SG Frankfurt am Main · Hessen 34. Kammer Urteil zitiert von 1

Sozialversicherungsrechtlicher Status von Vizepräsident im Sportverband KI-Titel

Sozialversicherungspflicht · Sportverband · Organschaft · Freiwilligkeit · Erwerbstätigkeit

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen als Mitglied des Präsidiums (Vizepräsident des Liga-Verbandes) des Klägers im Zeitraum 26. Oktober 2007 bis 2. April 2020.

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball. Er vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport.

Der Kläger ist als eingetragener Verein organisiert und hat seinen Sitz in A.. Zweck des Vereins ist nach § 4 der Satzung (vom 30. September 2000, im Folgenden: Satzung) die Förderung des Sports, der insbesondere verwirklicht wird durch die nachhaltige Führung und Organisation des Spielbetriebs (Nr. 1), die Vermittlung von Werten im und durch den Fußballsport (Nr. 2), die angemessene Unterstützung gesellschaftspolitischer Aspekte mit den Möglichkeiten des Fußballs (Nr. 3), die Förderung karitativer und humanitärer Maßnahmen (Nr. 4) und die Errichtung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Einrichtungen, die den vorgenannten Aufgaben dienen (Nr. 5). Organe des Klägers sind gemäß § 19 Nr. 1 der Satzung der Bundestag, der Vorstand und das Präsidium. Gemäß § 19 Nr. 5 können in die Organe, Rechtsorgane, Revisionsstelle und Ausschüsse des Klägers nur Personen gewählt oder berufen werden, die Mitglieder von Vereinen der Mitgliedsverbände sind und weder in Mitgliedsverbänden noch deren Vereinen eine hauptamtliche berufliche Tätigkeit ausüben, soweit die Satzung nicht Ausnahmen zulässt. Satz 1 gilt nicht für die G. (…). Nach § 19 Nr. 6 der Satzung verfügt jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organs, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur über eine Stimme, auch wenn es diesem Organ in mehreren Funktionen angehört.

Nach § 20 Nr. 1 der Satzung hält der Kläger in jedem dritten Kalenderjahr eine als Bundestag bezeichnete Versammlung ab. Gemäß § 20 Nr. 2 wird der Bundestag von dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung geleitet. Nach § 21 Nr. 1 d) sind die Mitglieder des Präsidiums und e) die Mitglieder des Vorstands Teil des Bundestages. Nach § 21 Nr. 2 sind jedoch nur stimmberechtigt die Landesverbände, die Regionalverbände, die G. und die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Dem Bundestag steht gemäß § 24 Nr. 1 der Satzung die Beschlussfassung in allen Bundesangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen des Klägers übertragen ist. Gemäß § 24 Nr. 2 unterliegen seiner Beschlussfassung insbesondere a) die Wahl des Präsidiums und des Vorstandes sowie die Bestätigung von Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern aufgrund besonderer Vorschriften, (…) d) die Entlastung des Präsidiums, des Vorstandes und der Ausschüsse und f) die Satzung, Ordnungen und deren Änderungen. Gemäß § 26 Nr. 1 genügt zur wirksamen Beschlussfassung die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand besteht gemäß § 31 Nr. 1 aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Präsidenten der Landes- und Regionalverbände und zwölf Vertretern der G.. Gemäß § 31 Nr. 2 gehören die Mitglieder nach Nr. 1 b) während ihrer Amtszeit als Präsidenten der Landes- und Regionalverbänden dem Vorstand jeweils nach Bestätigung durch den Bundestag an. Gemäß § 31 Nr. 3 sind die Mitglieder des Präsidiums im Vorstand auch dann stimmberechtigt, wenn sie dem Präsidium nur mit beratender Stimme angehören. Gemäß § 32 Nr. 1 berät der Vorstand u.a. die Mitglieder des Präsidiums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und ist zuständig für die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan. Nach § 32 Nr. 2 kann er Bestimmungen der Ordnungen und andere nicht satzungsändernde Beschlüsse des Bundestages bei Dringlichkeit vorbehaltlich der Genehmigung durch den nächsten Bundestag einstweilen in und außer Kraft setzen, Beschlüsse des letzten Bundestages und eines nach diesem abgehaltenen außerordentlichen Bundestag jedoch nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen. Gemäß § 32 Nr. 3 ist der Vorstand berechtigt, u.a. Präsidiumsmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit im Kläger zu entheben. Nach § 32 Nr. 5 erfolgt die Einberufung des Präsidiums durch den Vorstand. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Nach § 32 Nr. 6 sind die Stimmrechte im Vorstand wie folgt verteilt: die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums je eine Stimme, Landesverbände mit über 600.000 Mitgliedern je drei Stimmen, Landesverbände mit über 200.000 Mitgliedern je zwei Stimmen, Landesverbände bis 200.000 Mitglieder je eine Stimme, Regionalverbände je eine Stimme und die zwölf Vertreter der G. je zwei Stimmen. Sofern auf ein Mitglied des Vorstands aufgrund verschiedener Ämter mehrere Stimmrechte entfallen, so können diese nebeneinander ausgeübt werden.

Das Präsidium ist in § 33 der Satzung geregelt. Es besteht aus dem Präsidenten und dem Schatzmeister (§ 33 a)), dem Ligapräsidenten und dem Vorsitzenden der Konferenz der Regional- und Landesverbandsvorsitzenden, der zugleich eines der Ressorts nach Buchstabe c) bb) leitet, als gleichberechtigte 1. Vizepräsidenten (§ 33 b)), dem Generalsekretär und dem Ehrenpräsidenten (§ 33 d) u. e)). Nach § 33 c) besteht es außerdem aus neun Vizepräsidenten und zwar nach aa) dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der G. und aus zwei Vizepräsidenten der G. und nach bb) sechs weiteren Vizepräsidenten der Regional- und Landesverbände für je eines der nachfolgenden Ressorts, sofern dies nicht vom 1. Vizepräsidenten (Amateurfußball) verantwortet wird: für Spielbetrieb und Fußballentwicklung, Frauen- und Mädchenfußball, für Rechts- und Satzungsfragen, für Jugendfußball, für Breitenfußball und Breitensport, für Qualifizierung und für sozial- und gesellschaftspolitische Aufgaben. Die von der G. entsandten Vizepräsidenten sind vom Bundestag zu bestätigen. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden vom Bundestag gewählt, der 1. Vizepräsident (Amateurfußball) auf Vorschlag der Konferenz der Regional- und Landesverbandsvorsitzenden; jeder Regionalverband soll durch einen, der Süddeutsche Fußball-Verband durch zwei Vizepräsidenten vertreten sein. Das Präsidium bildet aus seiner Mitte einen Präsidialausschuss (§ 35).

Weitere Regelungen zu den Aufgaben des Präsidiums finden sich in § 34 der Satzung: Das Präsidium wird vom Bundestag gewählt und entlastet (§ 24 der Satzung) und unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit. Die Präsidiumsmitglieder repräsentieren den Kläger in Sport, Politik und Gesellschaft. Sie setzen sich auf allen Ebenen für die in §§ 2 und 4 genannten Grundsätze, ideellen Zwecke und Aufgaben ein. Ehrenamtlich tätige Präsidiumsmitglieder können jederzeit und ohne Angaben von Gründen einzelne Termine oder Gruppen von Terminen ablehnen; die Geschäftsordnung soll für diesen Fall Vertretungsregelungen vorsehen. Der Präsident ist oberster Repräsentant des Klägers. Ihm obliegen die Gesamtverantwortung und die Richtlinienkompetenz. Die Mitglieder des Präsidiums sind im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sportpolitisch verantwortlich für die von ihnen unter Beachtung von § 37 und der Geschäftsordnung geleiteten Ressorts. Das Präsidium nimmt unter Beachtung von § 35 alle Aufgaben wahr, die nach dieser Satzung oder den Ordnungen nicht anderen Organen des Klägers zugewiesen sind. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere: der Erlass von Richtlinien und anderen ergänzenden Regelungen unterhalb der A.-Ordnungen, die Festlegung der Austragungsorte für die Länderspiele der Nationalmannschaften der Männer und der Frauen und der Pokalendspiele der Männer und der Frauen, die Berufung der Mitglieder der Ausschüsse nach Maßgabe des § 47 und der Beisitzer der Rechtsorgane nach Maßgabe der §§ 39 und 40, die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des A. in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA unter Beachtung von § 16a Nr. 4, die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite, die Umsetzung der Entscheidung der Organe der FIFA und der UEFA (§ 3 Nrn. 1. und 2.) durch eigenen Vollzug oder Vollzug durch den zuständigen Mitgliedsverband, die Entscheidung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des A.. Das Präsidium hat das Recht, Lehrstäbe, Arbeitskreise, Kommissionen und besondere Beauftragte zur Regelung bestimmter Sachgebiete zu berufen und entscheidet über die Aufgaben dieser Gremien und deren Zusammensetzung einschließlich der Berufung und Abberufung einzelner Mitglieder. Entsprechendes gilt für besondere Beauftragte. Das Präsidium ist befugt, die Beschlüsse der Ausschüsse außer Kraft zu setzen und in der Sache neu zu entscheiden. Das Präsidium ist befugt, Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands, der Rechtsorgane, der Revisionsstelle und Ausschüsse, die während der Wahlperiode ausscheiden, zu ersetzen. Das Präsidium kann die von ihm berufenen Mitglieder der Organe und Ausschüsse abberufen und ersetzen. Das Präsidium kann die von ihm berufenen Mitglieder der Organe und Ausschüsse abberufen und ersetzen. Das Präsidium unterrichtet den Vorstand über seine Tätigkeit. (…) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

Gemäß § 35 der Satzung bilden der Präsident, die beiden 1. Vizepräsidenten, der Schatzmeister, der Vizepräsident nach § 33 Buchstabe c), aa), der erster Vizepräsident der G. ist, sowie der Generalsekretär den Präsidialausschuss. Die Mitglieder des Präsidialausschusses haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Präsidialausschusses, von denen einer der Präsident, der Schatzmeister oder der Generalsekretär sein muss, vertreten gemeinsam den Kläger gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsidialausschuss unterrichtet das Präsidium über seine Tätigkeit. Der Präsidialausschuss ist beschlussfähig, sofern mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Für eine wirksame Beschlussfassung müssen einem Beschluss mindestens vier Mitglieder, darunter ein Vertreter der G., zustimmen. Beschlüsse, die nicht mit dieser Mehrheit gefasst werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beschlussfassung durch das Präsidium.

Nach § 37 der Satzung obliegen die zielorientierte Wahrnehmung der von Satzung und Ordnungen bestimmten und den zuständigen Mitgliedern des Präsidiums vorgegebenen Aufgaben und die Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten in der Regel der vom Kläger unterhaltenen Zentralverwaltung. Die Zentralverwaltung leitet der Generalsekretär. Für Personalangelegenheiten der Direktoren, des Bundestrainers, des Managers Nationalmannschaft, Der A.-Sportlehrer und -Trainer ist das Präsidium bzw. nach Maßgabe des § 35 der Präsidialausschuss zuständig.

Gemäß § 6 der Satzung regelt der Kläger seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck folgende Ordnungen (…) b) eine Finanzordnung (…) f) eine Geschäftsordnung für den Bundestag und den Vorstand. Gemäß § 33 sind die Mitglieder des Präsidiums ehren-, neben- oder hauptamtlich tätig, wobei der Generalsekretär, der Vertreter der Nationalmannschaft und die sportpolitische Leitung des Jugend- und Talentförderbereichs des Klägers hauptamtlich tätig sind. Ehrenamtliche Präsidiumsmitglieder können angemessene, auch pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Zeitaufwand sowie Verdienstausfall erhalten. Die Einordnung einer Tätigkeit als Ehren-, Neben- oder Hauptamt sowie die Festsetzung der Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung sowie des Verdienstausfalles erfolgen durch das Präsidium mit Zustimmung der Revisionsstelle. Gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzordnung (FO) erhalten die stimmberechtigten, gewählten Mitglieder des Präsidiums – soweit sie nicht aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden – nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 der Satzung eine angemessene Entschädigung für ihren Sach- und Zeitaufwand, deren Höhe durch Beschluss des Präsidiums mit Zustimmung der Revisionsstelle aufgabenorientiert für jedes Mitglied festzulegen ist. Auslagenersatz (§ 7) kann von den Präsidiumsmitgliedern daneben nur dann geltend gemacht werden, wenn der konkret entstandene Aufwand nachweislich nicht durch die pauschale Entschädigung abgegolten ist. (…) Ein Anspruch auf ein Tagegeld ist ausgeschlossen, wenn eine Entschädigung gewährt wird. Nach § 7 Abs. 1 FO haben die Mitglieder von Organen (…) grundsätzlich Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, soweit sie Aufgaben des Klägers wahrnehmen. Das Präsidium erlässt nach § 7 Abs. 2 FO eine Honorar- und Vergütungsordnung. Es gilt beim Kläger eine solche Ordnung (Auslagen- und Honorarordnung). In deren Teil 1 sind die Grundsätze geregelt, wonach deren Ziffer 1 (1) die nachfolgende Ordnung für Inhaberinnen und Inhaber eines Wahlamtes und berufender Ämter sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger (…) sowie Personen, die in personalisierten Auftragsverhältnissen stehen, die kein Arbeitsverhältnis sind (im Weiteren: "Funktionsträgerinnen und Funktionsträger") gelten. Nach Ziffer 1 (2) haben Funktionsträgerinnen und Funktionsträger bei Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Kläger im Rahmen dessen satzungsgemäßer Tätigkeit Anspruch auf: Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil 2, bei Teilnahme an Sitzungen: Sitzungsgeld nach Maßgabe der Bestimmungen in Teil 3 und sonstige Leistungen, soweit sie in der dieser Ordnung geregelt sind. Nach Ziffer 1 (3) gehen besondere Regelungen denjenigen in Teil 1 vor. Teil 2 regelt Reisen und den Ersatz barer Auslagen und Teil 3 Sitzungsgeld, Honorare und sonstige Leistungen. Gemäß Teil 3 Ziffer 12 haben Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Anspruch auf ein Honorar oder eine Aufwandsentschädigung haben, keinen Anspruch auf ein Sitzungsentgelt. Teil 3 Ziffer 14 trifft eine Regelung speziell für Mitglieder des Präsidiums. Nach Ziffer 14 (1) können Mitglieder des Präsidiums gem. § 33 der Satzung ehrenamtlich oder auf Basis eines Dienstvertrages in Teil- oder Vollzeit für den Kläger tätig sein. Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, den Ersatz eines Verdienstausfalls sowie von begleitenden Leistungen. Nach Ziffer 14 (2) sind Mitglieder des Präsidiums auf Basis eines Dienstvertrages tätig, wenn sie organisatorisch eingegliedert sind und operative Aufgaben nach Satzung und Ordnungen wahrnehmen. Dies kommt insbesondere für Mitglieder des haftenden Vorstands nach § 26 BGB in Betracht, sowie dann, wenn eine staatliche Stelle die Eingliederung rechtsverbindlich festgestellt hat. Verdienstausfall kann bei abhängiger Beschäftigung, als Beamter oder als Selbstständiger geltend gemacht werden (Ziffer 14 (4)). Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Urlaubstage oder Überstunden besteht nicht. Nach Ziffer 14 (5) haben Mitglieder des Präsidiums Anspruch auf ein Dienstfahrzeug, das zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen wird, wobei die Steuerbelastung aus dem Privatnutzungsvorteil der Kläger trägt. Bei Reisen wird der Bahntarif 1. Klasse und bei Flugreisen die Business-Klasse übernommen (Ziffer 14 (6)). Erfordert ein Anlass eine Begleitung, so können auch die Kosten der Begleitperson übernommen werden (Ziffer 14 (7)). Es wird ein Mobiltelefon zur privaten und dienstlichen Nutzung gestellt (Ziffer 14 (8)). Nach der Entscheidungsvorlage zur Entscheidung durch das Präsidium des Klägers vom 10. Januar 2008 betreffend die pauschale Aufwandsentschädigung für Präsidiumsmitglieder, verbleibender Auslagenersatz und Regelungen für die Einladung und Kostenübernahme bei Veranstaltungen des Klägers gelten seit dem 1. Oktober 2006 für die Aufwandsvergütung folgende Sätze: Für Präsidiumsmitglieder 3.600,00 Euro (monatlich). Mit der Pauschale ist alles abgegolten, was sich aus der Funktion ergibt. Abgegolten sind folgende Kosten: Sekretariat (Person- und Sachkosten) sowie außerhalb der Zentralverwaltung des Klägers, private Kosten für Telefon, Fax und Computer, Porti und Frachten, sonstige elektronische Kommunikation, Fahrerdienste (gilt nicht für den Präsidenten), Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen, Tagegeld nach § 6 Abs. 3 der FO und Bekleidung, soweit nicht aus offiziellen Anlässen durch den Kläger gestellt. Nicht abgegolten und damit zusätzlich zur Pauschale werden gewährt: Einkleidung für offizielle Anlässe, Handy zur dienstlichen Nutzung, Reisekosten bei Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Bus, Flugzeug, Taxi), Reisekosten mit Pkw inkl. Parkgebühren, sofern kein Dienst-Pkw gestellt wird, dienstlich veranlasste Übernachtungskosten und Vorteile und Vergünstigungen aus einem Bonusprogramm (bspw. Miles & More).

Der Beigeladene ist 1962 geboren. Er hat Betriebswirtschaft studiert und war von 1987 bis 1991 als Journalist tätig. 1991 wechselte er als stellvertretender Geschäftsführer zum damaligen Fußballbundesligisten H. e.V. Seit 1993 war er bis 30. Juni 2020 für den J. e.V. (nachfolgend auch kurz "J.") tätig. Dort war er ab 1993 Geschäftsführer, ab 1994 für den Bereich der Finanzen verantwortliches Vorstandsmitglied und ab 1998 zusätzlich Geschäftsführer der K.-Gesellschaft. Während seiner Tätigkeit für den J. stand er dort in einem Beschäftigungsverhältnis. Er hatte einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erzielt. Ab 2004 gehörte der Beigeladende dem Vorstand des damaligen L.verbands an, seit 2007 war er dort 1. Vizepräsident. Nach einer Strukturreform der der G. (G.) im Jahr 2019 fungierte der Beizuladende als 1. Stellvertretender Sprecher im Präsidium des G. e.V. sowie als Vorsitzender des Aufsichtsrats der G. GmbH. Bei der G. handelt es sich um einen Zusammenschluss von 36 Vereinen und Kapitalgesellschaften, deren Profimannschaften in der ersten und zweiten Bundesliga spielten. Die Berufung zum Vizepräsidenten der G. erfolgt durch einen Wahlakt.

Die Tätigkeit als Präsidiumsmitglied beim Kläger begann zum 26. Oktober 2007. Es bestand kein Arbeits-, Dienst- oder sonstiger Vertrag mit dem Beigeladenen. Für das Präsidium des Klägers besteht eine Geschäftsverteilung. Danach ergab sich die Ressortzuständigkeit des Beigeladenen für die Bereiche Schiedsgerichtsverfahren, Angelegenheiten der Sportgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Lizenzligen, Vertretung des Ligapräsidenten, Sicherheitsangelegenheiten im Verhältnis zwischen A. und Liga, Satzungsangelegenheiten und Ordnung im Verhältnis zwischen A. und Liga sowie internationale Clubwettbewerbe (den Mannschaften aus den Lizenzligen antreten). Die Bekleidung der Position des Beigeladenen setzt voraus, dass er von den zuständigen Gremien der G. zum Vizepräsidenten gewählt und in das Präsidium des Klägers entsandt wird. In einem weiteren Schritt wird er dann vom Bundestag des Klägers als Präsidiumsmitglied bestätigt. Eine Geschäftsordnung hat das Präsidium nicht erlassen. Der Beigeladene erhält nach Maßgabe der Auslagen- und Honorarordnung (i.V.m. der Entscheidungsvorlage zur Entscheidung durch das Präsidium des Klägers vom 10. Januar 2008 (s.o.)) eine pauschalierte Aufwandsentschädigung als Präsidiumsmitglied in Höhe von monatlich 3.600,00 Euro, also 43.200,00 Euro jährlich, sowie ein Notebook und ein Handy. Aufgrund der Vereinbarung mit dem Fahrzeugsponsor des Klägers wird dem Beigeladenen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, auch zur privaten Nutzung. Zudem werden sämtliche Reisekosten vom Kläger ebenfalls nach Maßgabe der Auslagen- und Honorarordnung übernommen (Bahnfahrten 1. Klasse und Flüge der Business-Klasse).

Die Sitzungstermine des Präsidiums werden einheitlich für alle Gremienmitglieder festgelegt. Gemäß § 34 der Satzung des Klägers besteht für den Beigeladenen keine Teilnahmepflicht.

Der Beigeladene ist im Jahr 2022 aus dem Präsidium des Klägers ausgeschieden.

Der Kläger beantragte am 8. Dezember 2016 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status u.a. bezüglich des Beigeladenen als Präsidiumsmitglied des am 4. November 2016 gewählten Präsidiums des Klägers. Im Hinblick auf ein damals beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R anhängiges Verfahren ruhte das Verfahren zunächst.

Nach Weiterführung des Verfahrens trug der Kläger weiter vor, dass das hiesige Verfahren als "Musterverfahren" geführt werden solle. Der Beigeladene sei als Vizepräsident auch Mitglied des Präsidialausschusses (§ 35 der Satzung) und Mitglied des Vorstandes. Die Position sei dem allgemeinen Erwerbsleben nicht zugänglich. Der Beigeladene übe hauptsächlich repräsentative Aufgaben aus, insbesondere im Zusammenhang mit den Nationalmannschaften. Er habe kein Büro beim Kläger und sei lediglich im Zusammenhang mit Gremiensitzungen beim Kläger vor Ort präsent. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung habe das BSG entschieden, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und nicht für jedermann frei zugänglich seien, regelmäßig nicht zum Vorliegen einer Beschäftigung führten. Ein Beschäftigungsverhältnis setze eine Erwerbsaussicht voraus. Diese sei bei den Präsidiumsmitgliedern des Klägers nicht gegeben. Der Beigeladene stehe als Vorstandsmitglied des J. e.V. im aktiven Erwerbsleben. Die Höhe der Vergütung sei ein gewichtiges Indiz. Es würde vom Kläger lediglich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt. Aus Sicht des Klägers liege daher keine abhängige Beschäftigung vor.

Der Beigeladene gab im Rahmen einer Befragung durch die Beklagte folgendes an: Er sei Mitglied im A.-Präsidium als Vizepräsident (Vizepräsident der G.) und Mitglied des Präsidialratsausschusses. Seine Aufgabe sei die Repräsentanz des A. in Sport, Politik und Gesellschaft. Es gebe keine Vorgaben zur Auftragsausführung und keine unmittelbare Kontrolle derselben. Bei grober Pflichtverletzung sei eine Amtsenthebung durch den Vorstand möglich. Er habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Zeitvorgaben bestünden insoweit, als Sitzungstermine (Vorstand, Präsidium) einheitlich für alle Gremium Mitglieder festgelegt würden. Es bestünden keine Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsortes. Die Ausübung der Tätigkeit erfolge in Form von Gremiensitzungen sowie durch Wahrnehmung vorwiegend repräsentativer Termine im In- und Ausland. Administrative Arbeit würde durch die hauptamtliche Zentralverwaltung geleistet. Es werde kein Kapital, sondern nur die eigene Zeit eingebracht.

Der Kläger ergänzte seinen Vortrag mit Schreiben vom 1. März 2019 weiter: Aufgrund einer Satzungsänderung im November 2016 stehe fest, dass über die Einstufung als Ehrenamt oder als Beschäftigung entschieden werden müsse. Das Notebook und das Handy erhalte der Beigeladene ausschließlich aufgrund des besonders geschützten Zugangs zum Netzwerk des Klägers. Das Fahrzeug könne der Beigeladene insbesondere im Rahmen der Repräsentationsaufgaben, wie z.B. Spielen der Nationalmannschaften, nutzen. Prägend für die Tätigkeit des Beigeladenen sei die allgemeine Repräsentation des Klägers bei Sportvereinen, bei anderen Sportorganisationen oder bei gesellschaftlichen Anlässen und auch in der Politik.

Mit Schreiben vom 14. August 2019 hörte die Beklagte die Beteiligten dazu an, dass sie beabsichtige, die Tätigkeit des Beigeladenen als ehrenamtliches Mitglied des Präsidiums und ehrenamtlicher Vizepräsident (Vizepräsident des L.verbandes) seit 26. Oktober 2007 als abhängige Beschäftigung zu werten. Für die Zeit ab 26. Oktober 2007 beabsichtige sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Der Kläger sei ein Verein. Der Beigeladene sei als ehrenamtlicher Vizepräsident (Vizepräsident des L.verbandes) Mitglied des Präsidiums des Klägers. Das Präsidium sei ein Organ des Klägers. Zu beurteilen sei daher die ehrenamtlich ausgeübte Organfunktionen in einer privatrechtlichen juristischen Person. Kriterium für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Organen juristischer Personen sei die Frage, ob diese über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben ausübten und für ihre Beschäftigung eine entsprechende Vergütung erhielten. Vorliegend überwögen die Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene habe nicht die Rechtsmacht, weisungsfrei tätig sein. Das Präsidium sei nach den Regelungen der Satzung dem Bundestag rechenschaftspflichtig. Das Präsidium werde vom Bundestag gewählt und entlaste und unterrichte den Vorstand über seine Tätigkeit. Die Mitglieder des Präsidiums könne vom Vorstand bei grober Pflichtverletzung oder Unwürdigkeit von ihrem Amt enthoben werden. Sie seien auch weisungsgebundenen in den Verein eingegliedert. Der Präsident sei der oberste Repräsentant des Klägers. Ihm oblägen die Gesamtverantwortung und die Richtlinienkompetenz. Die Mitglieder des Präsidiums seien im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sportpolitisch verantwortlich für die von ihnen unter Beachtung der Satzung und der Geschäftsordnung geleiteten Ressorts. Mitglieder des Präsidiums nähmen neben repräsentativen in hohem Maße verantwortliche administrative Aufgaben für den Kläger war: So repräsentierten sie den Kläger in Sport, Politik und Gesellschaft. Das Präsidium nehme alle Aufgaben wahr, die nach der Satzung oder den Organen nicht anderen Organen des Klägers zugewiesen sein. Dazu gehöre insbesondere Erlass von Richtlinien anderen ergänzten Regelung unterhalb der Ordnungen des Klägers, die Festlegung der Austragungsorte für die Länderspiele und viele weitere Aufgaben. Das Präsidium habe außerdem das Recht, Lehrstäbe, Arbeitskreise, Kommissionen und besondere Beauftragte zur Regelung bestimmter Sachgebiete zu berufen und Entscheidung die Aufgaben dieser Gremien und die Zusammensetzung. Beschlüsse der Ausschüsse könnten außer Kraft gesetzt werden. Außerdem seien Mitglieder des Präsidiums zu ersetzen und die berufenen Mitglieder der Organe und Ausschüsse könnten abberufen und ersetzt werden. Auch der Beigeladene selbst nehme in hohem Maße rechtlich verpflichtend administrative Aufgaben war: So sei er im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sportpolitisch verantwortlich für sein Ressort. Sein Aufgabengebiet umfasse Schiedsgerichtsverfahren gemäß Satzung des Klägers, Angelegenheiten der Sportgerichtsbarkeit, welche die Lizenzligen betreffen, Vertretung des Ligapräsidenten, Sicherheitsangelegenheiten Kläger/Liga, Satzungsangelegenheiten und Ordnung Kläger/Liga sowie internationale Clubwettbewerbe. Er erhalte eine monatliche Pauschale i.H.v. 3.600,00 Euro, ein Handy, ein Notebook und ein Fahrzeug. Eigenes Kapital müsse nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich, dass kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde und dass keine regelmäßigen Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten sein. Nach der Gesamtwürdigung liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. In der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung bestünde Versicherungsfreiheit, da der Beigeladene über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene. Versicherungspflicht bestehe allerdings in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Der Kläger äußerte sich im Rahmen der Anhörung wie folgt: Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege eindeutig in repräsentativen Aufgaben. Aus der sportpolitischen Verantwortung seines Ressorts könne nicht abgeleitet werden, dass hiermit in hohem Maße administrative Aufgaben wahrgenommen würden. Zwar sei der Beigeladene fachlich und sportlich für diesen Bereich verantwortlich. Das operative Tagesgeschäft werde jedoch nicht von ihm selbst ausgeübt.

Der Kläger hat noch weiter ausgeführt, dass der Beigeladene als Vorstandsmitglied von "J." eines der Gründungsmitglieder der Bundesliga sei. Darüber hinaus sei er Geschäftsführer der K.-Gesellschaften in K-Stadt. In seiner Tätigkeit für J., den zweitgrößten deutschen Sportverein und viertgrößten Sportverein weltweit mit einem Umsatz von 350,4 Millionen Euro im Geschäftsjahr 2018, sei der Beigeladene in einem Beschäftigungsverhältnis tätig. Zudem sei er Vizepräsident der G., deren Aufgabe sei, die Interessen des Profifußballs zu bündeln und gegenüber anderen Organisationen, darunter dem Kläger, konzentriert zu vertreten. Seit 2001 sei die G. ordentliches Mitglied des Klägers. Die Zusammenarbeit sei in mehreren Regelwerken, darunter in der Satzung des Klägers, verankert. Die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger einerseits, der vor allem den Amateurfußball repräsentiere, und dem Profifußball andererseits erfolge dabei dahingehend, dass mehrere Vertreter der G. im Präsidium des Klägers sozusagen eine ständige Scharnierfunktion zwischen Profi- und Amateurfußball gewährleisten sollten. Sie würden die Interessen des Profifußballs vertreten und dafür Sorge getragen, dass eine angemessene Gewichtung zwischen den Interessen des Amateurfußballs einerseits und den des Profifußballs andererseits erfolge. Die Vertreter der G. würden von dieser selbstbestimmt und in das Präsidium des Klägers entsandt. Sie würden im Gegensatz zu den anderen Präsidiumsmitgliedern des Klägers nicht vom Bundestag des Klägers gewählt, sondern bedürften lediglich der Bestätigung. Dies belege, dass es sich hier um vom Profifußball bestimmte Vertreter des Profifußballs im Präsidium des Klägers handele. Die Tätigkeit des Beigeladenen werde durch die Tätigkeit für J. und die Liga bestimmt und nur zu einem untergeordneten Teil für den Kläger. Da beschränke sich die Tätigkeit im Gegensatz zu anderen Vizepräsidenten des Klägers nahezu vollumfänglich auf die Teilnahme an Sitzungen einschließlich deren Vorbereitung und Mitgliedschaft in den Delegationen des Klägers. Der Beigeladene sei auch nur einer Kommission (Kommission für Steuern und Abgaben) angehörig.

Mit Bescheid vom 28. April 2020 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung entsprechend den Ausführungen der Anhörung fest.

Der Kläger legte am 18. Mai 2020 Widerspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, dass die Funktion des Beigeladenen fast ausschließlich bzw. vorrangig repräsentativ gewesen sei und für administrative Tätigkeiten auf einen umfangreichen Apparat hauptamtlicher Mitarbeiter zurückgegriffen werden konnte. Eine soziale Schutzbedürftigkeit habe nicht vorgelegen. Die Tätigkeit sei außerdem nicht in Ausübung einer Erwerbsabsicht geleistet worden. Es handele sich auch nicht um eine Tätigkeit, die für jedermann frei zugänglich gewesen wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und hielt an der getroffenen Entscheidung fest. Auf ein qualitatives oder quantitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben komme es nicht an. Ob eine Verpflichtung zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bestehe, sei nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Der Beigeladene habe nicht die Rechtsmacht gehabt, weisungsfrei tätig zu sein. Das Präsidium sei nach den Regelungen der Satzung dem Bundestag rechenschaftspflichtig gewesen. Der Beigeladene habe daher im hohen Maße auch repräsentative Aufgaben wahrgenommen. Auch sei die Tätigkeit für den Kläger nicht unentgeltlich erfolgt. Zwar würden finanzielle Zuwendungen die Annahme eines Ehrenamtes nicht prinzipiell ausschließen. Allerdings sei die Grenze mit Erhalt der monatlichen Pauschale von 3.600,00 Euro sowie dem Dienstwagen, Notebook und Telefon deutlich überschritten.

Der Kläger hat am 6. Mai 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Mitglieder des Präsidiums des Klägers seien ausschließlich in sie vollständig absichernden Tätigkeiten hauptberuflich tätig oder im Ruhestand. Die Hauptaufgabe sei die Repräsentation des Klägers. Administrative Tätigkeiten würden von der durch einen Generalsekretär geleiteten Zentralverwaltung übernommen. Die Aufwandsentschädigung stelle kein Gehalt dar, sondern gleiche die Wahrnehmung von repräsentativen Aufgaben an Abenden und Wochenenden aus sowie berücksichtige die persönliche Haftung der Mitglieder.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. April 2022 abzuändern und festzustellen, dass für den Beigeladenen in seiner Funktion als Vizepräsident (Vizepräsident des Liga-Verbandes) sowie ehrenamtliches Mitglied des Präsidiums und des Präsidialrat-Ausschusses beim Kläger in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis zum 2. April 2020 keine Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Am 26. Juni 2026 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, im Rahmen derer sich der Beigeladene wie folgt geäußert hat:

Er sei im Vorstand des J. und habe sich damit auch bereit erklärt, beim Kläger eine Verbandstätigkeit auszuüben. Er sei hauptsächlich für Sicherheitsangelegenheiten und für die Verteilung von Geldern zuständig gewesen. Unter Sicherheitsangelegenheiten verstehe man besonders die Sicherheit bei Fußballspielen. Seine Aufgabe sei es dann zunächst einmal gewesen mit den Mitgliedern der G. zu besprechen, welche Punkte wichtig waren. Außerdem ginge es um die Abstimmung mit der Politik, d. h. mit den Innenministerien, welche Anregungen oder welche Probleme es dort gebe. Die Sicherheitsfragen würden danach im Präsidium des Klägers besprochen. Die Sicherheitsangelegenheiten wurden aber zunächst zwischen den Mitgliedern der G. besprochen und geklärt. Seine Aufgabe sei es gewesen, als Interessenvertreter der G. diese Punkte beim Kläger zu adressieren. Diese Sicherheitsfragen wären dann auch im Präsidium diskutiert worden. Es habe aber natürlich immer auch noch die Abstimmung mit der Politik erfolgen müssen. Außerdem sei es noch seine Aufgabe gewesen, die Verteilung von Geldern zu regeln. Es handele sich beispielsweise um Gelder die für den Gewinn von bestimmten Spielrunden ausgezahlt würden. Unter Regelung sei zu verstehen, dass die Geldverteilung zunächst besprochen werde mit den 36 Liga-Mitgliedern und dort die Meinung über die Verteilung eingeholt werde. Über die endgültige Verteilung der Gelder entscheide dann das Präsidium. Die Repräsentation des Klägers könne man sich so vorstellen, dass man auch eine Art in "Wahlkampf" mache, damit man in den weiteren wichtigen Gremien international wie beispielsweise der UEFA oder der FIFA vertreten ist und dort die Interessen des Klägers vertreten kann.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2026 haben der Kläger und die Beklagte zu Protokoll gegeben, dass sie die Zulassung der Sprungrevision beantragen und insoweit mit einer Sprungrevision einverstanden sind.

Die Kammer hat die Beteiligten dazu angehört, dass die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 Euro beabsichtigt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Einwände sind nicht erhoben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 7. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass bezüglich des Beigeladenen in seiner Funktion als Vizepräsident (Vizepräsident des Liga-Verbandes) sowie ehrenamtliches Mitglied des Präsidiums und des Präsidialausschusses beim Kläger in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis zum 2. April 2020 Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Der Tätigkeit lag eine abhängige Beschäftigung zugrunde, die zu der festgestellten Versicherungspflicht führte.

Der angegriffene Bescheid erging auf der Grundlage des § 7a Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Gemäß § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Nach § 7a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

Es ist daher zu prüfen, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 25/10 R m.w.N., beide juris).

Die oben genannten Maßstäbe für die Einordnung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 11/21 R, juris, m.w.Nw.). Keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Auftraggeber geprägt ist, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Wird ein bestimmter organschaftlicher Aufgabenbereich, der typischerweise nur dem Amtsinhaber obliegt und nicht frei zugänglich ist, bereits normativ als Ehrenamt eingeordnet, tritt die persönliche Abhängigkeit insoweit regelmäßig in den Hintergrund (vgl. BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R, juris, (Kreishandwerksmeister); BSG Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R, juris, (Vorstandsmitglied einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts); BSG Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R, juris, (ehrenamtlicher Ortsvorsteher); BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 – B 12 R 11/21 R, juris, (Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften).

Die Einordnung einer Tätigkeit als Organ einer juristischen Person erfolgt nicht schematisch danach, ob nur Repräsentations- oder auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Vielmehr ist auch insoweit anhand der Umstände des Einzelfalls zu überprüfen, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und/oder der Organträger in die Strukturen der Körperschaft in prägender Weise eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R, juris). Charakteristisch für die nicht notwendig durch den Organvertreter zu erledigenden (Verwaltungs-)aufgaben ist insbesondere eine arbeitsteilige Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers, auch neben weisungsfreien Aufgaben. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist, ob dieser Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen zu beurteilen ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass kein die Beschäftigung ausschließendes Ehrenamt vorlag, d.h. die unentgeltliche Verfolgung ideeller Zwecke nicht im Vordergrund stand. Es überwiegen insgesamt die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Der Beigeladene war ungeachtet eines fehlenden schriftlichen (Arbeits-)vertrags umfassend weisungsabhängig, in den Betrieb des Klägers als Verein in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert und stellte dem Kläger seine Arbeitskraft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko gegen eine Vergütung zur Verfügung.

Allein das Fehlen eines schriftlichen oder mündlichen Arbeits- oder Dienstvertrags über die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit hat für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung. Neben der Bestellung als Organ einer juristischen Person wird zwar regelmäßig auch ein Anstellungsvertrag abgeschlossen, insbesondere, wenn eine Vergütung gezahlt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 – juris). Der Begriff der Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist aber nicht von der Art der Rechtsgrundlage abhängig. Er setzt weder ein (faktisches) Arbeitsverhältnis noch einen zivilrechtlichen Vertrag voraus, vielmehr kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn die Verwaltungsgeschäfte einem Organmitglied bzw. Vorstandsmitglied – wie hier – allein durch Satzung übertragen worden sind (BSG a.a.O.).

Der Beigeladene war auch weisungsabhängig für den Kläger tätig.

Er konnte nicht völlig frei nach eigenem Belieben mit Wirkung für den Verein tätig sein, sondern war bezüglich der internen Willensbildung innerhalb des Präsidiums von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums abhängig. Gleiches gilt für seine Funktion als Teil des Vorstandes. Der Beigeladene war nach § 33 c) aa) der Satzung als Vizepräsident der G. als Vizepräsident (einer der neun Vizepräsidenten nach § 33 c) der Satzung) Teil des Präsidiums des Klägers und damit nach § 31 a) der Satzung auch Mitglied des Vorstands. Die Wahl und die Entlastung des Präsidiums und des Vorstandes obliegen dem Bundestag als Organ des Klägers (§ 19 Nr. 1 a) der Satzung). Gemäß § 33 unterrichtet das Präsidium den Vorstand über seine Tätigkeit. Dabei war der Beigeladene als Mitglied des Präsidiums im Rahmen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten sportpolitisch verantwortlich für das von ihm geleitete Ressort. Allerdings war der Beigeladene insoweit an die Gesamtverantwortung und die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als obersten Repräsentanten des Klägers gebunden. Der Vorstand ist außerdem nach § 32 Nr. 3 der Satzung berechtigt, Präsidiumsmitglieder bei grober Pflichtverletzung oder bei Unwürdigkeit mit sofortiger Wirkung ihrer Tätigkeit zu entheben.

Nach Maßgabe der Satzung, namentlich des § 34, oblagen dem Beigeladenen auch nicht lediglich rein repräsentative Aufgaben, auch wenn dies Teil der Aufgabe der Präsidiumsmitglieder ist. Ein Teil der Aufgaben bezog sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne, also durch Berufung der Mitglieder der Ausschüsse und der Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Die vom Präsidium berufenen Mitglieder der Organe und Ausschüsse können abberufen und ersetzt werden. Außerdem kann das Präsidium Lehrstäbe, Arbeitskreise, Kommissionen und besondere Beauftragte zur Regelung bestimmter Sachgebiete berufen. Auch über die Aufgaben und Zusammensetzung der Gremien und deren Zusammensetzung entscheidet das Präsidium. Damit steht dem Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschieht in Abstimmung mit den anderen Organen. Damit hatte der Beigeladene als Teil des Präsidiums nicht nur rein repräsentative Aufgaben, wie die Entscheidungskompetenz in der Wahl der einzusetzenden Personen zeigt.

Auch hatte der Beigeladene als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des Vorstandes nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Als Mitglied des Präsidiums stand ihm im Vorstand nach § 32 Nr. 6 der Satzung eine Stimme zu. Nach § 32 Nr. 5 beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit nur einer Stimme konnte der Beigeladene weder Beschlüsse herbeiführen, noch verhindern, sondern war an den Mehrheitsentscheid gebunden. Gleiches gilt für das Präsidium selbst. Auch das Präsidium beschließt nach § 34 der Satzung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Daher hatte der Beigeladene auch hier keine Möglichkeit, durch seine Stimmabgabe Beschlüsse herbeizuführen oder diese zu verhindern. Der Beigeladene hatte sich also insgesamt dem Mehrheitsentscheid zu fügen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus seiner Zugehörigkeit zum Präsidialausschuss nach § 35 der Satzung. Zwar haben die Mitglieder des Präsidialausschusses nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB die Stellung des gesetzlichen Vertreters, allerdings ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung immer nur durch zwei Mitglieder des Präsidialausschusses möglich. Der Beigeladene konnte daher nicht alleine den Kläger vertreten. Auch konnte er weder Beschlüsse des Präsidialausschusses herbeiführen, noch diese verhindern. Für eine wirksame Beschlussfassung mussten mindestens vier Mitglieder des Präsidialausschusses zustimmen, davon ein Vertreter der G.. Da aber auch der Ligapräsident teil des Präsidialausschusses war, musste der Beigeladene nicht notwendig zustimmen. Daher hatte er auch im Präsidialausschuss keine Rechtsmacht, Entscheidungen des Klägers maßgeblich zu beeinflussen.

Angesichts dessen fällt es nicht ins Gewicht, dass der Beigeladene hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeitsausübung keinen konkreten Vorgaben unterlag. Freiheiten bei der Bestimmung von Ort, Zeit und Gestaltung ihrer Tätigkeit sind für höhere Dienste typisch und nicht Ausdruck von Weisungsfreiheit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Februar 2019 – L 8 R 398/17, juris). Zwar bestimmt § 34 der Satzung, dass ehrenamtlich tätige Präsidiumsmitglieder einzelne Termine oder Gruppen von Terminen ablehnen können, allerdings soll für diesen Fall eine Vertretungsregelung vorgesehen sein (nach der Geschäftsordnung), was deutlich werden lässt, dass grundsätzlich von einer Teilnahme der Präsidiumsmitglieder an Terminen ausgegangen wird.

Der Beigeladene war auch in den Betrieb des Klägers in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert. Seine Aufgaben implizieren eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des Klägers und waren auf die Förderung des sich aus § 4 der Satzung des Klägers ergebenden Vereinszwecks gerichtet. Die Ressortzuständigkeit des Beigeladenen bestand für die Bereiche Schiedsgerichtsverfahren, Angelegenheiten der Sportgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Lizenzligen, Vertretung des Ligapräsidenten, Sicherheitsangelegenheiten im Verhältnis zwischen Kläger und Liga, Satzungsangelegenheiten und Ordnung im Verhältnis zwischen Kläger und Liga sowie internationale Clubwettbewerbe (den Mannschaften aus den Lizenzligen antreten). Das Gericht geht davon aus, dass der Beigeladene Interessenvertreter der G. im erheblichen Maße beim Kläger tätig war. So hat er insbesondere die Sicherheitsfragen der Fußballspiele beim Kläger adressiert und in das Präsidium eingebracht. Der Beigeladene hat auch als Teil des Präsidiums des Klägers mit der Politik, also besonders mit den Innenministerien, Abstimmungen durchgeführt, auch zur Kostenübernahme bspw. zum Schutz vor Ausschreitungen bei Fußballspielen etc. Insoweit trat der Beigeladene dann auch als Vertreter des Klägers in Erscheinung bzw. er wurde so wahrgenommen. Zudem war es seine Aufgabe, die Verteilung von Geldern zu regeln. Auch dies setzte eine umfangreiche Einbindung beim Kläger und viele Abstimmungen voraus. Die Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt sich aus dem Vortrag des Beigeladenen, an der das Gericht bzw. die Kammer keine Zweifel hat. Der Beigeladene war durch die Ausübung der Funktion als Interessenvertreter des Profifußballs und seine Präsidiumstätigkeit in den Betrieb des Klägers funktionsgerecht dienend eingebunden.

Der Beigeladene trug in seiner Tätigkeit für den Kläger schließlich auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes also ungewiss ist. Dabei ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R, juris). Ein solches unternehmerisches Risiko trug der Beigeladene als Präsidiumsmitglied nicht. Insbesondere nutzte er keine eigens hierfür errichtete Betriebsstätte o.ä. Zudem hat er vom Kläger ein Fahrzeug gestellt bekommen sowie ein Notebook und ein Mobiltelefon.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen ihr Gepräge nicht durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit erhält. Bei objektiver Betrachtung lag insbesondere aufgrund der gezahlten Entschädigung keine ehrenamtliche, sondern eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor.

Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, – B 12 R 15/19 R, juris, sowie vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R, juris). Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG, Urteile vom 23. Februar 2021, a.a.O. sowie vom 16. August 2017 a.a.O.) und nicht durch persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist.

Ausgehend vom allgemeinen Sprach- und Rechtsverständnis wird eine ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohl der Allgemeinheit freiwillig und unentgeltlich ausgeübt und lediglich ein anfallender Aufwand ausgeglichen, jedoch kein marktgerechtes Honorar als Aufwendungsersatz gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000 – B 6 KA 64/98 R – juris). Die Entgeltlichkeit ist zwar kein zwingendes Kriterium einer abhängigen Beschäftigung, jedoch für diese typusbildend, denn regelhaft liegt der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde. Das Versicherungsverhältnis als solches erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Demgegenüber ist die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes Ausdruck dafür, dass keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Dies ist im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11, juris) insbesondere der Fall, wenn Tätigkeiten ihrer Art oder den Umständen nach mit keiner berechtigten Vergütungserwartung verbunden sind. Finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht werden (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021, a.a.O.). Die Erwerbsmäßigkeit beurteilt sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was von ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom 23. Februar 2021 a.a.O. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist hier auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von einer Erwerbsabsicht auszugehen. Die dem Beigeladenen gewährten Zahlungen übersteigen deutlich dasjenige, was bei Ausübung eines Ehrenamtes in der Regel zu erwarten ist.

In seiner Entscheidung vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R (a.a.O), hat das BSG eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 6.420,00 bzw. 6.600,00 Euro jährlich nicht als dem Ehrenamt entgegenstehende Zahlung betrachtet. Die Höhe gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Erwerbszweck der Ausübung des Ehrenamtes zugrunde liegen könnte. Dieser Betrag ist vorliegend bereits alleine durch die monatlich gezahlte Pauschale von 3.600,00 Euro, also insgesamt 43.200,00 Euro deutlich überschritten. In seiner Entscheidung vom 23. Februar 2021 – B 12 R 15/19 R, a.a.O., hat das BSG zur Tätigkeit eines Stiftungsvorstandes ausgeführt, dass das Vereins- und Stiftungsrecht vorsehe, dass Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind (§ 27 Abs. 3 S. 2 BGB). Nach der gesetzlichen Grundkonzeption werden die Mitglieder des Vereinsvorstandes unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung vom 21. März 2013). In diesem Sinne vermittelt § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB dem Vereinsvorstand auch nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Aufwendungen in diesem Sinn sind "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft", wie z.B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen Aufwand abdecken, sind vom Aufwendungsersatz i.S.v. §§ 27 Abs. 3, 670 BGB ebenso wenig erfasst wie Beträge dafür, dass der Beauftragte durch die Übernahme seines Amtes zeitweise verhindert ist, seine Arbeitskraft im eigenen Beruf oder Unternehmen einzusetzen (BSG, a.a.O.).

Spricht danach bereits die Bemessung der gewährten Zuwendungen für eine Vergütung, kann nur dann dennoch von einer ehrenamtlichen Entschädigung "honoris causa" oder zum Ausgleich von Beschwernissen und Einbußen ausgegangen werden, wenn dies aufgrund ihres Umfangs evident wäre. Dafür müssten sich die finanziellen Zuwendungen deutlich von einer Gegenleistung für geleistete Arbeit unterscheiden. Dies könnte bei Zuwendungen naheliegen, die sich erkennbar an einer normativen Ehrenamtspauschale ausrichten oder einer solchen in etwa gleichkommen. Ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber keine allgemeingültigen Obergrenzen zur Abgrenzung des Ehrenamtes von der Beschäftigung geregelt hat und solche bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung auch nicht von der Rechtsprechung vorgegeben werden können (BSG a.a.O.). Die Ehrenamtspauschale lag zunächst bei 500 Euro (§ 31a BGB i.d.F. des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28. September 2009, BGBl I 3161) und ab 29. März 2013 mit 720 Euro jährlich (§ 31a BGB i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013, BGBl I S. 556). Das BSG sah eine Überschreitung auch bei Zahlung von 20.000,00 Euro bzw. 60.000,00 Euro jährlich an den Stiftungsvorstand.

Auch in der jüngeren instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden die Zahlungen an Organmitglieder in Vereinen und deren Bedeutung für die Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung diskutiert. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein stellte in seinem Urteil vom 13. November 2024 – L 5 BA 10029/21 (zitiert nach juris) darauf ab, ob eine Entlohnung erfolgt, die über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgeht. § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB vermittle dem Vereinsvorstand auch nur einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Aufwendungen in diesem Sinn seien "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft", wie z.B. Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten etc. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten (Landessozialgericht Schleswig-Holstein a.a.O). Im dortigen Fall hatte sich die Zuwendung am zeitlichen Einsatz orientiert. Der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil vom 14. Januar 206 – L 8 BA 38/24 (zitiert nach juris) als Maßstab für die Frage, wann von einer verdeckten Entlohnung auszugehen sei auf § 41 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) (die Höchstgrenze für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen in den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger) ab. Dabei stelle eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro für eine Vizepräsidentin eines Berufsverbandes in Form eines eingetragenen Vereins für eine wöchentliche Tätigkeit von elf bis 15 Stunden für diesen Berufsverband (noch) keine verdeckte Entlohnung einer Erwerbstätigkeit dar. Die Zahlung einer pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.000,00 Euro für diese Tätigkeit ist demgegenüber als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit anzusehen (Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Senat begründete seine Auffassung damit, dass aufgrund des vergleichbaren Sachzusammenhangs, in Ermangelung sonstiger "fester" Grenzen und aufgrund der Notwendigkeit einer verlässlichen Grenzziehung zielführend sei, sich im System des Sozialgesetzbuchs am Rechtsgedanken des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zu orientieren. Diese Norm regele die Obergrenze der Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ersetze der Versicherungsträger den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstatte ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung betrage gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV "für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18)" (Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sah in seinem Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20 (zitiert nach juris) jedenfalls dann eine verdeckte Entlohnung als gegeben an, wenn die jährliche Beitragsbemessungsgrenze durch die Zahlungen überschritten werde.

Nach dem Vorstehenden war bei dem Beigeladenen eine verdeckte Entlohnung anzunehmen. Die pauschale Zahlung von monatlich 3.600,00 Euro diente gerade nicht dem Ersatz von tatsächlich angefallenen Kosten für die Tätigkeit. So ergibt sich aus der Entscheidungsvorlage zur Entscheidung durch das Präsidium des Klägers vom 10. Januar 2008 gerade, dass insbesondere die "dienstlich" entstandenen Kosten, wie Reisekosten, Kleidung und Übernachtungskosten nicht von der Pauschale abgedeckt sind. Vielmehr ging auch der Kläger davon aus, dass sich diese Pauschale auf die zeitliche Tätigkeit bezieht. Jedenfalls die Ehrenamtspauschale war mit den Zahlungen an den Beigeladenen weit überschritten, auch die jährliche Zuwendung von 43.200,00 Euro liegt über der vom BSG als Entlohnung gewertete Zahlung von 20.000,00 Euro jährlich. Dabei sind die weiteren Vergünstigen wie die Gestellung eines Dienstfahrzeugs (einschließlich privater Nutzung und Übernahme des Steuervorteils), Diensthandy und Notebook, noch gar nicht berücksichtigt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger nur einen kleinen Teil der Zeit des Beigeladenen in Anspruch nehme. In diesem Fall würde der Stundenlohn ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18) deutlich überschreiten. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze (2007: 63.000,00 Euro 2008: 63.600,00 Euro 2009: 64.800,00 Euro 2010: 66.000,00 Euro 2011: 66.000,00 Euro 2012: 67.200,00 Euro 2013: 69,600,00 Euro 2014:71.400,00 Euro) wurde tatsächlich alleine durch die monatliche Zahlung von 3.600,00 Euro nicht überschritten. Allerdings hält die Kammer den Rückgriff auf die Beitragsbemessungsgrenze unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BSG als deutlich zu hoch angesetzt. Nach dem Gesamtbild, das sich die Kammer von der Tätigkeit des Beigeladenen machen konnte, ging die Tätigkeit weit über eine rein repräsentative Tätigkeit zum ideellen Zweck der Förderung des Fußballsportes hinaus. Vielmehr stellte sich die Tätigkeit teilweise sogar nahezu als eine Vollzeittätigkeit dar, die hauptsächlich der Interessenvertretung des Profifußballs in Form der Klärung von Sicherheitsfragen und der Verteilung von Geldern beinhaltete. Hierfür erhielt der Beigeladene Zahlungen, die vergleichbar mit derjenigen eines Arbeitnehmers sind und zwar in Form von monatlichen Zahlungen, der Stellung eines Dienstfahrzeugs, Diensthandys und Notebooks, auch zur privaten Nutzung und der Übernahme sämtlicher Reisekosten für die erste Klasse der Deutschen Bahn oder der Business Class bei Flügen. Dies geht nach Auffassung der Kammer doch sehr deutlich über das hinaus, was für eine ehrenamtliche Tätigkeit mit ideeller Zwecksetzung üblicherweise zu erwarten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 SGG da er im Verfahren unterlegen ist.

Von einer Kostentragung des Klägers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO, da dieser mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen.

Gegen das Urteil ist grundsätzlich die Berufung gemäß § 143 SGG zulässig. Vorliegend war die Sprungrevision gemäß § 161 SGG zuzulassen. Nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Sozialgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die Sprungrevision war im Urteil zuzulassen. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben ihre Zustimmung zur Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt. Die Voraussetzungen für die Sprungrevision liegen vor. Nach § 161 Abs. 2 S. 1 ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Vorliegend ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auszugehen. Die Frage, wann die im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in organschaftlicher Stellung gezahlte Aufwandspauschale als verdecktes Entgelt zu qualifizieren ist bzw. welche Maßstäbe diesbezüglich anzuwenden sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Eingelegte Revisionen sind derzeit noch anhängig.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001135