EuG Vierte Kammer Beschluss zitiert von 3

Wettbewerb – Verwaltungsverfahren

Biocaps gegen Europäische Kommission

Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Existenz des Adressaten der Entscheidung – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2. Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis sowie allen direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betrieben aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) zu dulden