Voraussetzung für eine Erhöhung der Einheitspreise durch Vereinbarung oder konkludent durch Rechnungsprüfung …
Leitsatz
Voraussetzung für eine Erhöhung der Einheitspreise durch Vereinbarung oder konkludent durch Rechnungsprüfung, kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder kausales Schuldanerkenntnis.
Voraussetzung für eine Vergütung von Nachträgen nach § 2 Abs. 8 VOB/B.
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2024, Az. 37 O 6/22 KfH, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.751,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.151,35 € seit dem 04.09.2021 und aus weiteren 22.600,61 € seit dem 19.12.2025 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten der 1. Instanz trägt die Klägerin zu 86 %, die Beklagte zu 14 %, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die der Klägerin zur Last fallen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 84 %, die Beklagte zu 16 %.
IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für die 1. Instanz (einheitlich) auf 231.092,89 € und für das Berufungsverfahren auf 209.891,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 209.891,54 € für die Erbringung klägerischer Bauleistungen betreffend die Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär im Rahmen des Bauvorhabens L.-Str. 13 bis 13c in M.. Die Klägerin hat ihre Leistungen mit drei Teilschlussrechnungen vom 09.08.2019 (1. Teilschlussrechnung, Nr. 191445, Anl. K15), vom 06.08.2020 (2. Teilschlussrechnung, Nr. 200595, Anl. K22) und vom 06.08.2020 (3. Teilschlussrechnung, Nr. 200593, Anl. K23) abgerechnet. Das Bauvorhaben umfasste den Um- und Ausbau von vier baugleichen Gebäuden mit je 15 Bestandswohnungen in zwei Wohnblöcken (Wohnblock 13+13a mit Heizzentrale im Haus 13 und Wohnblock 13b+13c mit Technikraum im Haus 13b). Zudem wurden im Rahmen eines Dachausbaus insgesamt sieben neue Wohnungen geschaffen. Die Arbeiten wurden in drei Bauabschnitten umgesetzt.
1. Wegen der festgestellten Tatsachen und Einzelheiten des Parteivorbringens in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Akteninhalt Bezug genommen, § 540 ZPO.
Ergänzend sei hierzu ausgeführt:
Die Klägerin hatte am 19.06.2018 drei Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen der Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär für alle drei Bauabschnitte mit einem Gesamtauftragsvolumen von 2.195.189,40 € netto abgegeben (Anl. K1/1-K1/3).
Davon schriftlich beauftragt wurden letztlich nur geringe Teile, dabei insbesondere die Heizzentrale und die erforderlichen Arbeiten bis zu den Absperrventilen zu den Wohnungen in den Untergeschossen. Dem sog. „Hauptauftrag“ mit Auftragsschreiben vom 07.08.2018 (Anl. K3 bzw. B1) lag zum einen das Angebot der Klägerin vom 18.06.2018 (mit „17-103Heiz1“ betiteltes Angebot über 136.515,00 € netto, Anl. B2) und zum anderen das Verhandlungsprotokoll (Anl. B3) zugrunde; letzteres verwies u.a. auf das mit „17-103HLSBA1“ bezeichnete Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 07.08.2018 (Anl. B4).
Das genannte Angebot vom 18.06.2018 umfasste im Wesentlichen die Leistungen Demontage Fernwärme, Installation Wärmeerzeugung mit Hauszentrale, Pufferspeicher, Heizungsverteiler und Gebäudeautomation Heizung (vgl. die Titelübersicht Anl. B2, Bl. 159 Anl.-Band eALG). Die Positionen zur Wärmeversorgung in den Angeboten vom 18.06.2018 (Anl. B2, „17-103Heiz1“) und vom 19.06.2018 (Anl. K1/2, Angebot zu Bauabschnitt 1) sind bis zur Position 02.02.0180 des Angebots vom 19.06.2018 (Anl. K1/2, Bl. 580 Anl.-Band eALG), in der zusätzlich die Ausstattung von 60 Wohnungen angeboten wird, deckungsgleich.
Auf dieser Basis erbrachte Leistungen rechnete die Klägerin in drei Teilschlussrechnungen ab (1. Teilschlussrechnung Nr. 191445 vom 09.08.2019, Anl. K15; 2. Teilschlussrechnung Nr. 200595 vom 06.08.2020, Anl. K22; 3. Teilschlussrechnung Nr. 200593 vom 06.08.2020, Anl. K23).
Darin rechnete sie unter der Bezeichnung „Nachtrag 4“, zu dem sie der Beklagten mit der 2. Teilschlussrechnung ein nicht unterzeichnetes Angebot vorgelegt hatte (Anl. K22, ab Bl. 1540 Anl.-Band eALG), in der 1. und 2. Teilschlussrechnung Leistungen ab, die ihrer Auffassung nach jeweils noch zusätzlich zum Hauptauftrag, zu Regiearbeiten und den weiter vereinbarten Nachträgen 1-3 vergütet werden sollten.
Die Beklagte leistete verschiedene Zahlungen.
Im Verhandlungsprotokoll vom 07.08.2018 (Anl. B3) hatten die Parteien unter Ziff. 13.3 folgende Skontoabrede getroffen:
„Der AG ist berechtigt, nach Rechnungseingang bei B. Skonto abzuziehen, sofern der AG Zahlungen innerhalb folgender Fristen leistet, und zwar bei Abschlagszahlungen 10 AT 2% Skonto, bei Schlusszahlungen auf anerkannte Leistungen (vor Umlagen/Einbehalten abzgl. gel. Zahlg.) 20 AT 2% Skonto. Die vereinbarten Skonti gelten auch für Nachtragsleistungen und Zusatzaufträge.“
Deshalb machte die Beklagte bei Zahlungen auf die 1. Teilschlussrechnung Abzüge i.H.v. jeweils 2 % Skonto, insgesamt 5.112,98 €, geltend, wobei die Zahlungsdaten und Beträge unstreitig sind:
- Die Abschlagsrechnung Nr. 181173 vom 30.10.2018 ging bei der Beklagten am Dienstag, 06.11.2018, ein. Sie wurde am Dienstag, 20.11.2018, bezahlt. Das Skonto betrug 531,60 €.
- Die Abschlagsrechnung Nr. 190030 vom 18.01.2019, bei der Beklagten eingegangen am Dienstag, 22.01.2019, wurde am Dienstag, 05.02.2019, bezahlt. Das Skonto betrug 241,17 €.
- Die Abschlagsrechnung 190275 vom 23.02.2019, bei der Beklagten am Donnerstag, 28.02.2019, eingegangen, wurde am Dienstag, 12.03.2019, bezahlt. Das Skonto betrug 886,00 €.
- Die Abschlagsrechnung Nr. 190640 vom 03.05.2019 ging am Mittwoch, 08.05.2019, bei der Beklagten ein und wurde am Freitag, 24.05.2019, bezahlt. Das Skonto betrug 1.759,75 €.
- Die Abschlagsrechnung Nr. 190680 vom 09.05.2019 ging am Montag, 13.05.2019, bei der Beklagten ein und wurde von ihr am Freitag, 24.05.2019, bezahlt. Das Skonto betrug 283,47 €.
- Die Abschlagsrechnung Nr. 191445 vom 09.08.2019 ging am Montag, 12.08.2019, bei der Beklagten ein und wurde am Freitag, 30.08.2019, bezahlt. Das Skonto betrug 1.410,99 €.
Gemäß Ziff. 14.2 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2018 (Anl. B3) war zudem ein Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Schlussabrechnungssumme vereinbart, der während des Laufs der Gewährleistungsfristen durch Übergabe einer näher konkretisierten Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden konnte.
Dementsprechend hatte die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2025 Zahlung in Höhe von 179.224,24 € sowie Zahlung weiterer 30.667,30 € Zug um Zug gegen Übergabe einer entsprechenden Gewährleistungsbürgschaft, insgesamt 209.891,54 €, geltend gemacht. Seither verlangt sie primär Zahlung in voller Höhe. Die Gewährleistungszeit beträgt gemäß Ziff. 11.1 des Verhandlungsprotokolls (Anl. B3) 5 Jahre und 3 Monate.
Zusammengefasst streiten die Parteien um folgende Beträge aus den Teilschlussrechnungen:
| 1. TSR (str.) | 2. TSR (str.) | 3. TSR (unstr.) | ||
| Re-Nr. | 191445 | 200595 | 200593 | |
| Anl. | K 15 | K 22 (- 10.002,89 €) | K 23 | |
| Kl. berechnet: abzgl. 2,4 % Uml. Zwischensumme: abzgl. 5 % Sicherh. Zwischensumme: abzgl. Zahlungen laut Kl. (1. Inst./LGU) rechn. richtig (ohne Skonto) | 273.129,16 € -250.535,99 € | 222.478,79 € -74.753,97 € | 132.820,25 € -79.768,80 € | 628.428,20 € - 15.082,28 € 613.345,92 € - 30.667,30 € 582.678,62 € - 403.454,38 € - 405.058,76 € |
| fällig laut Kl. (LGU) rechn. richtig | 179.224,24 € 177.619,86 € | |||
| Bekl. erkennt an: abzgl. 2,4 % Uml. abzgl. 5 % Sicherh. Zwischensumme: abzgl. Zahlung (mit Skonto) | 155.469,32 € - 255.648,89 € | 147.724,82 € - 74.753,97 € | 132.820,25 € - 79.768,80 € | 436.014,39 € - 10.464,36 € - 21.800,72 € 403.749,31 € - 410.171,77 € |
| fällig laut Bekl. | 0,00 € (- 6.422,33 €) |
2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 66.242,48 € nebst Zinsen sowie darüber hinaus zur Zahlung von 23.340,24 € Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Der restliche Werklohnanspruch der Klägerin sei fällig. Die von der Klägerin auf Basis eines Bauvertrags unter Einbeziehung der VOB/B erbrachten Leistungen seien von der Beklagten am 28.07.2020 insgesamt abgenommen worden. Die Klägerin habe ihre Leistungen zwar nicht in einer Schlussrechnung zusammengefasst. Ausreichend sei jedoch, dass sie ihre gesamten Leistungen in den drei streitgegenständlichen Teilschlussrechnungen abgerechnet habe. Die drei Rechnungen seien unstreitig der Beklagten übermittelt und von ihr geprüft worden. Fällig sei aus den drei Rechnungen insgesamt ein Saldo i.H.v. 506.804,80 €:
- Aus der 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445) stünden der Klägerin insgesamt 226.259,73 € an Stelle der von ihr abgerechneten 273.129,16 € zu. Der Rechnungsbetrag sei um den Anteil von 46.869,43 € [Anm.: Der Betrag ist rechnerisch nicht korrekt], der auf die Erhöhung der Einheitspreise um 30 % falle, zu reduzieren. Dass die Beklagte in ihrem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit Anl. K34) gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben habe, dass sie die Forderung geprüft habe und die abgerechneten Leistungen in Höhe von 273.129,16 € akzeptiere, sei zwar nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wohl aber als einseitige tatsächliche Erklärung der Beklagten mit der Folge einer Beweislastumkehr zu werten. Allerdings sei aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme der auf die Erhöhung der Einheitspreise um 30 % entfallende Betrag nicht zuzusprechen, weil die vernommenen Zeugen D. und L. die behauptete einvernehmliche Erhöhung der Einheitspreise nicht bestätigt hätten. Zu den weiteren Rechnungskürzungen verweise die Beklagte auf eine [Anm.: tatsächlich nicht vorhandene] Anl. B20, ohne konkreten Sachvortrag zu halten. Es verbleibe daher im Übrigen bei der in der Rechnungsprüfung vom 30.08.2019 (Anl. B6) von der Beklagten bestätigten Abrechnungssumme.
- Hinsichtlich der 2. Teilschlussrechnung (Nr. 200595) sei als Werklohnanspruch der Klägerin nur der von der Beklagten anerkannte Betrag in Höhe von 147.724,82 € anzusetzen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe keine Einigung über die Übernahme weiterer 74.753,97 €, etwa auf Grund eines doppelten Ansatzes der bereits geleisteten Zahlungen, oder über die abgerechneten Massen nachweisen können. Sie habe zudem weder eine Erhöhung der Einheitspreise um 30 % nachgewiesen noch schlüssigen Vortrag zu einer Vergütungspflicht der Beklagten für die geltend gemachten Regiearbeiten, zur Beauftragung des der Rechnung beigelegten Angebots zum Nachtrag 4 oder zu den Voraussetzungen der § 2 Abs. 5 und/ oder Abs. 6 VOB/B bzw. § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gehalten.
- Im Hinblick auf die 3. Teilschlussrechnung (Nr. 200593) sei die Gesamtabrechnungssumme in Höhe von 132.820,25 € unstreitig.
Nach Abzügen für die Gewährleistungssicherheit (5 %, rechnerisch fehlerhaft beziffert auf 23.340,24 €) und für Umlagen (2,4 %, 12.163,32 €) ergebe sich eine geschuldete Gesamtvergütung in Höhe von 471.301,24 €. Unter Berücksichtigung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten in Höhe von 250.535,99 €, 74.753,97 € sowie 79.768,80 € belaufe sich die offene Vergütung auf 66.242,48 € (Tenor Ziffer 1). Darüber hinaus von der Beklagten behauptete Zahlungen seien nicht zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung berechtigte Skontoabschläge dargelegt und unter Beweis gestellt habe, sei dem gem. §§ 296a,156 ZPO nicht nachzugehen.
Die Klägerin sei zudem berechtigt, den [rechnerisch fehlerhaft] auf 23.240,24 € bezifferten Einbehalt zur Sicherung der Mängelbeseitigungsansprüche in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft, die den Anforderungen gem. Ziffer 14.2 i.V.m. der Anlage 1 des Verhandlungsprotokolls entspreche, abzulösen (Tenor Ziffer 2).
3. Gegen das den Parteivertretern jeweils am 01.03.2024 zugestellte Urteil (Bl. 279, 280 eALG) haben beide Parteien mit jeweils am 02.04.2024 eingegangenen Schriftsätzen selbständig Berufung eingelegt (Bl. 1, 27 eAOLG) und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen (Bl. 62, 66 eAOLG) mit jeweils am 03.06.2024 eingegangenen Schriftsätzen begründet (Bl. 68, 87 eAOLG).
4. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Klageanspruch vollumfänglich weiter.
Sie ist der Ansicht, dass ihr auch der nicht zugesprochene Betrag, der auf die Erhöhung der Einheitspreise um 30 % entfalle, zusteht, da man sich auf diese Preise geeinigt habe. Zudem habe die Beklagte diese Einheitspreise durch ihre Rechnungsprüfung vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit Anl. K34) im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses anerkannt. Jedenfalls sei in Folge dieser Rechnungsprüfung die Beweislast auf die Beklagte übergegangen, sodass diese hätte beweisen müssen, dass die erhöhten Einheitspreise nicht vereinbart worden seien. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein Vertrag zu den Einheitspreisen aus den Angeboten vom 19.06.2018 (Anl. K1/1-1/3) zustande gekommen; die schriftlichen Beauftragungen beträfen nicht die streitigen – insbesondere mit der 1. Teilschlussrechnung – abgerechneten Leistungen. Die E-Mail der Klägerin vom 12.10.2018 (Anl. K7) stelle zudem ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über die vereinbarte Erhöhung der Einheitspreise dar.
Das Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der erhöhten Einheitspreise aus der 1. Teilschlussrechnung erstrecke sich auch auf die Preise in der 2. Teilschlussrechnung (Nr. 200595), da dort weitgehend dieselben Arbeiten an den baugleichen weiteren Gebäuden abgerechnet worden seien, wie die Übersicht Anl. K35 zeige. Hinsichtlich der Regiearbeiten habe die Klägerin nachgewiesen, dass diese erbracht worden seien. Daher seien der Klägerin weitere 4.777,50 € zuzusprechen. Die Beklagte habe insoweit lediglich die Erbringung und Beauftragung bestritten, nicht aber die Unrichtigkeit der Stundenzettel bewiesen. Auch die in der 2. Teilschlussrechnung enthaltene Vergütung für Teilleistungen betreffend Nachtrag 4 hätte zugesprochen werden müssen, da die Vergütung dieselben Leistungen wie in der 1. Teilschlussrechnung für eines der anderen Gebäude betreffe und die Beklagte die diesbezügliche Vergütungspflicht durch Zahlung der 1. Teilschlussrechnung anerkannt habe. Dies zeige die als Anl. K36 vorgelegte Übersicht. Teile der Leistungen zum Nachtrag 4 seien zudem Gegenstand einer von der Beklagten geprüften und bezahlten Abschlagsrechnung vom 30.12.2019 (Anl. K37) gewesen. Auch insoweit sei jedenfalls die Beweislast für die Beauftragung, Erforderlichkeit und Erbringung der Leistungen auf die Beklagte übergegangen.
Die Leistungen zum Nachtrag 4 seien im Übrigen schon im ursprünglichen Angebot enthalten gewesen, wie die Übersicht Anl. K38 zeige, zudem in den erstinstanzlich zum Beweis hierfür vorgelegten Plänen (Anl. K28 bis K33). Die Beklagte habe dann jedoch andere als die ausgeschriebenen Materialien verlangt, um Einsparungen durch den Einsatz günstigeren Materials zu erzielen. Daher seien diese Leistungen in der Folge fälschlicherweise als Nachtragspositionen geltend gemacht worden. Jedenfalls seien die zum Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen – wie die Klägerin bereits in 1. Instanz zu diesen Leistungen primär vorgetragen hatte – zur Herbeiführung des gewünschten Werkerfolgs technisch erforderlich gewesen.
Durch die Abnahme vom 28.07.2020 (vgl. das Protokoll zur Abnahme, Anl. K21) habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie die Werkleistung der Klägerin insgesamt billige.
Die Klägerin meint zudem, sie sei vom Landgericht nicht ausreichend auf vermeintliche Mängel ihres Vortrags hingewiesen worden.
Die Klägerin beantragt zuletzt – nach Änderung des Antrags Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18.12.2025 dahingehend, dass die Verurteilung auch insoweit (wegen Ablaufs der Gewährleistungsfrist) nunmehr unbedingt und nur noch hilfsweise gegen eine Zug um Zug-Leistung begehrt werde (Bl. 349 eAOLG) – im Rahmen ihrer Berufung:
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2024 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 179.224,24 € zuzüglich 9 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2020 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.667,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.12.2025 zu bezahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft, die den Anforderungen der Ziff. 14.2 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2018 entspricht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen,
sowie hinsichtlich der im Termin erfolgten Antragsänderung
Klageabweisung.
Die Beklagte hält die klägerischen Berufungsanträge mangels Beschwer im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen Teil bereits für unzulässig und verteidigt im Übrigen, soweit die Klage abgewiesen wurde, das Urteil des Landgerichts als richtig. Zudem beinhalte der geänderte Antrag der Klägerin eine Klageerweiterung, in die sie nicht einwillige.
Hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen der zum Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen aus § 2 Abs. 8 VOB/B, §§ 677, 683 BGB oder § 631 BGB beruft sich die Beklagte auf Verjährung, da diese Ansprüche bisher nicht geltend gemachte Streitgegenstände beträfen.
5. Die Beklagte trägt zu ihrer eigenen Berufung vor:
Das Urteil sei aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, da der Klägerin aus den streitgegenständlichen drei Rechnungen nur die von ihr, der Beklagten, im Rahmen der Rechnungsprüfung vom 24.07./18.11.2020 (Anl. B6) anerkannten Summen zustünden, die bereits vollumfänglich bezahlt seien.
Das Landgericht habe keine Gesamtsaldierung vornehmen dürfen, weil es sich bei den drei beanspruchten Rechnungssummen um eine objektive Klagehäufung mit drei Streitgegenständen handele. Es handele sich auch nicht um vereinbarungsgemäße Teilschlussrechnungen. Die Werklohnforderung sei deshalb bereits insgesamt nicht fällig. Die Leistung der Klägerin sei zudem am 28.07.2020 gerade nicht insgesamt abgenommen worden, da trotz Vereinbarung einer förmlichen Abnahme das Protokoll über die „Bauabnahme nach § 12 VOB/B“ (Anl. K21) nicht unterzeichnet sei. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass die Leistungen an diesem Tag fertiggestellt gewesen seien.
Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr auf der Grundlage des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) lägen nicht vor: Aus deren Zeile 9 ergebe sich, dass die Beklagte die Rechnung als Abschlagsrechnung geprüft und bezahlt habe, was kein Anerkenntnis darstelle. Gegen ein Anerkenntnis sprächen auch die fehlende Abnahme sowie der Umstand, dass bei Fertigung der Anlage K16 keine Aufmaßunterlagen vorgelegen hätten. Auf seine von vorangegangenen Hinweisen abweichende Rechtsmeinung hätte das Landgericht zudem hinweisen müssen.
Hinsichtlich der 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445) rügt die Beklagte, dass eine Vereinbarung der abgerechneten Stundenlohnarbeiten klägerseits nicht schlüssig dargelegt sei. Titel „03 Nachtrag“ der 1. Teilschlussrechnung [im Verfahren teilweise irrig als „Nachtrag 3“ diskutiert] sei ebenfalls nicht beauftragt gewesen. Es handele sich jedenfalls nicht um die Arbeiten zum 1. Nachtrag betreffend die mobile Heizstation (Anl. K11).
Das Landgericht hätte bei der 1. Teilschlussrechnung die beklagtenseits behaupteten Zahlungen von insgesamt 255.648,89 € inklusive berechtigter Skonti berücksichtigen müssen, da diese Zahlungen vor dem erstinstanzlichen letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2023 unbestritten geblieben seien und die Zurückweisung des Schriftsatzes vom 17.01.2024 eine Gehörsverletzung darstelle. Jedenfalls seien die unstreitigen Zahlungen und Zahlungszeitpunkte im Berufungsverfahren zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt zu ihrer Berufung:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 37 O 86/22 KfH, vom 19.02.2024 wird abgeändert und die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten erging, als richtig.
Insbesondere sei von einer Abnahme am 28.07.2020 sowie zudem von der Abnahmereife ihrer Leistungen auszugehen; dies auch deshalb, weil jedenfalls bis zum 31.07.2024 zu keinem Zeitpunkt Mängel oder eine fehlende Fertigstellung gerügt worden seien. Soweit die Beklagte sich nunmehr zu den Positionen aus dem Nachtrag 4, bei denen ein Materialwechsel stattgefunden habe, auf Mängel berufe, seien Mängelrechte jedenfalls verjährt.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat vom 27.02.2025 (Bl. 226 ff. eAOLG) und 18.12.2025 (Bl. 347 ff. eAOLG) Bezug genommen.
II. Berufung der Klägerin
Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO der Berufung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Der Klägerin stehen in Bezug auf keine der drei Teilschlussrechnungen (Nr. 191445, Anl. K15; Nr. 200595, Anl. K22; Nr. 200593, Anl. K23) weitere Beträge zu.
A. Zulässigkeit
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die im Termin vom 18.12.2025 gestellten Anträge, wie sie mit Schriftsätzen vom 29.05.2024 (Bl. 69 eAOLG) und 31.07.2024 (Bl. 131 f. eAOLG) weitgehend angekündigt waren, sind zulässig.
Jedenfalls die Auslegung der Anträge der Klägerin ergibt, dass mit der Berufung wie in der 1. Instanz die Verurteilung in voller Höhe und damit im Berufungsverfahren eine Änderung des landgerichtlichen Urteils (lediglich) in dem Umfang, in dem Beträge erstinstanzlich nicht zugesprochen wurden, begehrt wird. Insoweit bestehen keine Zweifel an einer berufungsrechtlichen Beschwer der Klägerin. Die so gestellten Anträge sind auch hinreichend bestimmt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.11.2014, XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188).
Soweit die Klägerin im Termin vom 18.12.2025 nunmehr auch im Hinblick auf den zunächst unter den Vorbehalt der Übergabe einer vertragsgemäßen Gewährleistungsbürgschaft gestellten Zahlungsantrag primär unbedingte Zahlung und nur noch hilfsweise Zahlung Zug um Zug gegen Übergabe der Bürgschaft verlangt, ist dieser Übergang von der Zug um Zug-Verurteilung zur unbedingten Verurteilung eine qualitative Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Becker-Eberhard, in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 264 Rn. 14) und damit ohne Weiteres zulässig.
B. Begründetheit
Die Berufung der Klägerin ist im Ergebnis nicht begründet und insgesamt zurückzuweisen.
Aufgrund zwischenzeitlich geänderten und zuletzt unstreitigen Vortrags der Parteien entfällt zwar auf die behauptete Erhöhung der Einheitspreise um 30 % im Rahmen der 1. Teilschlussrechnung nicht, wie vom Landgericht angenommen, ein Betrag von 46.869,43 €, sondern lediglich ein solcher von 46.640,81 € (Bl. 216, 238, 278, 297, 348 eAOLG). Die Differenz von 228,60 €, die das Landgericht zu Unrecht den erhöhten Einheitspreisen zugeordnet hat, steht der Klägerin jedoch im Ergebnis nicht zusätzlich zu. Im Gegenteil war der Klägerin auf Grund der umfassenden Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Ergebnis ein geringerer Betrag in Bezug auf die 1. Teilschlussrechnung (sowie insgesamt) zuzusprechen als vom Landgericht angenommen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
I. Teilbetrag von 46.640,81 € aus der 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445, Anl. K15) wegen einer Erhöhung der Einheitspreise um 30 %
Der Klägerin steht weiterer, über den von der Beklagten in Höhe von 155.469,32 € zugestandenen Werklohn hinausgehender Lohn aus der 1. Teilschlussrechnung deshalb nicht zu, weil die Einheitspreise nicht mit einem Zuschlag von 30 % abzurechnen sind (was einen Zuschlag von – wie zuletzt unstreitig ist – 46.640,81 € ergäbe).
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sich die Parteien nicht vertraglich verbindlich auf eine Erhöhung der Einheitspreise um 30 % geeinigt haben (unten 1.). Eine solche Erhöhung wurde auch nicht durch kaufmännische Bestätigung einer solchen Einigung (unten 2.) oder durch die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte (unten 3.) zwischen den Parteien verbindlich.
1. Keine Erhöhung der Einheitspreise durch ausdrückliche Vereinbarung
Die Klägerin argumentiert in ihrer Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht die Teilforderung aus der 1. Teilschlussrechnung nicht mit der Begründung, die von der Klägerin behauptete einvernehmliche Erhöhung der Einheitspreise habe sich nicht bestätigt, um 46.869,43 € habe kürzen dürfen. Lediglich in Höhe von 228,60 € war die 1. Teilschlussrechnung der Klägerin nicht wegen der nicht festzustellenden Erhöhung der Einheitspreise, dafür aber aus anderen Gründen unberechtigt und daher im Ergebnis jedenfalls zu kürzen.
Die Klägerin ist für das Zustandekommen einer Vereinbarung zur nachträglichen Erhöhung der schriftlich beauftragten Einheitspreise grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig (unten a). Es ist auch keine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten anzunehmen (unten b). Die Feststellung des Landgerichts, dass eine Erhöhung der Einheitspreise um 30 % von den Parteien nicht wirksam vereinbart wurde, ist zwar rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen, im Ergebnis aber richtig. Die von der Klägerin dargelegte mündliche Einigung bindet die Beklagte – ihr Vorliegen unterstellt – bereits mangels Vertretungsberechtigung auf Seiten der Beklagten nicht (unten c). Daher war insoweit nicht weiter Beweis zu erheben. Auf die verbleibenden Indizien, die für eine Einigung auf erhöhte Einheitspreise streiten könnten, kommt es danach nicht weiter an (unten d).
a) Das Landgericht hat entgegen der Meinung der Klägerin gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindende Feststellungen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Preisen getroffen: So hat es im unstreitigen Tatbestand (S. 2 f. des Urteils, Bl. 263 f. eALG) unter anderem festgestellt, dass dem Hauptauftrag der Beklagten mit Auftragsschreiben vom 07.08.2018 (Anl. K3 bzw. B1) neben dem Verhandlungsprotokoll vom 07.08.2018 (Anl. B3) das Angebot der Klägerin vom 18.06.2018 (Anl. B2) mit den dort genannten Einheitspreisen sowie das Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 07.08.2018 (Anl. B4) zugrunde lagen. Die Parteien haben demnach einen Einheitspreisvertrag geschlossen. Auch zu den in den Nachtragsangeboten vereinbarten Preisen verhält sich das Urteil (S. 3 des Urteils mittig, Bl. 264 eALG).
Einheitspreise sind grundsätzlich Festpreise. An sie sind die Parteien auch bei unerwarteten Lohn- und Preissteigerungen im Regelfall (vorbehaltlich § 2 Abs. 3 VOB/B) gebunden (§ 2 Abs. 2 VOB/B; Rodemann, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Rn. 1451). Für eine nachträgliche, von der ursprünglichen Preisvereinbarung abweichende Vergütungsabrede – hier die Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Einheitspreise um 30 % – ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, denn Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will (BGH, Urt. v. 11.10.1994, X ZR 30/93, NJW 1995, 49 ff.).
b) Aus dem Abrechnungsblatt der Beklagten vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34), der hierauf folgenden (uneingeschränkten) Zahlung der Beklagten und den hiermit zusammenhängenden Umständen ergibt sich keine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin.
aa) Dabei gilt zunächst: Ein in tatsächlichen Handlungen und Umständen liegendes Zeugnis gegen sich selbst führt nicht in allen Fällen zu einer Beweislastumkehr, sondern stellt unter Umständen lediglich ein Indiz für die Richtigkeit des Anerkannten dar, das lediglich als solches im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 24.03.1976, IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259, 1260 m.w.N.; Habersack, in Müko BGB, 9. Aufl. 2024, § 781 Rn. 7).
Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1974 (VII ZR 65/72, BeckRS 1974, 31125383), in der der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen Anerkenntnisvermerk des Bauherrn auf der Rechnung seiner Architekten ausgeführt hat, dass dieser Vermerk nicht ohne nähere Auslegung als bestätigendes Schuldanerkenntnis zu werten sei, sondern unter Umständen nur eine Beweislastumkehr bewirke. Dass im konkreten Fall der Bundesgerichtshof nur diese beiden Varianten in den Blick nahm, schließt nicht aus, dass unter anderen Bedingungen einer „anerkennenden Erklärung“ eine noch geringere Bedeutung zuzumessen ist. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof zwei Jahre später in der bereits zitierten Entscheidung vom 24.03.1976 (IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259, 1260).
Ein Anerkenntnis mit der Folge einer Beweislastumkehr liegt in der Regel dann vor, wenn der Schuldner seine Erfüllungsbereitschaft durch seine Erklärungen oder sein Verhalten so zum Ausdruck bringt, insbesondere eine Forderung in einer Weise bestätigt, dass dies den Gläubiger von sofortigen Maßnahmen abhalten und/ oder ihm den Beweis erleichtern soll (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2003, II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197 m.w.N.; Kniffka/Jurgeleit, in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 21). Vor diesem gedanklichen Hintergrund ist auch das beklagtenseits angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2002 (VII ZR 206/00, NJW 2002, 1340) zu verstehen, das im Leitsatz mitteilt: „Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einem „Schuldbekenntnis am Unfallort” finden im Vertragsrecht keine Anwendung“ und dies damit begründet, dass die Umkehr der Beweislast in den Fällen am Unfallort das Äquivalent dafür sei, dass der Erklärungsempfänger von einer weiteren Aufklärung abgehalten wird. Zur Beurteilung eines tatsächlichen Anerkenntnisses ist der Erklärungswert der möglicherweise ein „Anerkenntnis“ enthaltenden Umstände und Erklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind im Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitigen Interessenlagen im konkreten Fall und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses bedeutsam (BGH, Urt. v. 24.03.1976, IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259, 1260 m.w.N.).
bb) Hiervon ausgehend lässt sich bei Betrachtung der Umstände rund um die Erstellung des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) bis zur Auszahlung durch die Beklagte keine Erklärung der Beklagten dahingehend feststellen, dass sie der Klägerin den Beweis für die Berechtigung ihrer mit der 1. Teilschlussrechnung geltend gemachten Forderung erleichtern wollte.
(1) Dabei ist der Klägerin zunächst zuzugeben, dass allein aus der Bezeichnung der Rechnungsart mit “AR“ für Abschlagsrechnung auf Anl. K16 kein zwingendes Argument dafür zu gewinnen ist, dass die Erklärung der Beklagten nur vorläufig sein sollte. Es ist unstreitig, dass die Rechnung gerade auf Bitten der Beklagten als Teilschlussrechnung erstellt wurde. Als solche war sie mit der Rechnungsnummer 191445 Grundlage für die Erstellung des Abrechnungsblattes Anl. K16 mit K34. Dies ergibt sich auch aus der Schlusszeile auf S. 2 der Anlage, in der als „Begründung (extern)“ die Schlagworte „Teilschlussrechnung - Haus 13b + c + Übergabestation“ vermerkt sind. Auch wurde ein Gewährleistungseinbehalt errechnet und abgezogen, was bei einer Abschlagsrechnung nicht in Betracht kommt. Die zuvor gestellte Abschlagsrechnung über dieselben Leistungen war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig.
Gleiches gilt für den Umstand, dass die für Abschlagsrechnungen geltende Skontofrist von 10 Arbeitstagen eingetragen und berechnet wurde und nicht die längere Frist für Schlussrechnungen. In Zusammenschau mit dem Eintrag „AR“ und der zugleich erfolgten Berechnung eines Gewährleistungseinbehalts zeigt dies „nur“, dass die Daten zur Erstellung der Abrechnung Anl. K16 nicht in stringenter Weise eingetragen wurden. Ein Schluss auf eine nur vorläufige Prüfung ist dabei ebensowenig zwingend wie der Gegenschluss, dass der Wortlaut der Anl. K16 eine abschließende Prüfung belege.
Auch, dass vor Rechnungsstellung keine Abnahme erfolgt sei, ist jedenfalls nicht ausschlaggebend: Vor Abnahme ist nur die Fälligkeit einer Vergütungsforderung, denklogisch aber nicht eine abschließende Rechnungsprüfung ausgeschlossen.
Zuletzt schließt die Tatsache, dass ein schriftliches Angebot für den Nachtrag 4 erst mit der 2. Teilschlussrechnung überreicht wurde, nicht aus, dass die zum Nachtrag 4 mit der 1. Teilschlussrechnung abgerechneten Leistungen beauftragt waren und daher abgerechnet und in der Folge – abschließend oder vorläufig – von der Beklagten geprüft werden konnten.
(2) Dennoch lässt sich der Erstellung und Übermittlung der Abrechnung vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) im Ergebnis keine Bestätigung in der Weise entnehmen, dass die Beklagte sich an dem Prüfergebnis festhalten lassen und der Klägerin insoweit den Beweis erleichtern wollte. Dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) sind keine objektiv greifbaren Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beklagte die Leistungen und/ oder die Abrechnung der Klägerin uneingeschränkt anerkenne und hinsichtlich etwaiger Einwendungen auf ihre beweisrechtliche Ausgangsposition verzichte, zu entnehmen. Eine solche Erklärung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.
Der Abrechnung vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) ist schon nicht zu entnehmen, dass die Beklagte sich abschließend mit der Abrechnung der Klägerin beschäftigt hatte. So ist der Klägerin zur Anl. K16 keine detaillierte Rechnungsprüfung der einzelnen Positionen, wie sie später mit Anl. B9 vorgelegt wurde, übermittelt worden. Auch S. 3 der Anl. K16 (Anl. K34) belegt gerade keine Detailprüfung: Es finden sich betreffend den Hauptauftrag – anders als in den anderen Abrechnungsblättern der Beklagten (vgl. Anl. B6) – keine sichtbaren Korrekturen der Abrechnung der Klägerin. Zum Hauptauftrag ist lediglich in einer Zeile der von der Klägerin abgerechnete Gesamtbetrag von 242.457,65 € trotz des Umfangs des Hauptauftrags unverändert eingetragen. Dabei wurden weder die Einzelpositionen der Rechnung noch ein sich aus einer ausführlichen Rechnungsprüfung ergebendes Zwischenergebnis in das Abrechnungsblatt übertragen. Betreffend die Regie- und sonstigen abgerechneten Leistungen wurden ebenfalls nur die Zahlen aus der 1. Teilschlussrechnung, wenn auch immerhin positionsweise, abgeschrieben. Es ergibt sich nicht, dass die Einzelpositionen im Zusammenhang mit der Erstellung des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16) überhaupt geprüft wurden. Auch die Aufmaßpläne lagen – was unstreitig ist – zu diesem Zeitpunkt nicht vor, sondern „nur“ die als Teil von Anl. K15 vorgelegte Stückliste (Anl. K15, ab Bl. 1097 Anl.-Band eALG).
Insoweit liegt der Fall hier auch insgesamt anders als in den in der Rechtsprechung behandelten Fällen, in denen sich der Prüfvermerk (ggf. nach ersichtlich durchgeführter Prüfung durch Abhaken, Streichungen oder Korrekturen) auf einem Exemplar der Schlussrechnung selbst befindet. Ohne eine solche nachvollziehbare Detailprüfung ist angesichts dessen, dass mit dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) nicht eine einzige Beanstandung gegen den Rechnungsbetrag übermittelt wurde, bereits die Annahme nicht plausibel, dass die Beklagte eine abschließende, endgültige Mitteilung über ihr Prüfergebnis abgeben und sich daran gebunden fühlen wollte.
Daraus, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens die Übermittlung einer detaillierten Rechnungsprüfung verweigert habe, kann auch jedenfalls nicht auf den objektiven Erklärungswert der mit dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) abgegebenen Erklärungen der Beklagten rückgeschlossen werden.
c) Eine wirksame nachträgliche (mündliche) Einigung der Parteien auf um 30 % erhöhte Einheitspreise hat die Klägerin, die demnach für eine solche Vertragsänderung darlegungs- und beweisbelastet ist, auch mit ihrem Berufungsvorbringen schon nicht schlüssig darzulegen vermocht.
aa) Die Klägerin behauptet, dass sich ihr Geschäftsführer Herr Ba. – nach Vorbesprechung zwischen ihm und dem Zeugen L. und zeitlich vor einem Gespräch der Zeugen D. und L. über die Erhöhung – telefonisch mit dem Chefeinkäufer der Beklagten, dem Zeugen M., auf die Erhöhung der Einheitspreise geeinigt habe (Bl. 239 eALG). Zum Beweis hat sie Parteivernehmung des eigenen Geschäftsführers angeboten. Diesem Beweisangebot ist das Landgericht nicht nachgegangen. Es hat ausschließlich die Zeugen L. und D. vernommen, allerdings auch gerade nicht zu der von der Klägerseite behaupteten Einigung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen M..
bb) Dennoch ist insoweit nicht weiter Beweis zu erheben: Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich rechtswirksam mit der Beklagten auf eine Einheitspreiserhöhung geeinigt, ist bereits nicht schlüssig: Eine Einigung des Geschäftsführers der Klägerin mit dem Zeugen L. und/oder M. war – unterstellt, sie hat so stattgefunden, wie die Klägerin behauptet – nicht wirksam. Aus dem Handelsregister, dessen Eintragungen gemäß § 291 ZPO offenkundig sind und daher verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass dem Zeugen L. zu diesem Zeitpunkt noch keine Prokura für die Klägerin erteilt worden war. Dem Handelsregister ist weiter zu entnehmen, dass auch der Zeuge M. weder Geschäftsführer noch Prokurist der Beklagten war. Eine anderweitige (Allein-) Vertretungsmacht der Zeugen L. oder M. für die Beklagte behauptet die Klägerin nicht, insbesondere auch keine Rechtsscheinsvollmacht.
d) Die Tatsache, dass der von der Klägerin benannte Zeuge D. ausgesagt hat, der eigene Geschäftsführer habe ihm von einer Einigung auf eine Erhöhung der Preise berichtet und der Zeuge L. habe dies auf Nachfrage bestätigt, lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sich die richtigen Personen wirksam auf eine Erhöhung verständigt haben.
e) Dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) ist zwar jedenfalls ein Indiz für die Richtigkeit der abgerechneten Beträge und damit auch für eine Vereinbarung der Erhöhung der zu Grunde liegenden Einheitspreise im Sinne eines tatsächlichen Anerkenntnisses bzw. einer „Erklärung gegen sich selbst“ zu entnehmen (vgl. zu dieser Mindestwirkung BGH, Urt. v. 24.03.1976, IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259, 1260 m.w.N.; Habersack, in Müko BGB, 9. Aufl. 2024, § 781 Rn. 7; zur Frage eines kausalen Schuldanerkenntnisses s. unten 3.), welches zusammen mit der nachfolgenden, ungekürzten Zahlung, für die beweisbelastete Klägerin streitet. Diese Indizwirkung vermag in Anbetracht der vorstehenden Gründe aber nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Sicherheit zu vermitteln, dass die Parteien, vertreten durch vertretungsberechtigte Personen, tatsächlich eine Erhöhung vereinbart hatten.
f) Zuletzt hilft es der Klägerin nicht, dass sie möglicherweise ein Motiv für eine Erhöhung der zunächst angebotenen Einheitspreise hatte. Angesichts der im Vergleich zu den Angeboten vom 19.06.2018 (Anl. K1/1-K1/3) mit einem Volumen von rd. 2,2 Mio. € netto deutlich geringerwertigen Beauftragung nur der Heizzentrale und weiterer Arbeiten bis zu den Absperrventilen zu den Wohnungen in den Untergeschossen der vier Wohnblöcke ist ein solches Motiv bereits unabhängig davon nachvollziehbar, ob, wie die Klägerin behauptet, zunächst eine Gesamtbeauftragung der Angebote vom 19.06.2018 (Anl. K1/1-K1/3) und in der Folge eine Teilkündigung durch die Beklagte erfolgte, oder ob diese Angebote zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten angenommen wurden. Allein ein Motiv für einen Preisänderungswillen auf Seiten der Klägerin ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Nachweis einer Einigung auf eine solche Erhöhung.
Überdies lag parallel zu den Angeboten vom 19.06.2018 (Anl. K1/1-K1/3) das Angebot „17-103Heiz1“ (Anl. B2) der Klägerin vom vorgehenden Tag vor, welches für den am 07./08.08.2018 beauftragten – geringeren – vertraglichen Umfang exakt dieselben Einheitspreise vorsah wie das Angebot K1/2. Dahinstehen kann, dass dieser Umstand eigentlich gegen die Annahme spricht, dass die Preise des Angebots vom 19.06.2018 (Anl. K1/2) im Falle eines geringeren Auftragsumfangs angepasst werden „mussten“.
2. Keine Einigung auf eine Erhöhung der Einheitspreise durch kaufmännische Bestätigung solcher Preise
Eine Einigung der Parteien auf eine Erhöhung der Einheitspreise um 30 % ergibt sich auch nicht aus einem Schweigen der Beklagten auf die am 12.10.2018 an die Beklagte übersandte E-Mail zur „Zusammenstellung für Beauftragung KG L.-Str.“ (Anl. K7). Diese E-Mail stellt, anders als die Klägerin meint, kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, auch wenn der persönliche Anwendungsbereich dieses Rechtsinstituts (§§ 5, 6 HGB, §§ 7, 13 GmbHG) eröffnet ist.
Eine Erhöhung der ursprünglichen Einheitspreise um 30 % wird in der E-Mail vom 12.10.2018 (Anl. K7) nicht ausdrücklich angesprochen. Sie ergibt sich auch nicht rechnerisch aus den angebotenen Summen: So weisen etwa die darin genannten Titel 01.03 und 01.04 einerseits deutlich geringere Beträge aus als im ursprünglichen Angebot der Klägerin vom 19.06.2018 (Anlage K1/2, Bl. 918 Anl.-Band eALG), die Titel 01.05, 01.07, 01.08, 02.05, 02.08 und 02.09 dagegen exakt dieselben Beträge. Die Titelsummen aus dem Angebot „17-103Heiz1“ (Anl. B2), das im Wesentlichen Positionen zur Wärmeversorgung umfasst, und der E-Mail Anl. K7, die auch beispielsweise Arbeiten an den Abwasser- und Trinkwasserleitungen umfasst, lassen sich bereits nicht zuordnen. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei der Ermittlung der Titelsummen eine Erhöhung der ursprünglich vorgesehenen Einheitspreise um 30 % mit der Minderbeauftragung, also geringeren Leistungsumfängen, (grob) verrechnet haben will (vgl. Schriftsatz v. 26.09.2022, Bl. 129 f. eALG), war für den Empfänger der E-Mail vom 12.10.20180 (Anl. K7) jedenfalls nicht erkennbar, geschweige denn nachvollziehbar. Den Titelpreisen, die in der E-Mail genannt werden, ist eine konkrete Änderung der zu Grunde gelegten Einheitspreise um 30 % bei verobjektivierter Betrachtung (§§ 133, 157 BGB) nicht zu entnehmen.
Auf die Frage, ob der Empfänger der E-Mail, Herr M., durch Schweigen auf die E-Mail eine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte im Sinne einer kaufmännischen Bestätigung überhaupt wirksam abgeben konnte oder ob eine solche nicht erneut an dessen fehlender Vertretungsmacht scheitert, kommt es demnach nicht an.
3. Keine Geltung der erhöhten Einheitspreise wegen eines kausalen Schuldanerkenntnisses
Die Beklagte hat die von der Klägerin abgerechneten erhöhten Einheitspreise auch nicht kausal anerkannt und ist daher nicht schon deswegen – unabhängig von den eigentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien – an diese gebunden.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Beklagte mit der Abrechnung vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34), wie die Klägerin meint, deklaratorisch eine vorherige Einigung auf die erhöhten Einheitspreise bestätigt oder ob in Ermangelung einer solchen die Anerkennung des Rechnungsbetrags durch die Beklagte erst konstitutiv die Verbindlichkeit der Preiserhöhung zwischen den Parteien bewirkt hätte.
Mit der Übersendung des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) und der nachfolgenden vorbehaltlosen Zahlung des sich aus dieser Abrechnung ergebenden Zahlbetrags durch die Beklagte hat diese bereits kein kausales Schuldanerkenntnis abgegeben.
a) Durch ein kausales Schuldanerkenntnis wollen die Parteien ein zwischen ihnen bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen, es in diesem Sinne „feststellen“ (vgl. Habersack, in Müko BGB, 9. Aufl. 12024, § 781 Rn. 3). Ein kausales Schuldanerkenntnis bewirkt daher einen weitreichenden Einwendungsausschluss (Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2517; Habersack, in Müko BGB, 9. Aufl. 2024, § 781 Rn. 5). Es setzt insbesondere eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung des Anerkennenden voraus. Insoweit gehen die Anforderungen über die Abgabe eines beweislaständernden Anerkenntnisses (s. hierzu oben unter 1.b) noch hinaus. Ob eine Anerkenntniserklärung mit dem Willen abgegeben wird, das Anerkannte grundsätzlich unter Aufgabe von Einwendungen als verbindlich festzustellen, ist erneut durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 24.03.1976, IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259 ff. m.w.N.; Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2515; Habersack, in Müko BGB, 9. Aufl. 2024, § 781 Rn. 4). An die Ermittlung des Willens, ein kausales Schuldanerkenntnis abzugeben, sind vor dem Hintergrund, dass dadurch grundsätzlich alle Einwendungen abgeschnitten werden, hohe Anforderungen zu stellen (Kniffka/Jurgeleit, in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 18).
Dabei erlauben es in der Regel weder eine Rechnungsprüfung noch die Zahlung einer Rechnung noch die Zahlung einer Rechnung nach deren Prüfung, wenn keine weiteren Umstände hinzukommen, ein solches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.01.2007, VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 m.w.N.; Kniffka/Jurgeleit, in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 20 f.). So ist auch der Prüfvermerk eines Architekten in der Regel nur eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig sei, und keine rechtsgeschäftliche Erklärung (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2004, VII ZR 190/03, NJW-RR 2005, 246, 247 m.w.N.).
b) Bei Auslegung der von der Beklagten im Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) abgegebenen Erklärungen (s. hierzu ausführlich oben unter 1.b)) ist diesen ein Anerkenntnis dahingehend, dass die Abrechnung der Klägerin mit der 1. Teilschlussrechnung (Anl. K15) insgesamt korrekt sei, und ein rechtsgeschäftlich erklärter Wille, auf Einwendungen zu verzichten, trotz der für die Auffassung der Klägerin streitenden Aspekte nicht zu entnehmen.
Insoweit sind im Wesentlichen dieselben Erwägungen maßgeblich wie zu der Frage, ob den Erklärungen der Beklagten zu entnehmen ist, dass sie nach Prüfung der Rechnung die Beweislast für die Unrichtigkeit der Abrechnung auf sich nehmen wollte, s. hierzu ausführlich oben unter 1.b. Darüber hinaus gilt:
Soweit die Klägerin argumentiert, dass die Beklagte durch den Eintrag des vollen Rechnungsbetrags in die Zeile „anerkannte Leistung“, die zudem ausdrücklich den einzutragenden Betrag als „anerkannt“ benenne, über eine bloße Rechnungsprüfung, einen Prüfvermerk oder eine Zahlung hinaus eine eigene Bestätigung des Rechnungsbetrags von 273.129,16 € als Endbetrag der Rechnung erklärt und auf diese Weise „anerkannt“ habe, ist dem nicht zu folgen. Die Aufnahme der Rechnungssumme in die Zeile „anerkannte Leistung“ rechtfertigt keine Auslegung zu Gunsten der Klägerin. Schon der Aufbau des Blattes legt nahe, dass in die Zeile „anerkannte Leistung“ der für die Folgeberechnungen notwendige Ausgangsbetrag für die Berechnung von Einbehalten und Skontobeträgen einzutragen war. Eine Erklärung, die über die Mitteilung hinausgeht, dass eine Rechnung in dieser Höhe entgegengenommen wurde, und die die Annahme rechtfertigt, die Beklagte habe in der Folge das Beweisrisiko für das Nichtbestehen einer entsprechenden Forderung tragen wollen, ist dem Eintrag in die Zeile „anerkannte Leistung“ nicht zu entnehmen. Dass der eingetragene Betrag rechtsverbindlich als abschließend anerkannt werde und die Erklärung im Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16) daher über die bloße Mitteilung einer Prüfung hinausgeht, ist aus dem Wortlaut des Abrechnungsblatts Anl. K16 gerade nicht ersichtlich. Zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) über die ihm ausdrücklich zu entnehmenden tatsächlichen Feststellungen hinaus eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne eines Einwendungsverzichts, also Anerkenntnisses, abgegeben werden sollte (vgl. hierzu Kniffka/Jurgeleit, in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 21; Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2529), bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen L. in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2023 (S. 7 des Protokolls, Bl. 244 eALG). Zum einen konnte der Zeuge mit der Aussage „Das bedeutet, dass die Leistung anerkannt ist“ nur seine persönliche Einschätzung wiedergeben. Ausweislich des nachfolgenden Satzes „Diese Formulierung steht so in dem Abrechnungsblatt drin“ bleibt zudem unklar, ob der Zeuge L. nicht bloß den Wortlaut des Abrechnungsblatts zitiert hat.
Der Erklärungswert des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16) ist, da sich diesem, wie oben dargestellt, gerade keine detaillierte Rechnungsprüfung entnehmen lässt, insgesamt sogar geringer als der bei Rückgabe einer ersichtlich geprüften Schlussrechnung. Selbst die Übermittlung einer solchen – mit oder ohne Prüfvermerk – reicht jedoch in der Regel nicht aus, um ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis annehmen zu können (vgl. Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2530).
Dass die Beklagte, wie die Klägerin meint, zum Zeitpunkt ihrer Abrechnung, nachdem sie – was unstreitig ist – ausdrücklich um die Übermittlung einer Teilschlussrechnung gebeten hatte, die Rechnung möglicherweise auch hätte vollständig und verbindlich hätte prüfen können, ist schon deshalb zweifelhaft, weil am 30.08.2019 die Aufmaßunterlagen nicht vollständig vorlagen (insbesondere keine Aufmaßpläne), sondern „nur“ die als Teil von Anl. K15 vorgelegte Stückliste (Anl. K15, ab Bl. 1097 Anl.-Band eALG). Jedenfalls aber ist bei objektiver Auslegung der in Anl. K16 abgegebenen Erklärungen diesem Abrechnungsblatt eine solche abschließende Prüfung durch die Beklagte nicht zu entnehmen.
c) Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob am 30.08.2019 überhaupt Streit oder jedenfalls eine Unsicherheit über den Umfang der berechtigten Forderungen der Klägerin bestand, den die Beklagte durch Abgabe der Erklärungen im Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16) hätte beenden können, kann daher offenbleiben. Dies stellt lediglich eine weitere Voraussetzung für ein (hier schon aus den vorstehenden Gründen zu verneinendes) kausales Schuldanerkenntnis dar (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.03.1976, IV ZR 222/74, NJW 1976, 1259, 1260 m.w.N.). Es kommt daher insbesondere nicht weiter darauf an, ob die von Klägerseite behauptete mündliche Zusage der Beklagten zur Erhöhung der Einheitspreise zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien offen in Frage stand, ferner nicht darauf, ob die klägerseits behaupteten „Abrechnungsgespräche“ auf der Baustelle zwischen Rechnungserstellung und der Abrechnung vom 30.08.2019 (Anl. K16) stattgefunden haben, und zuletzt auch nicht darauf, ob solche Gespräche schon deswegen unbeachtlich wären, weil die Zeugen L. und D., zwischen denen die Gespräche geführt worden sein sollen, die Parteien jeweils nicht rechtsgeschäftlich vertreten konnten.
II. Teilbetrag von insgesamt bis zu 74.753,97 € aus der 2. Teilschlussrechnung (Nr. 200595, Anl. K22)
Auch in Bezug auf die 2. Teilschlussrechnung stehen der Klägerin über den beklagtenseits anerkannten und vom Landgericht der Abrechnung zu Grunde gelegten Betrag von 147.724,82 € hinaus entgegen ihren Ausführungen in der Berufung keine weiteren Teilbeträge zu.
1. Kein Anspruch auf weitere 41.714,28 € wegen Erhöhung der Einheitspreise um 30 %
Ein Anspruch der Klägerin auf weiteren Werklohn in Höhe von zuletzt unstreitig 41.714,28 € auf Grund von um 30 % erhöhten Einheitspreisen aus der 2. Teilschlussrechnung besteht nicht.
Ob mit dieser Rechnung, wie in der Berufung erstmals vorgetragen wird, auch Leistungen der Klägerin abgerechnet wurden, die Positionen der 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445) entsprechen, kann dahingestellt bleiben, da sich aus dem zugehörigen Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16 mit K34) keine Beweislastumkehr und auch kein kausales Schuldanerkenntnis ergibt, aus welchem die Klägerin Rechte auch für die 2. Teilschlussrechnung herleiten könnte (vgl. hierzu die Ausführungen unter I.1.b und I.3.). Eine Vereinbarung von um 30 % erhöhten Einheitspreisen hat die Klägerin, wie dargestellt, nicht dargelegt und bewiesen. Die Indizwirkung, die mit der Übersendung des Abrechnungsblatts vom 30.08.2019 (Anl. K16) und der nachfolgenden vorbehaltlosen Zahlung auf die 1. Teilschlussrechnung verbunden ist (s. oben I.1.d), hat in Bezug auf die 2. Teilschlussrechnung eine noch geringere und letztlich nicht ausschlaggebende Bedeutung. Zudem erstreckt sich ein etwaiges Anerkenntnis schon grundsätzlich nicht auf zukünftig entstehende oder in Rechnung zu stellende Forderungen (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.07.1995, X ZR 42/93, NJW 1995, 3311, 3312).
2. Kein Anspruch auf weitere 31.711,36 € in Bezug auf Nachtrag 4
Auch ein Anspruch der Klägerin auf (zuletzt) weitere 31.711,36 € (vgl. den Schriftsatz der Klägerin v. 17.03.2025, Bl. 243 eAOLG) wegen der von ihr als Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen besteht, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, nicht.
Der Klägerin obliegt auch zu den unter dem Nachtrag 4 mit der 2. Teilschlussrechnung geltend gemachten Rechnungspositionen die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen des von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruchs (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast des Werkunternehmers auch nach Abnahme der Leistung nur BGH, Urt. v. 13.10.1994, VII ZR 139/93, BeckRS 1994, 31061181). Die Beklagte hat bestritten, die unter Nachtrag 4 von der Klägerin in den beiden Teilschlussrechnungen abgerechneten Leistungen beauftragt zu haben. Der Klägerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass sie mit der Ausführung der von ihr abgerechneten Positionen beauftragt war (unten a) oder dass die Beklagte diese Ausführung anerkannt hat (unten b). Auch eine Vergütung für nicht beauftragte Leistungen schuldet die Beklagte insoweit nicht (unten c).
a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auf Grund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese mit der Erbringung der unter Nachtrag 4 in der 2. Teilschlussrechnung abgerechneten Leistungen beauftragt worden war, und dass demnach kein vertraglicher Vergütungsanspruch angenommen werden kann.
aa) In 1. Instanz hat die Klägerin – neben einer technischen Erforderlichkeit der Leistungen – vorgetragen, die Leistungen zum Nachtrag 4 seien im Wege von Einträgen in die Ausführungspläne beauftragt worden. Hierzu hat sie die Planunterlagen K28 bis K33 vorgelegt, ohne substantiiert zu erläutern, was sich aus diesen konkret ergeben soll. Nachvollziehbarer Vortrag zur Beauftragung der Klägerin mit einzelnen oder allen unter dem Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen war dem nicht zu entnehmen.
Das als Teil der 2. Teilschlussrechnung vorgelegte Angebot für die Arbeiten zum Nachtrag 4 (Anl. K22, ab Bl. 1540 Anl.-Band eALG) ist (unstreitig) nicht unterzeichnet und gibt daher für eine Beauftragung der Klägerin nichts her.
bb) Soweit die Klägerin nunmehr in 2. Instanz behauptet, die Leistungen seien bereits in ihren ursprünglichen Angeboten bzw. im Leistungsverzeichnis der Beklagten vom 07.08.2018 (Anl. B4) enthalten gewesen, und sie habe lediglich im Auftrag der Beklagten einen Materialwechsel (oder ausweislich der Erläuterungen in Anl. K38 eine Änderung der Dimension oder Größe) vorgenommen, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
(1) Allein, dass Abrechnungspositionen in einem Angebot oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, ersetzt nicht Vortrag dazu, dass die konkreten Leistungen auch beauftragt wurden. Die für einen vertraglichen Vergütungsanspruch notwendige Beauftragung der einzelnen Leistungen, die unter dem Nachtrag 4 abgerechnet wurden, hat die Klägerin, auch soweit sich diese dem Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) zuordnen lassen, jedoch nicht dargelegt.
(2) Zwar lag dem Auftrag der Beklagten (auch) das Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) zu Grunde, wie das Landgericht bindend festgestellt hat. Der Gesamtumfang des Leistungsverzeichnisses vom 07.08.2018 (Anl. B4) ist jedoch ersichtlich nicht beauftragt worden, so beispielsweise nicht die Umfänge zum Sanitärausbau (Pos. 01.050000 ff. des Leistungsverzeichnisses, Anl. B4).
Vor dem Hintergrund der fehlenden Gesamtbeauftragung der Arbeiten gemäß Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) ergibt sich eine Beauftragung der Klägerin auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten in der Klagerwiderung vom 08.12.2021 (Bl. 49 f. eALG), wonach die Beklagte „mit E-Mail vom 20.08.2018 […] den Abruf getätigt [habe], nachdem sie dies vorab schon telefonisch getan [habe]“. Aus der vorgenannten E-Mail (vorgelegt als Anl. B5) ergibt sich kein abgrenzbarer Umfang eines Abrufs zusätzlicher Leistungen, sondern im Gegenteil bereits kein Hinweis auf das Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) oder auf das Auftragsschreiben (Anl. B1). Eine Beauftragung der zum Nachtrag 4 abgerechneten Positionen ist dem nicht zu entnehmen.
(3) Eine ursprüngliche Beauftragung genau der unter dem Nachtrag 4 abgerechneten Positionen behauptet die Klägerin schon nicht. Dass, wie die Klägerin pauschal behauptet, möglicherweise zunächst stattdessen andere Leistungen, nämlich die Ausführung in anderen Materialien oder Größen beauftragt waren, führt nicht zu einem vertraglichen Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine Beauftragung der Materialwechsel oder der Änderungen der Dimension oder Größe, also der konkreten Abänderung der betreffenden Positionen hin zu den abgerechneten Positionen dargelegt. Wann wer auf welche Weise die Materialwechsel und anderen Änderungen angeordnet haben soll, trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Allein die von ihr angeführten Erklärungen, warum die Beklagte diese Änderungen gewünscht haben soll, ersetzen diesen Vortrag nicht.
(4) Ausweislich ihrer Rechnungsprüfung vom 06.08.2020 (Anl. B10) weist die Beklagte zusätzlich die Positionen 02.03.1285-1290 zurück, weil diese weder dem Leistungsverzeichnis vom 07.08.2019 (Anl. B4) noch einem anderen Nachtrag zuzuordnen seien. Die Klägerin hat hierzu keinen substantiierten Vortrag gehalten, auch nicht in der als Anl. K38 vorgelegten Übersicht. Auch insoweit ist eine Beauftragung der Klägerin mit der Ausführung dieser Positionen nicht ersichtlich.
b) Ein Vergütungsanspruch für die als Nachtrag 4 abgerechneten Positionen ergibt sich auch nicht auf Grund eines von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses ihrer Vergütungspflicht für diese Positionen.
aa) Insbesondere ergibt sich ein solches Anerkenntnis nicht aus Anlage B6. Zwar lässt sich die Beklagte an ihrer Rechnungsprüfung vom 24.07./18.11.2020 (Anl. B6) festhalten. Ausweislich der Abrechnungsblätter zu Anl. B6 wurden dort lediglich die Positionen rund um den „Montagewagen“ gestrichen, nicht aber solche betreffend einen Nachtrag 4. Dennoch wurden diese nicht von der Beklagten akzeptiert: Die Streichungen ergeben sich aus der umfassenden Prüfung des mit der Teilschlussrechnung vom 06.08.2020 (Anl. K22) abgerechneten Hauptauftrags, die als Anl. B10 vorgelegt wurde. Diese Korrekturen sind auch nicht deswegen unbeachtlich, weil sie in Anl. B6 nicht wiederholt wurden. Die Rechnungsprüfung der 2. Teilschlussrechnung vom 18.11.2020 (Anl. B6) endet auf einen anerkannten Betrag von 147.724,82 €. Die nachfolgenden zwei Abrechnungsblätter betreffen ersichtlich nur den nicht auf den Hauptauftrag bezogenen Teil der abgerechneten Leistungen. Der Hauptanteil der zugestandenen 147.724,82 € ist der als Prüfergebnis von Anl. B10 von der Beklagten hierfür ermittelte und in Zeile 1 des 1. Abrechnungsblatts zur 2. Teilschlussrechnung in Anl. B6 übernommene Betrag von 138.874,22 €.
bb) Soweit die Klägerin „daneben“ behauptet, man habe sich mündlich auf einen Abrechnungsbetrag von 147.724,82 € nach Abzug der Abschlagszahlung, mithin auf einen Abrechnungsbetrag von insgesamt 222.478,79 € geeinigt, hat sie dies jedenfalls nicht bewiesen. Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses des Landgerichts bestehen nicht.
(1) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht – nach durchgeführter Beweisaufnahme – festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte, die hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa dann vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, insbesondere wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. hierzu Heßler, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 529 Rn. 3 ff., 7c m.w.N.). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind dann für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
(2) Das Landgericht hat die Aussagen der zu einer Einigung auf eine um 74.753,97 € höhere Vergütung vernommenen Zeugen nachvollziehbar gewürdigt (vgl. S. 13 des Urteils, Bl. 274 eALG). Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit und/ oder Unvollständigkeit der festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
cc) Ein Anspruch auf Vergütung der mit der 2. Teilschlussrechnung abgerechneten Leistungen unter dem Nachtrag 4 besteht auch nicht deshalb, weil Arbeiten an baugleichen Gebäudekomplexen abgerechnet worden sind, die in Bezug auf die 1. Teilschlussrechnung von der Beklagten anerkannt worden seien und daher auch betreffend die 2. Teilschlussrechnung als beauftragt gelten müssten. Die Wirkung eines solchen etwaigen Anerkenntnisses würde sich auf die konkrete, gegenständliche Forderung beschränken. Sie hätte keine Wirkungen auf zukünftig entstehende oder in Rechnung zu stellende Forderungen (s. oben unter II.1.). Zudem ist dem Abrechnungsblatt vom 30.08.2019 (Anl. K16) und der vorbehaltlosen Zahlung des Rechnungsbetrags auch auf die mit „N“ (teilweise abgeschnitten nur als „I“ erkennbar) gekennzeichneten und die weiteren in Anl. B6 und B9 von der Beklagten gestrichenen Positionen bereits lediglich ein Indiz für die Richtigkeit der insgesamt abgerechneten Beträge zu entnehmen (s. oben I.1.c und I.1.d). Dieses genügt – unter Berücksichtigung dessen, dass nicht ersichtlich ist, dass bei Erstellung des Abrechnungsblatts K16 überhaupt eine detaillierte Prüfung der Schlussrechnung stattgefunden hat (s. ebenfalls oben) – nicht, um trotz der anderslautenden Ausschreibung der Beklagten im Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) von einer Beauftragung der von der Klägerin vorgenommenen Materialwechsel und der weiteren Abweichungen und daher von einem vertraglichen Vergütungsanspruch ausgehen zu können.
dd) Soweit die Klägerin meint, die auf den Nachtrag 4 entfallenden Beträge aus der 2. Teilschlussrechnung seien jedenfalls deshalb zu zahlen, weil diese bereits in der Abschlagsrechnung vom 30.07.2019 (Anl. K37) enthalten gewesen und vorbehaltlos bezahlt worden seien, ist auch dies nicht richtig. Mit der Bezahlung einer Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis der Richtigkeit der abgerechneten Leistungen verbunden, sondern auf eine Abschlagsrechnung wird vorläufig, in Erwartung der Feststellung der Forderung durch die Schlussrechnung, gezahlt. Endgültig wird der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers erst mit der vom Auftraggeber geprüften und anerkannten Schlussrechnung (OLG Hamm, Urt. v. 27.06.2020, 21 U 111/99, BeckRS 2005, 5683 m.w.N.; Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2539).
ee) Auch die vorbehaltlose Abnahme der Leistungen am 28.07.2020 (vgl. das Protokoll zur Gesamtabnahme, Anl. K21), mithin vier Tage nach Erstellung des 2. (neuen) Abrechnungsblatts zur 1. Teilschlussrechnung am 24.07.2020 (s. Anl. B6), stellt kein Anerkenntnis der vertragsgemäßen Ausführung der unter Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen dar. Ein objektiver Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Leistungen zu Nachtrag 4, die sie in ihrem Abrechnungsblatt vom 24.07.2020 (Anl. B6) als nicht vertragsgemäß erbracht gestrichen hatte, durch die Gesamtabnahme doch als „anerkannt“ ansehen wollte, findet sich nicht. Insbesondere wurden die Leistungen gerade nicht im Abnahmeprotokoll aufgeführt und damit explizit als vertragsgemäß erbracht entgegengenommen (insbesondere nicht in der als Dokumentation der Abnahme vorgelegten Anl. K21. Vgl. zudem die Ausführungen nachfolgend unter II.3.c aa) zu § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B).
c) Ein Vergütungsanspruch für nicht von der Beklagten beauftragte Leistungen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B (unten aa) oder § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B in Verbindung mit den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (unten bb). Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. Bereicherungsrecht besteht nicht (unten cc).
Solche Vergütungsansprüche der Klägerin wären allerdings jedenfalls nicht deshalb verjährt, weil sie erst während des laufenden Prozesses geltend gemacht wurden. Die Werklohnklage schließt gesetzliche Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht ein. Es handelt sich insoweit nicht um jeweils andere Streitgegenstände, sondern nur um eine andere rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.1997, KZR 44/95, NJW 1997, 2954; BGH, Urt. v. 19.11.2003, VIII ZR 60/03; Kniffka/Jurgeleit in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 435; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, Einl. Rn. 67).
aa) Ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B besteht nicht. Die Beklagte hat weder die Leistungen nachträglich anerkannt (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B) noch hat die Klägerin diese unverzüglich angezeigt (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B).
(1) Insbesondere stellt die vorbehaltlose Abnahme der Leistungen am 28.07.2020 (vgl. das Protokoll zur Gesamtabnahme, Anl. K21) nicht nur kein vertragliches Anerkenntnis der Leistungen als vertragsgemäß erbracht (s. oben), sondern auch kein Anerkenntnis der Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B dar.
(a) Allein das „Ausführen lassen“ nicht beauftragter Leistungen genügt für ein Anerkenntnis der nicht vertragsgerecht erbrachten Leistungen jedenfalls nicht (Markus, in Kapellmann/ Messerschmidt, VOB, 9. Aufl. 2025, VOB/B § 2 Rn. 578 m.w.N.; Althaus/Jansen, in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 4. Aufl. 2023, § 2 Abs. 8 Rn. 48; Kues, in Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Aufl. 2025, VOB/B § 2 Rn. 529). Einer rechtsgeschäftlich erklärten Abnahme solcher Leistungen kann hingegen bei Auslegung der enthaltenen Erklärungen unter Umständen ein Anerkenntnis der Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B entnommen werden. Einer solchen Abnahmeerklärung muss über das Fehlen eines Vorbehalts hinaus jedoch eine eindeutige Aussage dahingehend zu entnehmen sein, dass die Leistungen so, wie sie vom Auftragnehmer erbracht wurden, abschließend als insgesamt vertragsgemäß anerkannt werden sollen (vgl. Kandel, in beckOK VOB/B, 01.08.2025, § 2 Abs. 8 Rn. 21; Althaus/Jansen, in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 4. Aufl. 2023, § 2 Abs. 8 Rn. 47). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zusätzlich erbrachte Leistungen im Abnahmeprotokoll explizit und ohne Vorbehalt aufgeführt werden (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 08.11.1995, 13 U 44/94, juris; Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2539 m.w.N.). Allein, dass vom Vertrag abweichend erbrachte Leistungen im Rahmen einer Abnahme nicht beanstandet werden, stellt hingegen noch kein stillschweigendes Anerkenntnis im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B dar (so ausdrücklich Althaus/Jansen, in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 4. Aufl. 2023, § 2 Abs. 8 Rn. 48).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte die abweichend von der Ausschreibung mit anderen Materialien oder in anderen Dimensionen bzw. Größen ausgeführten Leistungen der Klägerin nicht mit der vorbehaltlosen Abnahme der Leistungen am 28.07.2020 im Sinne von § 2 Abs 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B anerkannt. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte diese Leistungen als vertragsgemäß erbrachte Leistungen gegen sich wirken lassen wollte. Im Gegenteil hatte die Beklagte die vom Vertrag abweichende Ausführung vier Tage zuvor (am 24.07.2020) in ihrem 2. Abrechnungsblatt zur 1. Teilschlussrechnung (Anl. B6) als „nicht beauftragt“ gestrichen.
(c) Ein Anerkenntnis der Leistungen der Klägerin zum Nachtrag 4 liegt auch nicht darin, dass die Beklagte nach Ausführung der Leistungen diesbezüglich Mängelrechte geltend gemacht hätte. Auch hierin kann zwar ein Anerkenntnis im Sinne von § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B liegen (vgl. Markus, in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 9. Aufl. 2025, VOB/B § 2 Rn. 577). Allerdings sind Mängelrügen der Beklagten bereits nicht substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil hatte die Klägerin noch mit der Berufungserwiderung vom 31.07.2024 erklärt, dass die Beklagte in Bezug auf diese Leistungen bis dahin keine Mängel gerügt habe (S. 6 unten, Bl. 139 eAOLG). Soweit sich die Beklagte zuletzt im Rahmen des Prozesses (auch) auf die Mangelhaftigkeit der Leistungen berufen hat, ist hierin vor dem Hintergrund der prozessualen Situation kein vorbehaltloses Anerkennen der Leistung in Sinne eines Anerkenntnisses gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B zu sehen.
(2) Eine (unverzügliche) Anzeige der Materialwechsel und weiteren Ausführungsabweichungen hat die Klägerin bereits nicht behauptet, sodass ein Anspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B bereits hieran scheitert. Auf die Frage, ob die Klägerin, die in 1. Instanz unter Zeugenbeweis pauschal die technische Notwendigkeit sämtlicher erbrachter Leistungen behauptet hat, hierzu ausreichenden Sachvortrag gehalten hat, sowie auf die tatsächliche technische Erforderlichkeit der Leistungen kommt es daher nicht an.
bb) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. §§ 683, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Zwar ist die in § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B enthaltene Verweisung auf das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag weder aus AGB-rechtlichen Gründen unwirksam noch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus per se deshalb nicht anwendbar, weil Vertragsverletzungen nie im Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers lägen (vgl. hierzu Kniffka/Jurgeleit, in Koeble/Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, 6. Teil Rn. 432 m.w.N.).
(2) Die Voraussetzungen für eine Vergütung der Leistungen der Klägerin unter dem Nachtrag 4 gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. §§ 683, 670 BGB liegen allerdings nicht vor.
(a) Gemäß § 683 BGB erhält der Auftragnehmer bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz für seine Aufwendungen und damit eine Vergütung für seine Leistungen. Eine solche (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als Geschäftsherrn entsprach, wofür nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsführer die Beweislast trägt (vgl. Thole, in BeckOGK BGB, 01.07.2025, § 683 Rn. 54). Er muss zunächst beweisen, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach. Kann kein Wille ermittelt werden, ist zu beweisen, dass die Übernahme dem objektiven Interesse entsprach und dass sie zur Interessenwahrung geeignet war. Es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass der Wille des Geschäftsherrn mit dem objektiven Interesse übereinstimmt. Insofern genügt in der Regel der Nachweis objektiver Nützlichkeit.
(b) Die Voraussetzungen eines solchen Aufwendungsersatzanspruchs hat die Klägerin nicht dargetan:
(i) Für den Fall, dass sie geringerwertiges Material verbaut hat, was bei einem Austausch von Stahl und Gusseisen gegen Mapress und Kunststoff jedenfalls in Betracht kommt, bleibt die erbrachte Leistung jedenfalls hinter dem Bausoll, wie es in der Ausschreibung (Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018, Anl. B4) niedergelegt war, zurück. Dies liegt regelmäßig nicht im Interesse des Auftraggebers und widerspricht seinem wirklichen und mutmaßlichen Willen. Aufwendungsersatzansprüche bestehen insoweit nicht. Dass es sich hingegen um höherwertige Materialien gehandelt haben soll, behauptet die Klägerin bereits nicht. Im Gegenteil hat sie selbst bis zuletzt die angeblich günstigeren Gestehungskosten als Grund angeführt, warum die Beklagte diese Ausführungsvariante angeordnet haben soll.
(ii) Auch betreffend die weiteren Positionen, in denen kein Materialwechsel erfolgt ist, besteht kein Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch hierfür sind die Voraussetzungen nicht dargelegt. Es fehlen insbesondere Erläuterungen zur Interessenlage des Auftraggebers und zu seinem jedenfalls mutmaßlichen Willen. Konkreter Vortrag hierzu erfolgte überhaupt erst in der Berufungsinstanz unter Vorlage der Übersicht Anl. K38. Ausweislich dieser sollen die ohne Materialwechsel und dennoch abweichend vom Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) erbrachten Leistungen technisch notwendig oder in anderen Dimensionen oder Größen ausgeschrieben gewesen sein. Insbesondere die technische Notwendigkeit der unter dem Nachtrag 4 abgerechneten Leistungen hat die Klägerin bereits in 1. Instanz pauschal vorgetragen, diese Behauptung aber trotz mehrfacher Hinweise nicht substantiiert. Der mit Hilfe von Anl. K38 erstmals konkretisierte und von der Beklagten bestrittene Vortrag der Klägerin ist in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch in Bezug auf die Positionen 02.03.1285-1290, die weder dem Leistungsverzeichnis vom 07.08.2019 (Anl. B4) noch einem anderen Nachtrag zuzuordnen sind: Zu diesen fehlt jeglicher Vortrag.
cc) Zuletzt besteht – mangels entsprechenden schlüssigen Vortrags der Klägerin hierzu, trotz im vorliegenden Verfahren umfangreich erteilter Hinweise – auch kein bereicherungsrechtlicher Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B i.V.m. §§ 684, 812 ff. BGB auf Wertersatz. Etwa eine Bereicherung der Beklagten bzw. der von ihr zu ersetzende Wert sind nicht konkret dargelegt.
3. Anspruch wegen ausgeführter Regiearbeiten in Höhe von 4.570,00 €
In der Verhandlung vom 27.02.2025 haben die Parteien klargestellt, dass die Regiearbeiten, die mit der 2. Teilschlussrechnung (Anl. K22) abgerechnet wurden (4.777,50 €), von der Beklagten in ihrer Rechnungsprüfung gemäß Anl. B6 und B10 (bis auf die Kürzung um 207,50 € (Montagewagen), die die Klägerin akzeptiert) nicht beanstandet wurden (vgl. S. 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung, Bl. 228 eAOLG i.V.m. S. 10 des Beschlusses des Senats vom 10.04.2025, Bl. 284 eAOLG). Dieser Teilbetrag ist dementsprechend in dem von der Beklagten anerkannten und vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 147.724,82 € für die 2. Teilschlussrechnung bereits enthalten, sodass der Klägerin insoweit keine weitere Vergütung zusteht.
4. Ansprüche wegen „Position 03 Nachtrag“ (Verkabelung intern in den Technikräumen)
Soweit die Klägerin mit der 2. Teilschlussrechnung (Anl. K22) auch Arbeiten für die „Position 03 Nachtrag“ abrechnet (Pos. 03.001: 4.280,60 €), akzeptiert die Beklagte auch diese Abrechnung (vgl. Anl. B6, Bl. 464 Anl.-Band eALG). Diese ist jedoch in dem der Klägerin vom Landgericht zugesprochenen Betrag ebenfalls bereits enthalten. Im Rahmen der Berufung der Klägerin ist insofern eine Änderung der landgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst.
III. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich, nämlich soweit sie sich gegen die landgerichtlich erfolgte Berücksichtigung des in der 1. Teilschlussrechnung auf den Nachtrag 4 entfallenden Betrags in Höhe von 40.347,52 €, gegen den im Rahmen der 1. Teilschlussrechnung vom Landgericht ebenfalls zugesprochenen Betrag für Regiearbeiten in Höhe von 14.674,05 € sowie – in Höhe eines Teilbetrags von 3.353,23 € – gegen den vom Landgericht nicht gewährten Skontoabzug wendet. Die übrigen Berufungsangriffe der Beklagten bleiben ohne Erfolg; insoweit war ihre Berufung zurückzuweisen.
1. Angriffe gegen die Fälligkeit der Werklohnforderung
a) Dass das Landgericht eine Gesamtsaldierung vorgenommen hat, geschah entgegen der Meinung der Beklagten rechtsfehlerfrei. Zu einer Gesamtsaldierung bestand schon deshalb Anlass, weil die Klägerin in ihren Anträgen die Zahlung von Gesamtbeträgen geltend gemacht hatte.
Eine Saldierung und Verrechnung eingegangener Zahlungen wäre im Übrigen selbst bei einer – wie die Beklagte meint, hier vorliegenden – objektiven Klagehäufung und auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung der Klägerseite möglich (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.03.2018, VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 27).
b) Aus dem Umstand, dass den streitgegenständlichen Rechnungen ein Hauptauftrag und mehrere Nachträge zugrunde lagen, folgt entgegen der Meinung der Berufung nicht, dass die Erstellung von Teilschlussrechnungen vertraglich ausgeschlossen gewesen wäre. Die Klägerin schuldete keine Gesamtschlussrechnung. § 14 Abs. 1 S. 1, S. 4 VOB/B sieht zwar eine einzige Schlussrechnung als Regelfall vor. Diese zwischen den Parteien durch Einbeziehung der VOB/B vereinbarte Regelung konnte jedoch durch Individualvereinbarung abbedungen werden. Eine solche Individualvereinbarung lag hier jedenfalls in Bezug auf die 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445, Anl. K15) vor, da diese – einvernehmlich – und auf ausdrückliches Verlangen der Beklagten (s. nur Schriftsatz der Beklagten v. 26.04.2022, Bl. 97 eALG) erstellt wurde. Nachdem die Beklagte in Bezug auf diese Umfänge die Erstellung einer Teilschlussrechnung gefordert hatte, war folgerichtig, dass die übrigen Leistungen mit weiterer Teilschlussrechnung (hier: Nr. 200595) abgerechnet wurden. In Bezug auf die Abrechnung des Nachtrags über die Heizkörpermontage (3. Teilschlussrechnung, Nr. 200593, K23) ergibt sich die Zulässigkeit einer Teilschlussrechnung bereits aus § 16 Abs. 4 VOB/B, da sich die Abrechnung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezog (vgl. insoweit Messerschmidt, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB/B, 8. Aufl. 2023, § 16 Rn. 422).
c) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei von einer Abnahme des Werks der Klägerin am 28.07.2020 (vgl. das Protokoll zur Gesamtabnahme, Anl. K21) ausgegangen. Der klägerische Vortrag hierzu wurde durch die Beklagte bereits nicht substantiiert bestritten. Insbesondere lässt sich der Klageerwiderung vom 08.12.2021 mit der Feststellung „Das als Anlage K21 von der Klägerin vorgelegte Bauabnahmeprotokoll Gesamtabnahme bezieht sich auf das Gewerk Heizzentrale Unterverteilung H13, 13a, 13b, 13c HK Bestand H13, 13a 3.b“ (S. 4, Bl. 50 eALG) kein Einwand gegen die vorgetragene Gesamtabnahme entnehmen. Offenbleiben kann deshalb, ob die Beklagte, indem sie die Klägerin zur Erstellung einer Teilschlussrechnung über den ersten Bauabschnitt aufforderte, „weil die Wohnungen im abgeschlossenen Bauabschnitt 1 übergeben werden sollten“ (vgl. den unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz der Klägerin v. 23.05.2022, S. 8 / Bl. 107 eALG), insoweit bereits vorab konkludent die Abnahme der bis dahin erfolgten Arbeiten erklärt hatte (vgl. auch OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 19.05.2014, 18 U 21/12, BeckRS 2014, 122319 Rz. 26).
Dem steht, anders als die Beklagte meint, auch nicht entgegen, dass die Parteien ausweislich Ziff. 9.1 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2018 (Anlage B3) vereinbart hatten, dass alle Abnahmen förmlich nach § 12 VOB/B zu erfolgen haben. Die Abnahmewirkungen können nämlich auch eintreten, wenn sich die Parteien nachträglich – auch konkludent – darauf einigen, dass sie auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme verzichten (Bröker, in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 4. Aufl. 2023, § 12 Abs. 4 Rn. 10). Darauf, ob das vorgelegte Protokoll zur Gesamtabnahme (Anl. K21) die Voraussetzungen der förmlichen Abnahme gemäß § 12 VOB/B erfüllt, kommt es daher nicht an.
2. Ansprüche der Klägerin aus der 1. Teilschlussrechnung in Höhe von 40.347,52 € betreffend Nachtrag 4
Soweit das Landgericht der Klägerin im Rahmen der 1. Teilschlussrechnung in Bezug auf den Nachtrag 4 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 40.347,52 € zugesprochen hat, ist die Berufung der Beklagten erfolgreich: Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Für die Abrechnung von Nachtrag 4 im Rahmen der 1. Teilschlussrechnung gilt dasselbe wie für die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin aus der 2. Teilschlussrechnung (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.2.): Es geht inhaltlich um dieselben Positionen und denselben hierzu gehaltenen Parteivortrag.
Zur 1. Teilschlussrechnung hat die Beklagte über ihre Kürzungen von als Nachtrag gekennzeichneten Positionen hinaus auch Position 02.01.0272 (Demontage Heizrohrleitung, 550 €) gestrichen, obwohl diese nicht mit N gekennzeichnet ist. Aus der Akte, insbesondere aus Anl. K38, wird nicht klar, aus welchem Grund die Position nicht akzeptiert wurde. Es war jedoch auch insoweit Aufgabe der Klägerin vorzutragen, auf welcher Grundlage diese Position zur Abrechnung gebracht werden kann. Da dies nicht geschehen ist, steht der Klägerin auch insoweit keine Vergütung zu.
3. Ansprüche der Klägerin aus der 1. Teilschlussrechnung in Höhe von 14.674,05 € wegen ausgeführter Regiearbeiten
Die Berufung der Beklagten ist des Weiteren erfolgreich, soweit sie den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 14.674,05 € wegen der mit der 1. Teilschlussrechnung abgerechneten Regiearbeiten betrifft.
a) Die Beklagte hat durchgehend bestritten, diese beauftragt zu haben. Die Klägerin musste daher grundsätzlich auch die Beauftragung durchgeführter Stundenlohnarbeiten (oder die Umstände, unter denen anderweitig eine Vergütungspflicht hierfür entstanden sein soll, etwa gemäß § 2 Abs. 8 VOB/B) darlegen und gegebenenfalls beweisen. Hierfür genügt weder die Vorlage der zugehörigen Stundenzettel, selbst wenn diese unterschrieben sind (BGH, Urt. v. 24.07.2003, VII ZR 79/02, NZBau 2004, 31 ff.; vgl. auch Werner, in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Kap. 11 Rn. 2525 m.w.N.), noch die Inrechnungstellung. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann sich zwar als Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung darstellen. Das setzt jedoch voraus, dass sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist, und des Weiteren, dass eine entsprechende Vollmacht desjenigen besteht, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet hat (BGH, Urt. v. 24.07.2003, VII ZR 79/02, NZBau 2004, 31 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.07.2016, 21 U 2/16, BeckRS 2016, 19773).
b) Die Klägerin hat mit der 1. Teilschlussrechnung (Anl. K15, ab Bl. 1156 Anl.-Band eALG) zwar Stundenlohnzettel vorgelegt, die auch (jedenfalls teilweise) durch den Zeugen L. abgezeichnet sind. Konkreten Sachvortrag zu einer Beauftragung dieser Arbeiten hat die Klägerin aber weder in der 1. Instanz – trotz des ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts, dass die Darlegungslast für sämtliche von der Beklagten bestrittenen Positionen, also auch die Stundenlohnarbeiten, bei der Klägerin liege (vgl. insbesondere den Hinweis in der Verfügung vom 31.08.2023, Bl. 208 f. eALG) – noch in der Berufungsinstanz gehalten. Insbesondere fehlt Vortrag dazu, dass die Beklagte gerade durch das Unterzeichnen von bestimmten Rapportzetteln jedenfalls diese durchgeführten Arbeiten als beauftragt anerkannt haben soll. Darauf, ob der Zeuge L., der die Stundenzettel für die Beklagte unterschrieben hat, insoweit Vollmacht zur Vertretung der Beklagten hatte (vgl. auch hierzu BGH, Urt. v. 24.07.2003, VII ZR 79/02, NZBau 2004, 31 ff.), kommt es dann bereits nicht an.
4. Ansprüche der Klägerin aus der 1. Teilschlussrechnung in Höhe von 15.997,46 € wegen „Position 03 Nachtrag“
Die vom Landgericht angenommene Vergütungspflicht für die zur Position „03 Nachtrag“ der 1. Teilschlussrechnung [teilweise im schriftsätzlichen Vortrag irrig als „Nachtrag 3“ bezeichnet] erbrachten, ebenfalls mit der 1. Teilschlussrechnung in Höhe von 15.997,46 € abgerechneten Arbeiten wird von der Beklagten hingegen ohne Erfolg angegriffen. Es verbleibt in dieser Höhe bei einer Zahlungspflicht der Beklagten.
Die Beklagte trägt hierzu vor, die abgerechneten Leistungen seien nicht die mit dem Nachtrag zum „Heizmobil“ beauftragten Leistungen, da die Abrechnungssumme von der Beauftragung vom 08.02.2019 (Anl. K11), die auf 11.113,00 € netto laute, abweiche. Weiterer Vortrag erfolgt nicht. Diese Verteidigung gegen die klägerische Abrechnung ist unbeachtlich. Dass grundsätzlich das Stellen eines Heizmobils gemäß dem als „1. Nachtrag Heizmobil“ betitelten Nachtragsangebot vom 08.02.2019 (Anl. K11) beauftragt wurde, sowie, dass die abgerechneten Leistungen erbracht und vorbehaltlos abgenommen wurden, ist unstreitig. Konkrete Einwände gegen die Abrechnung sind nicht vorgetragen, insbesondere nicht in Bezug auf die abgerechneten Massen oder die abgerechneten Einheitspreise. Allein, dass die Schlusssumme der Rechnung über der des Angebots liegt, führt nicht zu einem Entfall der Vergütungspflicht der Beklagten.
5. Skontoabzüge der Beklagten hinsichtlich der 1. Teilschlussrechnung in Höhe von 5.112,89 €
Die Berufung der Beklagten hat zuletzt wiederum insofern Erfolg, als Skontoabzüge, in Höhe von 3.353,23 € zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Dahingestellt bleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.01.2024 (Bl. 249 ff. eALG) im erstinstanzlichen Verfahren einen Gehörsverstoß dargestellt hat, denn das Vorbringen ist, da unstreitig, jedenfalls im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Heßler, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 531 Rn. 20).
a) Der Begriff „Skonto“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich um einen typischerweise prozentual definierten Abzug vom Rechnungsbetrag, der dem Schuldner bei fristgerechter Zahlung gewährt wird. Rechtlich handelt es sich um einen durch die Zahlung innerhalb vereinbarter Fristen aufschiebend bedingten Teilerlass (Hummel, in Jansen/Seibel, VOB/B, 6. Aufl. 2025, § 16 Rn. 162).
b) Auf der Basis der in Ziff. 13.3 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2018 (Anl. B3) getroffenen Vereinbarung kann die Beklagte einen Skontoabzug in Höhe von jeweils 2 %, insgesamt in Höhe von 3.353,23 €, für ihre Zahlungen auf die Abschlagsrechnungen Nr. 181173, 190030, 190275, 190680, sowie auf die 1. Teilschlussrechnung Nr. 191445 beanspruchen. Dementsprechend sind auf die 1. Teilschlussrechnung insgesamt Zahlungen in Höhe von 253.889,22 € netto erfolgt, und damit 3.353,23 € mehr als das Landgericht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt hat (250.535,99 € netto).
c) Die Zahlung auf die Abschlagsrechnung Nr. 190640 vom 03.05.2019, bei der Beklagten eingegangen am 08.05.2019, erfolgte hingegen bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Bl. 251 eALG) erst am 24.05.2019 und damit nicht innerhalb der Skontofrist von 10 Arbeitstagen. Der weitere Skontobetrag von 1.759,75 € steht der Beklagten daher nicht zu. Insoweit bleibt die Berufung erfolglos.
IV. Gesamtabrechnung
1. Der der Klägerin insgesamt als Werklohn zuzusprechende Hauptsachebetrag ermittelt sich daher wie folgt:
Anspruch aus der 1. Teilschlussrechnung (Nr. 191445):
zugestanden durch Beklagte 155.469,32 €
plus Pos. „03 Nachtrag“ / Heizmobil + 15.997,46 €
Summe: 171.466,78 €
Anspruch aus der 2. Teilschlussrechnung (Nr. 200595):
zugestanden durch Beklagte 147.724,82 €
Summe: 147.724,82 €
Anspruch aus der 3. Teilschlussrechnung (Nr. 200593): 132.820,64 €
Gesamtsumme: 452.012,24 €
minus 2,4 % Umlagen - 10.848,29 €
Restsumme: 441.163,95 €
minus 2 % Skonto (soweit berechtigt) - 3.353,23 €
minus Zahlungen der Beklagten - 405.058,76 €
offener Zahlbetrag: 32.751,96 €
2. Nachdem die unter Materialwechsel und anderen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis vom 07.08.2018 (Anl. B4) vorgenommenen Leistungen der Klägerin von der Beklagten nicht beauftragt waren, bestehen insoweit keine Mängelansprüche der Beklagten.
Es war daher nicht mehr geboten, einen Teilbetrag der Werklohnforderung wegen des vereinbarten Gewährleistungseinbehalts nur Zug um Zug gegen Übergabe einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Gewährleistungsbürgschaft zur Zahlung auszuurteilen. Anderweitige Gewährleistungsansprüche sind nicht vorgetragen. Die Gesamtabnahme fand am 28.07.2020 statt (vgl. Anl. K21), die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche betrug 5 Jahre und 3 Monate, vgl. Ziff. 11.1 des Verhandlungsprotokolls (Anl. B3). Damit ist die Gewährleistungsfrist inzwischen abgelaufen, ein Gewährleistungseinbehalt kam nicht mehr in Betracht.
3. Zinsen stehen der Klägerin, wie das landgerichtliche Urteil zu Recht und durch die Berufungen unangegriffen ausführt, gem. §§ 291, 288 BGB grundsätzlich ab Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 04.09.2021, zu. Insoweit war jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil des der Klägerin in der Hauptsache zugesprochenen Betrags (5 % von 452.012,24 € = 22.600,61 €) binnen der Gewährleistungsfrist (5 Jahre und 3 Monate) der Klägerin nur „Zug um Zug“ gegen Übergabe einer näher bestimmten Gewährleistungsbürgschaft zu zahlen war, was die Klägerin in ihrer Antragstellung auch entsprechend berücksichtigt hatte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.12.2025 hat sie ihren diesbezüglichen Klageantrag Ziff. 2 / Berufungsantrag Ziff. 3 auf eine unbedingte Zahlung (nebst Zinsen ab dem 02.12.2025) umgestellt. Zinsen aus dem Betrag von 22.600,61 € sind demnach gem. §§ 291, 288, 222, 187, 188 BGB erst ab dem 19.12.2025 berechtigt und zuzusprechen. Auf die von der Klägerin am 08.05.2020 an die Beklagte übersandte Bürgschaft (Anl. K18, mit Anschreiben Anl. K17) kommt es insoweit nicht an, nachdem diese Bürgschaft von der Beklagten zurückgesandt worden war, weil eine Bürgschaft erst „nach der endgültigen Schlussrechnung“ (vgl. das Schreiben der Beklagten vom 29.05.2020, Anl. K19) gestellt werden sollte.
4. Da über den primär geltend gemachten, umfassenden Zahlungsanspruch der Klägerin entschieden werden konnte, kam es auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Zahlung Zug um Zug nicht an.
V. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht für das erstinstanzliche Verfahren auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, vgl. § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert wurde für die 1. Instanz auf Grundlage von §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 48 GKG, für das Berufungsverfahren auf Grundlage von §§ 47, 48 GKG, jeweils in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO, festgesetzt.
Sonstiger Langtext
Rechtskräftig durch Rücknahme der NZB, Beschluss VII ZR 19/26 vom 10.06.2026
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