LG Hannover · Niedersachsen Urteil

Leugnung des Holocaust durch Facebook-Beiträge KI-Titel

Volksverhetzung · Holocaustleugnung · Meinungsfreiheit · öffentliche Äußerung · Strafrecht

Strafrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 16.05.2018 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

l.

Mit Urteil vom 16.05.2018 hat das Amtsgericht - Strafrichter - in Hannover den Angeklagten wegen Volksverhetzung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, gebildet aus Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten für eine jede der Taten, verurteilt und zugleich die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung wendet sich der Angeklagte bezüglich sämtlicher Taten gegen den Schuldspruch. Er vertritt die Ansicht, die ihm zur Last gelegten Äußerungen seien vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, er habe jeweils den Tatbestand der Volksverhetzung nicht verwirklicht.

Die Berufung hat Erfolg und führt zum Freispruch des Angeklagten hinsichtlich aller Taten aus rechtlichen Gründen.

II.

Mit Anklage vom 08.03.2018 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vorgeworfen, in XXX zwischen dem 08.08.2017 und dem 31.08.2017 durch 2 Straftaten jeweils eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gegangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost zu haben. Konkret hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten folgende Sachverhalte zur Last gelegt:

Er teilte in seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Profilseite jeweils Artikel, die den Völkermord durch die Nationalsozialisten an den Juden zwischen 1933 und 1945 zumindest dem zahlenmäßigen Umfang nach überwiegend leugneten und brachte durch Kommentierungen seine Zustimmung zu diesen Behauptungen zum Ausdruck. Im Einzelnen

1. teilte er am 08.08.2017 den Beitrag "International Red Cross Report confirms the Holocaust of six Million Jew is a Hoax" (deutsch etwa Bericht des Internationalen Roten Kreuzes bestätigt den Holocaust an 6 Millionen Juden als Falschmeldung", des Anbieters "XXX", wobei er dazu "Zitat wurde entfernt" sowie sechs Smiley-Smbole kommentierte;2. teilte er am 31.08.2017 den Beitrag "Vor und nach dem "Holocaust": jüdische Bevölkerungszahlen in 1933 und 1948" des Anbieters "XXX", in welchem behauptet wird, es seien höchstens etwa 135.000 Juden ermordet worden, und kommentierte dazu "Zitat wurde entfernt" und ein "grübelndes" Smiley-Symbol.

Vergehen, strafbar gemäß § 130 Abs. 3, 53 StGB.

Ferner hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklage vom 20.02.2018 vorgeworfen, in XXX am 07.12.2017 in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art öffentlich verharmlost zu haben.

Konkret hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit Anklage vom 20.02.2018 zur Last gelegt, er habe am Tattag um 13.19 Uhr auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite er XXX in der Diskussion um die Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem ein Posting u. a. folgenden Inhalts veröffentlicht:

"Zitat wurde entfernt". Der Angeschuldigte bagatellisierte seinem Tatplan nach durch dieses Posting ausdrücklich zumindest quantitativ das Ausmaß des zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangenen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung.

Vergehen, strafbar nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Das Amtsgericht hat zu allen Taten den Anlagevorwürfen entsprechende Feststellungen getroffen und zum subjektiven Tatbestand jeweils festgestellt, es sei dem Angeklagten mit seinen Äußerungen jeweils darum gegangen, den tatsächlich unter der nationalsozialistischen Herrschaft stattgefundenen millionenfachen Mord an Juden gegenüber den Besuchern der jeweiligen Facebookseiten zu verharmlosen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Amtsgericht den Angeklagten der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB in drei Fällen fürschuldig befunden.

III.

Auch die Kammer hat sich, wie bereits das Amtsgericht, nach dem Ergebnis der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung dahingehend bilden können, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Äußerungen auf den über das Internet jedem Nutzer frei zugänglichen Facebook-Profilseiten entsprechend der Anklagevorwürfe getätigt hat. Konkret hat die Kammer folgendes festgestellt:

1. Am 08.08.2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite den Beitrag "International Red Cross Report confirms the Holocaust ofsix Milion Jew is a Hoax", und kommentierte diesen Link mit "Zitat wurde entfernt" sowie sechs Smiley-Smbolen. Damit hat sich der Angeklagte nicht nur die unwahre Behauptung zu Eigen gemacht, das internationale Rote Kreuz habe ausweislich eines Bericht überseine Tätigkeit während des Zweiten Weltkrieges im Jahr 1948 festgestellt, in den unter nationalsozialistischen Herrschaft betriebenen Konzentrationslagern seien ca. 271.000 Personen, davon etwa die Hälfte Juden, gestorben sondern darüber hinaus auch der in dem verlinkten Beitrag vertretenen Auffassung, die in dem Bericht des Internationalen Roten Kreuzes angeblich genannten Zahlen entsprächen der geschichtlichen Wahrheit und seien daher geeignet, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen, ebenso die in dem verlinkten Beitrag darüber hinaus enthaltene Verhöhnung der Opfer jenes Völkermordes dadurch, dass oberhalb der zitierten Überschrift das augenscheinlich manipulierte Foto eines Eingangstores zu einem Konzentrationslager zeigt, bei dem der tatsächlich vorhandene Schriftzug im Torbogen durch die Worte "Muh Holocaust" ersetzt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß§ 267 Abs.1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots, BI. 12 Bd. Il d. A. (Facebookseite des Angeklagten) und BI. 16 Bd. Il d. A. (Screenshot des verlinkten Beitrages des Anbieters "XXX, Bezug genommen. 2. Am 31.08.2017 verlinkte der Angeklagte auf seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite den Beitrag "Vor und nach dem "Holocaust": jüdische Bevölkerungszahlen in 1933 und 1948" des Anbieters "XXX, in dem unter Bezugnahme auf im Jüdischen Weltalmanach von 1933 und 1948 publizierte Weltbevölkerungszahlen der Juden, die ein Anwachsen der jüdischen Weltbevölkerung um 438.000 auszuweisen scheinen sowie wiederum unter Bezugnahme auf den Bericht des Internationalen Komitee des Roten Kreuzes von 1948, in dem angeblich festgestellt wird, es seien in den unter nationalsozialistischer Führung betriebenen Konzentrationslagern 271.304 Häftlinge gestorben, von denen etwa die Hälfte Juden gewesen seien, behauptet wird, die in Bezug genommenen . Quellen seien geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der "Anschuldigungen gegen die Hitlerregierung" zu begründen und damit den allgemein anerkannten historischen Nachweis des millionenfachen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu widerlegen. Diesen Link kommentierte der Angeklagte mit dem Wort "Zitat wurde entfernt und einem dahinter gesetzten Symbol, das einen grübelnden Smiley zeigt. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kommentar als rhetorische Frage formuliert war, machte sich der Angeklagte die in dem verlinkten Artikel enthalteneAuffassung, die dort genannten Quellen würden seriös ermittelte und historisch belegte Zahlen nennen und daher geeignet sein, das historisch nachgewiesene Ausmaß des Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zu widerlegen, zu eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Screenshots, BI. 123 Bd. Il d. A. (Facebookseite des Angeklagten) und BI. 14 f Bd. Il d. A. (Screenshot des verlinkten Beitrages des Anbieters XXX"), Bezug genommen. 3. Am 07.12.2017 gegen 13.19 h meldete sich der Angeklagte in einer auf der öffentlichen Facebookseite der XXX geführten Diskussion zum Thema Verlegung der US-Botschaft von Tel Aviv nach Jerusalem zu Wort, indem er auf einen vorausgegangenen Diskussionsbeitrag eines anderen Diskussionsteilnehmers, in dem dieser den historisch erwiesenen Völkermord an ca. 6 Millionen Juden unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft erwähnt hatte, postete: "Zitat wurde entfernt" wobei er seinen Beitrag mit Symbolen eines grübelnden und eines lachenden Smileys abschloss. Mit diesem Beitrag trat der Angeklagte der vermeintlich zitierten Meinungsäußerung nicht konkret genannter dritter Personen ausdrücklich bei.IV.Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der zum objektiven Geschehen vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, der auf Vorhalt die wiedergegebenen Inhalte der von ihm verlinkten Äußerungen wie auch die von ihm dazu abgegebenen Kommentare in allen Einzelheiten bestätigt hat, sowie auf der ergänzenden Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Screenshot-Ausdrucke.Die Kammer hat auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten auch die sichere Überzeugung gewonnen, dass dieser entgegen seiner Einlassung, lediglich nach bestem Wissen und Gewissen seinem aktuellen Erkenntnisstand gemäße Fragen aufgeworfen zu haben, in allen drei Fällen historische Fakten, nämlich den Inhalt des in Bezug genommenen Berichtes des Internationalen Roten Kreuzes, die im Jüdischen Weltalmanach von 1933 und von 1948 publizierten Bevölkerungszahlen wie auch das Ha"avara-Abkommen von 1933, zitiert und dabei bewusst und gezielt in historisch unseriöser Weise missinterpretiert hat, um die unwahre Behauptung, das historisch erwiesene Ausmaß des unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft verübten massenhaften Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung mit ca. 6 Millionen Ermordeten sei unzutreffend, in Wahrheithabees sehr viel wenigerTodesopfer gegeben, gezielt mit Pseudoargumenten zu untermauern um auf diese Weise irreführend im Sinne einer Meinungsäußerung auf Andere einzuwirken. Der akademisch gebildete Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung - insoweit für die Kammer durchaus glaubhaft - als geschichtlich besonders interessierte Person mit dem Interessenschwerpunkt Nationalsozialismus und 2. Weltkrieg präsentiert und nachvollziehbar berichtet, nicht nur in erheblichem Umfang geschichtswissenschaftliche Sekundärliteratur zu rezipieren, sondern sich auch selbst immer wieder in wissenschaftlicher Manier dem Quellenstudium zu widmen, um in der Sekundärliteraturgetroffene Aussagen kritisch zu überprüfen. Diese intensive Beschäftigung mit dem Thema lässt aus Sicht der Kammer den sicheren Schluss zu, dass dem Angeklagten bekannt ist, dass in der Geschichtswissenschaftder Nachweisdes Völkermordes an ca. 6 Millionen Juden unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft gesichert geführt ist, weiter das Jüdische Weltalmanach in der Zeit von 1933 bis 1947 zwar fortgeschrieben worden ist, in Europa in diesem Zeitraum aber keine Bevölkerungszählungen durchgeführt worden sind, so dass die Zahlen insoweit vom jeweiligen Vorjahr ungeprüft übernommen wurden, was zur Folge hat, dass die Publikation von vornherein ungeeignet ist, als Erkenntnisquelle zur Frage der Zahl jüdischer Opfer des nationalsozialistischen-Völkermordes zu dienen. Schließlich ist die Kammer überzeugt, dass dem Angeklagten auch bekannt ist, dass ein Bericht des Internationalen Roten Kreuzes von 1948, in dem konkrete Opferzahlen genannt sind, nicht exisitiert und das Rote Kreuz solche Zahlen tatsächlich niemals erhoben hat, sondern das dem Bericht zugeschriebene Zahlenwerk tatsächlich gezielt im Wege von Schlussfolgerungen aus diversen insbesondere während der Zeit des Nationalsozialismus verfassten Einzelberichtender Institution abgeleitetwurde mit dem Ziel, möglichstgeringe Opferzahlen zu errechnen, wobei zudem gezielt ausgeblendet wurde, dass die insoweit in Bezug genommenen Quellentexte im Kontext der historisch nachgewiesenen Verstrickung der Institution Rotes Kreuz mit den unter nationalsozialistischen Herrschaft verübten Verbrechen zu interpretieren und daher besonders kritisch zu würdigen sind. Schließlich ist die Kasmmer überzeugt, dass der Angeklagte weiß, dass das Ha"avara-Abkommen von 1933 nicht der wohlwollenden Förderung jüdischer Auswanderung nach Palästina durch die nationalsozialistischen Machthaber diente sondern - eingebettet in die in den frühen Jahren der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft noch vorherrschende Politik der gezielten Vertreibung der jüdischen Bevölkerung - auf die auf dieser Grundlage auch bis zumindest 1937 praktizierte systematische Konfiszierung des Vermögens jüdischer Auswanderer durch das Deutsche Reich abzielte.

V

Bei den festgestellten Äußerungen des Angeklagten handelt es sich in allen drei Fällen um solche, die als mit diffusen Tatsachenbehauptungen vermischte Werturteile wissentlich und willentlich den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verharmlosen, wobei der Angeklagte die anerkannte Geschichtsschreibung wissentlich nicht angemessen gewürdigt und zugleich das Leid der Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen missachtet bzw bei der Äußerung vom 08.08.2017 sogar verhöhnt wird.

Gleichwohl hat sich der Angeklagte in keinem der Fälle der Volksverhetzung nach § 130Abs. 3 Alt. 3 StGB strafbargemacht.

Anders, als bei der Tatbestandsalternative der Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen, die als unwahre Tatsachenbehauptung auch dann nicht dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unterfällt, wenn daran Meinungsäußerungen geknüpft werden, und der Tatbestandsalternative der Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen, deren Verwirklichung jeweils die Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senates vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18, JURIS) , bedarf es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss des 1. Senates vom 22.06.2018 -1 BvR 2083/15, JURIS) im Fall der Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen zusätzlich konkreter Feststellungen zur Eignung der in Rede stehenden Meinungsäußerung, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach der zitierten Entscheidung, der die Kammer folgt, umfasst die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, die als Geistesfreiheit verstanden werden muss, grundsätzlich auch das Äußern offensichtlich anstößiger, abstoßender oder bewusst provozierender Äußerungen, selbst wenn diese wissenschaftlich haltlos sind und das Wertefundament der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen wobei dies auch gelten soll für Äußerungen, die mit dem Ziel der Täuschung und Irreführung mit pseudowissenschaftlicher Argumentation das Ausmaß des unter nationalsozialistischer Herrschaft begangenen Völkermordes an der jüdischen Bevölkerung Europas verharmlosen. Selbst, wenn derartige Äußerungen geeignet sind, eine Meinungsbildung der Adressaten auf Grundlage seriöser Informationen zu gefährden, das geistige Klima zu vergiften und/oder als Ausdruck unerträglicher Missachtung des den Opfern zugefügten Leides und oder/oder der Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung verstanden werden müssen, ist - so das Bundesverfassungsgericht - eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören nur anzunehmen, wenn sich die in Rede stehenden Äußerungen nicht darauf beschränken, geistige Wirkung zu entfalten sondern diese vielmehr auf Realwirkungen abzielen. Dies wiederum soll der Fall sein, wenn die in Rede stehenden Meinungsäußerungen etwa durch Appelle zum Rechtsbruch oder durch gezielte Emotionalisierungen, die bei den Adressaten Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen und/oder oder Dritte unmittelbar einschüchtern, also zumindest mittelbar zu unfriedlichem Agieren auffordern oder animieren.

Bezüglich der von dem Angeklagten getätigten Äußerungen hat die Kammer Umstände, die ein Umschlagen in unfriedlichen Charakter in dem dargelegten Sinn belegen, nicht feststellen können. Weder der Inhalt der jeweiligen Äußerungennoch die Form, in der sie getätigt wurden, bietet hierfür irgendwelcheAnhaltspunkte, ebenso wenig war in subjektiver Hinsicht eine Motivation des Angeklagten, die Adressaten seiner Äußerungenzu unfriedlichem Verhalten aufzustacheln, nachzuweisen.

Nach alledem konnte das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben. Der Schuldspruch war aufzuheben und der Angeklagte on sämtlichen Tatvorwürfen aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

VI.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 267 StPO.