Einziehung von Taterträgen in Höhe von 370 Euro KI-Titel
BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 6 StR 453/23
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.