Die Berufung ist nach § 147 SGG aF unzulässig, wenn streitig ist, von welchem Tage an die im übrigen …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Berufung ist nach § 147 SGG aF unzulässig, wenn streitig ist, von welchem Tage an die im übrigen unstreitig von einem späteren Zeitpunkt an zuzubilligende Leistung zu gewähren ist.
Dabei ist nicht danach zu differenzieren, ob die streitigen Punkte "den Grund des Anspruchs oder nur den Beginn der Leistung" betreffen (vgl BSG vom 14.4.1990 - 7 RAr 128/89 = SozR 3-4100 § 117 Nr 3).