthaft. Dem steht § 80 AsylG nicht entgegen. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich die betroffenen Ausländer – wie hier – auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund berufen und die Aussetzung der Abschiebung begehren, fallen nach Auffassung des Senats nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier im Bescheid vom 3. März 2022 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführl.: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.).
b. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist zulässig (dazu aa.), aber nicht begründet (dazu bb).
aa. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats ist der Antrag des Antragstellers auf Erlass einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragssteller eine Ausbildungsduldung zu erteilen, zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Der Antragsteller trägt im Beschwerdeverfahren vor, unter der angegebenen Adresse wohnhaft zu sein und dort auch zu leben. Dagegen spricht jedenfalls nicht – wie noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts –, dass sich der Schlüssel zur Wohnung, in der der Antragsteller ursprünglich zusammen mit seinen Eltern lebte, bei dem Antragsgegner in Verwahrung befand. Der Mietvertrag ist zwischen dem Vermieter und dem Vater des Antragstellers geschlossen worden. Im Rahmen der Abschiebung der Familie am 2. Juni 2026 wurde das Schloss zur Wohnung ausgetauscht und der Schlüssel bis zur Abholung durch den Antragsgegner in Verwahrung genommen. Angetroffen worden waren und abgeschoben worden sind nur die Eltern des Antragstellers, er selbst nicht.
Wie sich jedoch im Beschwerdeverfahren herausstellt hat, hat der Vermieter den Schlüssel laut einer vom Antragsgegner übersandten E-Mail bereits am 26. Juni 2026 bei dem Antragsgegner abgeholt und dem Antragsteller laut der mit der Beschwerde übersandten Bestätigung des Vermieters sodann ausgehängt. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Antragsteller unter der von ihm benannten Adresse wohnt und dort tatsächlich postalisch erreichbar ist.
bb. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch nicht begründet. Das Bestehen eines im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anordnungsanspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil dem der Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5c AufenthG entgegensteht.
Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist, eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt und die Ausschlussgründe des § 60c Abs. 2 AufenthG nicht vorliegen. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG wird eine Ausbildungsduldung jedoch nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Welche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in diesem Sinne der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehen, regelt § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG abschließend (BT-Drs. 19/8286, S. 15). Hierzu zählt die Einleitung der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung (§ 60c Abs. 2 Nr. 5c AufenthG).
(1) Die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung ist insbesondere dann eingeleitet, wenn für einen konkret benannten Ausländer ein Flug gebucht wurde, er in eine Liste für eine bevorstehende Sammelabschiebung aufgenommen wurde oder wenn auf Grund des Organisationsaufbaus die Ausländerbehörde über einen gesonderten Rückführungsbereich verfügt, der ausschließlich die praktische Durchführung von Rückführungen betreibt und die Ausländerakte innerhalb der Ausländerbehörde zu diesem Zweck an diese Organisationseinheit oder eine zentrale Behörde übergeben wurde (BT-Drs. 19/8286, S. 16, im Gesetzesentwurf noch als § 60b; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 17.02.2022 – 10 C 22.273 –, juris Rn. 17).
Dies zugrunde gelegt, war im vorliegenden Fall im nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bei der Ausländerbehörde am 18. Februar 2026 die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung bereits eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Landesamt den Antragsteller bereits für einen Charterflug am 15. April 2026 in den Irak vorgemerkt. Anschließend hatte der Antragsgegner noch am 3. Februar 2026 um Buchung des Antragsgegners auf diesen Flug gebeten und damit die erforderlichen Maßnahmen getroffen, dass der Antragsteller in die Liste der Personen für die am 15. April 2026 geplante Sammelabschiebung aufgenommen wird. Am 16. Februar 2026 hatte das Landesamt den Antragsteller bereits für den geplanten Charterflug angemeldet.
Dass es in der Folge zu einer Stornierung des Charterflugs am 15. April 2026 gekommen ist, kann an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden. Der Wortlaut des § 60c Abs. 2 Nr. 5c AufenthG knüpft nicht an den Erfolg der Aufenthaltsbeendigung durch den in Rede stehenden Transportvorgang an. Vielmehr ergibt sich die Sperrwirkung nach dem Wortlaut bereits bei Einleitung entsprechender Maßnahmen im Zeitpunkt der Antragstellung. Mit der Einleitung der Buchung von Transportmitteln hat sich die Ausländerbehörde nach außen – nicht notwendig für den Ausländer – erkennbar zu seiner Rückführung entschlossen. Ob die Rückführung auch wirklich stattfindet, ob ihr tatsächliche oder rechtliche Hindernisse noch entgegenstehen, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rahmen einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG zu prüfen, deren Erteilung gesperrt wird, sondern allenfalls im Rahmen einer allgemeinen Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Dietz, in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 62).
(2) Der Senat geht davon aus, dass eine Sperrwirkung nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nur eintritt, wenn die in Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 bezeichneten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, nach dem die Buchstaben a bis e lediglich die „konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ abschließend regeln, nicht jedoch die weitere sich aus § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 AufenthG ergebende Voraussetzung des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Aufenthaltsbeendigung. Dies entspricht im Übrigen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.01.2019 – 19 CE 18.1725 –, juris 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.12.2016 – 8 ME 184/16 –, juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016 – 11 S 1991/16 –, juris Rn. 21).
Vorliegend stand die Einleitung der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung. Dies setzt voraus, dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht absehbar ist. Es sollen Fälle ausgeschlossen werden, in denen die Abschiebung von vornherein aussichtslos ist, weil z.B. der Herkunftsstaat des Ausländers keine Passersatzpapiere auf Betreiben deutscher Behörden ausstellt, die behördliche Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung also absehbar keine Aussicht auf Erfolg hat. Folglich wird die Schaffung von Ausschlussgründen „auf Vorrat“ ausgeschlossen (vgl. zur Vorgängernorm § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2018 – 18 B 110/18 –, juris Rn. 7; Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed., 01.03.2026, § 60c AufenthG Rn. 51; Dietz, in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 68; OVG Schleswig, Urt. v. 21.11.2024 – 3 LB 6/19 –, juris Rn. 50 zu einer „auf Vorrat“ angesetzten Untersuchung der Reisefähigkeit).
Im Falle des Antragstellers standen seiner Abschiebung im Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 2026 keine erkennbaren Hindernisse entgegen. Das Landesamt hatte die Beschaffung der Passersatzpapiere bereits im Dezember 2025 angestoßen und erwartete, dass jedenfalls bis zur Abschiebung am 15. April 2026 entsprechende Papiere vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit einer rechtzeitigen Passersatzbeschaffung nicht zu rechnen war, lagen nicht vor. Ausweislich des E-Mailverkehrs mit dem Antragsgegner war bereits die fehlende Beschaffung entsprechender Papiere im Januar 2026 nicht zu erwarten und damit gerade nicht absehbar.
(3) Die Sperrwirkung des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ist hier auch nicht nachträglich durch Stornierung des Flugs am 15. April 2026 entfallen. So wird zwar vertreten, dass ein Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG die Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht „ewig“, sondern nur so lange, wie der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung noch besteht, sperrt. So stünden keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung mehr bevor, wenn eine bereits eingeleitete Buchung eines Transportmittels generell oder in Bezug auf den Ausländer storniert werde (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, § 60c AufenthG Rn. 64).
Problematisch erscheint an dieser Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 60c Abs. 2 Nr. 5c AufenthG maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Einleitung der Buchung von Transportmitteln zur Aufenthaltsbeendigung gegeben ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.11.2020 – 7 B 11114/20.OVG –, BeckRS 2020, 32383 Rn. 13). Wenn sich also die Vorbereitungsmaßnahme erledigt, dürfte die Sperrwirkung in den Fällen – nach dem Wortlaut der Regelung – unberührt bleiben, in denen die Erledigung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar war (vgl. im Falle der Vorlage eines Reisepasses und der Erledigung der Beschaffung eines Passersatzpapiers VGH München, Beschl. v. 21.04.2021 – 19 C 21.278 –, juris Rn. 15; vgl. auch Dietz, in: Hailbronner Kommentar Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 68). So liegt es hier. Die Stornierung des Flugs am 15. April 2026 war gerade nicht von Anfang absehbar, sondern ergab sich erst im März 2026.
Hinzu kommt, dass § 60a Abs. 2 Nr. 5c AufenthG die „Einleitung“ der Buchung von Transportmitteln voraussetzt. Dieser Vorgang hat sich bei Umbuchungen von Flügen für die Abschiebung gerade nicht erledigt, weil die Ausländerbehörde ihre ernsthaften Planungen der Rückführung fortsetzt. Ein vergleichbarer Fall ist hier gegeben, da das Landesamt den Antragsteller unmittelbar nach der Stornierung seines für den 15. April 2026 vorgesehenen Flugs für einen Charterflug am 2. Juni 2026 vorgesehen hat. Der Senat kann daher offenlassen, ob die Sperrwirkung ausnahmsweise dann wegfällt, wenn der hinreichende sachliche und zeitliche Zusammenhang der in Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 AufenthG bezeichneten Maßnahme und der Aufenthaltsbeendigung nach Antragstellung dauerhaft weggefallen ist oder jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung seit längerem nicht mehr bestand (so im Falle eines dauerhaften Wegfalls OVG Koblenz, Beschl. v. 02.11.2020 – 7 B 11114/20.OVG –, BeckRS 2020, 32383 Rn. 13).
(4) Auf die sich im vorliegenden Fall ebenfalls stellende Frage, ob bereits die Beantragung eines Passersatzpapiers eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5d AufenthG darstellt, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht (so VGH München, Beschl. v. 21.04.2021 – 19 C 21.278 –, juris Rn. 9 m.w.N.), kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
(5) Im Übrigen stellt das Beschwerdevorbringen das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage. Es erschließt sich schon nicht, inwieweit die Rüge, der Antragsgegner habe für seine ablehnende Entscheidung im Verwaltungsverfahren keine bzw. andere als im gerichtlichen Verfahren angeführte Gründe benannt, den im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen Anordnungsanspruch begründen können solle. Selbst wenn zutreffend sein sollte, dass die Begründung des Antragsgegners für seine die Ausbildungsduldung versagende Entscheidung fehlerhaft oder unvollständig sein sollte, ergibt sich daraus noch kein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung.
2. Soweit der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2026 zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufungsausbildung als Kfz-Mechatroniker bei der Firma Auto Centrum Lass GmbH & Co. KG zu erteilen, ist der Antrag nicht zulässig. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden. Dies würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, derer es zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 19 Abs. 4 GG nicht bedarf. Einstweiliger Rechtsschutz kann hinreichend über eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewährt werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller mit seinem Hauptantrag auch gestellt.
3. Der zweite Hilfsantrag, den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Abstand zu nehmen ist zulässig, aber unbegründet. Es ist weder erkennbar, noch dargelegt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch haben könnte. Insbesondere sind Gründe für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht ersichtlich. Nicht zuletzt, nachdem nunmehr nach Aktenlage die zur Ausreise notwendigen Dokumente vorliegen, bedarf es einer Aussetzung der Abschiebung auch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr. Etwas anders hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise dargelegt.
4. Der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, den Antragsgegner unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2026 zu verpflichten, inhaltlich über den Widerspruchsbescheid zu entscheiden, ist ebenfalls nicht zulässig. Es handelt sich bei diesem Antrag um eine Antragserweiterung. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, so dass für eine Antragsänderung grundsätzlich kein Raum ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO bestimmen, dass die Beschwerdeführenden die Gründe darzulegen haben, aus denen aus ihrer Sicht die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und dass sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen müssen. Zudem prüft der Senat nur die dargelegten Gründe (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 10.08.2022 – 4 MB 23/22 –, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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