VGH Baden-Württemberg 14. Senat Beschluss LS

Es ist ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass für die Frage, ob durch das Setzen eines Kreuzes …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass für die Frage, ob durch das Setzen eines Kreuzes in einem Formular für die Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfen, wonach man "mit der Selbstständigkeit wirtschaftlich und dauerhaft am Markt im Haupterwerb als Freiberufler/-in oder Soloselbständige/r tätig" sei, im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, allein darauf abzustellen ist, welches Verständnis vom Kriterium des "Haupterwerbs" die L-Bank in ihrer Ermessenspraxis zu Grunde gelegt hat.

Tenor

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt … …-…, …, beigeordnet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2025 - 8 K 1620/23 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu sogleich unter II.) und ist nicht mutwillig. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst sowohl das vorliegende Zulassungs- als auch das anschließende Berufungsverfahren, weil beide einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.2025 - A 10 S 974/24 - juris; Beschluss vom 29.07.1998 - 9 S 1592/98 - NVwZ-RR 1999, 150; Holzhauer in Gsell u. a., BeckOGK ZPO, Stand 01.08.2026, § 119 Rn. 29 f. m. w. N.).

2

II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hinreichend dargelegt sind und auch in der Sache bestehen.

3

Die Klägerin rügt u. a. sinngemäß die Unschärfe der im Antragformular der Beklagten abgefragten Angaben und weist darauf hin, dass mit dem Antragsformular auch keine weiteren Informationen über das Verständnis der Beklagten von den abgefragten Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Ernstliche Zweifel ergeben sich daraus hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin, indem sie im Antragsformular angekreuzt hat, mit der Selbständigkeit wirtschaftlich und dauerhaft am Markt im Haupterwerb als Freiberufler/-in oder Soloselbständige/r tätig zu sein, die Bewilligung von Corona-Soforthilfe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Für die Entscheidung, ob die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, dürfte es nicht allein – hiervon scheint das Verwaltungsgericht aber auszugehen – darauf ankommen, welches Verständnis vom Kriterium des „Haupterwerbs“ die Beklagte in ihrer Ermessenspraxis zugrunde gelegt hat (nämlich, dass der überwiegende Teil, mindestens 51 % der Einnahmen aus Selbständigkeit stammen). Maßgeblich für die – objektiv zu bestimmende – Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit könnte vielmehr genauso gut sein, wie die Klägerin die formularmäßige Abfrage und auf dieser Grundlage die Beklagte ihre, der Klägerin, formularmäßige Angaben verstehen durfte (vgl. allgemein dazu J. Müller in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 71. Ed., § 48 Rn. 75). Insoweit kommt durchaus auch eine abweichende Abgrenzung des Kriteriums des Haupterwerbs – namentlich nach Zeitaufwand, um nur ein anderes Kriterium zu benennen – in Betracht. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf die FAQ hingewiesen; offen ist indessen, ob und in welcher Fassung – bereits die Beklagte selbst beschreibt in ihrer Antragserwiderung zwei in Bezug auf die Konkretisierung des Begriffs des Haupterwerbs verschiedene Fassungen – diese der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Verfügung standen bzw. die Beklagte die Kenntnis der Klägerin von diesen FAQ erwarten durfte. Jedenfalls verhält das angegriffene Urteil sich zu den damit in Zusammenhang stehenden Fragen nicht.

4

Ob sich das angefochtene Urteil aus weiteren oder anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig erweist, ist im Zulassungsverfahren nicht umfassend nachzuprüfen. Auf solche anderen Gründe darf nur verwiesen werden, wenn sie ohne Weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - NVwZ-RR 2021, 961, juris Rn. 20; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 - VBlBW 2016, 241, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 10 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.04.2024 - 5 S 154/24 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

5

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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