Unterhaltsfestsetzung wegen fehlender Zustellung angefochten KI-Titel
Unterhaltsrecht · Zustellungsmangel · FamFG · Unterhaltsvorschuss · Bürgergeld
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 28. Januar 2026 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 28 F 8030/25 - und das zugrundeliegende Verfahren nach einem Beschwerdewert von 5.166 € aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 28. Januar 2026 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem gegen ihn aus übergegangenem Recht im vereinfachten Unterhaltsverfahren laufender Kindesunterhalt ab dem 1. Dezember 2025 in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe für seinen Sohn … … V…, geboren am .... … 2019, abzüglich des jeweiligen vollen Kindergeldes festgesetzt wurde sowie weiter ein Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 30. November 2025 in Höhe von 1.578 € nebst näher bezifferter Zinsen hieraus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Festsetzungsbeschluss Bezug genommen.
Mit der am 7. April 2026 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, er habe weder die Mitteilung des Familiengerichts vom 25. November 2025 über den von der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts angebrachten Antrag und die vom Gericht nach § 251 FamFG zu erteilenden Hinweise noch den familiengerichtlichen Beschluss vom 28. Januar 2026 erhalten. Diese seien ihm nämlich nicht unter seiner Anschrift in der R… Straße in B…-M…, in der er seit dem 1. Mai 2025 wohne, zugestellt worden, sondern unter einer Anschrift in B…-S…/Z…, wo er früher, bis Mai 2025, gewohnt habe. Deshalb habe er überhaupt erst am 31. März 2026 von dem gegen ihn geführten Verfahren, dem Hinweisschreiben des Familiengerichts vom 25. November 2025 und dem am 28. Januar 2026 ergangenen Beschluss erfahren und diese Unterlagen erhalten. Er macht weiter geltend, dass er derzeit nicht leistungsfähig sei, um den auf die Unterhaltsvorschussstelle übergegangenen Unterhaltsanspruch seines Sohnes bedienen zu können. Denn er beziehe bereits seit Mai 2025 Bürgergeld und verfüge über kein pfändbares Einkommen; den entsprechenden Bescheid könne er vorlegen.
Die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; eine Stellungnahme ging nicht ein.
Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 20. April 2026 einen ausführlichen Hinweis zur Sach- und Rechtslage erteilt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass die Beschwerde - vorbehaltlich der erbetenen Stellungnahme des Jugendamtes - begründet und die Sache deshalb aufzuheben und zurückzuverweisen sein dürfte. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
II.
1. Die Beschwerde ist - worauf der Senat bereits im Hinweisschreiben vom 20. April 2026 aufmerksam gemacht hat - statthaft und auch sonst zulässig:
a) Trotz der die Beschwerde beschränkenden Vorschrift des § 256 FamFG ist das Rechtsmittel des Antragsgegners statthaft. Denn § 256 FamFG schließt die Rüge, dem erstinstanzlichen Gericht seien Verfahrensfehler wie etwa eine nicht ordnungsgemäße Zustellung oder ein Verstoß gegen die Hinweispflichten nach § 251 FamFG unterlaufen, nicht aus (vgl. Sternal/Giers, FamFG [22. Aufl. 2025], § 256 Rn. 6f.).
b) Das Rechtsmittel wurde auch rechtzeitig angebracht: Zwar beträgt die Frist zur Einlegung der Beschwerde einen Monat, gerechnet ab schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG). Die Bekanntgabe des am 28. Januar 2026 erlassenen Beschlusses sollte durch dessen Zustellung an den Antragsgegner unter der vom Jugendamt in der Antragsschrift mitgeteilten Anschrift in B…/S…-Z… in der M…straße erfolgen. Die entsprechende Sendung ist vom Postbediensteten dort auch am 30. Januar 2026 in den Briefkasten eingelegt worden. Am 30. Januar 2026 wohnte der Antragsgegner aber nicht mehr in B…/S…-Z…, weil er bereits zum 1. Mai 2025 in eine Wohnung in B…/M… in der R… Straße umgezogen war. Dort hatte er sich am 2. Juni 2025 angemeldet und gleichzeitig die Wohnung in B…/S…-Z… abgemeldet. Damit erwies sich die Zustellung in B…/S…-Z… als unwirksam: Eine Zustellung ist nur möglich, wenn die Wohnung tatsächlich vom Zustelladressaten bewohnt wird (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 178 Abs. 1 Nr. 1, 180 ZPO; vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 7 U 530/17, DGVZ 2018, 16 sowie Zöller/Schultzky, ZPO [36. Aufl. 2026], § 178 ZPO Rn. 6). Am 30. Januar 2026 war das nicht mehr der Fall; zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner die Wohnung in B…/S…-Z… schon längst aufgegeben und war nach B…/M… gezogen; unter der alten Anschrift in der M…straße existierte keine Wohnanschrift mehr von ihm, unter der ihm noch hätte zugestellt werden können. Zwar hat die hier erfolgte melderechtliche An- und Abmeldung für die Frage, ob unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnanschrift besteht, an der zugestellt werden kann, keine unmittelbare Aussagekraft. Aber die Tatsache, dass der Antragsgegner sich bereits im Juni 2025 bei der Meldebehörde zum 1. Mai 2025 abgemeldet und seine neue Anschrift angemeldet hat, hat eine indizielle Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Wohnsitzes, weil der Antragsgegner mit der Abmeldung bei der Meldebehörde durch einen nach außen erkennbaren Akt zum Ausdruck gebracht hat, dass er die bisherige Wohnung aufgegeben hat (vgl. OLG München, a.a.O. [Rn. 11]). Die Zustellung an der bisherigen Anschrift ging daher ins Leere und ist unwirksam. Da die familiengerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner, wie dieser vorgetragen hat, tatsächlich erst am 31. März 2026 zugegangen ist, hat er mit seiner am 7. April 2026 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 185 ZPO iVm. § 63 FamFG).
2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel als begründet und hat - worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat - vorläufig Erfolg; die Beschwerde führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht (§§ 117 Abs. 2, 538 Abs. 2 ZPO):
a) Eines ausdrücklichen Zurückverweisungsantrages bedurfte es hierfür nicht. Nach §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO darf das Beschwerdegericht die Sache in bestimmten, im Gesetz (§ 538 Abs. 2 ZPO) näher aufgezählten Fällen an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen (vgl. Sternal/Weber, FamFG [22. Aufl. 2025], § 117 Rn. 54; Zöller/Feskorn, FamFG [36. Aufl. 2026], § 117 FamFG Rn. 4). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 67/20, NJW-RR 2021, 464 [Rn. 13]) ist anerkannt, dass in bestimmten weiteren Fällen, namentlich bei wirkungslosen Entscheidungen, die angegriffene Entscheidung auch ohne diesbezüglichen Antrag aufzuheben und an das erstinstanzliche Familiengericht zurückzuverweisen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der der ersten Instanz unterlaufene Verfahrens- oder Entscheidungsmangel im zweiten Rechtszug nicht behoben werden kann, aber eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich ist, weil andernfalls der Mangel überhaupt nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. MünchKommZPO/Rimmelspacher [7. Aufl. 2025], § 538 Rn. 28). Tatsächlich besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit, dass die fehlende Zustellung eines Festsetzungsantrages im vereinfachten Unterhaltsverfahren und der unterlassene Hinweis des Familiengerichts an den Antragsgegner nach § 251 FamFG erhebliche Verfahrensfehler darstellen, die zur Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 WF 254/16, FamRZ 2017, 818 [Rn. 7]; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2003 - 10 UF 251/02, SchlHA 2003, 228 [Rn. 9ff.; noch zur Rechtslage unter Geltung der ZPO] sowie Dose/Recknagel, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis [11. Aufl. 2026], § 10 Rn. 472) und zwar auch ohne dass ein entsprechender Zurückweisungsantrag gestellt wird (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. August 2025 - 6 UF 146/25, FamRZ 2026, 464 [Rn. 17]; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2020 - 2 WF 86/20, FamRZ 2021, 1138 [Rn. 8]).
b) Ein solcher Fall liegt hier vor: Dadurch, dass der Festsetzungsantrag dem Antragsgegner nicht zugestellt wurde - die Zustellung unter einer Anschrift, unter der vom Zustellungsempfänger tatsächlich keine Wohnung mehr unterhalten wird, ist unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 [Rn. 21]) -, trat keine Rechtshängigkeit ein und es ist auch kein Verfahrensrechtsverhältnis begründet worden. Denn dafür ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt wird (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht konnte deshalb - mangels Rechtshängigkeit - noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens sein und auch nicht zu einem wirksamen Festsetzungsbeschluss führen; dieser ist vielmehr wirkungslos (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 67/20, NJW-RR 2021, 464 [Rn. 11, 13]). Entgegen der gesetzlichen Regelung sind dem Antragsgegner vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses auch nicht die Hinweise nach § 251 FamFG, um sich gegen den Antrag wirksam verteidigen zu können, erteilt worden. Zur Beseitigung dieser scheinbaren Rechtswirkungen ist der Beschluss daher aufzuheben. Die Sache ist an das Familiengericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf die Voraussetzungen von § 538 Abs. 2 ZPO ankäme (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. August 2025 - 6 UF 146/25, FamRZ 2026, 464 [Rn. 17]). Denn das vereinfachte Verfahren kann nicht vom Beschwerdegericht durchgeführt werden, sondern das ist dem Rechtspfleger beim Familiengericht vorbehalten (§ 25 Nr. 2c RPflG; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2020 - 2 WF 86/20, FamRZ 2021, 1138 [Rn. 8]).
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Familiengericht im Rahmen der abschließenden erstinstanzlichen Entscheidung vorbehalten. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 51, 40 Abs. 1 FamGKG.
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