LG Stuttgart · Baden-Württemberg 7. Zivilkammer Urteil LS zitiert von 1

Kein Nachweis der Testierunfähigkeit trotz entsprechender sachverständiger Beurteilung

Zivilrecht

Leitsatz

1. Die Feststellung der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung und deren Auswirkungen auf die testamentarische Einsichts- oder Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen sind. Die Feststellung einer Erkrankung oder eines erheblichen Pflegebedarfs ersetzt diese auf die maßgeblichen geistigen Fähigkeiten bezogene Prüfung nicht.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt im Zivilprozess derjenige, der daraus die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung herleitet. Die bloße Feststellung, eine Testierunfähigkeit sei wahrscheinlicher als die Testierfähigkeit, genügt dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO nicht.

3. Die Testierfähigkeit verlangt nicht, dass der Erblasser eine anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltung ohne Beratung entwickeln oder in sämtlichen juristischen Einzelheiten durchdringen kann. Der juristische Wortlaut eines notariellen Testaments ist nicht mit einer vom Erblasser selbst zu erbringenden geistigen Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sind das Verständnis der wesentlichen Regelungen und ihrer Folgen sowie die Fähigkeit zu einer eigenen Entscheidung.

4. Ein weiteres Gutachten nach § 412 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb einzuholen, weil das Gericht der mit Bestimmtheit vertretenen Schlussfolgerung des Sachverständigen nach Würdigung sämtlicher Umstände nicht folgt. Entscheidend ist, ob nach der Erörterung des Gutachtens noch konkreter, entscheidungserheblicher fachlicher Klärungsbedarf besteht.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.354,45 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme der durch den Einwand der Testierunfähigkeit verursachten Mehrkosten. Diese trägt der Beklagte zu 1 allein.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 25.354,45 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Erben ihrer Großmutter die Zahlung von 25.354,45 € aus einem testamentarischen Geldvermächtnis.

2

Die am … geborene und zwischen dem … und dem … verstorbene …, geborene … (im Folgenden: Erblasserin) war die Mutter der beiden Beklagten. Die am … geborene Klägerin ist die Tochter der Beklagten zu 2 und des …. Mit notariellem Testament vom 10.12.1991 (Anlage B1-1) setzte die Erblasserin ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.

3

Vom 10.01.2023 bis zum 26.01.2023 befand sich die Erblasserin wegen neurologischer Beschwerden und des Verdachts auf Multiple Sklerose im Klinikum …. Anschließend wurde sie bis zum 17.02.2023 in den Kliniken … in … behandelt. Die dort empfohlene weitergehende neuropsychologische Diagnostik wurde vor ihrer vorzeitigen Entlassung nicht durchgeführt (vgl. Anlagen B1-2 bis B1-6). Am 24.03.2023 (Anlage B1-7) und am 27.09.2023 (Anlage B1-8) erstellte der Medizinische Dienst Gutachten zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit. Zunächst war die Erblasserin dem Pflegegrad 2, später mit Wirkung zum 01.07.2023 dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Ihre häusliche Versorgung erfolgte durch die Beklagte zu 2, wechselnde Pflegekräfte und einen ambulanten Pflegedienst. Ihr Hausarzt, der Zeuge Dr. T., verordnete ihr unter anderem die Medikamente Sertralin und Melperon.

4

Vom 25.01.2024 bis zum 31.01.2024 wurde die Erblasserin wegen infizierter Druckgeschwüre in den …-Kliniken stationär behandelt. Am 27.01.2024 erfolgten unter Allgemeinanästhesie eine Nekrektomie und die Anlage eines Vakuumverbandes am Steißbein sowie eine Behandlung beider Fersen (vgl. Anlage K 9). Während dieses Krankenhausaufenthalts stellte der Zeuge Dr. T. am 29.01.2024 ein ärztliches Attest zur Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erblasserin (Anlage K 6) aus. Nach ihrer Entlassung wurde die Wundbehandlung zu Hause fortgesetzt. Anfang Februar 2024 trat bei der Erblasserin eine fieberhafte Erkrankung auf (vgl. Anlage B1-11).

5

Am 13.02.2024 beurkundete Notar F. im Wohnhaus der Erblasserin ein weiteres Testament (Anlage K 1). In § 1 widerrief die Erblasserin ihre früheren Verfügungen von Todes wegen und in § 2 setzte sie erneut ihre beiden Kinder als Erben ein. Der Notar vermerkte, dass die Erblasserin nach seiner aufgrund des persönlichen Eindrucks und der mit ihr geführten Unterhaltung gewonnenen Überzeugung unbeschränkt testierfähig gewesen sei.

6

In § 4 dieses Testaments wandte die Erblasserin der Klägerin und ihrer weiteren Enkelin … jeweils 50 vom Hundert des im Erbfall auf ihrem Sparbuch bei der …, IBAN …, vorhandenen Guthabens als Vermächtnis zu. Für dieses Geldvermächtnis verwies sie auf § 3 Ziffern 6 bis 10 des Testaments. Danach sollte das Vermächtnis mit ihrem Tod anfallen und innerhalb von neun Monaten nach seiner Annahme fällig sein. In § 6 bestimmte sie, dass die einzelnen Vermächtnisse unabhängig voneinander angenommen oder ausgeschlagen werden konnten.

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Darüber hinaus enthielt das Testament zugunsten der Klägerin Vermächtnisse hinsichtlich der von der Erblasserin bewohnten Wohnung, ihres Wohnmobils, eines ausschließlichen Nutzungsrechts am Gartenpool sowie ihres Hundes und ihrer Schildkröte. Den Beklagten wurden die jeweils von ihnen bewohnten Wohnungen zugewiesen. Die Erben sollten eine Aufteilung des Hausgrundstücks in Wohnungs- und Teileigentum, hilfsweise die Eintragung einer Benutzungsregelung im Grundbuch, veranlassen. Die in § 5 enthaltene Bezeichnung „meine Tochter … [Vorname der Erblasserin]“ berichtigte der Notar am 28.02.2024 in „meine Tochter … [Vorname der Beklagten zu 2]“ (vgl. Anlage K 1, S. 6).

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Nach dem Tod der Erblasserin eröffnete das Amtsgericht Backnang das Testament am 25.07.2024 (Anlage K 2). Das auf dem bezeichneten Sparkonto bei Eintritt des Erbfalls vorhandene Guthaben betrug 50.708,91 € (vgl. Anlage K 5). Die Klägerin nahm die Vermächtnisse gegenüber den Beklagten an und verlangte vorgerichtlich deren Erfüllung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2025 (Anlage K 3) setzte sie dem Beklagten zu 1 eine letzte Nachfrist zur Stellungnahme bis zum 14.05.2025. Dieser hielt mit Schreiben vom 14.05.2025 (Anlage K 4) an seiner Auffassung fest, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments testierunfähig gewesen. Die Beklagte zu 2 erklärte sich zur Mitwirkung an der Vermächtniserfüllung bereit. Eine Zahlung an die Klägerin erfolgte nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein das Geldvermächtnis.

9

Die Klägerin behauptet, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments geistig klar gewesen. Trotz ihrer erheblichen körperlichen Einschränkungen habe sie Gesprächen folgen, Zusammenhänge erfassen und eigene Entscheidungen treffen können. Ihre Ablehnung einzelner Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemaßnahmen erkläre sich aus ihrer eigenwilligen Persönlichkeit, ihrem Schamgefühl und ihrer Bevorzugung alternativer Heilmethoden. Aus ihrer fehlenden Bereitschaft, auf Fragen einzugehen oder einer Behandlung zuzustimmen, lasse sich nicht auf ein fehlendes Verständnis schließen. Die Angaben in den Pflegegutachten seien teilweise verkürzt wiedergegeben und ließen zudem zahlreiche erhaltene Fähigkeiten erkennen.

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Nach dem Krankenhausaufenthalt Ende Januar 2024 habe die Erblasserin keinen Alkohol mehr konsumiert. Sertralin sei Anfang Februar 2024 wegen einer Unverträglichkeit abgesetzt worden. Danach habe sich der Zustand der Erblasserin gebessert. Am Tag der Testamentserrichtung habe sie Melperon nur abends zur Beruhigung und Schlafförderung eingenommen. Die während des Krankenhausaufenthalts dokumentierten Orientierungsstörungen seien im Zusammenhang mit der Operation und der dortigen Medikation zu sehen. Die Erblasserin habe die Operations- und Narkoseeinwilligung selbst unterzeichnet und auch in zeitlicher Nähe zur Testamentserrichtung weitere Vollmachten erteilt.

11

Die Errichtung des Testaments sei von der Erblasserin selbst ausgegangen. Diese allein habe Herrn X. gebeten, einen Notar zu beauftragen. Bei dem vorbereitenden Gespräch mit dem Notariatsassessor und damaligen Notarvertreter P. am 08.02.2024 habe sie ihre Wünsche eigenständig geäußert. Eine bestimmende Einflussnahme der Beklagten zu 2 habe nicht stattgefunden. Die Vorstellung, das Sparguthaben den beiden Enkelinnen zuzuwenden, habe schon lange zuvor bestanden. Hierauf weise insbesondere der von der Erblasserin beschriftete Aufkleber „… / …“ auf dem Sparbuch (vgl. Anlage K 21) hin. Auch die Absicht, der Klägerin die Wohnung zuzuwenden, habe die Erblasserin wiederholt geäußert.

12

Die Klägerin hält die Beurteilung der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. für nicht überzeugend. Sie beruft sich hierzu auf das fachpsychiatrische Privatgutachten der Frau G. vom 18.08.2026 (Anlage K 22) und deren ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2026 (Anlage K 24). Eine Demenz oder ein Wernicke-Korsakow-Syndrom sei zu Lebzeiten nicht gesichert diagnostiziert worden. Aus neurologischen Befunden, einer körperlichen Pflegebedürftigkeit oder der Verordnung psychiatrisch wirksamer Medikamente ergebe sich noch keine Aufhebung der testamentarischen Einsichts- und Handlungsfähigkeit. Die Sachverständige Dr. L. habe zeitnahe Beobachtungen erhaltener Fähigkeiten der Erblasserin nicht hinreichend berücksichtigt und sich teilweise auf unzutreffende tatsächliche Annahmen gestützt. Insbesondere sei der von ihr herangezogene BMI von 13 nicht belegt. Ein als fehlend behandelter Leberultraschall sei bereits am 02.08.2023 durchgeführt worden und habe einen unauffälligen Befund ergeben. Auch die ergänzenden Erwägungen zu einer Zoster-Enzephalitis, einem Thiaminmangel und der Melperonmedikation trügen den Schluss auf eine Testierunfähigkeit am 13.02.2024 nicht. Die juristische Ausgestaltung des Testaments stamme von dem Notar und dürfe nicht mit den von der Erblasserin selbst zu erbringenden geistigen Leistungen gleichgesetzt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.354,45 € des sich im Erbfall auf dem Sparbuch der Erblasserin bei der …, IBAN …, befindlichen Guthabens auszubezahlen und herauszugeben.

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Die Beklagten beantragen jeweils,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte zu 1 behauptet, die Erblasserin sei am 13.02.2024 nicht mehr in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen zu erfassen und einen freien Willen zu bilden. Bereits während der stationären Behandlungen Anfang 2023 habe sie erhebliche kognitive Auffälligkeiten gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sich ihr Zustand fortschreitend verschlechtert. Sie habe Gespräche und Besuche vergessen, eigene Gegenstände nicht mehr erkannt, sich über die Anwesenheit anderer Personen getäuscht und komplexen Gesprächen nicht mehr folgen können. Die zeitliche Orientierung und die Fähigkeit, Alltagshandlungen zu steuern, seien erheblich beeinträchtigt gewesen. Ende Januar 2024 habe sie sich schließlich zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person nicht mehr orientieren können. Dies werde durch die ärztlichen Berichte, die Pflegegutachten und die weiteren Pflegedokumentationen bestätigt (vgl. Anlagen B1-2 bis B1-11).

18

Der Beklagte zu 1 beruft sich ferner auf die von der Beklagten zu 2 verfassten Nachrichten über den Zustand der Erblasserin. Diese belegten bereits vor der behaupteten Überlastung der Beklagten zu 2 durch die Pflegesituation einen erheblichen Alkoholkonsum und später einen ausgeprägten geistigen Abbau. Die gegenteilige Prozessdarstellung der Beklagten zu 2 sei hiermit nicht vereinbar. Das Fehlen einer ausdrücklich dokumentierten Demenzdiagnose stehe einer rückblickenden Feststellung nicht entgegen. Die Erblasserin habe sich zudem der empfohlenen weiteren Untersuchung entzogen. Die neurologischen Befunde, die Mangelernährung, der Alkoholmissbrauch und die zunehmend erforderliche Medikation bestätigten die von der Sachverständigen Dr. L. angenommene hirnorganische Beeinträchtigung.

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Das Attest des Hausarztes beruhe weder auf einer zeitnahen persönlichen Untersuchung noch auf einer gezielten Prüfung der geistigen Fähigkeiten. Auch die Einschätzung des Notars lasse keine hinreichende Überprüfung erkennen. Nach dessen früheren Angaben habe dieser eine gutachterliche Stellungnahme verlangt und auf komplexere Regelungen verzichtet, weil die Erblasserin diese möglicherweise nicht mehr verstanden hätte. Das Gutachten der Privatsachverständigen G. stütze sich demgegenüber auf wenig aussagekräftige Bescheinigungen, Einwilligungsformulare und eine zeitlich unzutreffend eingeordnete pflegerische Gesprächszusammenfassung. Die Erinnerungslücken der Zeugen F. und P. sowie die ungenaue zeitliche Einordnung der Zeugin K. bestätigten die begrenzte Aussagekraft ihrer Angaben. Zur Orientierung über Datum und Wochentag habe der Beklagte zu 1 für die Erblasserin bereits im Oktober 2023 eine besondere Kalenderuhr angeschafft (vgl. Anlage B1-22).

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Die Errichtung des Testaments sei maßgeblich von der Beklagten zu 2 veranlasst worden. Nachdem sie von einer ihr nicht zusagenden Erbfolge erfahren habe, habe sie sich nach den vorhandenen letztwilligen Verfügungen und den Gesellschaftsbeteiligungen der Erblasserin erkundigt. Die zeitlichen Zusammenhänge und die Abweichung von ihren früheren Angaben zum geistigen Zustand ihrer Mutter sprächen für eine Einflussnahme.

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Die Beklagte zu 2 hält demgegenüber das Geldvermächtnis für wirksam. Die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments testierfähig gewesen. Ihre früheren Nachrichten seien durch die belastende Pflegesituation und das Bemühen veranlasst gewesen, den Beklagten zu 1 zu einer stärkeren Unterstützung zu bewegen. Die Beklagte zu 2 sei zur Mitwirkung an der Erfüllung des Vermächtnisses bereit. Wegen der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme und der Weigerung des Beklagten zu 1 könne sie den Anspruch jedoch nicht anerkennen. Allein deshalb beantrage sie ebenfalls Klageabweisung.

22

Das Gericht hat die Klägerin und beide Beklagten im Termin vom 31.03.2026 persönlich angehört. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 07.04.2026 hat es zur Frage der Testierunfähigkeit ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. L. eingeholt. Das Gutachten ist am 20.05.2026 erstattet worden. Im Termin vom 15.09.2026 hat das Gericht die Zeugen Dr. T., H., F., P., K. und G. vernommen sowie Herrn X. als gesetzlichen Vertreter der Klägerin persönlich angehört. Die Sachverständige Dr. L. hat an der Beweisaufnahme teilgenommen und ihr Gutachten anschließend mündlich erläutert und ergänzt. Die ebenfalls geladene Zeugin Dr. B. ist nicht erschienen. Der Beklagte zu 1 hat an ihrer Vernehmung festgehalten.

23

Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit den Parteien erörtert worden. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22.09.2026 ergänzend Stellung genommen. Die Klägerin hat dabei die ergänzende fachpsychiatrische Stellungnahme von Frau G. vom 19.09.2026 (Anlage K 24) vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2026 hat der Beklagte zu 1 der Berücksichtigung der Anlagen K 24 und K 25 widersprochen und für den Fall der Verwertung neuer fachlicher Bewertungen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 31.03.2026 und vom 15.09.2026 Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dr. L. vom 20.05.2026 und das Sitzungsprotokoll vom 15.09.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I. Die Klage ist zunächst zulässig.

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1. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 international zuständig. Die Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes in …. Der geltend gemachte Vermächtnisanspruch betrifft ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen. Der Wohnsitz des Beklagten zu 1 in Italien steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 2 Abs. 4 Satz 1 IntErbRVG. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG.

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2. Die minderjährige Klägerin wird durch ihren Vater … wirksam vertreten.

29

Ihre Mutter ist gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach dem Rechtsgedanken des § 181 BGB als Beklagte zu 2 von der Vertretung der Klägerin in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23 -, juris Rn. 9). Dieser Ausschluss erstreckt sich indes nicht auf den Vater. Die Eltern der Klägerin sind gemeinsam sorgeberechtigt, aber nicht miteinander verheiratet. Ein eigener Ausschlussgrund in der Person des Vaters besteht nicht. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern führt der in der Person eines Elternteils verwirklichte Ausschlusstatbestand nicht zugleich zum Ausschluss des anderen Elternteils. Dessen Vertretungsbefugnis bleibt bestehen und ermächtigt ihn zur alleinigen Vertretung des Kindes. Einer Ergänzungspflegschaft bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 459/23 -, juris Rn. 10 ff.).

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Der Vater der Klägerin war auch bereits in der Klageschrift als gesetzlicher Vertreter bezeichnet. Die anfängliche zusätzliche Bezeichnung der Mutter als Vertreterin der Klägerin erforderte somit lediglich die Berichtigung des Rubrums (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 1 f.; Verfügung vom 17.09.2026).

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3. Der Klageantrag genügt schließlich den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Die Wendung, die Beklagten hätten diesen Betrag „auszubezahlen und herauszugeben“, bezeichnet bei verständiger Würdigung keine zusätzlichen, voneinander unabhängigen Leistungen. Die Klageschrift erläutert ausdrücklich, dass allein das Geldvermächtnis nach § 4 des Testaments erfüllt werden soll. Die Bezeichnung des Sparkontos bestimmt die Grundlage für die Berechnung des verlangten Betrags. Die körperliche Herausgabe des Sparbuchs oder die Übertragung einer unbezifferten Forderung gegen die Bank wird dagegen gerade nicht verlangt.

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Die Beschränkung auf das Geldvermächtnis genügt schließlich auch den für offene Teilklagen geltenden Bestimmtheitsanforderungen, weil die Klägerin den verlangten Betrag ausschließlich der Zuwendung nach § 4 des Testaments zuordnet und die weiteren Vermächtnisansprüche ausdrücklich nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits macht (vgl. Klageschrift vom 10.10.2025, S. 3; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

34

II. Die Klage ist vollumfänglich begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 25.354,45 € aus § 2174 BGB in Verbindung mit § 4 des notariellen Testaments vom 13.02.2024 und §§ 1967 Abs. 2, 2058 BGB zu.

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1. Für die Rechtsnachfolge der Erblasserin ist gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 deutsches Recht maßgeblich. Dasselbe gilt nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verordnung für ihre Fähigkeit, die letztwillige Verfügung vom 13.02.2024 zu errichten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte die Erblasserin sowohl bei Errichtung des Testaments als auch im Zeitpunkt ihres Todes in Deutschland. Eine abweichende Rechtswahl ist nicht ersichtlich.

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2. Die Erblasserin wandte der Klägerin in § 4 des Testaments die Hälfte des bei Eintritt des Erbfalls auf dem bezeichneten Sparkonto vorhandenen Guthabens als Vermächtnis zu. Die Verfügung ist in der nach §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB vorgesehenen Form errichtet. Der Notar beurkundete die Erklärungen der Erblasserin, las die Niederschrift vor und ließ sie von ihr genehmigen und unterschreiben. Die Echtheit ihrer Unterschrift und die Durchführung dieses Beurkundungsvorgangs stehen vorliegend auch nicht im Streit.

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Die Zuwendung ist dabei als Geldvermächtnis auszulegen. Dafür sprechen die ausdrückliche Bezeichnung in der Urkunde, die hälftige Beteiligung der beiden Enkelinnen an einem nach dem Kontostand bei Eintritt des Erbfalls bestimmbaren Geldbetrag sowie die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über Anfall und Fälligkeit. Die Erblasserin wollte den Enkelinnen den wirtschaftlichen Wert des Sparguthabens zu gleichen Teilen zuwenden. Die genaue Bezeichnung des Kontos bestimmte den Umfang dieser Zuwendung und verpflichtete die Erben nicht lediglich dazu, eine andere Person an die Stelle der Erblasserin in das bestehende Vertragsverhältnis mit der Bank eintreten zu lassen. Hiermit stimmt im Übrigen auch das von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsbegehren überein.

39

Das Guthaben betrug bei Eintritt des Erbfalls unstreitig 50.708,91 €. Der verlangte Betrag von 25.354,45 € überschreitet die der Klägerin zugewandte Hälfte somit nicht.

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3. Das Vermächtnis ist fällig. Die Klägerin hat dieses nach ihrem insoweit nicht bestrittenen Vortrag schon vor Klageerhebung angenommen. Zwar enthält das Schreiben vom 07.05.2025 (Anlage K 3) nur eine letzte Aufforderung zur Stellungnahme und belegt für sich kein bestimmtes früheres Annahmedatum. Unabhängig davon liegt jedoch spätestens in der von ihrem gesetzlichen Vertreter erhobenen Leistungsklage eine Annahme des Vermächtnisses (§ 2180 Abs. 2 BGB). Die Klage wurde beiden Beklagten am 30.10.2025 zugestellt (Bl. 9 f. d.A.). Selbst von diesem Zeitpunkt an gerechnet waren die nach § 4 in Verbindung mit § 3 Ziffer 8 des Testaments vorgesehenen neun Monate bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2026 abgelaufen.

41

4. Die Beklagten sind als Miterben mit dem Vermächtnis beschwert und haften für diese Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 1967 Abs. 2, 2058 BGB als Gesamtschuldner. Die Beklagte zu 2 kann sich daher gegenüber der Klägerin auch nicht darauf berufen, der Beklagte zu 1 verweigere seine Mitwirkung. Ihre Bereitschaft zur Erfüllung lässt den Anspruch gegen sie ebenso wenig entfallen wie ihre abweichende Beurteilung der Testierfähigkeit. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Auch Einwendungen, die eine Beschränkung der im vorliegenden Rechtsstreit auszusprechenden Verurteilung erfordern, sind nicht erhoben.

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5. Der Einwand des Beklagten zu 1, die Erblasserin sei am 13.02.2024 testierunfähig gewesen, ist nicht bewiesen. Das Gericht hat sich aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung, der Zeugenaussagen und der sachverständigen Begutachtung nicht davon überzeugen können, dass die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB bei Errichtung des Testaments vorlagen.

43

a) § 2229 Abs. 4 BGB setzt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung voraus, wegen derer der Erblasser die Bedeutung seiner letztwilligen Erklärung nicht einzusehen oder nicht nach dieser Einsicht zu handeln vermag. Erforderlich ist nicht nur die Feststellung einer Erkrankung. Feststehen muss auch deren Auswirkung auf die für die Testamentserrichtung maßgeblichen geistigen Fähigkeiten. Die Beurteilung hat sich auf beide Voraussetzungen und ihren Zusammenhang zu erstrecken (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2025 - 3 W 65/24 -, juris Rn. 32 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 20 W 11/17 -, juris Rn. 29 ff.; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2022, § 2229 Rn. 106 f.; Cording, ZEV 2010, 115 f.; von Morgen/Cording, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 5 Rn. 5.24 ff., 5.62 ff.).

44

Der Erblasser muss verstehen können, dass er eine Verfügung für seinen Tod trifft und welche wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen sie hat. Er muss die hierfür bedeutsamen Informationen aufnehmen, in ihren Zusammenhängen erfassen, die in Betracht kommenden Möglichkeiten gegeneinander abwägen und einen hierauf beruhenden eigenen Entschluss fassen und verwirklichen können. Die Fähigkeit, einen Wunsch zu äußern, genügt hierfür nicht in jedem Fall. Auch ein natürlicher Wille kann fortbestehen, obwohl die Voraussetzungen einer freien Willensbestimmung fehlen. Andererseits verlangt das Gesetz weder eine uneingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit noch eine in jeder Hinsicht vernünftige Entscheidung (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 1995 - 1Z BR 56/95 -, juris Rn. 29; OLG München, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3 U 4789/09 -, juris Rn. 86 ff.; Frieser/Kahl, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2229 Rn. 5; Prütting/Wegen/Weinreich/Avenarius, BGB, 20. Aufl. 2026, § 2229 Rn. 4 ff.; Wetterling, ErbR 2010, 345, 346).

45

Die Vorschrift des § 2229 Abs. 4 BGB schützt die Selbstbestimmung des Erblassers. Sie eröffnet keine allgemeine Kontrolle darüber, ob dessen Verhalten den Vorstellungen seiner Angehörigen, behandelnden Ärzte oder des Gerichts entspricht. Eigensinn, Misstrauen, eine ablehnende Haltung gegenüber medizinischen Maßnahmen und eine schwierige Persönlichkeit können im Zusammenhang mit weiteren Umständen auf eine krankhafte Beeinträchtigung hinweisen. Sie sind mit einer solchen Beeinträchtigung indes keineswegs gleichzusetzen. Auch ein schwer kranker Mensch bleibt berechtigt, eine Behandlung abzulehnen und seine Vermögensnachfolge nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Andererseits kann wegen der Höchstpersönlichkeit des Testierens eine fehlende Testierfähigkeit auch nicht durch Unterstützung oder Vertretung ersetzt werden (vgl. § 2064 BGB; Frieser/Kahl, aaO, § 2229 Rn. 2 und 5; Zimmer, NJW 2007, 1713; Humm, ZEV 2022, 253, 254 f.).

46

b) Die Beweislast für die Testierunfähigkeit trägt der Beklagte zu 1. Wer sich auf ein Testament beruft, muss dessen formgerechte Errichtung und den Testierwillen nachweisen, nicht aber zusätzlich die Testierfähigkeit positiv beweisen. Diese ist der gesetzliche Regelfall. Die Testierunfähigkeit ist als Ausnahme von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der daraus die Unwirksamkeit der Verfügung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11 -, juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 20 W 11/17 -, juris Rn. 29; MüKoBGB/Sticherling, 10. Aufl. 2026, § 2229 Rn. 81; Staudinger/Baumann, aaO, § 2229 Rn. 123; Lauck/Goratsch, ZEV 2019, 192, 193; Schmitz, ErbR 2018, 262 f.).

47

c) Dabei gilt das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO. Erforderlich ist die persönliche Überzeugung des Gerichts. Eine mathematische Gewissheit oder der Ausschluss jeder nur denkbaren Gegenmöglichkeit wird nicht verlangt. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen. Die bloße Feststellung, eine Testierunfähigkeit sei wahrscheinlicher als die Testierfähigkeit, reicht dagegen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67 -, juris Rn. 72; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2025 - 3 W 65/24 -, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 20 W 11/17 -, juris Rn. 31 ff.; Staudinger/Baumann, aaO, § 2229 Rn. 120 und 123).

48

d) Der im Streitfall maßgebliche Zeitpunkt ist die Errichtung des Testaments am 13.02.2024. Frühere und spätere Zustände sind allein insoweit erheblich, als sie einen Rückschluss auf diesen Zeitpunkt zulassen. Ihr Beweiswert hängt dabei insbesondere von Art, Dauer und Verlauf der festgestellten Beeinträchtigung ab. Eine chronische, fortschreitende Erkrankung kann einen anderen Rückschluss gestatten als eine vorübergehende oder erheblichen Schwankungen unterliegende Störung. Auch ein ungünstiger Zustand bei einem Krankenhausaufenthalt darf ebenso wenig ohne Prüfung fortgeschrieben werden wie eine günstige Beobachtung im häuslichen Umfeld (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2025 - 3 W 65/24 -, juris Rn. 59 ff.; von Morgen/Cording, aaO, § 5 Rn. 5.87).

49

e) Ein Anscheinsbeweis für die Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kommt vorliegend nicht zum Tragen. Ein solcher setzt vielmehr voraus, dass ein hierfür tragfähiger Zustand des Erblassers bereits unmittelbar vor und nach der Errichtung des Testaments feststeht. Die bloße Feststellung kognitiver Auffälligkeiten in beiden Zeiträumen genügt insoweit nicht. Ebenso wenig darf aus der Bezeichnung einer Erkrankung als chronisch bereits auf einen durchgehend gleichen, die Testierfähigkeit ausschließenden Schweregrad geschlossen werden. Erst auf der Grundlage eines entsprechend festgestellten Verlaufs stellt sich die Frage, ob ein abweichender Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt ernsthaft in Betracht kommt. Auch die hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Anforderungen an den Nachweis eines lichten Intervalls setzen eine solche feste Tatsachengrundlage voraus (vgl. MüKoBGB/Sticherling, aaO, § 2229 Rn. 89; Staudinger/Baumann, aaO, § 2229 Rn. 125 f.; Schmitz, ErbR 2018, 262 f.; abweichend zur Beweislast beim lichten Intervall jedoch von Morgen/Cording, aaO, § 5 Rn. 5.37).

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f) Die Testierfähigkeit ist zudem nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen.

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Die Rechtsprechung lehnt eine nach der Schwierigkeit des jeweiligen Testaments abgestufte Testierfähigkeit grundsätzlich ab. Hiergegen werden in der Literatur beachtliche Einwände erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein erheblicher Teil geistig gesunder Erblasser anspruchsvolle erbrechtliche Gestaltungen nicht in ihren juristischen Einzelheiten versteht. Diese Diskussion rechtfertigt jedoch nicht den umgekehrten Schluss, dass nur derjenige testierfähig sei, der ohne Beratung auch eine komplizierte letztwillige Verfügung entwerfen und vollständig rechtlich durchdringen könne (vgl. Baumann, ZEV 2020, 193, 194 ff.; Humm, ZEV 2022, 253 ff.; zur Gegenauffassung Prütting/Wegen/Weinreich/Avenarius, aaO, § 2229 Rn. 3; Cording, ZEV 2010, 115).

52

Die fehlende Fähigkeit, schwierige rechtliche Beziehungen selbständig zu überblicken, ist nicht schon eine krankhafte Störung der Willensbestimmung. Ein Erblasser darf sich beraten lassen und einen Vorschlag übernehmen, sofern er dies aufgrund eines eigenen, nicht krankheitsbedingt ausgeschlossenen Entschlusses tut. Der juristische Wortlaut des notariellen Testaments ist daher nicht mit einer von der Erblasserin selbst zu erbringenden geistigen Leistung gleichzusetzen. Maßgeblich sind das Verständnis der wesentlichen Regelungen und ihrer Folgen sowie die Fähigkeit zu einer eigenen Entscheidung. Die auch hier im Testament verwendeten Begriffe wie Vermächtnis, Teilungsanordnung, Sondernutzungsrecht oder Bruchteilsgemeinschaft muss der Erblasser dagegen nicht beherrschen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1970 - IV ZR 83/69 -, juris Rn. 12 ff.; Frieser/Kahl, aaO, § 2229 Rn. 5).

53

g) Die medizinische Beurteilung und die richterliche Überzeugungsbildung sind voneinander zu unterscheiden, ohne sie voneinander zu lösen.

54

Die Sachverständige vermittelt die Fachkunde zur Einordnung der Erkrankungen, der beschriebenen Symptome und ihres Verlaufs. Sie hat insbesondere zu erläutern, welche Bedeutung einzelne Beobachtungen für die geistigen Fähigkeiten der Erblasserin haben. Das Gericht entscheidet jedoch selbständig, welche Tatsachen es für erwiesen erachtet und ob sich daraus unter Heranziehung der sachverständigen Erläuterungen die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB ergeben. Weder ersetzt die persönliche Gewissheit der Sachverständigen die Überzeugung des Gerichts noch darf das Gericht medizinische Fragen ohne hinreichende Grundlage selbst beantworten (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 1995 - 1Z BR 56/95 -, juris Rn. 42; MüKoBGB/Sticherling, aaO, § 2229 Rn. 83 ff.; Staudinger/Baumann, aaO, § 2229 Rn. 107, 111; BeckOGK/Walter, Stand 01.07.2026, § 404a ZPO Rn. 12 f., § 411 ZPO Rn. 19 ff.).

55

Das Gutachten ist somit darauf zu prüfen, ob es die von dem Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legt, auch gegenläufige Erkenntnisse berücksichtigt und aus ihnen nachvollziehbare Schlussfolgerungen zieht. Die Bezeichnung einer Diagnose, die Wiedergabe allgemeiner medizinischer Zusammenhänge oder der Hinweis auf eine langjährige Erfahrung entheben nicht von dieser Begründung. Dies gilt gerade im Falle eines von der Sachverständigen - wie hier - mit großer Bestimmtheit vorgetragenen Ergebnisses. Die Notwendigkeit einer solchen kritischen Prüfung wird in jüngerer Zeit auch in der fachpsychiatrischen Literatur besonders für zivilrechtliche Begutachtungen hervorgehoben (vgl. allgemein BeckOGK/Walter, aaO, § 412 ZPO Rn. 3; speziell Cording, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2024, S. 1 f.; ders., Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2024, 323, 324 f.).

56

h) Schließlich unterliegen medizinische Unterlagen und Zeugenaussagen keiner schematischen Rangfolge.

57

So hängt etwa die Aussagekraft eines ärztlichen Eintrags auch davon ab, wer ihn verfasst hat, ob eine eigene Untersuchung oder eine Mitteilung Dritter zugrunde liegt, welchen Zweck die Untersuchung hatte und wie konkret die Beobachtung beschrieben wird. Eine zeitnahe fachärztliche Untersuchung kann besonders aussagekräftig sein. Eine lediglich übernommene Diagnose oder ein ohne erkennbare Prüfung ausgefülltes Formular erhält indes nicht allein durch seine Aufnahme in eine Krankenakte denselben Wert. Umgekehrt ist die Mitteilung eines medizinischen Laien über eine konkrete Verwechslung, ein vergessenes Gespräch oder eine eigenständige Entscheidung nicht schon wegen dessen fehlender Fachkunde unbeachtlich (vgl. Cording, ZEV 2010, 23, 23 ff.; Karnath/Cording, ErbR 2023, 750, 750 f.; von Morgen/Cording, aaO, § 5 Rn. 5.83 ff.).

58

2. Entlang dieser Maßstäbe vermag das Gericht eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch nach reiflicher Erörterung der von dem Beklagten zu 1 mit besonderem Nachdruck vorgebrachten Einwände nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Die ärztlichen und pflegerischen Unterlagen belegen zwar erhebliche körperliche Erkrankungen sowie psychische und kognitive Beeinträchtigungen der Erblasserin. Sie ergeben jedoch noch kein durchgehend gleichförmiges Bild einer bereits vor dem 13.02.2024 eingetretenen und bis dahin fortbestehenden Aufhebung der testamentarischen Einsichts- oder Handlungsfähigkeit.

59

a) Die neurologischen Befunde seit 2020 rechtfertigen die Annahme einer ernsthaften Erkrankung, zwingen aber noch nicht zu einer bestimmten Würdigung bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.

60

Der neurologische Bericht über die Untersuchung vom 22.07.2020 beschreibt eine Fußheberparese, weitere motorische Auffälligkeiten und einen mit Multipler Sklerose vereinbaren MRT-Befund. Die empfohlene weitergehende stationäre Diagnostik nahm die Erblasserin damals nicht wahr. Auch die spätere zunehmende Immobilität, die Gangstörung und die Einschränkungen der Arme sind durch die Unterlagen belegt. Dass die Erblasserin seit längerer Zeit nicht mehr Auto fahren, sich nicht mehr vollständig versorgen und schließlich ihre Wohnung nicht mehr selbständig verlassen konnte (vgl. Anlage B1-Patientenakte, Bl. 227, 256 und 271 ff. der Beklagtenanlagen), wird insbesondere durch spätere günstige, hier noch zu vertiefende Beobachtungen nicht infrage gestellt.

61

Auch die anlässlich der Untersuchung erhobenen bildgebenden Befunde sind für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung. Sie erlauben aber nicht für sich allein die Feststellung, welche der für das Testieren erforderlichen Fähigkeiten im Einzelfall ausgefallen waren. Der Schluss von einer bestimmten Veränderung des Gehirns auf eine bestimmte rechtliche Entscheidungsunfähigkeit bedarf vielmehr der Verbindung mit weiteren tatsächlich beschriebenen psychischen und kognitiven Funktionen. Dies gilt für einen ungünstigen ebenso wie für einen vermeintlich günstigen bildgebenden Befund (vgl. Karnath/Cording, ErbR 2023, 750 ff.; Cording, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2024, 323, 324 ff.).

62

b) Die Unterlagen des Klinikums … aus Januar 2023 enthalten nebeneinander günstige und ungünstige Befunde, die aus Sicht des Gerichts nicht zu einer einheitlichen Aussage über eine schon damals bestehende erhebliche Demenz verkürzt werden dürfen.

63

Im Aufnahmebefund wird die Erblasserin als wach und allseits orientiert beschrieben. Sie befolgte Aufforderungen. Eine Aphasie oder ein Neglect wurden nicht festgestellt (vgl. Anlage B1-2, S. 2). Über diese allgemeinen Angaben geht das gerontopsychiatrische Konsil vom 16.01.2023 (Anlage B1-2, S. 3) hinaus. Dort werden Aufmerksamkeit, Konzentration, Auffassung und Gedächtnis als intakt beschrieben. Das formale Denken war geordnet und nachvollziehbar. Hinweise auf Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen ergaben sich nicht. Die Stimmung war labil und weinerlich, der Affekt niedergestimmt, Schwingungsfähigkeit und Antrieb waren erhalten. Im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kortisontherapie wurde zudem eine mögliche Affektlabilität erörtert.

64

Dieser Befund stellt keine lediglich beiläufige Feststellung einer guten Ansprechbarkeit dar, sondern beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, die mehrere für die Beurteilung erhebliche Funktionen ausdrücklich erfasste. Das Gericht übernimmt daraus zwar keine Aussage für den erst ein Jahr später liegenden Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Der Befund ist aber für die von der Sachverständigen angenommene längerfristige Entwicklung durchaus erheblich. Er widerspricht deutlich der Vorstellung eines bereits zu Beginn des stationären Aufenthalts durchgehend gleich ausgeprägten geistigen Abbaus.

65

Auch die spätere Bemerkung im Entlassungsbericht, die Erblasserin sei nicht immer sicher absprachefähig gewesen und habe besprochene Inhalte teilweise nicht zuverlässig erinnert (vgl. Anlage B1-2, S. 4), berücksichtigt das Gericht. Sie lässt zwar durchaus kommunikative Schwierigkeiten während des Aufenthalts der Erblasserin erkennen. Dies hebt jedoch den zuvor erhobenen differenzierten Befund nicht auf, sondern begrenzt allein dessen zeitliche Reichweite. Gerade das Nebeneinander dieser Angaben verlangt eine exakte Erläuterung des zeitlichen Verlaufs der Behandlung. Die knappe Zusammenfassung der Sachverständigen, die Erblasserin sei zunächst noch „weitgehend orientiert“ gewesen (vgl. Gutachten vom 20.05.2026, S. 2 f., Bl. 207 f. d.A.), erfasst den Inhalt des Konsils aus Sicht des Gerichts insoweit nicht vollständig.

66

Die im Krankenhaus wiederholt besprochenen familiären Spannungen und die niedergestimmte Stimmung belegen eine erhebliche psychische Belastung der Erblasserin. Das Konsil beschreibt jedoch weder eine psychotische Depression noch eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit. Die Angaben der Erblasserin zu einem geringen Alkoholkonsum sind als Eigenangaben zu behandeln. Sie widerlegen den anderweitig belegten Alkoholmissbrauch nicht. Ebenso wenig lässt das Ausbleiben einer beobachteten Entzugssymptomatik indes den sicheren Schluss zu, dass zuvor kein erheblicher Konsum stattgefunden hatte.

67

c) Die Befunde der Kliniken … von Januar und Februar 2023 (Anlagen B1-4 und B1-5) bestätigen kognitive und affektive Auffälligkeiten der Erblasserin. Sie untermauern jedoch zugleich deren weitgehend erhaltene Fähigkeiten und werfen die schwierige Frage eines bis zuletzt nicht abschließend geklärten Zusammenhangs zwischen psychischer Belastung und kognitiver Leistung auf.

68

Der Aufnahmebefund (Anlage B1-4, S. 3; Anlage B1-5, S. 3) bezeichnet die Erblasserin jeweils als wach, bewusstseinsklar und ausreichend orientiert. Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit waren leicht gemindert. Beschrieben sind ferner eine depressive Stimmung, körperliche Schwäche und neurologische Auffälligkeiten. Diese Befunde nimmt das Gericht uneingeschränkt in seine Würdigung auf.

69

Dabei sind die von der Neuropsychologin Dr. B. dokumentierten Gespräche besonders aussagekräftig (vgl. Anlage B1-6, Eintrag vom 02.02.2023, S. 9, Bl. 53 der Beklagtenanlagen). Die Erblasserin kehrte trotz entsprechender Hinweise immer wieder zu Konflikten mit ihrer Tochter zurück. Es war schwierig, konkrete Antworten zu erhalten. Nach zwei Tagen erinnerte sie sich nicht mehr an das vorherige Gespräch und erklärte dies mit einer bewussten Entscheidung, schlechte Erlebnisse zu vergessen. Eine solche eigene Deutung der Erblasserin darf indes nicht als erwiesene Ursache des Erinnerungsverlusts übernommen werden. Auch die unterbliebene augenärztliche Abklärung trotz einer seit Jahren nachlassenden Sehfähigkeit und die Schwierigkeiten bei der Selbstfürsorge sind der Beurteilung des Gerichts zugrunde zu legen. Die Befunde zeigen insgesamt bereits an dieser Stelle, dass es sich bei den von dem Beklagten zu 1 hieraus hergeleiteten tatsächlichen kognitiven Beeinträchtigungen nicht lediglich um einen unbegründeten Verdacht, sondern einen durchgängig mit Substanz versehenen Vortrag handelt.

70

Gleichwohl besagt der Eintrag vom 02.02.2023 gerade nicht, dass die Erblasserin Frau Dr. B. als Person nicht wiedererkannt hätte. Dokumentiert ist hier allein die fehlende Erinnerung an ein solches Gespräch. Die Wiedergabe im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dr. L., die Erblasserin habe einen Arzt nicht wiedererkannt, mit dem sie zwei Tage zuvor ausführlich gesprochen habe (vgl. Gutachten vom 20.05.2026, S. 5, Bl. 210 d.A.), verändert die dort beschriebene Beobachtung deutlich. Ebenso ist die damalige abschließende Aussage von Frau Dr. B., es sei noch unklar, ob die Erblasserin nur psychisch oder auch kognitiv auffällig sei, von einer abgeschlossenen neuropsychologischen Diagnostik zu unterscheiden. Eine solche Diagnostik erfolgte vor der vorzeitigen Entlassung gerade nicht.

71

Auch die weiteren Aufzeichnungen zeigen keine durchweg fehlende Fähigkeit der Erblasserin zur Aufnahme und Umsetzung besprochener Inhalte. Vielmehr beteiligte sich die Erblasserin an der Therapie, verbesserte ihre Gehfähigkeit und erlernte beziehungsweise übte den Umgang mit Hilfsmitteln. Zugleich wurden Hektik, das Vergessen der Rollatorbremsen und Schwierigkeiten der Erblasserin beschrieben, die eigenen Defizite zu akzeptieren. Der Hinweis, sie kenne die Gefahren eines eigenständigen Gehens und handle insoweit auf eigene Verantwortung, steht neben diesen ungünstigen Beobachtungen. Bei der Entlassung gegen ärztlichen Rat wurde ausdrücklich eine vollkommene Einsichtsfähigkeit in die potenzielle Gefährlichkeit der Situation angenommen (vgl. Anlagen B1-5 und B1-6, insbesondere Einträge vom 08.02., 09.02. und 13.02.2023).

72

Auch diese ärztliche Einschätzung ist kein Attest der Testierfähigkeit, sondern betrifft eine durchaus anders geartete Situation. Sie zeigt aber, dass die damals behandelnden Personen nicht nur eine äußerlich geordnete Verständigung wahrnahmen, sondern der Erblasserin in einer konkreten Gefahrenlage ein Verständnis der Folgen ihrer Entscheidung zutrauten. Die Entlassung gegen ärztlichen Rat belegt daher insgesamt weder eine fehlende Einsicht in die eigenen gesundheitlichen Einschränkungen noch die Absicht, eine spätere Prüfung der Testierfähigkeit zu verhindern.

73

d) Die beiden Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes (Anlagen B1-7 und B1-8) belegen eine deutliche Verschlechterung des Zustands der Erblasserin im Verlauf des Jahres 2023. Auch die Einstufung in einen Pflegegrad ersetzt jedoch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB.

74

Im März 2023 (Anlage B1-7) wurden zwar eine Verlangsamung sowie Einschränkungen des Antriebs und der Konzentration beschrieben. In den Modulen „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ vergab das Gutachten anschließend jedoch jeweils 0 Pflegepunkte und ging daher insoweit von einer fehlenden Beeinträchtigung aus. Demgegenüber weist das Gutachten vom 27.09.2023 (Anlage B1-8) erhebliche Einschränkungen der Erblasserin aus. Die Erblasserin musste den Wochentag raten, kannte den Monat und ihr Alter nicht und konnte nur noch vage über ihre berufliche Tätigkeit berichten. Komplexe Entscheidungen traf sie nicht ohne Hilfe. Mehrschrittige Handlungen bedurften der Anleitung. Komplexeren Gesprächen konnte sie nicht folgen. Hinzu kamen Wortfindungsstörungen und Schwierigkeiten bei der Bedienung elektrischer Geräte, des Mobiltelefons und teilweise des Notrufknopfes.

75

Diese Angaben sind gewichtig und lassen sich nicht insgesamt mit körperlicher Schwäche erklären. Das Pflegegutachten vom 27.09.2023 erfasst die Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten insoweit gerade getrennt von motorischen Beeinträchtigungen. Ebenso wenig überzeugt zudem die Erklärung, die Erblasserin habe ihr Alter grundsätzlich nicht nennen wollen, als vollständige Erklärung dafür, dass sie zugleich Monat und Wochentag nicht angeben konnte. Das Gericht legt die beschriebenen Einschränkungen seiner Bewertung daher vollumfänglich zugrunde.

76

Das Pflegegutachten vom 27.09.2023 enthält andererseits aber auch zahlreiche erhaltene Fähigkeiten. Die Erblasserin erkannte vertraute Personen, wusste, dass sie sich zu Hause befand, und erfasste den Anlass der Begutachtung. Einfache Entscheidungen waren möglich (vgl. Anlage B1-8, S. 9). Die Beschreibung zunehmender Verwirrtheit bezieht sich ausdrücklich auf „manche Tage“ (vgl. Anlage B1-8, S. 7). Die Angabe, in der unteren Wohnung hielten sich vier Personen auf, obwohl dort eine Pflegekraft wohnte, sowie das zeitweise Nichterkennen eigener Geräte belegen demgegenüber zwar durchaus unzutreffende Wahrnehmungen der Erblasserin. Die sachverständige Wiedergabe, es handele sich hier tatsächlich um eine unbewohnte Wohnung (vgl. Gutachten vom 20.05.2026, S. 5, Bl. 210 d.A.), trifft den dokumentierten Sachverhalt jedoch nicht vollständig.

77

Auch die im Pflegegutachten vom 27.09.2023 enthaltene Diagnose einer leichten kognitiven Störung (vgl. Anlage B1-8, S. 10) ist für das Gericht weder bindend noch bedeutungslos. Entscheidend sind die beschriebenen Fähigkeiten und Ausfälle. Die Pflegebegutachtung hatte die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs zum Anlass und nicht die Prüfung einer testamentarischen Entscheidung. Dass ein Mensch bei Alltagsorganisation, Körperpflege und Versorgung erheblicher Anleitung bedarf, kann für die Testierfähigkeit bedeutsam sein. All dies beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres, ob der Erblasser die wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge einer letztwilligen Verfügung erfassen und darüber selbstbestimmt entscheiden kann (vgl. Cording, ZEV 2010, 23, 23 f.; von Morgen/Cording, aaO, § 5 Rn. 5.83 ff.).

78

Die Begutachtung am 27.09.2023 fand am Vormittag statt (vgl. Anlage B1-8, S. 3). Die dort festgestellten Schwierigkeiten bei der Orientierung und bei komplexen Gesprächen lassen sich daher nicht mit einer Verschlechterung erst am Nachmittag erklären. Das Gutachten gibt schließlich noch weitere Krankenhausbefunde und Ergebnisse der Begutachtung vom März 2023 wieder. Diese Angaben beschreiben indes frühere Zeitpunkte und sind keine weiteren aussagekräftigen Beobachtungen der Gutachterin am 27.09.2023.

79

e) Der Notaufnahmebericht zum Krankenhausaufenthalt der Erblasserin vom 01.08. bis 02.08.2023 (Anlage K 19) bestätigt die erhebliche Versorgungsbedürftigkeit der Erblasserin, enthält aber zugleich einen ausdrücklichen neurologischen Befund für eine erhaltene Orientierung.

80

Die Erblasserin wurde wegen zunehmender Immobilität und Blasenentleerungsstörungen vorgestellt (vgl. Anlage K 19, S. 1). Dokumentiert sind ein Harnwegsinfekt, eine milde Hypokaliämie und ein chronischer Alkoholabusus. Im neurologischen Konsil war die Erblasserin wach und zu allen Qualitäten vollständig orientiert. Eine Aphasie bestand nicht. Die körperlichen Befunde, darunter Atrophien, Kraftminderungen und beidseits positive Babinski-Zeichen, wurden ausführlich beschrieben. Eine akute Verschlechterung der vermuteten Multiplen Sklerose wurde nicht angenommen (vgl. Anlage K 19, S. 1, 4 f.). Im Vordergrund stand die Problematik der häuslichen Versorgung.

81

Dieser Bericht ist für die Beurteilung des Krankheitsverlaufs erheblich, weil er zeitlich zwischen den beiden Pflegegutachten liegt. Er beweist zwar nicht, dass die Erblasserin im August 2023 in jeder Hinsicht urteilsfähig war, steht aber einer ohne nähere Erklärung angenommenen gleichmäßigen Abnahme sämtlicher geistiger Fähigkeiten deutlich entgegen. Auch die dort angesprochene fehlende Einsicht in ihre Krankheit sowie die Empfehlung psychiatrischer beziehungsweise suchtmedizinischer Betreuung bleiben zu berücksichtigen.

82

Die Angabe fehlenden Alkohols seitens des Labors belegt indes lediglich, dass bei dieser Untersuchung keine entsprechende akute Intoxikation nachgewiesen wurde. Sie widerlegt den Alkoholabusus keineswegs. Ebenso ist die empfohlene beziehungsweise durchgeführte Thiamingabe (vgl. Anlage K 19, S. 5) kein selbständiger Nachweis einer bereits bestehenden Wernicke-Enzephalopathie. Die Unterlagen bezeichnen diese vielmehr im Zusammenhang mit dem angenommenen chronischen Alkoholkonsum.

83

f) Die Pflegedokumentation von November 2023 bis Januar 2024 (Anlage B1-11, S. 1 bis 4) belegt erhebliche Schwierigkeiten in der Versorgung und ein wiederholtes Abwehrverhalten der Erblasserin. Sie trägt aber nicht die weitergehende Annahme, der unzureichende Pflegezustand beruhe auf einer aufgehobenen Einsichts- oder Willensbildungsfähigkeit der Erblasserin.

84

Die Erblasserin verweigerte zeitweise die Benutzung des Pflegebetts, hielt am Sessel fest und ließ notwendige Maßnahmen nicht ohne Weiteres zu. Die Versorgung war durch Immobilität, Inkontinenz, Druckgeschwüre und ein vermindertes Schmerzempfinden erschwert. Die Berichte schildern auch Verschmutzungen, eine unzureichende Lagerung, fehlendes Verbandsmaterial und Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit den Hilfspersonen. Diese Umstände begründen berechtigte Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstfürsorge und lassen sich nicht durch einen bloßen Hinweis auf Eigensinn erklären.

85

Die Dokumentation weist jedoch zugleich auf tatsächliche Mängel der Versorgung durch andere Personen hin. Material war nicht vorhanden, Absprachen mussten wiederholt getroffen werden und die Erblasserin war bei einzelnen Besuchen noch nicht versorgt. Die Unterlagen erlauben daher keine einheitliche Zuordnung sämtlicher Missstände zu einem krankheitsbedingten Unverständnis der Erblasserin. Ihre Abhängigkeit von fremder Hilfe und die Qualität der tatsächlich erbrachten Hilfe sind aus Sicht des Gerichts zwingend voneinander zu unterscheiden.

86

Auch die auf den 11.01.2024 datierte strukturierte Informationssammlung (Anlage K 7) ist entgegen der Annahme der Privatsachverständigen G. (vgl. Anlage K 22, S. 40) nicht als gesicherter neuer Untersuchungsbefund dieses Tages verwertbar. Der Beklagte zu 1 hat nachvollziehbar auf die bereits frühere Erhebung der dort festgehaltenen Angaben hingewiesen (vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 09.09.2026, S. 5 f.). Das Gericht behandelt sie daher als Beschreibung aus dem vorangegangenen Pflegezeitraum. Zudem enthält die Unterlage nicht nur die von der Klägerin hervorgehobene Kommunikationsfähigkeit, sondern auch Misstrauen, wiederholten Erklärungsbedarf und Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit. Die von der Klägerin hervorgehobene günstige Passage darf daher keineswegs vom übrigen Inhalt getrennt werden.

87

g) Die Krankenhausunterlagen von Ende Januar 2024 sind ein erhebliches Indiz für eine damals bestehende kognitive Beeinträchtigung. Das Gericht legt dabei insbesondere die dokumentierte Desorientierung zugrunde.

88

Die Pflegeanamnese vom 25.01.2024 (Anlage K 8) beschreibt die Erblasserin als zeitlich, örtlich, situativ und zur Person desorientiert sowie als vergesslich. Entsprechende Schwierigkeiten sind auch im weiteren Aufenthalt verzeichnet. Diese Feststellungen liegen nur wenige Wochen vor der Testamentserrichtung und betreffen nicht lediglich eine verminderte körperliche Belastbarkeit.

89

Die Klägerin kann diese Einträge auch nicht insgesamt mit einer Nachwirkung der Narkose erklären. Der Aufnahmebefund wurde vor der Operation erhoben. Die tatsächliche Operation fand nach der Anästhesie- und Operationsdokumentation am 27.01.2024 statt. Das an anderen Stellen ausgewiesene Datum 26.01.2024 bezeichnet die vorausgegangene Planung. Eine erst durch die Operation verursachte Störung erklärt den Aufnahmebefund vom 25.01.2024 daher nicht.

90

Die dokumentierte Desorientierung belegt allerdings auch nicht ohne weitere Begründung, dass derselbe Zustand nach der Entlassung bis zum 13.02.2024 ununterbrochen fortbestand. Der stationäre Aufenthalt betraf eine schwere Wundinfektion mit operativer Behandlung. Art und Verlauf der damit verbundenen Belastungen sind für die zeitliche Übertragung der Befunde erheblich. Die Literatur beschreibt sowohl vorübergehende als auch fortbestehende kognitive Störungen im Zusammenhang mit Operationen und Krankenhausbehandlungen. Daraus folgt indes weder eine allgemeine Entwarnung nach der Entlassung noch eine regelhafte dauerhafte Aufhebung der Testierfähigkeit (vgl. Wetterling, ErbR 2021, 115 ff.; von Morgen/Cording, aaO, § 5 Rn. 5.87).

91

Auch die Unterlagen zur Einwilligung (Anlagen K 10, K 11) besitzen einen begrenzten, aber nicht völlig fehlenden Aussagewert. Die Unterschrift der Erblasserin allein belegt zwar noch kein Verständnis des gesamten Aufklärungsgesprächs. Dokumentiert ist insoweit jedoch auch eine persönliche Anästhesieaufklärung mit einer Prämedikationsvisite vom 25.01.2024 (Bl. 180 f. der Beklagtenanlagen). Diese tatsächliche Einbeziehung der Erblasserin ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Behauptung, es habe lediglich eine bedeutungslose Unterzeichnung ohne jeden Erklärungswert stattgefunden, geht an deren dokumentierten Inhalt vorbei.

92

Dem Eintrag „Demenz und Vigilanzstörung: nein“ (Bl. 161 der Beklagtenanlagen) kommt dagegen kein entscheidendes Gewicht zu. Er befindet sich in der Dokumentation zur Qualitätssicherung der Dekubitusprophylaxe. Eine gezielte psychiatrische Untersuchung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch die übrigen formularmäßigen Angaben dieser Übersicht mahnen zur Zurückhaltung. Die Klägerin und die Privatsachverständige G. messen der als präoperative Übersicht bezeichneten Unterlage aus Sicht des Gerichts ein zu hohes Gewicht bei. Diese widerlegt die zuvor ausdrücklich festgehaltenen Orientierungsstörungen nicht. Die dafür teilweise verwendete Bezugnahme auf die Anlage K 10 trifft zudem nicht die Übersicht zur Qualitätssicherung, sondern einen anderen Teil der Einwilligungsunterlagen.

93

h) Die sich anschließenden pflegerischen Unterlagen aus Februar 2024 belegen fortbestehende körperliche Risiken, jedoch keinen durchgehend dokumentierten Zustand fehlender Ansprechbarkeit oder aufgehobener Entscheidungsfähigkeit der Erblasserin.

94

Anfang Februar entwickelte die Erblasserin Fieber von über 39 Grad und Husten (vgl. Anlage B1-11, S. 5). Die spätere pauschale Erklärung der Beklagten zu 2, Fieber habe nicht vorgelegen, ist mit der Pflegedokumentation nicht vereinbar. Der Folgeeintrag vom 07.02.2024 hält allerdings zugleich fest, dass dort kein Fieber mehr bestand. Die Annahme eines am 13.02.2024 weiterhin bestehenden hochfieberhaften Zustands findet dort somit ebenfalls keine Grundlage.

95

Am Tag der Testamentserrichtung wurde ein völlig durchnässter Verband mit gelb-eitrigem, übelriechendem Sekret beschrieben. Dies ist ein ernsthafter körperlicher Befund. Der Eintrag enthält aber keine Untersuchung oder Beschreibung der Orientierung, der Auffassung oder der Urteilsfähigkeit. Das Gericht entnimmt ihm daher weder einen psychiatrisch unauffälligen Zustand noch den Nachweis einer die Testierfähigkeit ausschließenden psychischen Störung. Die spätere Differenzierung zwischen Eiter und gelblichem Exsudat sowie die Hinweise auf Granulationsgewebe betreffen eindeutig den Wundverlauf und nicht unmittelbar die geistige Leistungsfähigkeit (vgl. Anlage B1-11, S. 5; dazu auch Anlage K 22, S. 7).

96

Der Eintrag vom 16.02.2024 (vgl. Anlage B1-11, S. 5) über erhebliche Ängstlichkeit und einen Bedarf an Zuspruch besitzt dagegen auch eine psychische Bedeutung. Er ist nicht allein deshalb unbeachtlich, weil dort zugleich eine andere Berechnung des Pflegeaufwands angesprochen wird. Beschrieben ist jedoch abermals eine Situation der Wundversorgung. Eine Aufhebung der Fähigkeit, Informationen zu erfassen oder Entscheidungen zu treffen, ist damit noch nicht festgestellt.

97

i) Auch die spätere Verschlechterung im März und April 2024 rechtfertigt keinen unbesehenen Rückschluss auf den 13.02.2024.

98

Die Pflegeberichte und hausärztlichen Unterlagen (vgl. Anlage B1-11, S. 6 f. und Anlage B1-17-Patientenakte) belegen spätere Veränderungen der Medikation, zunehmende Ängste der Erblasserin und schließlich eine erhebliche Einschränkung der Ansprechbarkeit. Im April 2024 wurde die Erblasserin als apathisch und kurz vor ihrem Tod als kaum noch ansprechbar beschrieben. Die Aussage, sie sei bis zuletzt ohne jede geistige Auffälligkeit geblieben, ist damit keineswegs vereinbar. Der gegenteilige Schluss, dieser Zustand müsse schon bei der Testamentserrichtung bestanden haben, bedürfte dagegen einer hinreichend gesicherten zeitlichen und fachlichen Herleitung. Die finale Entwicklung und die dabei eingesetzten Medikamente dürfen insoweit nicht ohne Weiteres in den Februar 2024 zurückverlegt werden.

99

3. Die vernommenen Zeugen haben glaubhaft berichtet. Ihre Aussagen besitzen allerdings einen unterschiedlichen Erkenntniswert. Das Gericht übernimmt dabei nicht ohne Weiteres die vereinzelt auch von den Zeugen geäußerten Einschätzungen zur Testierfähigkeit der Erblasserin, sondern nur deren jeweils hinreichend konkret geschilderte Wahrnehmungen.

100

a) Die Aussage des Zeugen Dr. T. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 2 ff., Bl. 374 ff. d.A.) stützt die Annahme einer über längere Zeit erhaltenen eigenständigen Entscheidungsfähigkeit, enthält aber andererseits auch keinen gezielt erhobenen Befund im unmittelbaren Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.

101

Der Zeuge schilderte die Erblasserin als eine eigenwillige Patientin, mit der er ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Er unterschied dabei plausibel zwischen Entscheidungen, die aus seiner Sicht nicht allgemein nachvollziehbar waren, und einem fehlenden Verständnis der Entscheidung seitens der Erblasserin. Als Beispiel nannte er den Umgang mit der empfohlenen neurologischen Abklärung und der Kortisonbehandlung. Darin liegt eine konkrete, auf eigene Behandlungserfahrungen gestützte Beobachtung, die auch nicht allein deshalb unbeachtlich ist, weil der Zeuge Allgemeinmediziner ist.

102

Der Beweiswert des Attests vom 29.01.2024 (Anlage K 6) ist demgegenüber erheblich begrenzt. Der Zeuge konnte nicht mehr erläutern, auf welche konkrete Anamnese und Diagnose er die Bescheinigung stützte. An persönliche Begegnungen um den 29.01. und 13.02.2024 erinnerte er sich nicht. Eine Testung hatte er nicht vorgenommen und auch eine entsprechende persönliche Untersuchung ist nicht dokumentiert. Der Zeuge wusste insoweit schließlich auch nicht mehr, ob ihm bei Ausstellung des Attests der laufende Krankenhausaufenthalt bekannt war. Das Attest darf daher nicht so behandelt werden, als habe ein Arzt die Erblasserin am 29.01.2024 persönlich auf die maßgeblichen geistigen Fähigkeiten untersucht.

103

Die Aussage des Zeugen Dr. T. enthält zudem Unsicherheiten zur verabreichten Medikation. Der Zeuge erläuterte zunächst eine Tagesgabe von Melperon zur Angstreduktion, bezeichnete später jedoch vor allem die nächtliche Unruhe als Indikation. Die Grundlage früherer diagnostischer Eintragungen erinnerte er nicht. Auch die erneute Verordnung von Sertralin am 27.02.2024 konnte er nur mit möglichen medizinischen Erklärungen versehen. Insoweit stellte er klar, dass er die tatsächliche Einnahme nicht lückenlos überwachte. Diese offenen Angaben sprechen gegen eine bewusste Überzeichnung seiner Kenntnisse. Sie begrenzen indes zugleich den Umfang dessen, was anhand seiner Aussage festgestellt werden kann.

104

Die von der Klägerin hervorgehobene zusätzliche psychotherapeutische Tätigkeit (vgl. Anlage K 25), deren Berücksichtigung der Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 25.09.2026 beanstandet hat, ändert hieran selbst bei unterstellter Richtigkeit nichts. Eine zusätzliche Qualifikation ersetzt weder eine nicht erinnerte Untersuchung noch deren Dokumentation. Der hierzu erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag und die Anlage K 25 bleiben zudem gemäß § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt. Der mit Verfügung vom 17.09.2026 eingeräumte Schriftsatznachlass erfasste Stellungnahmen zum Ergebnis der Beweisaufnahme, nicht den neuen Vortrag zur beruflichen Qualifikation des Zeugen. Die Annahme, der Zeuge könne schon wegen seines Tätigkeitsgebiets überhaupt keine erheblichen Beobachtungen beigetragen haben, wäre allerdings ebenso verfehlt. Maßgeblich sind die von ihm geschilderten Kontakte und deren Inhalt. Eine pauschale Zu- oder Aberkennung eines Aussagewerts ärztlicher Angaben je nach Fachgebiet ist nicht veranlasst (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 1995 - 1Z BR 56/95 -, juris Rn. 39; Cording, ZEV 2010, 23, 24).

105

b) Die Zeugin H. hat dagegen konkrete Behandlungsgespräche geschildert, die als erhebliche Hinweise auf ein erhaltenes Verständnis der Erblasserin zu berücksichtigen sind (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 6 ff., Bl. 378 ff. d.A.).

106

Die Zeugin war für die Wundversorgung zuständig. Sie beschrieb die Beurteilung der Wunden, die Abstimmung mit dem Pflegedienst und die Besprechung der notwendigen Maßnahmen mit der Erblasserin. Ihre Erinnerung an die Erblasserin als Patientin konnte sie nachvollziehbar mit der ausgeprägten Wundsituation und der geringen Zahl vergleichbarer Fälle in ihrer Tätigkeit erklären. Insbesondere erinnerte sie sich an die sich zunehmend stellende Frage, ob die Versorgung zu Hause noch ausreichte oder eine Krankenhausaufnahme erforderlich war.

107

Der Besuch der Zeugin vor der Krankenhausaufnahme ist durch die Pflegedokumentation vom 24.01.2024 bestätigt. Die Zeugin ordnete ihn zunächst dem 25.01.2024 zu, kennzeichnete die Datumsangabe aber als unsicher. Der wesentliche Vorgang stimmt indes überein: Die Erblasserin lehnte eine Krankenhausbehandlung zunächst ab; nach der Besprechung sah sie deren Notwendigkeit jedoch ein. Die Abweichung um einen Tag beeinträchtigt die Überzeugung des Gerichts vom Inhalt des Gesprächs nicht. Auch der Besuch vom 01.02.2024 wird unabhängig von einem in der Hausarztakte fehlenden Kürzel durch die vorherige Abstimmung des Termins und die anschließende Dokumentation des Pflegediensts bestätigt (vgl. jeweils Anlage B1-11, S. 4).

108

Die Zeugin konnte mit der Erblasserin nach ihren Angaben auch im Februar und März noch die weitere Wundbehandlung besprechen. Sie schilderte die Erblasserin dabei als ansprechbar, für die Erläuterungen zugänglich und hinsichtlich der Maßnahmen einsichtig. Die einzelnen Fragen und Antworten gab sie nicht im Wortlaut wieder. Zwar beruht ihre Einschätzung des Verständnisses der Erblasserin teilweise auf beruflicher Erfahrung. Dies begrenzt jedoch allein eine nachträgliche Bestimmung des genauen Schwierigkeitsgrads der Gespräche und nimmt der Beschreibung einer erörterten und anschließend geänderten Behandlungsentscheidung nicht ihren tatsächlichen Gehalt.

109

Die Zeugin berichtete indes nicht über ein Gespräch zum Testament und hatte am 13.02.2024 keinen von ihr geschilderten eigenen Kontakt. Auch zu Alkohol und Medikation konnte sie keine umfassenden Angaben machen. Ihre Beobachtungen erfassen daher weder den gesamten Tagesverlauf noch jede zwischenzeitliche Situation und die andernorts dokumentierten Ängste werden dadurch nicht widerlegt. Ebenso wenig darf aus diesen Ängsten jedoch geschlossen werden, die von der Zeugin beschriebenen Behandlungsgespräche seien lediglich scheinbar gelungen. Hierzu bedarf es vielmehr einer an konkreten Gesprächen ansetzenden Beurteilung und nicht allein des allgemeinen Hinweises auf mögliches Fassadenverhalten (vgl. Wetterling, ZNotP 2016, 60, 61 f.).

110

c) Die Aussage des Zeugen F. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 9 ff., Bl. 381 ff. d.A.) ist vor allem wegen seiner konkreten Wahrnehmungen bei der Beurkundung erheblich. Sein Vermerk über die Testierfähigkeit besitzt dagegen keine Bindungswirkung.

111

Der Zeuge hatte am 13.02.2024 etwa eine Stunde persönlichen Kontakt mit der Erblasserin. Er erinnerte sich an die Beurkundung am Pflegebett, die Unterzeichnung und Äußerungen der Erblasserin über den Anlass ihrer Verfügung. Sie habe ihre Angelegenheiten noch regeln wollen, ihre begrenzte Lebenserwartung angesprochen und die Vorstellung geäußert, jeder solle seine Bleibe haben. Diese Angaben betreffen ein persönliches Regelungsanliegen und das Bewusstsein, eine Verfügung für die Zeit nach dem eigenen Tod zu treffen. Sie erschöpfen sich nicht in einer formelhaften Zustimmung zu beliebigen Fragen.

112

Der Zeuge trennte allerdings nicht in jeder Einzelheit zwischen konkreter Erinnerung und üblichem Vorgehen. Das Gericht entnimmt seinen Angaben daher nicht, dass sämtliche von ihm allgemein beschriebenen Fragen am fraglichen Tag genau so gestellt und in einer bestimmten Weise beantwortet wurden. Insbesondere wurde das Geldvermächtnis nach seiner ausdrücklichen Erklärung außerhalb des Verlesens nicht gesondert besprochen. Eine detaillierte Prüfung des Vermögensumfangs oder eine eigenständige Erläuterung der Geldzuwendung durch die Erblasserin ist damit nicht bewiesen.

113

Die von dem Beklagten zu 1 angeführten früheren Angaben des Zeugen (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2026, S. 8 f.; Anlage B1-Aktenvermerk) begrenzen den Beweiswert seines günstigen Gesamturteils zusätzlich. Nach dem bereits vor dem Termin wiedergegebenen Telefonvermerk hatte der Zeuge wegen des Zustands der Erblasserin eine ärztliche Bescheinigung verlangt und sich dann mangels weitergehenden Gutachtens auf das hausärztliche Attest gestützt. Er habe laut Vermerk auf komplexere Regelungen verzichtet, weil diese möglicherweise nicht mehr verstanden worden wären, und Eile aufseiten der Beteiligten wahrgenommen. Im Termin konnte er sich an Teile dieses Vorgangs dagegen nicht mehr erinnern. Die Anforderung eines Attests wird daher auch nicht als wesentlicher Beleg dafür behandelt, ob und in welchem Umfang vor der Beurkundung Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin bestanden.

114

Die vorgenannten Umstände widerlegen jedoch nicht die konkret erinnerten Äußerungen der Erblasserin. Der Telefonvermerk gibt zudem die Wahrnehmung und Wiedergabe eines Gesprächs durch den Beklagtenvertreter wieder und nicht eine vom Notar selbst gefertigte Erklärung. Selbst bei Zugrundelegung seines Inhalts folgt aus dem Verzicht auf schwierigere Gestaltungen noch keine krankheitsbedingte Unfähigkeit, den wesentlichen Inhalt der tatsächlich getroffenen Verfügung zu verstehen. Auch die Mitteilung, zuvor seien andere Notare angefragt worden, belegt ohne Kenntnis der Gründe einer Ablehnung keine bereits anderweitig festgestellte Testierunfähigkeit.

115

Die unzutreffende Angabe „verwitwet“, die nicht bemerkte Gültigkeitsdauer des Personalausweises und die spätere Berichtigung des Vornamens der Tochter (vgl. Anlage K 1, S. 6; Anlagen B1-12 und B1-13) zeigen, dass die Beurkundung und ihre Vorbereitung nicht in jedem Detail fehlerfrei waren. Sie mindern die Aussagekraft einer pauschalen Berufung auf notarielle Sorgfalt. Die Identität der Erblasserin steht jedoch fest. Dass sie selbst den Namen ihrer Tochter verkannt oder ihren Familienstand krankheitsbedingt nicht gewusst hätte, ist durch die fehlerhafte Niederschrift nicht bewiesen. Die Berichtigung vom 28.02.2024 betrifft schließlich lediglich ein vom Notar als Schreibversehen behandeltes Wort.

116

Auch § 28 BeurkG verleiht dem persönlichen Urteil des Notars keine besondere Beweiskraft hinsichtlich der medizinischen oder rechtlichen Schlussfolgerung. Zu unterscheiden sind die beurkundeten Erklärungen, die vom Notar wahrgenommenen Vorgänge und seine Bewertung. Der Notar ist insoweit Zeuge des Geschehens, nicht psychiatrischer Sachverständiger. Dies gilt auch dann, wenn er seinerzeit von Testierfähigkeit überzeugt war. Umgekehrt macht eine begrenzte oder unvollständige Dokumentation seiner Prüfung die letztwillige Verfügung nicht unwirksam (vgl. MüKoBGB/Sticherling, aaO, § 28 BeurkG Rn. 8 und 26; BeckOK BGB/Litzenburger, Stand: 01.08.2026, § 28 BeurkG Rn. 2 f.; BeckOK BeurkG/Seebach, Stand 15.05.2026, § 28 Rn. 38 ff.; BeckOGK/Grziwotz, Stand 01.07.2026, § 28 BeurkG Rn. 16; Müller, DNotZ 2006, 325, 326 f.).

117

d) Die Aussage des Zeugen P. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 13 ff., Bl. 385 ff. d.A.) bestätigt ein inhaltliches Vorbereitungsgespräch, nicht aber einen im Einzelnen erinnerten günstigen Befund zum gesamten geistigen Zustand der Erblasserin.

118

Der Zeuge erinnerte sich an die Besprechung im Hause der Erblasserin und an Fragen der Grundstücks- und Gartengestaltung. Er stellte aber ausdrücklich klar, keine positive Erinnerung mehr an den damaligen Zustand der Erblasserin zu haben. Aus dem Fehlen dokumentierter Zweifel schloss er, dass ihm solche nicht gekommen seien. An einen Wunsch nach Geldvermächtnissen zugunsten der Enkelinnen erinnerte er sich nicht.

119

Das Gericht hält diese Begrenzung für glaubhaft. Sie verbietet es, die Aussage als umfassende Bestätigung einer uneingeschränkten Testierfähigkeit zu behandeln. Die bloße Beschreibung der üblichen Arbeitsweise ersetzt keine konkrete Erinnerung. Sie lässt aber auch nicht den Schluss zu, dass überhaupt kein persönliches Gespräch über eigene Wünsche der Erblasserin stattgefunden habe. Die erinnerten Angaben zur Gartengestaltung betreffen vielmehr einen glaubhaft geschilderten, tatsächlichen Inhalt des Gesprächs.

120

Das geführte Vorbereitungsgespräch ist im Übrigen auch für die Entstehung des Testaments erheblich. Diese Verfügung entstand nicht etwa erst während eines überraschenden einmaligen Besuchs am 13.02.2024; vielmehr hatte vor der Beurkundung eine gesonderte persönliche Besprechung stattgefunden. Die rechtliche und medizinische Bedeutung einer solchen Vorbereitung als solche ist nicht davon abhängig, dass sich der Zeuge nach mehr als zwei Jahren an sämtliche Einzelheiten erinnert. Sie ist allerdings auch kein Beweis dafür, dass die Erblasserin den späteren vollständigen Entwurf in allen wesentlichen Punkten schon damals selbst erläuterte.

121

e) Die Aussage der Zeugin K. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 15 ff.; Bl. 387 ff. d.A.) besitzt wegen des engen Alltagskontakts erheblichen Erkenntniswert. Sie unterliegt aber zeitlichen und sprachlichen Einschränkungen.

122

Die Zeugin war als Pflegekraft über längere Zeitabschnitte im Haushalt der Erblasserin tätig. Ihre Schätzung einer insgesamt etwa eineinhalbjährigen Tätigkeit stimmt mit den von dem Beklagten zu 1 (vgl. Schriftsatz vom 22.09.2026, S. 4 f.) exakt genannten Einsatzzeiten zwar nicht überein. Der für den Rechtsstreit besonders wichtige Zeitraum vom 31.01. bis 26.02.2024 wird jedoch auch nach dessen Darstellung von einem Einsatz erfasst. Ihre ungenaue Angabe zur Gesamtdauer beseitigt daher nicht ihre Gelegenheit, die Erblasserin im Februar 2024 zu beobachten.

123

Die Verständigung erfolgte teilweise mithilfe einer Übersetzungs-App. Dies begrenzt die Möglichkeit, sprachliche Feinheiten, Wortfindungsstörungen oder anspruchsvollere Gedankengänge sicher zu beurteilen. Die Zeugin schilderte aber eine praktische Verständigung über Wünsche und Bedürfnisse sowie wiederholte Äußerungen der Erblasserin, ein Teil des Hauses solle an die Klägerin gelangen. Das Gericht berücksichtigt diese konkreten Gesprächsinhalte. Es entnimmt der allgemein gebliebenen Erklärung, normale Fragen seien normal beantwortet worden, dagegen keinen umfassenden Befund einer uneingeschränkten Auffassungsgabe. Der Einwand des Beklagten zu 1, die Erblasserin habe ihr Mobiltelefon nicht mehr bedienen können und deshalb auch keine Übersetzungs-App benutzen können, greift dabei nicht durch. Das Hineinsprechen in ein von der Pflegekraft vorbereitetes Gerät setzt nicht dieselben Fähigkeiten voraus wie dessen selbständige Bedienung. Die Aussage beweist insoweit allerdings auch nicht, dass auf diesem Weg rechtlich oder wirtschaftlich schwierige Sachverhalte sicher erörtert wurden.

124

Die angeschaffte Kalenderuhr (vgl. Anlagen B1-21 und B1-22) schwächt den Schluss von einer zutreffenden Nennung des Wochentags auf eine ohne Hilfsmittel erhaltene zeitliche Orientierung. Das Gericht berücksichtigt den seitens des Beklagten zu 1 vorgetragenen Einsatz dieser Uhr. Weder ihre Anschaffung noch die Produktbezeichnung beweist jedoch für sich einen bestimmten Schweregrad kognitiver Beeinträchtigung. Umgekehrt ist die von der Zeugin beobachtete Orientierung nicht unabhängig von einem möglicherweise benutzten Hilfsmittel zu beurteilen.

125

Auch die Angaben zur Medikation blieben unsicher. Die Zeugin konnte Präparat und Dosierung nicht zuverlässig benennen. Ihre zunächst genannte Menge wird daher nicht als gesicherte Dosis des Medikaments Melperon am 13.02.2024 zugrunde gelegt. Die Zeugin beschrieb ferner spätere Verwirrtheit und Ängste der Erblasserin. Dies spricht gegen die Annahme, sie habe ausschließlich günstige Beobachtungen mitteilen wollen, erlaubt wegen der ungenauen zeitlichen Einordnung aber auch keine taggenaue Zuordnung.

126

Die Aussage der Zeugin K. trägt somit insgesamt die Feststellung einer wiederholt möglichen Verständigung und geäußerter Wünsche, nicht dagegen diejenige durchgehend fehlender kognitiver Störungen.

127

f) Die Aussage des Zeugen G. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 20 ff., Bl. 392 ff. d.A.) bestätigt schließlich einen bereits früher geäußerten Zuwendungswunsch der Erblasserin und persönliche Kontakte Anfang 2024. Seine weitreichenden medizinischen Bewertungen übernimmt das Gericht dagegen nicht.

128

Der Zeuge kannte die Erblasserin seit längerer Zeit und schilderte Kontakte bei Gartenarbeiten sowie gemeinsamen Mahlzeiten. Er berichtete, sie habe bereits 2020 davon gesprochen, die Klägerin solle ihre Wohnung erhalten. Über das spätere Testament und das Geldvermächtnis habe er mit ihr hingegen nicht gesprochen. Seine allgemeine Erklärung, sie sei Anfang 2024 noch zu komplexen erbrechtlichen Entscheidungen fähig gewesen, geht daher über die konkret beschriebenen Gesprächsinhalte hinaus.

129

Der Zeuge setzte sich zugleich mit einer WhatsApp-Nachricht der Beklagten zu 2 über seinen Besuch bei der Erblasserin auseinander (vgl. Klageerwiderung vom 15.12.2025, S. 5 f., 8 f.), in der diese ein auffälliges Verhalten der Erblasserin beschrieben hatte. Er erklärte dies im Termin mit Wut, Ablehnung und teilweise bewusstem Verhalten. Das Gericht hält es für möglich, dass er die Situation damals so erlebte und später vor dem Hintergrund weiterer Kontakte anders einordnete. Seine nachträgliche Deutung beseitigt die zeitnahe Beschreibung aber nicht. Beide Angaben sind zu berücksichtigen. Ob das Verhalten krankheitsbedingt war, kann der Zeuge nicht allein durch dessen Bezeichnung als „Show“ entscheiden.

130

Dasselbe gilt für seine Auffassung, die Erblasserin habe bestimmte Medikamente nicht benötigt und sei nicht depressiv gewesen. Darin liegt eine persönliche Bewertung des Zeugen und kein ärztlicher Befund. Die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung der Kontakte mit der Erblasserin wird dadurch zwar nicht aufgehoben. Ihr Wert liegt aber allein in den von ihm wahrgenommenen Gesprächen und Verhaltensweisen und nicht in einer psychiatrischen Diagnose.

131

4. Auch die persönlichen Anhörungen der Klägerin, der Beklagten und des gesetzlichen Vertreters der Klägerin sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Sie werden weder als förmliche Parteivernehmung behandelt noch allein wegen ihrer prozessualen Stellung außer Betracht gelassen.

132

§ 286 Abs. 1 ZPO erfasst den gesamten Inhalt der Verhandlungen. Dazu gehören auch die Angaben persönlich angehörter Parteien. Ihr wirtschaftliches und persönliches Interesse ist zu berücksichtigen, begründet aber kein allgemeines Verwertungsverbot. Maßgeblich bleibt die Prüfung des konkreten Inhalts, seiner Entstehung und seiner Übereinstimmung mit den übrigen Erkenntnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17 -, juris Rn. 12 ff.).

133

a) Die Angaben der Klägerin (vgl. Protokoll vom 31.03.2026, S. 2 ff., Bl. 72 ff. d.A.) stützen insbesondere die Annahme einer wiederholt geäußerten Zuwendungsabsicht der Erblasserin.

134

Die zur Zeit ihrer Anhörung minderjährige Klägerin schilderte häufige Besuche und Gespräche über die Schule, zu denen die Erblasserin auch Nachfragen gestellt habe. Auch zur Wohnung und zur Versorgung der Tiere erinnerte sie wiederholte Wünsche der Erblasserin. Konkret bezogen auf das Geldvermächtnis äußerte sie sich zunächst zurückhaltend, berichtete dann aber, die Hälfte des Sparbuchs habe ihr und die andere Hälfte ihrer Cousine gehören sollen. Diese Unterscheidung zwischen sicherer Erinnerung, Vermutung und Unsicherheit ist bei der Würdigung positiv zu berücksichtigen. Dass die Klägerin keinen genauen Betrag nennen konnte, macht ihre Erinnerung an die beabsichtigte hälftige Aufteilung nicht ohne Weiteres unzutreffend.

135

Ihre Angaben belegen andererseits keine selbständige Verwaltung des Vermögens durch die Erblasserin. Die Geschenke wurden teilweise von der Beklagten zu 2 besorgt. Auch die Erinnerung der Klägerin an Anlass und Zeitpunkt einzelner Geschenke blieb unsicher. Das Gericht leitet daraus weder eine eigenständige Beschaffung anspruchsvoller Geschenke noch eine durchgehend erhaltene zeitliche Orientierung ab.

136

Die Klägerin konnte zudem keine konkrete medizinische Entwicklung schildern. Ihre Einschätzung, die Erblasserin sei nicht dement oder depressiv gewesen, ist als persönlicher Eindruck zu behandeln. Auch ihre Vermutung, die Angst vor dem Beklagten zu 1 habe lediglich auf der Sorge vor einer Umstimmung beruht, übernimmt das Gericht nicht als feststehende Erklärung. Erheblich bleiben aber die von der Klägerin beschriebenen Gespräche und die wiederkehrenden, teilweise auf das streitgegenständliche Sparguthaben bezogenen Äußerungen der Erblasserin.

137

b) Die Darstellung der Beklagten zu 2 (vgl. Protokoll vom 31.03.2026, S. 5 ff.) ist nur teilweise überzeugend. Ihre pauschale Verneinung jeglicher Vergesslichkeit und geistiger Beeinträchtigung der Erblasserin steht insbesondere mit den zahlreichen vorgenannten Unterlagen sowie früheren eigenen Mitteilungen der Beklagten zu 2 nicht in Einklang.

138

Die Beklagte zu 2 hat bewegend und zugleich nachvollziehbar geschildert, dass die Pflege ihrer Mutter sie an die Grenzen ihrer Kräfte brachte. Ihre Nachrichten entstanden in einer Situation, in der sie zugleich Tochter und Pflegeperson war und sich um weitere Unterstützung bemühte. Damit können auch durchaus zugespitzte Formulierungen in einzelnen Nachrichten (vgl. Klageerwiderung vom 15.12.2025, S. 7 ff. sowie die im Schriftsatz vom 02.09.2026 wiedergegebene Nachrichtenkorrespondenz) erklärt werden. Eine solche Erklärung trägt aber nicht sämtliche über einen längeren Zeitraum berichteten konkreten Gedächtnisprobleme, Fehleinschätzungen und Schwierigkeiten der Erblasserin bei der Selbstversorgung. Das Gericht legt diese Beobachtungen daher nicht schon aufgrund einer späteren Relativierung seitens der Beklagten zu 2 beiseite.

139

Auch die Angaben der Beklagten zu 2 zum Alkoholkonsum und zur Medikation sind nicht in jeder Hinsicht zuverlässig. Die Schilderung einer zeitweise allein nächtlichen Anwendung von Melperon steht mit der dokumentierten zusätzlichen Tagesgabe nicht in Einklang. Auch die fehlende Erinnerung der Beklagten zu 2 an einzelne Zeitpunkte erlaubt keine Verdrängung der ärztlichen Aufzeichnungen. Ebenso ist die Angabe eines Gewichts der Erblasserin von etwa 40 kg mangels genauer zeitlicher Zuordnung nicht als gesicherter Messwert für den 13.02.2024 anzusehen.

140

Von Bedeutung ist dagegen die Nachricht der Beklagten zu 2 an den Beklagten zu 1 vom 03.02.2024 (Anlage K 18), in der eine Besserung nach der Änderung der Medikation und ein wieder normaler Zustand beschrieben werden. Diese Mitteilung erfolgte vor der Testamentserrichtung und nicht erst unter dem Eindruck des späteren Rechtsstreits. Sie besitzt daher einen eigenständigen zeitlichen Aussagewert, beweist aber zugleich weder eine bestimmte Wechselwirkung von Arzneimitteln noch eine vollständige Wiederherstellung sämtlicher geistiger Fähigkeiten. Die Nachricht widerspricht aber jedenfalls der Behauptung, eine Besserung sei erst nachträglich allein zur Rechtfertigung des Testaments erfunden worden.

141

Die Beklagte zu 2 war an der Vorbereitung des Testaments beteiligt. Sie sprach die Erblasserin auf die vermeintlich fehlende testamentarische Regelung an und wirkte an der Beschaffung des Attests mit. Ihre Darstellung, sie habe mit dem Zustandekommen des Testaments nichts zu tun gehabt, kann daher nicht im Sinne einer vollständig fehlenden Beteiligung verstanden werden. Aus dieser Mitwirkung folgt jedoch noch nicht, dass sie der Erblasserin einen fremden Willen aufzwang. Die von ihr berichtete Reaktion der Erblasserin, die bisher angenommene Erbfolge entspreche nicht deren Willen, ist daher zusammen mit den Angaben der Klägerin und des Herrn X. zu würdigen und nicht isoliert als erwiesene Erklärung des gesamten Vorgangs.

142

Die Angaben zum Sparguthaben von ungefähr 50.000,00 € und zum beschrifteten Sparbuch (Anlage K 21) passen schließlich zum Inhalt des Geldvermächtnisses. Die zeitliche Einordnung der Beschriftung ist dabei allerdings nicht gesichert. Aus dem Datum des Sparbuchs folgt nicht das Datum eines darauf angebrachten Aufklebers. Die Beschriftung darf daher auch nicht als selbständiger Nachweis dafür behandelt werden, dass bereits im Jahr 2012 genau die später beurkundete Zuwendung festgelegt war.

143

c) Die Angaben des Beklagten zu 1 (vgl. Protokoll vom 31.03.2026, S. 9 f., Bl. 79 f. d. A.) zu seinem Krankenhausbesuch am 30.01.2024 sind glaubhaft und werden zugrunde gelegt.

144

Er berichtete von der wiederholten Äußerung von Ängsten und davon, dass ein geordnetes Gespräch mit der Erblasserin kaum möglich gewesen sei. Auch das Vergessen seines Geburtstags am … und die zuvor bei Telefonaten wahrgenommenen Orientierungsprobleme sind konkrete, nachvollziehbar und eindrücklich geschilderte Beobachtungen. Diese stimmen mit den ungünstigen Krankenhausbefunden und den Schwierigkeiten der Erblasserin bei der zeitlichen Orientierung überein. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Wahrnehmungen allein wegen des Interesses des Beklagten zu 1 an der Unwirksamkeit des Testaments als unzutreffend zu behandeln.

145

Die Reichweite der Angaben ist jedoch auf die einzelnen beschriebenen Kontakte begrenzt. Der Beklagte zu 1 war bei der Beurkundung nicht anwesend. Sein Wohnsitz im Ausland schloss regelmäßige Beobachtungen durch Besuche und Telefongespräche zwar nicht aus, vermittelte ihm aber auch keine durchgehende Kenntnis des Zustands der Erblasserin im Februar 2024. Auch der Krankenhausbesuch erklärt nur, weshalb der Beklagte zu 1 erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit hatte. Er beweist dagegen nicht, dass die Erblasserin bei späteren Gesprächen im häuslichen Umfeld dieselben Einschränkungen zeigte.

146

Schließlich bestätigt die Anschaffung der Kalenderuhr, dass der Beklagte zu 1 zeitliche Orientierungsprobleme nicht erst im Prozess behauptete. Ihre Benutzung belegt nachvollziehbar einen gehobenen Bedarf an Unterstützung. Sie ersetzt andererseits aber auch keine konkrete Beurteilung der Fähigkeit der Erblasserin, Personen, Vermögensgegenstände und die Folgen einer Zuwendung zueinander in Beziehung zu setzen.

147

d) Schließlich sind auch die Angaben des Herrn X. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 18 ff.) für die Entstehung und Vorbereitung des Testaments erheblich. Er wurde als gesetzlicher Vertreter der Klägerin persönlich angehört und nicht als Zeuge vernommen.

148

Herr X. schilderte, die Erblasserin habe ihn um die Organisation eines Notartermins gebeten und wiederholt danach gefragt. Er sei bei dem vorbereitenden Gespräch mit dem Zeugen P. und bei der Beurkundung anwesend gewesen. Ihre Wünsche habe die Erblasserin dabei selbst geäußert. Diese Darstellung wird durch das tatsächlich durchgeführte Vorbereitungsgespräch und die von den Zeugen P. und F. erinnerten Gesprächsinhalte gestützt. Sie geht somit über die isolierte Behauptung einer eigenen Willensbildung der Erblasserin hinaus. Das Gericht berücksichtigt aber zugleich das Interesse des Herrn X. als Vater der begünstigten Klägerin und seine Beteiligung an der Vorbereitung des Testaments.

149

Die Angabe, die Beklagte zu 2 sei jeweils allenfalls kurz anwesend gewesen, beweist zwar nicht, dass außerhalb dieser Gespräche keine Einflussnahme stattfand. Sie spricht aber gegen die Vorstellung, sämtliche Erklärungen seien während der notariellen Gespräche fortlaufend von ihr vorgegeben worden. Die Erinnerung des Herrn X. an die Suche nach dem Notariat und seine Unsicherheit über einzelne Formen der Kontaktaufnahme sind dagegen nicht so präzise, dass damit jeder zuvor erfolgte Kontakt zu anderen Notaren ausgeschlossen wäre.

150

Besonderer Prüfung bedarf schließlich die von Herrn X. wiedergegebene Äußerung der Erblasserin, der Beklagte zu 1 werde sie umbringen, wenn er von dem Testament erfahre. Das Gericht nimmt diese Angabe ernst. Sie darf weder als belanglose Redewendung übergangen noch ohne weitere Grundlage als sicherer Verfolgungswahn eingeordnet werden. Ihr Inhalt ist aber erheblich zugespitzt. Die Unterlagen belegen nicht, mit welcher Vehemenz die Erblasserin an dieser Vorstellung festhielt, wie sie auf Gegenargumente reagierte und ob es sich um eine wörtlich gemeinte krankhafte Überzeugung oder eine im familiären Konflikt geäußerte Befürchtung handelte. Die unterschiedlichen Schilderungen der Klägerin, der Beklagten zu 2 und des Herrn X. lassen hierzu insgesamt keine sichere weitergehende Feststellung zu.

151

5. Auch das schriftliche und mündlich ergänzte Gutachten der Sachverständigen Dr. L. (vgl. Gutachten vom 20.05.2026; Protokoll vom 15.09.2026, S. 22 ff.) vermittelt dem Gericht nicht die notwendige Überzeugung einer bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestehenden Testierunfähigkeit. Maßgeblich ist dabei nicht, dass die Sachverständige eine von den Zeugen abweichende Einschätzung vertritt. Entscheidend sind vielmehr die unklaren tatsächlichen Grundlagen der Begutachtung, die fehlende Unterscheidung zwischen nachgewiesenen Beeinträchtigungen und möglichen Ursachen sowie die aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend differenzierte Herleitung ihrer Auswirkungen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

152

a) Die Sachverständige hat im Ausgangspunkt zu Recht erhebliche Einwände gegen eine unkritische Übernahme der günstigen Einschätzungen von Hausarzt, Notar und Angehörigen erhoben.

153

Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass eine soziale Ansprechbarkeit, die erhaltene Sprache und die Fähigkeit der Erblasserin zur Leistung der Unterschrift eine Testierunfähigkeit nicht ausschließen. Auch können Angehörige schleichende Veränderungen übersehen oder sie einer schwierigen Persönlichkeit zuschreiben. Die Notwendigkeit fremder Hilfe, eine fehlende Einsicht in die eigene Erkrankung und eine gesteigerte Beeinflussbarkeit können für die Beurteilung daher gewiss von erheblicher Bedeutung sein. Das Gericht legt seiner Entscheidung diese fachlichen Hinweise ohne Weiteres zugrunde und behandelt das Gutachten nicht deshalb als unbeachtlich, weil mehrere Zeugen seiner Schlussfolgerung nicht folgen.

154

Die Sachverständige hat ferner zutreffend zwischen der Ursache einer Beeinträchtigung und deren funktionellen Folgen unterschieden. Dass eine Störung nicht sicher einer Multiplen Sklerose, einer alkoholbedingten Schädigung oder einer anderen Erkrankung zugeordnet werden kann, hindert für sich genommen die Feststellung ihrer konkret erkannten Auswirkungen nicht. Die im Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2026 anklingende Gleichsetzung einer ungewissen Ursache mit dem ungewissen Vorliegen jeder Störung trifft so nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr, ob Art und Ausmaß der geistigen Beeinträchtigung gleichwohl hinreichend sicher bestimmt werden können (vgl. Cording, ZEV 2010, 115 f.; Karnath/Cording, ErbR 2023, 750, 751).

155

b) Die Bezeichnung einer mittelgradigen Demenz als unstreitig ersetzt andererseits auch keine nachvollziehbare Feststellung ihres konkreten Ausmaßes.

156

Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung erklärt, fachlich sei eine mittelgradige demenzielle beziehungsweise hirnorganische Störung unstreitig (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 22 f.). Zwischen den Parteien bestand hierüber jedoch gerade Streit. Auch die vorgenannten Unterlagen enthalten keine einheitliche entsprechende Diagnose. Zwar schließt dies eine rückblickende Diagnose nicht zwingend aus. Es fordert jedoch eine nachvollziehbare Erläuterung heraus, aus welchen feststehenden Symptomen sich der angenommene Schweregrad ergibt und wie gegenläufige Beobachtungen eingeordnet werden.

157

Der Hinweis auf das Fehlen einer zu Lebzeiten gestellten Demenzdiagnose oder einer standardisierten Testung reicht zwar seinerseits nicht aus, eine solche Beurteilung zu widerlegen. Ein fachkundiger Sachverständiger kann auch aus anderen hinreichend konkreten Befunden eine derartige rückblickende Einschätzung gewinnen. Ebenso wenig folgt aus der Diagnose einer leichten kognitiven Störung im Pflegegutachten eine verbindliche Obergrenze des tatsächlichen Schweregrads. Die Entscheidung des Gerichts hängt daher auch nicht von der Frage ab, welches diagnostische Etikett sich in einer bestimmten Unterlage findet.

158

Nicht hinreichend begründet ist jedoch die Gleichsetzung eines feststehenden Hilfebedarfs und der beschriebenen Alltagsdefizite mit einem bereits durchgehend aufgehobenen Vermögen zu einer eigenverantwortlichen testamentarischen Entscheidung. Die von der Sachverständigen herangezogenen Beobachtungen betreffen unterschiedliche Zeitpunkte und teilweise unterschiedliche Funktionen. Die Einordnung als mittelgradig darf daher auch nicht lediglich aus der Annahme abgeleitet werden, die Erblasserin sei zur Testamentserrichtung nicht mehr fähig gewesen, wenn diese Annahme anschließend wiederum mit dem mittelgradigen Schweregrad begründet wird.

159

Insoweit stellt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zur mittelschweren Demenz vom Alzheimertypus keinen von den individuellen Befunden unabhängigen Rechtssatz auf. Dort wurden Gedächtnisleistungen, kognitive Fähigkeiten, vernünftige Erwägungen und Beeinflussbarkeit anhand zahlreicher konkreter Beobachtungen über längere Zeiträume zusammengeführt. Gerade diese auf den Einzelfall bezogene Herleitung trug die dortige gerichtliche Überzeugung (vgl. OLG München, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3 U 4789/09 -, juris Rn. 72, 83 ff.).

160

c) Auch das von der Sachverständigen herangezogene Fassadenphänomen erklärt die vielfach beschriebenen günstigen Beobachtungen etwa von Angehörigen und Pflegenden nicht ohne Weiteres.

161

Eine Person kann trotz erheblicher Defizite in eingeübten sozialen Situationen geordnet erscheinen. Der Aussagewert allgemeiner, im Streitfall verschiedentlich geäußerter Einschätzungen wie „normal“, „klar“ oder „fit“ ist deshalb begrenzt. Auch ein glaubwürdiger Zeuge kann über den Umfang geistiger Fähigkeiten irren. Die Glaubwürdigkeit der hier vernommenen Zeugen ist daher nicht mit der Richtigkeit ihrer rechtlichen oder medizinischen Gesamtbewertung gleichzusetzen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. November 1995 - 1Z BR 56/95 -, juris Rn. 38 ff.; Wetterling, ZNotP 2016, 60 ff.).

162

Die Beweisaufnahme hat andererseits aber nicht nur unauffällige Begrüßungen oder kurze Alltagsantworten der Erblasserin ergeben. So hat die Zeugin H. etwa die Erörterung einer zunächst abgelehnten Krankenhausbehandlung beschrieben. Der Zeuge P. hat daneben konkrete Wünsche der Erblasserin zur Grundstücksgestaltung erinnert. Der Zeuge F. hat ferner über die Absicht der Erblasserin, angesichts ihrer begrenzten Lebenszeit die Nachfolge zu ordnen, und über einen von der Erblasserin geäußerten Versorgungszweck berichtet. Hinzu kommen die über längere Zeit wiederholten Zuwendungswünsche und die Nachfrage nach dem Notartermin.

163

Die Sachverständige hat diese Angaben im Termin gehört. Ihre recht allgemeine Erklärung, eine solche Verständigung sei auch bei mittelgradiger Demenz möglich, bezeichnet dabei eine medizinische Möglichkeit. Sie legt indes noch nicht dar, inwieweit gerade die beschriebenen Vorgänge ohne ein Verständnis der Erblasserin hinsichtlich ihrer wesentlichen Bedeutung erklärt werden können. Nicht jede inhaltlich passende Antwort belegt eine freie Willensbestimmung der Erblasserin. Ebenso wenig kann eine jede solche Antwort aber allein mit der Bezeichnung als Fassade ihres Erkenntniswerts beraubt werden.

164

Das Gericht übernimmt dabei nicht etwa die gegenteilige Aussage der Privatsachverständigen G., die erhaltenen Kompetenzen widerlegten eine mittelgradige Demenz eindeutig (vgl. Anlage K 24, S. 6 ff.). Ein solcher Ausschluss ergibt sich aus den Zeugenaussagen nicht. Die geschilderten Beobachtungen sind jedoch konkrete Gesichtspunkte, die mit den ungünstigen Befunden zusammen zu würdigen sind und einer sicheren Feststellung der für § 2229 Abs. 4 BGB erforderlichen Ausfälle entgegenstehen.

165

d) Auch aus der Alkoholvorgeschichte und den neurologischen Befunden kann eine die Testierfähigkeit aufhebende alkoholbedingte Schädigung nicht hinreichend sicher hergeleitet werden.

166

Ein erheblicher Alkoholkonsum ist gut belegt (vgl. etwa Anlagen B1-2, K 19 und B1-18). Er wird nicht durch die Darstellung der Beklagten zu 2 widerlegt, ihre Mutter habe nach dem Krankenhausaufenthalt nichts mehr getrunken. Die hausärztlichen Eintragungen, die Angaben der Erblasserin gegenüber den Kliniken und die Nachrichten der Angehörigen ergeben eine Vorgeschichte, die über gelegentlichen geringen Konsum hinausgeht. Auch eine spätere Abstinenz der Erblasserin würde bereits eingetretene Schädigungen nicht rückwirkend beseitigen.

167

Die Sachverständige hat jedoch aus der motorischen Symptomatik, der Polyneuropathie, der Unterernährung und den Gedächtnisauffälligkeiten einen aus Sicht des Gerichts zu weitgehenden Schluss auf ein Wernicke-Korsakow-Geschehen gezogen. Die dargelegten Umstände sind zwar allesamt zu berücksichtigen, jedoch nicht mit dem Nachweis einer bestimmten alkoholbedingten Hirnschädigung oder eines durchgehend gleich ausgeprägten kognitiven Syndroms gleichzusetzen. Die beschriebene Peroneusproblematik betrifft zunächst einen neurologischen Befund. Die Zuordnung cerebellärer Auffälligkeiten ist überdies im Zusammenhang mit der zugleich diskutierten neurologischen Grunderkrankung zu erläutern. Die Feststellung einer zweiten, hiervon unabhängigen Schädigung lässt sich dabei nicht allein dadurch begründen, dass beide als möglich erscheinen.

168

Auch die Verordnung von Thiamin belegt nicht ohne Weiteres einen durchgehenden Vitamin-B1-Mangel. Wie bereits erwähnt, sehen die Behandlungsunterlagen Thiamin auch im Zusammenhang mit dem Alkoholabusus der Erblasserin vor. Die Privatsachverständige G. weist diesbezüglich auch nachvollziehbar auf die Möglichkeit einer vorbeugenden Gabe hin (vgl. Anlage K 24, S. 12 f.). Obgleich das Gericht seiner Entscheidung nicht zugrunde legt, ein Thiaminmangel oder eine Wernicke-Enzephalopathie seien ausgeschlossen, zieht es nicht den Schluss, schon die Verordnung von Thiamin beweise den von der Sachverständigen angenommenen Zustand.

169

Auch die Laborwerte und der Leberultraschall bedürfen einer begrenzten Würdigung. Weitgehend unauffällige Alkoholmarker oder ein unauffälliger Ultraschall schließen einen früheren Alkoholmissbrauch und dessen neurologische Folgen nicht aus. Der Ultraschall vom 02.08.2023 (Anlage K 19, S. 3 f.) ist als solcher aktenkundig und muss zwingend Berücksichtigung finden, wenngleich er auch nicht als umfassender Gegenbeweis gegen jede alkoholbedingte Schädigung behandelt werden darf.

170

Die von der Sachverständigen betonte mögliche Dauerhaftigkeit alkoholbedingter Veränderungen beantwortet schließlich erst dann die Frage nach dem weiteren Verlauf, wenn feststeht, welche Veränderungen mit welchem funktionellen Ausmaß vorlagen. Der Hinweis der Privatsachverständigen G. (vgl. Anlage K 24, S. 14) auf unterschiedliche Verläufe und mögliche Besserungen dient hierbei gewiss nicht als Beleg einer im konkreten Fall eingetretenen Heilung. Er verdeutlicht aber, weshalb aus der Alkoholvorgeschichte allein kein einheitlicher Verlauf bis zum 13.02.2024 abgeleitet werden kann (vgl. Wetterling, ErbR 2015, 179 ff.).

171

e) Auch die Erwägungen der Sachverständigen Dr. L. zu Untergewicht und Stoffwechselstörungen der Erblasserin begründen nur einen zusätzlichen Risikozusammenhang, aber keinen hinreichend bestimmten Befund einer fehlenden Testierfähigkeit.

172

Die Erblasserin war erheblich untergewichtig. Die im Termin besonders hervorgehobene Annahme eines BMI von 13 ist jedoch nicht als gesicherter Wert für den 13.02.2024 belegt. So nennt etwa das Gutachten des Medizinischen Diensts vom 27.09.2023 (Anlage B1-8, S. 9) 55 kg nach Angaben der Erblasserin und ihrer Tochter und nicht als Ergebnis einer eigenen Gewichtsbestimmung. Die Anästhesiedokumentation vom 25.01.2024 (Anlage B1-18, Bl. 180 der Beklagtenanlagen) weist 48 kg bei 170 cm und einen gerundeten BMI von 17 aus. Die Angabe der Beklagten zu 2 von etwa 40 kg (vgl. Protokoll vom 31.03.2026, S. 5) ist schließlich zeitlich nicht eingegrenzt.

173

Die Bemerkung der Sachverständigen, der Medizinische Dienst habe die Erblasserin gewogen, ist somit durch die betreffende Dokumentation nicht gedeckt. Auch der Vergleich mit intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Personen bei einem bestimmten BMI (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 23) ersetzt die Feststellung der tatsächlichen Situation der Erblasserin nicht.

174

Damit entfallen keineswegs sämtliche Erwägungen zu einer körperlich bedingten Beeinträchtigung der Erblasserin. Ein Kaliummangel ist etwa ausdrücklich dokumentiert und wurde behandelt (vgl. Anlage K 17). Das Gericht übernimmt daher auch nicht die Auffassung der Klägerin, jede Annahme einer möglichen Elektrolytstörung entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Entscheidend ist jedoch, welche psychischen oder kognitiven Folgen hieraus für die Testamentserrichtung nachgewiesen sind. Auch bei Annahme eines besonders schlechten Ernährungszustands ergibt sich dieser Nachweis nicht allein aus dem Gewicht der Erblasserin, ihrer Immobilität und einem behandelten Elektrolytmangel. So trennt auch die Privatsachverständige G. insoweit nachvollziehbar zwischen einem körperlichen Risikofaktor und einem konkret zu belegenden psychopathologischen Zustand (Anlage K 24, S. 9 f.).

175

f) Die ergänzenden Erwägungen der Sachverständigen Dr. L. zu einer Zoster-Enzephalitis und zur Abgrenzung einer Multiplen Sklerose (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 24 und 28) tragen die sichere Feststellung eines für die Entscheidung maßgeblichen Funktionsausfalls ebenfalls nicht.

176

Die neurologischen Unterlagen (vgl. Anlage B1-2, S. 3, 6) enthalten einen erhöhten VZV-IgG-Wert, einen negativen IgM-Befund und einen schwach erhöhten Antikörper-Spezifitätsindex. Der Serumwert und der auf die Liquordiagnostik bezogene Index sind indes unterschiedliche Befunde. Die zusammenfassende Bezeichnung der Sachverständigen als sehr hoher Liquortiter lässt diese Unterschiede nicht erkennen. Die Privatsachverständige G. weist insoweit zutreffend darauf hin, dass entsprechende Antikörperbefunde im Zusammenhang mit der klinischen Symptomatik und einer etwaigen intrathekalen Antikörpersynthese zu beurteilen sind, wenngleich ihre ergänzende Stellungnahme insoweit ebenfalls keine abschließende Auswertung sämtlicher Einzelwerte enthält (vgl. Anlage K 24, S. 10 ff.).

177

Das Gericht hat vorliegend gleichwohl nicht darüber zu befinden, ob die neurologische Erkrankung als Multiple Sklerose, als Folge eines entzündlichen Geschehens oder anders einzuordnen ist. Die vorliegenden Behandlungsberichte zeigen bereits unterschiedliche fachliche Bewertungen. Die damalige Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata wurde unter Heranziehung klinischer und bildgebender Befunde gestellt. Das Fehlen oligoklonaler Banden war bekannt. Es ist daher auch nicht zutreffend, die damalige Diagnostik lediglich als ungeprüfte Übernahme einer Verdachtsangabe zu behandeln.

178

Für den Rechtsstreit ist insoweit aber nicht eine nachträgliche abschließende Diagnose der neurologischen Grunderkrankung entscheidend, sondern deren festgestellte Auswirkung auf die geistigen Fähigkeiten. Die im Termin erörterte Möglichkeit eines vorausgegangenen infektiösen oder nachfolgenden autoimmunen Prozesses erläutert eine von mehreren denkbaren Ursachen. Sie belegt indes noch nicht, dass die Erblasserin deshalb am 13.02.2024 Inhalt und Folgen ihres Testaments nicht erfassen oder nicht nach einer gewonnenen Einsicht handeln konnte.

179

g) Die der Erblasserin verabreichte Medikation beweist weder für sich genommen eine Psychose oder mittelgradige Demenz noch deren Fehlen.

180

Die hausärztliche Dokumentation (vgl. Anlage K 17-Patientenakte) enthält bereits seit 2023 die Verordnung von Sertralin. Melperon wurde im Zusammenhang mit Unruhe und Aggressivität eingesetzt. Anfang Februar 2024 wurde die Medikation verändert. Für den 05.02.2024 ist nach Mitteilung der Tochter eine Unverträglichkeit von Sertralin und ein Versuch mit Melperon morgens und abends dokumentiert. Die Darstellung einer ausschließlich abendlichen Gabe wird daher nicht als durchgehend erwiesen übernommen.

181

Die Aussage der Sachverständigen Dr. L., eine zunehmende Verordnung von Melperon lasse auf die Behandlung einer gestörten Realitätswahrnehmung schließen (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 23), ist hier jedoch abermals zu weitgehend. Nach der vorgelegten Gebrauchsinformation (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 25.06.2026) und den Erläuterungen der Privatsachverständigen G. (Anlage K 24, S. 8 f.) kommen auch Schlafstörungen sowie Unruhe- und Verwirrtheitszustände als Anwendungsbereiche in Betracht. Die von dem Zeugen Dr. T. beschriebenen Angst- und Schlafprobleme sind mit einer solchen Anwendung ebenfalls vereinbar. Aus dem Präparat allein ergibt sich daher keine bestimmte Diagnose.

182

Ebenso wenig wird festgestellt, die Medikamente hätten die Erblasserin nicht beeinträchtigt. Dosis, tatsächliche Einnahme, Wechselwirkungen, Ernährungszustand und körperliche Erkrankungen sind für die Wirkungen eines Medikaments von erheblicher Bedeutung (vgl. Wetterling, ErbR 2015, 179, 180 f.). Die Verordnung eines Medikaments ist zwar von der nachgewiesenen Einnahme zu unterscheiden. Das Gericht leitet aus der fehlenden sicheren Erinnerung des Hausarztes Dr. T. (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 4 ff.) jedoch nicht ab, die Medikamente seien überhaupt nicht genommen worden. Auch die Zeugin K. schilderte eine wiederholte Medikamentengabe, wenngleich sie Einzelheiten hierzu nicht verlässlich benennen konnte (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 16 f.).

183

Ebenso ist die zeitliche Zuordnung hier besonders bedeutsam. Der Eintrag in der Patientenakte, die Nächte seien unter Melperon ruhig und ab Mittag träten Ängste auf, stammt vom 27.02.2024. Er darf nicht als unveränderte Beschreibung der Tage vor der Errichtung des Testaments verwendet werden. Auch die erneute Verordnung von Sertralin Ende Februar 2024 und die späteren zusätzlichen Medikamente können nicht ohne Weiteres auf den 13.02.2024 zurückbezogen werden. Insoweit belegt schließlich auch die Nachricht vom 03.02.2024 lediglich eine damals berichtete Besserung und nicht deren gesicherte pharmakologische Ursache.

184

h) Die Entstehung des Testaments lässt sich auch sonst nicht allein aus einer schweren Erkrankung der Erblasserin als fremdbestimmt beurteilen.

185

Die Sachverständige leitete im schriftlichen Gutachten (vgl. Gutachten vom 20.05.2026, S. 5, Bl. 210 d.A.) aus der erfolgten Operation, einer körperlichen Schwäche und dem erlittenen Fieber unter anderem ab, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Erblasserin gerade jetzt eine komplexe Änderung ihrer Nachfolgeplanung habe betreiben wollen. Diese Überlegung berücksichtigt jedoch aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend, dass eine schwere Erkrankung auch Anlass sein kann, eine bislang nicht umgesetzte Nachfolgeregelung zu treffen. Ob dies hier der Fall war, ist anhand der tatsächlichen Vorbereitung und der Äußerungen der Erblasserin zu beurteilen und nicht etwa anhand einer anekdotischen Evidenz über die Prioritäten schwer kranker Menschen.

186

Auch das Vorbereitungsgespräch mit dem Zeugen P. und die über mehrere Wochen beschriebenen Nachfragen nach dem Notartermin erweitern den Blickwinkel gegenüber der Vorstellung eines einmaligen Beurkundungsbesuchs. Die Erblasserin äußerte nach der konkreten Erinnerung des Zeugen F. einen bestimmten auf ihre begrenzte Lebenszeit bezogenen Regelungszweck. Diese Umstände sind mit einer eigenen Motivation zur Testamentserrichtung vereinbar. Die Mitwirkung Angehöriger bei der Organisation des Termins, der Beschaffung eines Attests und der Besprechung von Gestaltungsmöglichkeiten bleibt zwar zu berücksichtigen; sie ist aber keineswegs mit einem krankheitsbedingt ausgeschlossenen eigenen Entschluss der Erblasserin gleichzusetzen.

187

i) Die Gutachten der Privatsachverständigen G. (Anlagen K 22 und K 24) verstärken die Zweifel an der Tragfähigkeit der abschließenden Schlussfolgerung der Sachverständigen Dr. L., wenngleich das Gericht sie nicht insgesamt als positive Feststellung der Testierfähigkeit übernimmt.

188

Das erste Gutachten vom 18.08.2026 (Anlage K 22) beschränkt sich nicht etwa auf die Übernahme der Bewertungen von Hausarzt und Notar. Es stellt den medizinischen Verlauf über längere Zeit dar und erörtert auch Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, die psychische Belastung und die Alkoholvorgeschichte der Erblasserin (vgl. Anlage K 22, insbesondere S. 8 bis 30 und 35 ff.). Die Beschreibung der Sachverständigen Dr. L., die Privatsachverständige G. habe im Wesentlichen nur das günstige Urteil von Hausarzt und Notar übernommen (vgl. Protokoll vom 15.09.2026, S. 29), erfasst den tatsächlichen Gehalt dieser Ausarbeitung somit nicht vollständig.

189

Das erste Privatgutachten weist allerdings zugleich Schwächen auf. Es ordnet die strukturierte Informationssammlung unzutreffend als aktuelles Erstgespräch vom 11.01.2024 ein und misst der als präoperativ bezeichneten Übersicht und dem Attest vom 29.01.2024 ein zu großes Gewicht bei. Auch die Unterzeichnung von Einwilligungen und der differenzierte juristische Inhalt des Testaments beweisen für sich keine Testierfähigkeit (vgl. Anlage K 22, S. 40 ff.). Das Gericht folgt insoweit den Einwendungen des Beklagten zu 1 (vgl. Schriftsatz vom 09.09.2026, S. 2 ff.).

190

Die ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2026 (Anlage K 24) berücksichtigt dann auch die zahlreichen persönlichen Schilderungen aus der Beweisaufnahme. Sie arbeitet die Unterschiede zwischen Risikofaktoren, möglichen Krankheitsursachen und konkret nachgewiesenen geistigen Ausfällen deutlicher heraus. Die Kritik der Privatsachverständigen an der pauschalen Behauptung eines fassadären Verhaltens, am Schluss von der Melperonverordnung auf eine bestimmte psychische Erkrankung und am Vergleich des juristischen Wortlauts des Testaments mit den erforderlichen eigenen Leistungen der Erblasserin (vgl. Anlage K 24, S. 5 ff.) ist nachvollziehbar.

191

Nicht einleuchtend erscheint dagegen die weitergehende Aussage, die erhaltenen Fähigkeiten widerlegten eine mittelgradige Demenz eindeutig, sowie eine etwaige Annahme, die Testierunfähigkeit setze stets eine globale Aufhebung sämtlicher geistiger Funktionen voraus. Auch eine begrenzte, aber für die Willensbestimmung entscheidende Störung kann die Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB erfüllen. Ebenso wenig muss ein die Testierfähigkeit ausschließender Zustand zwingend mit ausgeprägter Schläfrigkeit oder fehlender Ansprechbarkeit einhergehen. Die Rechtfertigung der Annahme einer Testierunfähigkeit hängt insoweit nicht davon ab, ob die Erblasserin bewusstseinsklar und zu Gesprächen fähig blieb.

192

Im Übrigen liegt die Bedeutung der Privatgutachten allein darin, dass sie eine fachliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen Befunden leisten und konkrete Einwendungen aufzeigen. Sie sind qualifizierter Parteivortrag und kein zweites vom Gericht erhobenes Sachverständigengutachten. Das Gericht stellt daher weder allein aufgrund ihrer Vorlage eine günstige Diagnose fest, noch verwirft es ihre Einwendungen wegen des Umstands der privaten Beauftragung, sondern prüft beide gutachterlichen Auffassungen entlang derselben Maßstäbe (vgl. BeckOGK/Walter, aaO, § 411 ZPO Rn. 21; MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, § 412 Rn. 3 und 5).

193

6. Nach alledem ergibt sich auch bei gemeinsamer Würdigung sämtlicher Umstände eine krankheitsbedingt aufgehobene Einsichts- oder Handlungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit.

194

a) Das Gericht geht von tatsächlichen, zeitweise erheblichen Einschränkungen des Gedächtnisses, der Orientierung, der Auffassung und der Alltagssteuerung aus. Die Erblasserin war weder durchgehend geistig unbeeinträchtigt noch lediglich körperlich hilfsbedürftig. Dies betrifft die festgestellten Gedächtnislücken im ganzen Jahr 2023, die Befunde speziell im September 2023, die Desorientierung während des Krankenhausaufenthalts im Januar 2024 und die späteren Ängste. Auch ein organischer Anteil an diesen Beeinträchtigungen wird nicht ausgeschlossen.

195

Nicht hinreichend sicher festgestellt ist jedoch der von der Sachverständigen Dr. L. angenommene Übergang von diesen Beeinträchtigungen zu einem im Februar 2024 durchgehend bestehenden Verlust der für eine testamentarische Entscheidung erforderlichen Einsichts- oder Handlungsfähigkeit. Die vorhandenen Beobachtungen erhaltener Fähigkeiten stammen nicht nur aus einem beliebigen früheren Zeitraum. Sie betreffen das unmittelbare Umfeld der Testamentserrichtung und deren Vorbereitung. Sie sind zudem unterschiedlicher Herkunft und beziehen sich auf verschiedene Situationen. Das Gericht wertet diese daher auch nicht als gleichartige Stimmen für die Annahme einer erhaltenen Testierfähigkeit, sondern trennt sie nach ihrem jeweiligen tatsächlichen Gehalt.

196

Auch derart günstige Beobachtungen ersetzen keine psychiatrische Untersuchung. Sie machen aber eine konkrete Auseinandersetzung damit erforderlich, weshalb trotz der beschriebenen Entscheidungs- und Gesprächsinhalte die für die streitgegenständliche Verfügung erforderlichen Fähigkeiten ausgeschlossen gewesen sein sollen. Die bei der Bewertung des Gerichts verbleibende Ungewissheit betrifft daher auch nicht nur die genaue Bezeichnung einer Diagnose oder den Zeitpunkt einer geringfügigen Schwankung, sondern das insgesamt entscheidende Ausmaß der Beeinträchtigung.

197

b) Ein fehlendes Verständnis der Erblasserin hinsichtlich ihrer wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist ebenfalls nicht bewiesen.

198

Die Erblasserin kannte die für ihre Nachfolge bedeutsamen Personen. Die Verfügung betrifft ihre beiden Kinder und ihre beiden Enkelinnen. Sie ordnete vorhandene Wohnungen den jeweiligen familiären Beziehungen zu und verteilte das Sparguthaben hälftig zwischen den Enkelinnen. Die Angaben über wiederholt geäußerte Wünsche der Erblasserin und das vorbereitende Gespräch passen zu diesen Gegenständen. Darin liegt zwar kein Nachweis einer in jeder Hinsicht fehlerfreien Vermögensübersicht, aber auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Erblasserin habe lediglich beliebige Namen oder Gegenstände ohne Verständnis ihrer Bedeutung wiedergegeben.

199

Die technische Ausgestaltung der Nutzung sowie die Aufteilung des Grundstücks stammen vom Notar. Dass eine Teilungserklärung oder gesellschaftsrechtliche Regelungen nicht zusätzlich aufgenommen wurden, kann nicht an die Stelle der Feststellung treten, die Erblasserin habe schon wesentliche Folgen der tatsächlich getroffenen Zuwendungen nicht verstanden. Auch deren Unfähigkeit, sämtliche rechtlichen Einzelheiten zu erklären, ist nicht gleichzusetzen mit der Unfähigkeit, zu entscheiden, welche Angehörigen welche Vermögensvorteile nach dem Tod erhalten sollen.

200

Die später erteilte gesellschaftsrechtliche Vollmacht vom 16.02.2024 beweist diese Fähigkeit allerdings ebenfalls nicht. Ihr juristischer Inhalt kann vorbereitet gewesen sein. Die eigenen Angaben der Erblasserin und ihr Verständnis wurden bei deren Unterzeichnung nicht in vergleichbarer Weise erhoben. Das Gericht behandelt die Vollmachten und Betreuungsverfügungen (Anlagen K 12 bis K 15) daher auch nicht als Indiz des tatsächlichen Umgangs der Erblasserin mit ihren Angelegenheiten, geschweige denn als verbindliche Feststellung ihrer geistigen Fähigkeiten.

201

c) Auch eine die testamentarische Willensbildung beherrschende wahnhafte Vorstellung ist nicht nachgewiesen.

202

Die Verkennungen eigener Gegenstände und der Zahl anwesender Personen sowie die geäußerte Angst vor dem Beklagten zu 1 sind ernsthafte Anhaltspunkte einer geistigen Schwäche. Sie lassen sich nicht vollständig durch den Hinweis auf einen schwierigen Charakter der Erblasserin erklären. Für die Feststellung eines die Verfügung bestimmenden Wahns bedarf es jedoch einer tragfähigen Einordnung der Vorstellung, ihrer Festigkeit, ihrer Beziehung zur Wirklichkeit und ihrer Auswirkung auf die Entscheidung. Die bloße Abweichung einer Äußerung von der tatsächlichen Lage genügt hierfür nicht stets. Ebenso wenig darf allein aus einer besonders drastischen Formulierung von Ängsten auf eine unkorrigierbare krankhafte Überzeugung geschlossen werden (vgl. Wetterling, ErbR 2018, 10 ff.; Prütting/Wegen/Weinreich/Avenarius, aaO, § 2229 Rn. 6).

203

Die familiären Konflikte der Erblasserin sind belegt. Die Angaben der Beteiligten über die Angst vor dem Beklagten zu 1 unterscheiden sich dabei jedoch nach Inhalt und Deutung. Eine ärztlich erhobene Beschreibung eines auf den Beklagten zu 1 gerichteten, die Nachfolgeentscheidung beherrschenden Wahns liegt nicht vor. Das Fehlen einer solchen Beschreibung ist aber nicht allein entscheidend, da auch die sonstigen Angaben keine sichere Rekonstruktion der hierfür erforderlichen Qualität und Wirkung der Vorstellung erlauben.

204

Die Erblasserin schloss den Beklagten zu 1 im Übrigen auch nicht von der Erbfolge aus. Er blieb neben seiner Schwester Erbe und wurde bei der Zuordnung der Wohnungen berücksichtigt. Dies widerlegt einen Wahn zwar nicht von vornherein, verbietet aber, die Verfügung ohne nähere Auseinandersetzung mit ihrem tatsächlichen Inhalt als unmittelbaren Ausdruck eines krankhaften Verfolgungswahns zu behandeln. Schließlich ist auch die hälftige Beteiligung der Tochter des Beklagten zu 1 am Sparguthaben bei der behaupteten Bedeutung der Angst für die Nachfolgegestaltung zu berücksichtigen.

205

d) Ein Nachweis einer krankheitsbedingt aufgehobenen Fähigkeit, sich gegenüber fremden Einflüssen zu entscheiden, liegt schließlich ebenfalls nicht vor.

206

Die Beklagte zu 2 hatte ein erhebliches eigenes familiäres Interesse an der Gestaltung. Sie beschaffte Informationen, wirkte an der Einholung des Attests mit und besprach mit der Erblasserin die behauptete fehlende Absicherung früherer Wünsche. Ihr früherer Partner Herr X. organisierte die notariellen Kontakte und war bei den Gesprächen anwesend. Diese Mitwirkung begründet Anlass zu genauer Prüfung; sie belegt jedoch keine Verdrängung des Willens der Erblasserin.

207

Vielmehr ist die Fähigkeit, Anregungen oder Vorschläge selbstbestimmt aufzunehmen, von einer krankheitsbedingt gesteigerten Beeinflussbarkeit zu unterscheiden, bei der eigene Gegenüberlegungen nicht mehr möglich sind oder nicht mehr umgesetzt werden können. Auf eine solche Beeinträchtigung kann gerade nicht allein aus der Abhängigkeit von Pflege und der Mitwirkung Angehöriger geschlossen werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2025 - 3 W 65/24 -, juris Rn. 63 f.; OLG München, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3 U 4789/09 -, juris Rn. 91 ff.; Frieser/Kahl, aaO, § 2229 Rn. 5).

208

Im Streitfall sprechen die wiederholten Nachfragen der Erblasserin nach dem Notartermin, das gesonderte Vorbereitungsgespräch mit dem Zeugen P. und die konkreten, teilweise länger zurückreichenden und offen kommunizierten Wünsche der Erblasserin deutlich gegen die Annahme eines nur während der notariellen Beurkundung vorgegebenen Entschlusses. Das Gericht verkennt nicht, dass auch ein gleichbleibend geäußerter Wunsch auf eingeschränkter Willensbildung beruhen kann. Insoweit fehlt aber der hinreichend sichere Nachweis, dass die Erblasserin ihre Wünsche nicht mehr als eigene Vorstellungen prüfen und vertreten konnte. Eine solche Schlussfolgerung darf gerade nicht allein daraus gewonnen werden, dass Angehörige die spätere Verfügung befürworteten.

209

7. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Eine weitere Vernehmung oder Begutachtung war auf der Grundlage der getroffenen Würdigung nicht erforderlich.

210

a) Von der Vernehmung der als Zeugin benannten Frau Dr. B. konnte abgesehen werden, weil das Gericht die zu ihrem Beweisantritt behaupteten Tatsachen zugunsten des Beklagten zu 1 zugrunde legt.

211

Dies umfasst die während des Klinikaufenthalts vom 26.01. bis 17.02.2023 bestehenden psychischen und kognitiven Auffälligkeiten, die Schwierigkeiten der Erblasserin, Fragen zur Kognition gezielt zu beantworten, das wiederholte Abschweifen zu Konflikten mit ihrer Tochter, die fehlende Erinnerung an das zwei Tage zuvor geführte Gespräch, die Defizite der Selbstfürsorge und all die Umstände, die eine weitere neuropsychologische Untersuchung und psychotherapeutische Behandlung erforderlich erscheinen ließen (vgl. Klageerwiderung vom 15.12.2025, S. 3 f.; Schriftsatz vom 02.09.2026, S. 2, 17 und 25 ff.; Anlagen B1-5 und B1-6). Zugrunde gelegt wird auch, dass nicht lediglich ein abstrakter Abklärungsbedarf, sondern tatsächliche kognitive Beeinträchtigungen bestanden. Die Wahrunterstellung wird insoweit weder auf die günstigen Teile des Entlassungsberichts noch auf die Bestätigung eines bloßen Verdachts beschränkt.

212

Diese Tatsachen sind in die Würdigung der Vorgeschichte und des Verlaufs vollständig eingestellt. Die Erklärung der Erblasserin, sie habe unangenehme Inhalte bewusst vergessen, wird ihnen nicht als erwiesene Gegenerklärung entgegengehalten. Auch der Hinweis auf ihren Eigensinn beseitigt diese zugrunde gelegten Defizite nicht.

213

Die daraus von dem Beklagten zu 1 gezogene Schlussfolgerung einer bis zum 13.02.2024 fortbestehenden Testierunfähigkeit ist dagegen Gegenstand der weiteren sachverständigen und gerichtlichen Würdigung. Sie wird nicht selbst dadurch zu einer als wahr zu unterstellenden Tatsache, dass die Zeugin zu den früheren Beobachtungen benannt ist. Die Unterscheidung zwischen behaupteter Tatsache und beweiswürdigender Bedeutung bleibt vielmehr auch bei der Wahrunterstellung erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18 -, juris Rn. 33).

214

Die unterbliebene Vernehmung beruht daher auch nicht auf der Einschätzung des Gerichts, die Zeugin werde nicht glaubhaft aussagen oder könne wegen der übrigen Zeugen nichts Überzeugendes mehr beitragen. Ihre Wahrnehmungen werden vielmehr ohne Abstriche an der hierfür maßgeblichen Beweisbehauptung zugrunde gelegt. Der von der Klägervertreterin in der Verhandlung hervorgehobene zeitliche Abstand zwischen den Beobachtungen der Zeugin und der Errichtung des Testaments ist dabei nur ein Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für den weiteren Verlauf der Beweisaufnahme und nicht der alleinige Grund, von ihrer Vernehmung abzusehen.

215

b) Die ergänzende Stellungnahme der Privatsachverständigen G. vom 19.09.2026 (Anlage K 24) sowie die hierauf bezogenen Ausführungen der Parteien in den Schriftsätzen vom 22.09.2026 und 25.09.2026 werden ebenfalls berücksichtigt.

216

Die Verfügung vom 17.09.2026 gab den Parteien bis zum 22.09.2026 Gelegenheit, ergänzend zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (§ 285 Abs. 1 ZPO). Dazu gehören die Zeugenaussagen und die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen Dr. L. Die Privatsachverständige G. setzt sich in ihrer ergänzenden Stellungnahme mit diesen Erläuterungen auch durch eine erneute fachpsychiatrische Bewertung bereits aktenkundiger Befunde auseinander. Die Klägerin hat in ihrem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz bestritten, dass eine mittelgradige Demenz belegt sei oder sich aus der Verordnung von Melperon auf eine solche Erkrankung schließen lasse. Zugleich hat sie die Erläuterungen der Sachverständigen Dr. L. zu den möglichen Folgen des Untergewichts sowie zu einer möglichen Herpes-zoster-Enzephalitis beziehungsweise Wernicke-Enzephalopathie anhand der Behandlungsunterlagen angegriffen. Die fachlichen Bewertungen in der ergänzenden Stellungnahme der Privatsachverständigen G. vom 19.09.2026 sind damit von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit umfasst; § 296a Satz 1 ZPO steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18 -, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11 -, juris Rn. 16 f.).

217

Die Stellungnahme der Privatsachverständigen G. vom 19.09.2026 erhält durch ihre fachärztliche Urheberschaft zwar nicht den Rang eines vom Gericht erhobenen Sachverständigenbeweises. Ihre Behandlung als qualifizierter Parteivortrag schließt gleichwohl die Berücksichtigung der darin enthaltenen Argumente zur Würdigung vorhandener Beweismittel nicht aus. Soweit die Privatsachverständige darin allgemeine medizinische Erwägungen vertieft, werden daraus keine neuen, zuvor nicht erörterten individuellen Tatsachen als bewiesen festgestellt.

218

Entsprechendes gilt für die weiteren Schriftsätze der Parteien. Der Inhalt des Telefonats des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 mit dem Zeugen F. war bereits in dessen Schriftsatz vom 09.09.2026 wiedergegeben. Die Anschaffung einer Kalenderuhr hatte der Beklagte zu 1 bereits in seiner Anhörung beschrieben. Die vorstehende Würdigung setzt indes weder eine neue Feststellung zur genauen Aufstellung der Uhr noch eine zusätzliche fachärztliche Einordnung des Zeugen Dr. T. voraus.

219

c) Eine weitere Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO war nicht geboten. Das Gericht hat die medizinischen Fragen nicht unter Verzicht auf sachverständige Hilfe selbst beantwortet und ersetzt das gerichtliche Gutachten nicht durch ein ungeprüft übernommenes Privatgutachten.

220

Die Sachverständige verfügte über die Behandlungsunterlagen, die persönlichen Anhörungen vom 31.03.2026, die schriftsätzlichen Einwendungen und das erste Privatgutachten. Sie nahm an der Beweisaufnahme teil, stellte Fragen und erläuterte ihr Gutachten anschließend ausführlich. Gegenstand der gerichtlichen Würdigung ist daher nicht lediglich das schriftliche Gutachten auf einer vor der Zeugenvernehmung bestehenden Grundlage, sondern die gesamte, mündlich ergänzte Begutachtung.

221

Die Vorschrift des § 412 ZPO verlangt die Unterscheidung zwischen einer nicht ordnungsgemäß abgeschlossenen Begutachtung und einem erhobenen Sachverständigenbeweis, der die erforderliche Überzeugung nicht vermittelt. Ein unvollständiges, auf entscheidenden falschen Voraussetzungen beruhendes oder fachlich nicht nachvollziehbares Gutachten darf nicht ohne die gebotene Aufklärung zulasten des Beweisführers behandelt werden. Ein weiteres Gutachten ist aber nicht allein deshalb zwingend, weil der Sachverständige sein Ergebnis mit Bestimmtheit vertritt und das Gericht sich nach Würdigung aller Umstände gleichwohl nicht überzeugen kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 412 Rn. 1 f.; MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, § 412 Rn. 1 ff.; BeckOGK/Walter, Stand 01.07.2026, § 412 ZPO Rn. 3 ff.).

222

Die hier getroffene Entscheidung beruht dabei auch nicht darauf, dass das Gericht eine von der Sachverständigen angenommene neurologische Erkrankung unter Anmaßung eigener medizinischer Sachkunde ausschließt. Die Alkoholvorgeschichte, die neurologischen Veränderungen, das Untergewicht, die dokumentierten kognitiven Defizite und die psychische Belastung der Erblasserin finden im Gegenteil vollumfänglich Berücksichtigung. Die vielfach diskutierten weiteren Ursachen des Krankheitsverlaufs brauchen dabei indes nicht sämtlich bis ins letzte Detail abschließend geklärt werden und hindern das Gericht nicht an einer abschließenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Beweislast.

223

Auch die aufgezeigten Ungenauigkeiten einzelner tatsächlicher Annahmen werden nicht für sich allein zum Anlass genommen, das gesamte Gutachten der Sachverständigen Dr. L. zu verwerfen. Selbst unter Berücksichtigung eines besonders schlechten Ernährungszustands und einer organischen Mitverursachung der kognitiven Einschränkungen bleibt die entscheidende Frage offen, ob die beschriebenen Ausfälle im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die gesetzliche Schwelle zur Testierunfähigkeit erreichten. Hierzu hat die Sachverständige abschließend Stellung genommen. Das Gericht vermag ihrer Bewertung angesichts der dargestellten konkreten Befunde und erhaltenen Fähigkeiten nicht zu folgen.

224

Die Aufgabe, erhebliche fachliche Widersprüche aufzuklären, bleibt von der freien Beweiswürdigung unberührt. Sie begründet aber keine Verpflichtung, jede nicht entscheidungserhebliche Alternative der Krankheitsursache abschließend zu bestimmen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch einer Partei darauf, nach ordnungsgemäßer Erörterung des vorhandenen Gutachtens so lange weitere Begutachtungen einzuholen, bis das Gericht die Überzeugung von der beweisbedürftigen Behauptung gewinnt. Maßgeblich bleibt daher letztlich, ob eine weitere konkrete fachliche Klärung für die Entscheidung erforderlich ist und nicht die bloße Verschiedenheit der gutachterlichen Endbewertungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24 -, juris Rn. 20 ff., MüKoZPO/Zimmermann, aaO, § 412 Rn. 5).

225

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 3 und 4 ZPO.

226

Die Beklagten unterliegen hinsichtlich der gegen sie als Gesamtschuldner gerichteten Hauptforderung. Sie tragen daher grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch den allein vom Beklagten zu 1 erhobenen Einwand der Testierunfähigkeit verursacht wurden.

227

Die Beklagte zu 2 hat sich dieses Verteidigungsmittel nicht zu eigen gemacht. Sie hat die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht bestritten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zunächst für entbehrlich gehalten und später dessen Ergebnis angegriffen. Die durch den Einwand der Testierunfähigkeit veranlassten zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme, sind daher dem Beklagten zu 1 allein aufzuerlegen. Die Vorschrift des § 100 Abs. 4 ZPO lässt die Regelung des Absatzes 3 ausdrücklich unberührt. Danach kann ein besonderes Verteidigungsmittel auch gerade in einem Bestreiten oder einer Einwendung liegen, die nur ein Streitgenosse erhebt und die eine gesonderte Beweisaufnahme verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 - IX ZA 17/23 -, juris Rn. 16).

228

§ 93 ZPO ist zugunsten der Beklagten zu 2 nicht anzuwenden. Sie hat den Anspruch nicht anerkannt, sondern Klageabweisung beantragt. Die Erklärung, zur Mitwirkung an der Erfüllung bereit zu sein, ersetzt ein prozessuales Anerkenntnis nicht.

229

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

230

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

231

Maßgeblich ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch von 25.354,45 €. Die weiteren Vermächtnisse sind nicht Gegenstand der Klage. Dass die Beurteilung der Testierfähigkeit auch für sie Bedeutung haben kann, erhöht den Wert des hier rechtshängigen Anspruchs nicht.

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