VG Köln · Nordrhein-Westfalen 8. Kammer Urteil

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von fünf Reihenhäusern

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von fünf Reihenhäusern.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden an die I.-straße und im Westen an den V.-straße. Straßenseitig zum V.-straße ist das Vorhabengrundstück mit einem Wohnhaus bebaut. In südlicher Richtung grenzt das Vorhabengrundstück an ein ebenfalls nur straßenseitig bebautes Grundstück, in östlicher Richtung an ein hier mehr als 80 m breites Waldstück, das ein Ausläufer eines in südlicher Richtung gelegenen großen Waldes ist. Östlich des Waldstücks erstreckt sich ein Gewerbegebiet. Der im Vorhabenbereich gültige Flächennutzungsplan weist für das Vorhabengrundstück eine Fläche für die Forstwirtschaft aus.

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Mit Eingang bei der Beklagten am 8. November 2023 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung von fünf Reihenhäusern. Dem Antrag waren verschiedene Bauvorlagen beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

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Mit Bescheid vom 10. Juni 2024 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Verwirklichung des Vorhabens sei im planungsrechtlichen Außenbereich geplant. Der Außenbereich beginne hinter der letzten vorhandenen Bebauung, vorliegend hinter der baulichen Anlage auf dem Grundstück I.-straße 00. Das geplante Vorhaben sei planungsrechtlich nicht privilegiert und auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise im Außenbereich zulässig. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der eine forstwirtschaftliche Fläche vorsehe.

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Der Kläger hat am 5. Juli 2024 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück nehme auch mit dem Teilstück, auf dem nunmehr die Bebauung mit fünf Reihenhäusern geplant sei, am Bebauungszusammenhang Teil. Es handle sich um einen Bauplatz in zweiter Reihe. Auch bei einer Betrachtung nach § 35 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Denn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Insbesondere habe der Flächennutzungsplan im Vorhabenbereich seine „bauleitplanerische“ Funktion verloren.

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Der Kläger beantragt (sinngemäß),

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die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids vom 10. Juni 2024 zu verpflichten, ihm antragsgemäß einen positiven Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Errichtung von fünf Reihenhäusern auf dem Grundstück V.-straße, 00000 M., Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000, zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, dass das Vorhaben des Klägers den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspreche. Aber auch bei einer Bewertung nach § 34 BauGB füge sich das in zweiter Reihe geplante Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, denn dessen Erteilung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.

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Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 4, § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB (hierzu unter I.). Danach ist das Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig (hierzu unter II.). Dem begehrten Bauvorbescheid stehen zudem formelle Gesichtspunkte entgegen (hierzu unter III.).

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I.

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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 35 BauGB. Denn das Vorhaben soll im Außenbereich errichtet werden.

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Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob der unbebaute Teil eines Grundstücks, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück oder ein Teil davon im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris, Rn. 9.

22

Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke" erscheinen lässt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 2 A 3368/19 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.

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Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen.

25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 - 4 B 21.10 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

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Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -, juris, Rn. 33.

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Ausgehend von diesen Maßstäben liegt das Vorhabengrundstück, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, nicht innerhalb eines i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Dies ergibt sich aus den freiverfügbaren Lichtbildern und dem freiverfügbaren Kartenmaterial sowie aufgrund der Ortskenntnis des Berichterstatters. Der Bebauungszusammenhang endet vorliegend - wie regelmäßig - unmittelbar hinter dem letzten Baukörper auf dem Vorhabengrundstück. Dieses Gebäude bildet den Abschluss eines Bebauungszusammenhangs. Es bestehen keine topographischen Besonderheiten, die den unbebauten Teil des Vorhabengrundstücks gleichsam an den Bebauungszusammenhang „heranrücken“ und es als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils erscheinen lässt. Vielmehr geht das Vorhabengrundstück im Gartenbereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, in ein angrenzendes Waldstück über, das schon aufgrund seiner Ausdehnung im unmittelbaren Vorhabenbereich nicht geeignet ist, eine Baulücke darzustellen.

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II.

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Nach § 35 BauGB ist das Vorhaben des Klägers unzulässig. Das unstreitig nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben ist nicht als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zuzulassen. Denn es beeinträchtigt öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB.

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1.

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Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan stellt die in Rede stehende Vorhabenfläche als „Fläche für die Forstwirtschaft" dar. Hierunter fallen die geplanten nichtprivilegierten Wohnhäuser nicht. Es ist auch nicht ersichtlich oder hinreichend vorgetragen, dass der Flächennutzungsplan im konkreten Bereich des geplanten Vorhabens seine Funktion verloren haben könnte.

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2.

34

Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben den öffentlichen Belang der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Ziel dieses öffentlichen Belangs ist die Freihaltung des Außenbereichs für seine naturgegebene Bodennutzung. Die freie Landschaft soll vor dem Eindringen einer ihr wesensfremden Nutzung geschützt werden. Mit diesem Ziel ist die Errichtung eines im Außenbereich nichtprivilegierten Wohngebäudes nicht zu vereinbaren.

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III.

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Dem Vorhaben stehen darüber hinaus formelle Gesichtspunkte entgegen. Denn die vorgelegten Bauvorlagen sind nicht von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt worden (hierzu unter 1.) und entsprechen zum Teil nicht den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW) (hierzu unter 2.).

37

1.

38

Die vorgelegten Bauvorlagen sind nicht von einer bauvorlageberechtigten Person nach § 67 BauO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW eingereicht worden. Dies war auch nicht nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW entbehrlich. Denn mit der Bauvorbescheidsfrage sollte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ohne weitere Einschränkungen geprüft werden. Insoweit waren auch planungsrechtliche Fragen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung Gegenstand der Prüfung.

39

2.

40

Die Klage hat darüber hinaus keinen Erfolg, weil der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids nicht den formellen Anforderungen der BauPrüfVO NRW entspricht.

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Gemäß § 16 BauPrüfVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO NRW ist der Lageplan auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster nach § 2 BauPrüfVO NRW zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Der Lageplan muss darüber hinaus verschiedene, in § 3 Abs. 1 BauPrüfVO aufgezählte Anforderungen erfüllen.

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Die vorgelegten Bauvorlagen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Kläger hat bereits keinen Lageplan vorgelegt. Vielmehr hat er seinem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids lediglich einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt, auf dem händisch das Bauvorhaben eingezeichnet worden ist.

43

Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn der Auszug aus dem Liegenschaftskataster zugunsten des Klägers zugleich als Lageplan gewertet würde. Denn auch in diesem Fall entspricht der Maßstab dieser Bauvorlage nicht einem Mindestmaßstab von 1:500. Darüber hinaus enthalten die Einzeichnungen des Vorhabens - neben weiterer Mängel - nicht die nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 BauPrüfVO geforderten Maße der geplanten baulichen Anlagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

47

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

48

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

51

50.000,- Euro

52

festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

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Rechtsmittelbelehrung

56

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.