Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Vergütung stationärer erbrachter Behandlungsleistungen in Anspruch
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.121,39 € für den Zeitraum vom 17.06.2010 bis zum 31.03.2011; aus weiteren 3.045,28 € für den Zeitraum vom 02.07.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 3.025,20 € für den Zeitraum vom 17.07.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 2.823,52 € für den Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 2.218,48 € für den Zeitraum vom 16.08.2010 bis zum 31.03.2011 sowie aus 280 € seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen (13.953,87 €) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Vergütung stationärer erbrachter Behandlungsleistungen in Anspruch.
Sie wurde am 30.04.2010 in der Z.-Klinik in Q., deren Träger der Kläger ist, aufgenommen und unterzeichnete den Behandlungsvertrag Bl. 15 d.A., in dem es u.a. heißt, dass dann, wenn keine Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers zur Kostentragung der im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendigen Leistungen bestehe, der Patient diese Leistungen als Selbstzahler zu tragen habe. Die Klägerin wurde sodann bis zum 13.07.2010 behandelt, wofür Kosten in Höhe der ursprünglichen Klageforderung von insgesamt 14.233,87 € entstanden, die ihr unter dem 15.05.2010, 31.05.2010, 15.06.2010, 30.06.2010 und 15.07.2010 in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wurden, vgl. Bl. 18 ff. d.A.
Von der X. Krankenkasse wurden die Behandlungskosten zunächst nicht übernommen. Sie teilte der L. Q., die die Beklagte als Bezieherin von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 30.04. bis 31.08.2010 als „pflichtversichert“ angemeldet hatte, mit Schreiben vom 28.09.2010 mit, dass die Beklagte bei ihr nicht versichert sei (Bl. 38 d.A.). Unter dem 3.11.2010 erhielt die Beklagte von der X. Krankenkasse die Nachricht, dass die Agentur für Arbeit ab dem 30.04.2010 mit Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeldes die Beitragszahlung für sie übernehme (Bl. 41 d.A.).
Der Kläger hat zunächst die gesamten Behandlungskosten in Höhe von 14.233,87 € nebst Zinsen klageweise verfolgt. Nachdem die X. Krankenkasse am 31.03.2011 einen Betrag in Höhe von 13.953,87 € liquidiert hat, hat er den Rechtsstreit in entsprechender Höhe in der Hauptsache für erledigt erklärt und nimmt die Beklagte nunmehr noch auf die Zahlung des Eigenanteils gemäß § 39 Abs. 4 SGB V sowie der Verzugszinsen in Anspruch.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 280 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.121,39 € für den Zeitraum vom 17.06.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 3.045,28 € für den Zeitraum vom 02.07.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 3.025,20 € für den Zeitraum vom 17.07.2010 bis zum 31.03.2011; aus weiteren 2.823,52 € für den Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 31.03.2011, aus weiteren 2.218,48 € für den Zeitraum vom 16.08.2010 bis zum 31.03.2011 sowie aus 280 € seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, dass sie bei der Aufnahme nicht geschäftsfähig gewesen sei, weil sie an einer schweren depressiven Episode mit Wahnvorstellungen und psychotischen Symptomen gelitten habe. Zudem habe sie erklärt, sie wisse krankheitsbedingt nicht, ob sie noch krankenversichert sei. Sie behauptet, sie sei im Zeitraum der Behandlung bei der X. Krankenkasse versichert gewesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus dem zuletzt gestellten Antrag, der neben dem Zahlungsbegehren bezüglich des Eigenanteils und der Verzugszinsen im Hinblick auf die einseitige Erledigungserklärung dahin auszulegen ist, dass die Feststellung begehrt werden, dass die Klage ursprünglich insgesamt zulässig und begründet gewesen und auf Grund der Regulierung durch die X. Krankenkasse sodann weitgehend unbegründet geworden ist, zulässig und begründet.
Der persönlichen Inanspruchnahme der Beklagten steht zunächst nicht der Einwand entgegen, sie sei seinerzeit bei der X. Krankenkasse versichert gewesen. Dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung und Rechnungsstellung eine Mitgliedschaft der Beklagten in der gesetzlichen Krankenkasse bestand, hat diese schon nicht ausreichend dargelegt. Die Tatsachen, aus denen sich dies ergeben soll, hat sie trotz Hinweises der Kammer nicht belegt und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen, nämlich die Schreiben der X. Krankenkasse vom 03.11.2010 und 28.09.2010, sprechen vielmehr dafür, dass die Versicherung erst rückwirkend erfolgt ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten, für die es ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich die für substantiierte Darlegung eines abweichenden Sachverhalts erforderlichen Informationen, die ausschließlich ihrer Sphäre zuzuordnen sind, zu beschaffen.
Unter diesen Umständen war der Kläger nicht darauf verwiesen, einen (erneuten) Liquidationsversuch bei der X. Krankenkasse zu unternehmen, sondern durfte ohne weiteres die Beklagte selbst in Anspruch nehmen. Denn es oblag grundsätzlich dieser als Patientin, für ihren Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, und geht nicht dergestalt zu Lasten des Klägers, dass dieser die Behandlung bei ungeklärtem Versicherungsstatus auf unbestimmte Zeit vorfinanzieren musste.
Gegen die Wirksamkeit der im Behandlungsvertrag vom 30.04.2010 enthaltenen Kostenübernahmeklausel bestehen keine Bedenken. Denn diese ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Patienten unangemessen. Sie ist drucktechnisch besonders hervorgehoben und in fetten Buchstaben überschrieben. Sie stellt auch nicht darauf ab, ob die Übernahme durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger tatsächlich erfolgt, sondern ob hierzu eine Verpflichtung besteht, so dass eine unberechtigte Leistungsverweigerung nicht zu Lasten des Patienten geht. Zudem bezieht sie sich nur auf die „nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendigen Leistungen“ vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen, die hier nicht getroffen worden sind.
Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel war die bei der Beklagten vorliegende Konstellation auch gerade von ihr erfasst. Denn hierin wird als Beispielsfall derjenige der fehlenden Mitgliedschaft des Patienten in der gesetzlichen Krankenkasse genannt, wobei es nach dem Zweck der Regelung, eine umgehende Liquidation der Behandlungskosten sicher zustellen, darauf ankommen muss, ob die Verpflichtung eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Liquidation besteht, weil nachträgliche Änderungen des Versicherungs- bzw. Sozialhilfestatus´ nicht zu Lasten des Krankenhausträgers gehen können. Denn dies würde sein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlichen Führung seiner Geschäfte, durch die im Übrigen auch die Funktionsfähigkeit der Krankenversorgung gewährleistet wird, in nicht gerechtfertigter Weise beschneiden.
Soweit die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, dass sie bei Unterzeichnung des Behandlungsvertrags nicht geschäftsfähig gewesen sei, fehlt es bereits an der Darlegung einer ausreichenden Tatsachengrundlage, an die etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens anknüpfen könnte. Der bloß pauschale Verweis auf die Eingangsdiagnose reicht hierfür nicht aus, zumal die Beklagte andererseits vorträgt, sie habe bei der Aufnahme erklärt, dass sie sich nicht um ihre Angelegenheiten habe kümmern können und wisse daher nicht, ob sie krankenversichert sei. Dies impliziert, dass ihr durchaus bewusst war, dass durch die von ihr begehrte Behandlung Kosten entstehen würden. Hat sie daraufhin den Behandlungsvertrag unterzeichnet, so spricht alles dafür, dass sie sich über die Bedeutung ihres Handelns im Klaren war und dies auch so wollte.
Andernfalls ergäbe sich ihre Haftung im Übrigen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Zinsforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 14.233,87 €