VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Für den Begriff der Flucht in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt es nicht auf die Art und Weise sondern auf den …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Für den Begriff der Flucht in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG kommt es nicht auf die Art und Weise sondern auf den Grund des Verlassens der SBZ an. Selbst bei einer Ausreise aus der SBZ mit Kenntnis oder sogar mit Billigung der dortigen Behörden ist deshalb eine Flucht zu bejahen, wenn die Ausweichbewegung erfolgte, um sich einer politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen.

2. Zum Wohnsitzerfordernis in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

3. Die Annahme eines schweren Gewissenkonfliktes nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist nur gerechtfertigt, wenn solche Gewissensgründe nach der Gesamtpersönlichkeit des betreffenden Flüchtlings und nach seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten glaubhaft ist.

4. Zum Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG (hier: Tätigkeit als sogenannter "Volksstaatsanwalt" in der SBZ).