OLG Köln – 25 UF 269/01
Familienrecht
Tenor
Wird der Kostenausspruch in dem Tenor des am 17. Mai 2002 verkündeten Urteils des Senats - 25 UF 269/01 - wegen offenbaren Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
An Stelle von
"Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 9/20."
muss es richtig heißen:
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.