OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt KI-Titel

Asylverfahren · Berufungszulassung · grundsätzliche Bedeutung · Prozesskostenhilfe · VwGO

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 A 821/19.A

12 K 4425/17.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. Januar 2022 beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2019 - 12 K 4425/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt, da er bislang keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Selbst wenn der Kläger bedürftig wäre, hätte er keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da seinem Antrag auf Zulassung der Berufung aus nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 ZB 14.1517 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). 1 2 3 Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2021 - 6 A 1078/19.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob einem äthiopischen Antragsteller, dessen Vater wegen der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet wurde, die Flüchtlingseigenschaft nach Verfolgungserfahrung nach § 3 AsylG aufgrund seiner politischen und ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo zuzuerkennen“ ist? Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird vom Kläger nicht dargelegt. Er setzt sich nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass angesichts der politischen Veränderungen unter den jetzigen Verhältnissen in Äthiopien nicht mehr damit zu rechnen ist, allein wegen auch nur zugeschriebener Unterstützung der OLF verfolgt zu werden. Es lägen 4 5 6 7 stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU vor, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt werde. Zur weiteren Begründung hat es die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zitiert, der in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (- 8 B 18.30261 -, juris Rn. 41) unter Auswertung zahlreicher neuer Erkenntnismittel festgestellt hatte, dass sich die die Situation bereits seit Anfang des Jahres 2018 deutlich entspannt habe. Soweit der Kläger zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage erstinstanzliche Rechtsprechung anführt (Urt. v. 16. September 2017 - W 3 K 17.31180 -, juris) führt dies nicht zur Grundsatzberufung. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht Würzburg davon ausgegangen, dass äthiopische Staatsangehörige, die Mitglied einer von der äthiopischen Regierung als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation oder einer solchen Organisation nahe stehenden Exilorganisation sind, und die ein Mindestmaß an exilpolitischer Tätigkeit aufweisen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann einer ernstzunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, wenn sie sich nicht als tatsächlich ernstzunehmende Regimegegner erweisen, sondern lediglich als bloße Mitläufer. Der Kläger legt schon nicht dar, inwieweit dieser Fall mit seinem vergleichbar sein soll. Jedenfalls aber kann dieses Urteil, was asylerhebliche Einschätzung bloßer oppositioneller Mitläufer angeht, durch die vom Verwaltungsgericht im Urteil genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs als überholt gelten. Darüber hinaus benennt der Kläger keinerlei Erkenntnismittel, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden. In der Sache macht der Kläger ernstliche Zweifel am Urteil des Verwaltungsgerichts geltend, die im abschließenden Katalog der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG - anders als in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht als Zulassungsgrund benannt sind. Hinsichtlich der zweiten aufgeworfenen Frage, „ob bei einer staatlich veranlassten und individuell erlebten Vorverfolgung wegen politisch oppositioneller Handlungen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen subzidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG vorliegt,“ sind die Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Feststellungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes auf seine Feststellungen zu § 3 AsylG sowie auf das in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Be- 8 9 zug genommen und zudem auf Rn. 54 dieser Entscheidung verwiesen. Auch hier benennt der Kläger keine Erkenntnismittel, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Schließlich rechtfertigt auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG für Antragssteller vorliegt, wenn Vertreter von Menschenrechtsorganisationen über Misshandlungen und Hinrichtungen im Gefängnis wegen Ausübung oppositioneller Handlungen oder Verfolgung und Inhaftierung von Oromos berichten“, keine Grundsatzberufung, weil sie sich - auch bei sachdienlicher Fassung - auf Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellt. Die Frage kann lediglich dann von Bedeutung sein, wenn die Gefahr besteht, dass einem Antragsteller wegen oppositioneller Handlungen bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr der Inhaftierung droht. Nur dann könnten sich aus Berichten über Misshandlungen oder Hinrichtungen im Gefängnis Abschiebungshindernisse ergeben. Die Frage wäre deshalb auf Antragsteller, denen bei Rückkehr die Gefahr der Inhaftierung droht, zu beschränken. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und hat auch hier auf die Begründung seiner Feststellungen zu § 3 AsylG sowie auf die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsyIG) Bezug genommen. Soweit der Kläger vortrage, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, gehe das Gericht davon aus, dass es ihm möglich sein werde, diese über seine weitere Verwandtschaft und/oder über ehemalige Nachbarn wiederzufinden. Dem Kläger werde es als gesunden jungen Mann mit deren Unterstützung daher möglich sein, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Eine Gefahr für den Kläger, inhaftiert zu werden, hat das Gericht dagegen nicht gesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Verfolgungsgefahr droht (vgl. UA Seite 7 und 11). 3. Soweit der Kläger in der Begründung seiner Grundsatzrüge geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die Erkenntnisse aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. April 2018 nicht berücksichtigt, so hat er den allein in Betracht kommenden Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) schon nicht geltend gemacht. Sein Vorbringen hierzu würde 10 11 12 13 den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG auch nicht gerecht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht in den Prozess eingeführte Erkenntnismittel auch berücksichtigt hat, selbst wenn sie in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Warum sich dem Gericht ein ausdrückliches Eingehen auf dieses Erkenntnismittel in den Entscheidungsgründen aufdrängen musste, legt die Beschwerde nicht dar. Dies ist auch sonst nicht erkennbar. Unter anderem hat der vom Gericht in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine neuere Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe ausdrücklich zitiert, die vom 26. September 2018 datiert, und sich zur Gefährdung von exilpolitisch tätigen Asylbewerbern geäußert, insbesondere zu oppositioneller Tätigkeit der größten ethnischen Gruppe der Oromo, welcher der Kläger angehört. In dieser Auskunft werden von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe teilweise Feststellungen aus dem Bericht vom 26. April 2018 wiederholt oder in Bezug genommen, aber auch neuere Entwicklungen aufgezeigt. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn der Kläger ohne nähere Darlegungen lediglich auf die Auskunft vom 26. April 2018 verweist, ohne unter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angeführten Erkenntnismitteln näher darzulegen, weshalb aus dieser eine andere Einschätzung in Bezug auf die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots folgen soll. 14 4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

15