OVG NRW 12. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung wegen Subsidiaritätsfrage im Sozialrecht KI-Titel

Subsidiarität · Feststellungsklage · SGB VIII · Berufungszulassung · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.