EuG Vierte Kammer Urteil

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Juwel

adp Gauselmann GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Juwel – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.

KanninenSchwarczIliopoulos

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 13. Dezember 2013 meldete die Klägerin, die adp Gauselmann GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Juwel.

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Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; elektrische, elektronische oder optische Alarm- und Überwachungsanlagen, einschließlich Videokameras und Geräten zur Bildübertragung und Bildverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; elektrische Kabelbäume; Platinen, bestückte Leiterplatten (elektronische Bauelemente) und Kombinationen hieraus als Baugruppen und als Teile von Geräten, soweit in Klasse 9 enthalten“;

– Klasse 28: „Spiele; Spielzeug; Turnartikel und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geldbetätigte oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfußball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten“;

– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Bereitstellung von Unterhaltungs- und/oder Bildungsinhalten für Applikationen für mobile Geräte und Computer; Durchführung eines Quiz mittels Smartphone-Applikationen; Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder Online Internet Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das Internet“.

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Mit Entscheidung vom 5. August 2014 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) in vollem Umfang zurück. Er war nämlich der Ansicht, da „Juwel“ in der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers eine lobende Angabe darstelle, sei das Wortzeichen Juwel für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend und somit nicht unterscheidungskräftig.

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Am 3. Oktober 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

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Durch Mitteilung vom 26. Juni 2015 – beruhend auf Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) sowie auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11) – teilte die Erste Beschwerdekammer der Klägerin mit, die Vorprüfung der Beschwerde habe ergeben, dass es eine bestimmte Art von Computerspielen, die sogenannten „Juwelenspiele“, gebe, die insbesondere in Spielautomaten sowie zum Herunterladen auf Computer und Mobiltelefone angeboten würden oder direkt online verfügbar seien. Daher sei das Zeichen Juwel für alle Waren der Klassen 9 und 28 sowie für alle Dienstleistungen der Klasse 41, die auf Spiele bezogen seien oder solche zum Gegenstand haben könnten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zumindest potenziell beschreibend.

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Am 27. August 2015 nahm die Klägerin hierzu Stellung.

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Mit Entscheidung vom 16. November 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

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Zum einen hielt die Beschwerdekammer die angemeldete Marke hinsichtlich aller in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen führte sie aus, diese Waren und Dienstleistungen könnten zwar teilweise vom Endverbraucher erworben werden, richteten sich aber in der Regel an ein Fachpublikum. Daher sei auf ein Publikum in der Europäischen Union mit einem gesteigerten Grad an Aufmerksamkeit abzustellen, außer in Bezug auf den „Christbaumschmuck“ in Klasse 28. Da der als Marke angemeldete Begriff „Juwel“ ein Wort der deutschen Sprache sei, komme es auf das deutschsprachige Publikum in der Union an. Hinsichtlich der angemeldeten Marke befand die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Prüfer, dass der Begriff „Juwel“, der im deutschen Wörterbuch Duden u. a. als „Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist“ definiert werde, geeignet sei, die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen „besonders gut oder besonders wertvoll“ seien. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden daher hinsichtlich all dieser Waren und Dienstleistungen das Zeichen Juwel nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft, sondern als unmittelbaren Hinweis auf ihre besondere Qualität wahrnehmen.

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Zum anderen führte die Beschwerdekammer aus, das Zeichen Juwel sei für die von der angemeldeten Marke erfassten spielebezogenen Waren und Dienstleistungen insofern beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, als diese Waren und Dienstleistungen sich auf „Juwelenspiele“ beziehen oder solche zum Gegenstand haben könnten. Juwelen stellten einen wesentlichen Bestandteil bzw. Bezugspunkt zahlreicher Spiele dar und würden von den Verbrauchern als wesentliche Eigenschaften solcher Spiele wahrgenommen. Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, die sich nach Ansicht der Beschwerdekammer auf Spiele beziehen, werden in den Rn. 32, 33 und 36 der angefochtenen Entscheidung genannt und entsprechen folgender Beschreibung:

– Klasse 9: „Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld“;

– Klasse 28: „Spiele; Spielzeug; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geldbetätigte oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfußball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten“;

– Klasse 41: „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Kasinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen; Glücksspiele; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet, auch online und als Applikation für Smartphones; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Durchführung eines Quiz mittels Smartphone-Applikationen; Betrieb von Kasinos oder Spielkasinos bzw. der Betrieb von Wettbüros; Betrieb von Spielstätten und Spielhallen und/oder Online Internet Kasinos und Wettplattformen; Glücksspiele über das Internet“.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

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Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

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Die Klägerin macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft beurteilt. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht sie geltend, dass sowohl die Bedeutung des Wortbestandteils „Juwel“ als auch dessen fehlende Unterscheidungskraft fehlerhaft beurteilt worden seien. Ferner macht die Klägerin einige Anmerkungen zur früheren Entscheidungspraxis des EUIPO.

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Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Bestimmungen des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

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Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Zeichen als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 14, und vom 6. November 2014, Vans/HABM [Darstellung einer Wellenlinie], T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 66 [nicht veröffentlicht]).

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Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet oder ihr Schutz beantragt worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 15, und vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 67 [nicht veröffentlicht]).

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Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteile vom 29. September 2009, Darstellung eines halben Smileys, T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 16, und vom 6. November 2014, Darstellung einer Wellenlinie, T-53/13, EU:T:2014:932, Rn. 68 [nicht veröffentlicht]).

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Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

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Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 14 bis 18 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die in Klasse 9 beanspruchten Waren könnten zwar teilweise vom Endverbraucher erworben werden, richteten sich aber in der Regel an ein Fachpublikum, und zwar insbesondere an Hersteller und Betreiber von Geldautomaten, Spielautomaten und Spielhallen sowie an Anbieter von Online- und Videospielen. Der Aufmerksamkeitsgrad solcher Fachleute sei erhöht und derjenige des Endverbrauchers durchschnittlich bis erhöht, je nach Preis und Beschaffenheit der betreffenden Ware. Gleiches gelte für die in Klasse 28 beanspruchten Waren, mit Ausnahme des „Christbaumschmucks“, bei dem die maßgeblichen Verkehrskreise einen durchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit an den Tag legten. Die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen richteten sich sowohl an ein Fachpublikum als auch an den Endverbraucher, die beide einen erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten ließen.

21

Die Beschwerdekammer hat ferner in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke im Hinblick auf das deutschsprachige Publikum in der Union, das einen gesteigerten Grad an Aufmerksamkeit walten lasse, zu beurteilen sei, da das fragliche Wortzeichen aus dem deutschen Wort „Juwel“ bestehe. Zudem gehöre der englische Begriff „jewel“, der dem deutschen Wort „Juwel“ entspreche, zum Grundwortschatz der englischen Sprache, der in der gesamten Union verstanden werde.

22

Da die Feststellungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen keine Fehler aufweisen, sind sie zu bestätigen; im Übrigen werden sie von der Klägerin nicht beanstandet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2010, adp Gauselmann/HABM – Maclean [Archer Maclean’s Mercury], T-106/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:380, Rn. 20, und vom 17. Mai 2017, adp Gauselmann/EUIPO [MULTI FRUITS], T-355/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:345, Rn. 28).

Zur ersten Rüge: fehlerhafte Beurteilung der Bedeutung des Wortbestandteils „Juwel“

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Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 21 bis 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, der Begriff „Juwel“, der im Wörterbuch Duden u. a. als „Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist“ definiert werde, habe eine anpreisende Bedeutung, denn er sei geeignet, die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise unmittelbar darauf hinzuweisen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen besonders gut oder besonders wertvoll seien.

24

Die Klägerin trägt vor, das Zeichen Juwel sei für sich genommen weder beschreibend noch anpreisend. Das Wort „Juwel“ besitze zwar positive Konnotationen, aber nur, wenn es einen „wertvollen Schmuckstein“ oder ein „kostbares Schmuckstück“ bezeichne. Es werde nämlich, wenn es eine „Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist“ bezeichne, niemals in Alleinstellung verwendet, sondern immer im Zusammenhang mit weiteren Substantiven, die mit einem wertvollen Schmuckstein verglichen würden. Es sei also nur dann anpreisend, wenn es mit einem anderen Gegenstand verglichen werde.

25

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26

Insoweit ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass das Wort „Juwel“ dem Wörterbuch Duden zufolge zwei voneinander unabhängige Bedeutungen haben kann. So kann es entweder „wertvoller Schmuckstein; kostbares Schmuckstück“ (Maskulinum der Juwel) oder „Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist“ (Neutrum das Juwel) bedeuten.

27

In dieser Hinsicht sind sich die Parteien einig, dass sich der Begriff „Juwel“, wie in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, notwendigerweise auf eine bestimmte Sache beziehen muss, um die zweite oben in Rn. 26 genannte Bedeutung zu haben.

28

Allerdings muss der Bezug zwischen diesem Wort und dieser Sache, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nicht notwendigerweise in lexikalisch korrekter oder expliziter Form bezeichnet werden, sondern kann auch dann als solcher verstanden werden, wenn dieses Wort zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T-54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9). Im vorliegenden Fall werden die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung zu Recht betont hat, das Wort „Juwel“ unmittelbar auf diese Waren und Dienstleistungen beziehen.

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Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft des Wortbestandteils „Juwel“

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Zur fehlenden Unterscheidungskraft des Begriffs „Juwel“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass dieser Begriff von den maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen als Anpreisung der besonderen Qualität aller von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen würde. Nachdem sie diese Waren und Dienstleistungen in den Rn. 27 bis 37 der angefochtenen Entscheidung in verschiedene Kategorien und Unterkategorien unterteilt hatte, hat die Beschwerdekammer nämlich festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für jede dieser Kategorien den Begriff „Juwel“ unmittelbar als Hinweis auf die besondere Qualität der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen oder gar als Werbeschlagwort wahrnehmen würden. Der Begriff „Juwel“ sei daher nicht geeignet, diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Zudem weise die angemeldete Marke als reines Wortzeichen ohne jede grafische Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das sie in ihrer Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

31

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer könne nicht berechtigterweise zu dem Ergebnis gelangen, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei. Der Begriff „Juwel“ sei nämlich weder für die beanspruchten Waren der Klassen 9 und 28 noch für die Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibend, da diese keinerlei Bezug zu wertvollen „Schmucksteinen“ oder „Schmuckstücken“ aufwiesen. Konkreter macht die Klägerin geltend, dass nach der Rechtsprechung für die Anwendung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse zwischen dem Zeichen und den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein ausreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehen müsse, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, umgehend und ohne weitere Überlegungen eine Beschreibung der Merkmale, Beschaffenheit usw. der Waren und Dienstleistungen festzustellen. Im vorliegenden Fall beschreibe das Zeichen Juwel aber kein Merkmal und keine Beschaffenheit der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen.

32

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33

Als Erstes ist festzustellen, dass die für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen erfolgte Zurückweisung der Unionsmarkenanmeldung, auch wenn sich die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung formal auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 bezieht, in Wirklichkeit nur im Hinblick auf die Vorschrift unter Buchst. b, d. h. mit der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke, begründet worden ist. In Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung wird die fehlende Unterscheidungskraft des Begriffs „Juwel“ nämlich nicht aus dessen möglicherweise beschreibendem Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung abgeleitet, sondern aus der Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Begriff als unmittelbaren Hinweis auf die besondere Qualität der fraglichen Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und damit nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen würden.

34

Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke nicht hinsichtlich aller betroffenen Waren und Dienstleistungen für beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gehalten hat, sondern nur hinsichtlich derjenigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, die sich ihrer Ansicht nach auf Spiele bezogen.

35

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer entgegen der Behauptung der Klägerin die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht einfach aus deren beschreibendem Charakter abgeleitet hat, wie es der Prüfer in seiner Entscheidung vom 5. August 2014 getan hatte (siehe oben, Rn. 4). Vielmehr hat sie eine zwar knappe, aber eigenständige Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommen.

36

Soweit die Klägerin die Rüge, dass der Begriff „Juwel“ nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, geltend macht, um das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung in Abrede zu stellen, ist diese Rüge daher als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium XL und Premium L], T-582/11 und T-583/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:24, Rn. 34).

37

Als Zweites ist, soweit mit der zweiten Rüge in allgemeinerer Weise in Abrede gestellt wird, dass der Begriff „Juwel“ geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise auf irgendein Merkmal oder irgendeine Beschaffenheit der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, anstatt auf deren betriebliche Herkunft, diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

38

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt werden kann, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden Information oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen auf den ersten Blick als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden wird (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 15. September 2009, Wella/HABM [TAME IT], T-471/07, EU:T:2009:328, Rn. 16).

39

Im vorliegenden Fall hat der Begriff „Juwel“, wie oben in den Rn. 26 bis 29 dargelegt, anpreisende Bedeutung, wenn er zur Bezeichnung einer „Sache, die für jemanden besonders wertvoll ist“ verwendet wird. Er vermittelt also den maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen die anpreisende Botschaft, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen besonders wertvoll sind. Somit weist der semantische Gehalt dieses Begriffs den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung hin, das deren Verkehrswert betrifft und sich, ohne präzise zu sein, aus einer verkaufsfördernden Information oder einer Werbebotschaft ergibt, die von den maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung wahrgenommen werden wird.

40

Zweitens ist die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, zwar nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der anpreisende Sinn einer Wortmarke schließt nämlich nicht aus, dass sie dennoch geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, soweit diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, Mo Industries/HABM [Splendid], T-203/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:301, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Jedoch ist die angemeldete Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ein einfaches Wortzeichen ohne jede grafische oder semantische Änderung und weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Möglichkeit, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen, ist daher nicht als gegeben zu betrachten.

42

Drittens ist jedenfalls, selbst wenn man unterstellt, dass der Begriff „Juwel“, wie die Klägerin geltend macht, nicht geeignet ist, den Verbraucher auf die besondere Qualität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hinzuweisen, daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke nicht genügt, dass sie ihrem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält (vgl. Urteil vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T-396/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:353, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Zeichen muss darüber hinaus für die maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale aufweisen, die es ihnen erlauben, es ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren aufzufassen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Novartis/EUIPO [Darstellung eines grauen Bogens und Darstellung eines grünen Bogens], T-678/15 und T-679/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:749, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Die Klägerin erklärt indes nicht, weshalb sie der Meinung ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke, auch wenn sie ihrem semantischen Gehalt nach keine Informationen über die Art der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen enthält, als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen wahrnehmen werden.

44

Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Missachtung von früheren Entscheidungen des EUIPO, mit denen die Eintragung von Zeichen, die die Begriffe „Juwel“, „jewel“, „joya“ und „bijoux“ enthalten, zugelassen worden sei

45

Die Klägerin führt 13 frühere Entscheidungen des EUIPO an, mit denen die Eintragung von Zeichen, die den Begriff „Juwel“ oder gleichwertige Begriffe wie den englischen Begriff „jewel“, den spanischen Begriff „joya“ oder den französischen Begriff „bijoux“ enthalten, für verschiedene Waren und Dienstleistungen, die nicht zur Klasse 14 („Edelmetalle und deren Legierungen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine und Halbedelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente“) gehören, zugelassen worden sei. Sie räumt zwar ein, dass die Beschwerdekammer durch diese Entscheidungen nicht gebunden sei, meint aber, dass sie bei der Prüfung der angemeldeten Marke dieselben Maßstäbe hätte anlegen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung offenbar davon ausgegangen sei, dass eine Marke mit dem Wortbestandteil „Juwel“ für jede beliebige Ware oder Dienstleistung anpreisend und allgemein nicht eintragungsfähig sei.

46

Soweit diese Rüge so zu verstehen sein sollte, dass sie auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzielt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Verweis der Klägerin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen ändere an der Beurteilung des vorliegenden Falles nichts, da diese Eintragungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens seien. In seiner Klagebeantwortung fügt das EUIPO hinzu, dass sich diese Eintragungen überwiegend auf andere Klassen bezögen und die anderen Zeichen mit den Wortbestandteilen „jewel“, „joya“ und „bijoux“ nicht aus der Sicht der deutschsprachigen Verbraucher zu beurteilen seien.

47

Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das für die Eintragung oder den Schutz in der Union erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Die von den Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung oder den Schutz eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorhergehenden Entscheidungspraxis dieser Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 3. Juli 2013, Warsteiner Brauerei Haus Cramer/HABM – Stuffer [ALOHA 100 % NATURAL], T-243/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:344, Rn. 43).

48

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das EUIPO zwar mit Rücksicht auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen der Prüfung einer Unionsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

49

Allerdings müssen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Der Anmelder einer Unionsmarke kann sich folglich nicht auf eine etwaig fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).

50

Im vorliegenden Fall stand der Unionsmarkenanmeldung der Klägerin eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse entgegen. Da festgestellt worden ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht befunden hat, dass die Eintragung des Zeichens Juwel als Unionsmarke für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen mit der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vereinbar ist, kann die Klägerin frühere Entscheidungen des EUIPO nicht mit Erfolg geltend machen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

51

Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge und folglich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

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Die Klägerin trägt vor, der Begriff „Juwel“ werde nicht als beschreibender Hinweis auf eine vermeintliche Spielekategorie namens „Juwelenspiele“ verwendet und sei daher nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Konkreter tritt sie der Behauptung des EUIPO, dass es eine Spielekategorie namens „Juwelenspiele“ gebe, mit der Begründung entgegen, dass diese Spiele keine Eigenschaften besäßen, die ihnen allen gemeinsam seien und aufgrund deren sie eine eigene Spielgattung bildeten.

53

Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 klar hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, und Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 67).

54

Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke hinsichtlich der betroffenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

55

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Kosten

56

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-31/16

adp Gauselmann GmbH mit Sitz in Espelkamp (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. November 2015 (Sache R 2571/2014-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Juwel als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Vierte Kammer und an einen neuen Berichterstatter,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes