Verlängerung baurechtlichen Vorbescheids für Denkmalumbau KI-Titel
Baurecht · Vorbescheid · Denkmalschutz · Verwaltungsrecht · Verfahrensverlängerung
Sonstiges
Az.: 1 A 1040/19 4 K 1863/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der GbR vertreten durch die Gesellschafter - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Radebeul vertreten durch den Oberbürgermeister Pestalozzistraße 6, 01445 Radebeul - Beklagte - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt:
2 wegen Verlängerung des baurechtlichen Vorbescheids hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 am 20. Juli 2021 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin zur zwölften Verlängerung eines baurechtlichen Vorbescheids. Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks G1; im Folgenden: Vorhabenflurstück. Das etwa 9.140 m² große, parkartige Anwesen befindet sich zwischen den parallel von Südwest nach Nordost verlaufenden Straßen R.-Straße und Z.-Straße. Im Osten grenzt die von Nordwest nach Südost verlaufende M.-Straße an das Vorhabenflurstück an. Mittig zwischen der R.-Straße und der Z.-Straße und mit einem Abstand zur M.-Straße von ca. 30 m befindet sich eine derzeit ungenutzte, sanierungsbedürftige Villa. Diese ist als „Villa K.; auch K.-Villa“ in die Kulturdenkmalliste nach § 10 Abs. 1 SächsDSchG aufgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Kurzcharakteristik, zum Denkmalstext und zur Denkmalbegründung seitens des Landesamts für Denkmalpflege wird gemäß 1 2
3 § 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt des Denkmaldokuments des Ausführlichen Denkmalverzeichnisses (Stand: 26. November 2019; Bd. IV Bl. 636 Rückseite bis 639) verwiesen. Die Klägerin hat seit Ende der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts Pläne, die Villa samt eines im Westen des Vorhabenflurstücks befindlichen Nebengebäudes (Kutscherhaus/Remise) zu sanieren und zu erweitern sowie ein weiteres Gebäude im nordwestlichen Teil des Vorhabenflurstücks zu errichten. Mit am 25. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen, auf den 25. August 1998 datierten Antrag begehrte sie die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nach § 66 SächsBO a. F. für das Vorhaben „Altenwohnen/Pflegeheim/Altersgerechtes Wohnen mit Cafeteria“ 1. denkmalgerechte Sanierung der Villa Nutzfläche EG.-DG 1080 qm, Brutto-Grundfläche (BGF) 2020 qm 2. Erweiterungsanbau: - 4 Geschosse Nutzfläche 1. - 4. Obergeschoß 640 qm, Brutto-Grundfläche 1060 qm 3. Neubau an der R.-Straße (mit Tiefgarage) - 3 Geschosse Nutzfläche 1. - 3. Obergeschoß 840 qm, Brutto-Grundfläche (BGF) 1950 qm 4. Sanierung und Erweiterung der Remise - Nutzfläche EG.+OG 380 qm, Brutto-Grundfläche (BGF) 450 qm Grundstücksfläche ca. 9170 qm Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,6“ Als Fragestellung zum Vorhaben war aufgeführt: „Wir beantragen die Erteilung der Bebauungsgenehmigung mit der Feststellung, daß das beantragte Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist, also hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Altenwohnen, Pflegeheim, Altersgerechtes Wohnen mit Cafeteria), dem Maß der baulichen Nutzung (drei- bis viergeschossig wie im Plan dargestellt) und der zu überbauenden Grundstücksfläche. Bauordnungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand dieses Vorbescheidsantrages ebensowenig wie Fragen der Gestaltung der Fassaden etc.. Hinweis: Der vorliegende Antrag beruht auf der Grundlage der bisher mit der Stadtverwaltung der Stadt R. (Stadtplanungsamt, Untere Denkmalschutzbehörde) sowie dem Landesamt für Denkmalpflege geführten Abstimmungen sowie der Zustimmung des Technischen Ausschusses vom 13.01.1999.“ Dem Vorbescheidsantrag beigefügt waren u. a. ein Lage- und Höhenplan mit Projekteintrag, zwei Tusche-Skizzen des geplanten Neubaus (Ansicht von Nord-Ost und Ansicht von Nord-West), eine Tusche-Skizze der Villa mit Anbau (Ansicht von Nord-West) und vier Fotografien eines dreidimensionalen verkleinerten und vereinfachten 3 4 5 6
4 Architekturmodells des Vorhabengrundstücks mit Vorhaben. Aus der Tusche-Skizze und dem Architekturmodell war ersichtlich, dass sich der Erweiterungsanbau an die Bestandsvilla optisch aus einem Verbindungsgebäude und dem weiteren Gebäudeanbau zusammensetzen sollte. Entsprechend dem Maßstab von 1:500 sollte der Neubau an der R. -Straße einschließlich vorstehender Gebäudeteile 31 m lang und 20 m breit werden. Die - damals noch bei der Beklagten angesiedelte - Untere Denkmalschutzbehörde nahm unter dem 7. April 1999 Stellung. Danach habe die denkmalschutzrechtliche Zustimmung zur Voranfrage nur mit Auflagen erteilt werden können. Der Anbau sei zu reduzieren. Dies sei durch Verzicht auf ein Geschoß, Verkürzung des Verbinders von drei auf zwei Achsen und den Verzicht auf den Verbinder im Dachbereich zu erreichen. Der Neubau (Solitär) sei in seiner Breite um 3 m zu reduzieren. Eine detaillierte Aussage zum denkmalpflegerischen Erhalt sei jedoch im Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Der Technische Ausschuss der Beklagten erteilte unter dem 8. April 1999 gemäß § 36 BauGB das „Einvernehmen“ zum Vorhaben unter der Maßgabe, dass das Neubauvorhaben (Baukörper an der R.straße) auf die Gesamtmaße (einschließlich Erker, Balkone u. s. w.) 28 m Tiefe und 15 m Breite beschränkt werde und die Nichtbebaubarkeit des gesamten Grundstücks über das durch den Beschluss genannte Maß hinaus durch Eintragung einer Baulast zu sichern sei. In der Folge dieser Stellungnahmen und von Einwendungen des Umweltschutzamts des Landkreises Meißen kam es zu weiteren Abstimmungen unter den Beteiligten, in deren Rahmen der Entwurfsverfasser für die Klägerin unter dem 2. August 1999 eine Anpassung des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids u. a. dahingehend festhielt, dass die maximale Grundfläche des Neubaus an der R.straße 15 m x 28 m einschließlich aller Vorsprünge, Erker und Balkone betragen soll, was zu einer Bruttogrundfläche von 1.260 m² und einer Nutzfläche (80 %) von 1.008 m² führe. Ferner hielt er die Verringerung der Bruttogrundfläche des Erweiterungsbaus an die Villa um 140 m², d. h. 920 m² Bruttogrundfläche fest. Lagepläne wurden - zuletzt mit Eingang am 23. August 1999 - nachgereicht. Darin war bereits die für die Baulast vorgesehene Fläche gesondert durch Schraffur gekennzeichnet und mit 4.796 m² ausgewiesen. Auf Anregung der Beklagten ergänzte der Entwurfsverfasser mit Telefax vom 25. August 1999 die für die einzelnen Gebäude vorgesehenen Nutzungsarten: 7 8 9 10
5 „1. Denkmalgerechte Villa und Erweiterungsbau (4 Geschosse) Wohnnutzung/Praxen/Büros Altersgerechtes Wohnen Altenpflegeheim mit Cafeteria 2. Neubau R.str. (3 Geschosse) Wohnnutzung/Praxen/Büros im EG Altersgerechtes Wohnen 3. Remise Wohnnutzung“ Aufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung durch die Gesellschafter der Klägerin wurde am 5. November 1999 eine Baulast zum Vorhabengrundstück in das Baulastverzeichnis mit dem Inhalt aufgenommen, dass sich die jeweiligen Eigentümer verpflichten, eine Teilfläche (schraffierte Fläche), Lageplan 01 vom 20. August 1999, von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die freizuhaltende Flurstücksfläche beträgt 4.796 m². Der - von den Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnete - Lageplan 01 entsprach demjenigen, der am 23. August 1999 bei der Beklagten eingegangen war, mit dem Unterschied, dass sich die schraffierte Fläche nunmehr auch über das eingezeichnete Neubauvorhaben an der R.straße erstreckte. Unter dem 5. November 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin den beantragten Vorbescheid. Sie hielt im Regelungsteil des Bescheids fest, dass der Vorbescheid die Fragen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Zulässigkeit nach örtlichen Bauvorschriften behandle und die Einhaltung der Erfordernisse nach §§ 4 und 5 SächsBO feststelle. Das Vorhaben unterliege der Genehmigungspflicht nach § 12 SächsDSchG. Dazu sei die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt worden, welche die Zustimmung erteilt habe. Die beigefügte Stellungnahme derselben - es handelte sich um diejenige vom 7. April 1999 - sei „Bestandteil der Baugenehmigung“. Darin enthaltene Bedingungen und Auflagen seien zwingend zu beachten. Die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, von denen u. a. der Brandschutz und die Abstandsflächen als Beispiele genannt wurden, sei nicht geprüft worden. Im Vorbescheid wurde zudem das gemeindliche Einvernehmen durch den Technischen Ausschuss der Beklagten dargestellt. Auf den Satz: „Gemäß dem Charakter der Z.-Villa und deren Umgebung sind für die Gebäude folgende Nutzungen möglich:“ wurden die nachgereichten Nutzungsarten der einzelnen Gebäude wiedergegeben. Zudem wurde die Eintragung der Baulast festgehalten. Ferner wurde eine erteilte Baumfällgenehmigung mitgeteilt. Mit Bescheiden vom 4. März 2003, 2. November 2004, 20. Dezember 2005, 25. Oktober 2006, 4. Oktober 2007, 13. November 2008, 19. Oktober 2009, 29. September 2010, 16. Juni 2011, 19. Juli 2012 und 28. Mai 2013 wurde die Geltungsdauer des 11 12 13
6 Vorbescheids vom 5. November 1999 bis zum 4. November des jeweiligen Folgejahres, zuletzt bis 4. November 2014 verlängert. Die Bescheide enthielten jeweils die Wendung: „Die Nebenbestimmungen/Auflagen des Vorbescheids vom 05.11.1999 sowie die Verpflichtungserklärung in Form der Baulasteintragung vom 05.11.1999 sind (…) weiterhin gültig“ Im Rahmen der Antragsbearbeitung zum ersten Verlängerungsantrag hatte die Untere Denkmalschutzbehörde die denkmalschutzrechtliche Zustimmung zur Genehmigungsverlängerung mit der „Auflage“ erteilt, dass bei einer weiteren Verzögerung der Vorhabenverwirklichung mit einem stärkerem Engagement der Eigentümer i. S. d. § 8 SächsDSchG einzufordern sei. Die Beklagte hatte diese Stellungnahme dem Bescheid vom 4. März 2003 beigefügt und bestimmt, dass sie bis zum Vollzug des Vorbescheids bzw. der Beantragung der Baugenehmigung zu beachten sei. In der Zwischenzeit hatte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. Dezember 2012 eine Baugenehmigung für das im Bescheid als „Umbau und Sanierung der bestehenden Villa mit Errichtung eines nichtunterkellerten, dreigeschossigen Anbaus zur Schaffung von 7 Wohnungen, Umbau, Sanierung des bestehenden Kutscherhauses zur Schaffung von 2 Wohnungen“ bezeichnete Vorhaben erteilt. Das im vereinfachten Verfahren genehmigte Vorhaben betrifft nur einen Teil des Vorhabenumfangs des Vorbescheids. Der Neubau an der R.straße ist von ihm ebenso wenig erfasst, wie der über das Verbindungsgebäude hinausgehende weitere Gebäudeanbau an die Bestandsvilla. Im Hinblick auf das von jenem Vorhaben erfasste Verbindungsgebäude wurde - abweichend zur denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme im Vorbescheidsverfahren - eine viergeschossige Ausführung genehmigt. Die untere Denkmalschutzbehörde hatte in der Zustimmungsmitteilung vom 30. Oktober 2012, die der Baugenehmigung beigefügt war, unter „Hinweise“ festgehalten, dass der Bauvorbescheid trotz der Zustimmung zu einer über den Bauvorbescheid hinausgehenden Geschossigkeit des Verbinderbaus im Übrigen gültig bliebe. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 22. Dezember 2017 verlängert. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. seit wann die Baugenehmigung mangels begonnener oder fortgeführter Bauausführung erloschen ist. Am 23. April 2014 beantragte ein bevollmächtigter Vertreter der Klägerin die hier gegenständliche weitere Verlängerung des Vorbescheids um ein Jahr. Die zwischenzeit- 14 15 16
7 lich beim Landratsamt des Landkreises Meißen angesiedelte Untere Denkmalschutzbehörde erteilte unter dem 3. Juli 2014 ihre Zustimmung zur zwölften Verlängerung des Vorbescheids. Das Stadtplanungsamt der Beklagten befand, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und rücksichtslos sei. Die vormals andere Beurteilung sei auf dem Vorgriff zu einem im Jahr 1999 noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erfolgt und habe auf dem damals vorhandenen Bedürfnis nach altengerechten Wohnungen und Pflegeplätzen beruht. Zwischenzeitlich stelle sich die Lage, auch wegen der Aufhebung des entsprechenden Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan, anders dar und es seien die „normalen Kriterien“ des § 34 BauGB anzuwenden. Nach Anhörung der Klägerin zur vollständigen Antragsablehnung lehnte die Beklagte mit am 10. April 2015 zugestelltem Bescheid vom 8. April 2015 den Antrag auf Verlängerung des baurechtlichen Vorbescheids vom 5. November 1999 zum Teilvorhaben Neubau an der R.straße (mit Tiefgarage) ab. Dem Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids vom 5. November 1999 zu den Teilvorhaben Denkmalgerechte Sanierung der Villa, Erweiterungsbau der Villa und Sanierung und Erweiterung der Remise wurde zugestimmt. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheids insoweit bis zum 4. November 2015 verlängert hat. In Bezug auf diese Verlängerungsentscheidung hielt die Beklagte fest, dass die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (bspw. Belange des Natur- und Denkmalschutzes) gemäß der Fragestellung nicht geprüft worden sei. Hinsichtlich des antragsablehnenden Teils verwies die Beklagte zum einen auf die eingetragene Baulast, da nach dem Lageplan die vom Neubau erfasste Fläche schraffiert sei. Zum anderen überschreite das geplante Neubaugebäude mit den Ausmaßen von 28 m x 15 m und der daraus resultierenden Grundfläche von 420 m² den aus der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmen erheblich. Die Umgebungsbebauung weise Grundflächen von 130 m² bis 250 m² auf. Die Klägerin akzeptierte mit Schreiben vom 7. Juli 2015 die Kostenforderung der Beklagten für den Teil des Bescheids, der die Verlängerung des Vorbescheids betraf. Der Kostenforderung im Hinblick auf den versagenden Bescheidteil trat sie im Hinblick auf den erhobenen Widerspruch vom 14. April 2015 entgegen. Diesen gegen den antragsablehnenden Teil des Bescheids vom 8. April 2015 gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2017 zurück. Für die Frage der Verlängerung des Vorbescheids 17 18 19
8 sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung maßgeblich. Danach füge sich das Vorhaben - Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei allein das Neubauvorhaben an der R.-Straße - hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die denkmalgeschützte Villa sei bei der Bestimmung der näheren Umgebung außer Betracht zu lassen, weil dieses Bauwerk gerade darauf angelegt gewesen sei, sich von der Umgebungsbebauung abzuheben und einen singulären Charakter zu unterstreichen. Die Grundfläche des Vorhabens betrage 420 m². Abgesehen von der denkmalgeschützten Villa habe das nächstgrößte Wohngebäude eine Grundfläche von 274 m². Im maßgeblichen Straßengeviert würde das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen hervorrufen, da es die Hauptnutzung bis ins Hinterland hineintragen und es zu Einschränkungen der Ruhezonen im rückwärtigen Bereich kommen würde. Zudem entfalte es negative Vorbildwirkung. Im Oktober 2014 hatte die Klägerin zudem eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Z.-Straße, Erweiterungsbau der Villa, Neubau mit Tiefgarage“ beantragt. Dieses Vorhaben betrifft die Errichtung des sich an das im Jahr 2012 genehmigte Verbindungsgebäude der Villa anschließenden Gebäudeanbaus und den Neubau an der R.-Straße, hinsichtlich dessen die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids abgelehnt worden war. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Fiktionszeugnisses wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 19. November 2020 - 1 A 1279/17 - zurückgewiesen. Über die von der Klägerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden. Auf die nach Ablehnung der Baugenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden die Beklagte mit Urteil vom 4. Juni 2019 - 4 K 1864/15 - verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Über die hiergegen gerichtete Berufung (- 1 A 1039/19 -) hat der Senat ebenfalls am 15. Juli 2021 mündlich verhandelt. Im Hinblick auf die teilweise versagte Verlängerung des Vorbescheids hat die Klägerin bereits am 28. Oktober 2015 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben, mit der sie unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheids vom 8. April 2015 die Verpflichtung der Beklagten begehrte, den Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids auch insoweit zu genehmigen. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids 20 21
9 richtete sich der Aufhebungsantrag gegen den ablehnenden Teil des Bescheids vom 8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Beklagte mit Urteil vom 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 -, verpflichtet den Bauvorbescheid vom 5. November 1999 auch für den Neubau an der R.-Straße zu verlängern und hat insoweit den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2015 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 30. Juni 2017 aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Ablauf des 4. November 2015 einer stattgeben Entscheidung nicht entgegen, weil ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag den Ablauf der Frist der Geltungsdauer hemme. Auch die parallele erfolgreiche Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für den weiteren Gebäudeanbau an die Villa und den Neubau an der R.-Straße stehe einem schutzwürdigen Interesse an der Verlängerung des Vorbescheids nicht entgegen. Im für den Erfolg der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehe ein Anspruch auf die Verlängerung des Vorbescheids, weil sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zum einen sei die nähere Umgebung räumlich weiter zu ziehen, als von der Beklagten und der Landesdirektion. Zum anderen sei die denkmalgeschützte Villa nicht als Fremdkörper aus der Betrachtung herauszunehmen. Der geplante Neubau finde in seiner Dimensionierung Entsprechung in der Villa. Soweit die Grundfläche größer als diejenige der Umgebungsbebauung sei, führe diese Überschreitung des Rahmens nicht zu bodenrechtlichen Spannungen. Das Vorhaben liege auch nicht in „zweiter Reihe“, da eine Erschließung von der R.-Straße erfolge. Daher sei die Annahme im Widerspruchsbescheid unzutreffend, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine Einschränkung rückwärtiger Ruhebereiche sei mit dem Vorhaben nicht verbunden, da es den umliegenden Freiflächen genügend Raum lasse. Die Baulasteintragung stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, weil die Schraffierung über dem Neubauvorhaben versehentlich erfolgt sei und sich aus den Flächengrößen die tatsächlich bestehende Baulast erkennen lasse. Die vom Verwaltungsgericht in dem am 19. September 2019 zugestellten Urteil zugelassene Berufung wurde von der Beklagten am 2. Oktober 2019 eingelegt. 22 23 24
10 Mit ihrer innerhalb der verlängerten Frist am 8. Januar 2020 vorgelegten Begründung pflichtet die Beklagte dem Verwaltungsgericht darin bei, dass es für die Frage der Verlängerung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung, im Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Der Verlängerung des Bauvorbescheids stehe aber - wenn nicht durch den Ablauf des 5. November 2015 ohnehin Erledigung eingetreten sei - die eingetragene Baulast entgegen. Die in der Kartendarstellung schraffierte Fläche erfasse das hier gegenständliche Neubauvorhaben, so dass diese Fläche wegen der Baulast nicht bebaubar sei. Auf die Frage, ob die Baulasteintragung geändert werden könne, komme es wegen der Maßgeblichkeit der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht an. Der Klägerin fehle es auch am Sachbescheidungsinteresse, weil der Neubau aus denkmalschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sei. Insoweit verweist die Beklagte auf Stellungnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde vom 4. November 2019 (Bd. IV Bl. 642 bis 643) und vom 27. Dezember 2019 (Bd. IV Bl. 652 bis 654); hinsichtlich deren Einzelheiten wird gemäß § 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt derselben verwiesen. Die vormals erteilte denkmalschutzrechtliche Zustimmung zum Verlängerungsantrag sei damit widerrufen. Im Hinblick auf die denkmalschutzrechtliche Betrachtung komme dem Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 - entscheidendes Gewicht zu. In dieser habe der Senat unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung festgehalten, dass die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 12 Abs. 1 SächsDSchG nicht im Ermessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde stehe. Sei eine genehmigungspflichtige Veränderung am Kulturdenkmal beantragt, habe die Denkmalschutzbehörde zu prüfen, ob diese Veränderung einen Verstoß gegen die Pflicht des § 8 Abs. 1 SächsDSchG zur denkmalgerechten Erhaltung darstelle und in diesem Fall die Genehmigung zwingend zu versagen (juris Rn. 28). So liege der Fall hier. Das Vorhaben verstoße gegen die Pflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG, das Kulturdenkmal, zu welchem neben der Villa auch das Nebengebäude, der Garten und die Einfriedung gehöre, zu erhalten. Angesichts geringerer Finanzierungszinsen und höherer erzielbarer Mieten als noch im Jahr 1999 sei die Erhaltung der Klägerin auch nicht unzumutbar. Zumindest habe die Klägerin nicht vorgetragen und konkret dargelegt, dass das Grundstück ohne die Verwirklichung des Neubaus an der R.-Straße nicht wirtschaftlich genutzt werden könne. Eine Bindungswirkung früherer denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen bestehe nicht. Insbesondere betreffe das im Jahr 2012 genehmigte Vorhaben nicht den hier gegenständlichen Neubau. Zudem sei die Baugenehmigung und mit ihr die eingeschlossene denkmalschutzrechtliche Genehmigung mangels Baubeginn oder -fortset- 25
11 zung zwischenzeitlich erloschen. Im Übrigen zeige das Parallelverfahren, dass die Klägerin das Vorhaben, welches Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids gewesen sei, nicht mehr realisieren wolle. Die Differenzen zwischen dem Anbau an die Villa, der Gegenstand des Vorbescheids war, zu jenem, der mit dem parallelen Genehmigungsverfahren erstrebt werde, seien so erheblich, dass sich das Gesamtvorhaben als etwas Anderes darstelle. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der räumliche Umgriff der näheren Umgebung sei dem Widerspruchsbescheid folgend zu bestimmen. Bei der Betrachtung der näheren Umgebung sei die denkmalgeschützte Villa herauszunehmen. Sie sei als Solitär gebaut worden und stehe als ein Unikat in einer ansonsten eher homogenen Umgebung. Dabei wirke sie selbst nicht tonangebend und dominiere die nähere Umgebung nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Auffassung, dass die Schraffur des Neubaus in der Karte zur Baulast eine offensichtliche und damit unbeachtliche Unrichtigkeit darstelle, was sich auch aus dem eingetragenen Flächenmaß der Baulast ergebe. In der vom Notar erteilten Abschrift sei die Fläche des Neubaus, wie in einem in den Akten der Beklagten enthaltenen Plan, nicht schraffiert. Das Verwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage nach richterlichem Augenschein zutreffend gewürdigt. Insbesondere hätten sich seit 1999 keine relevanten Veränderungen ergeben. Vielmehr habe die Beklagte noch im Jahr 2012 eine Baugenehmigung erteilt, in der der Verbindungsbau an der Villa - abweichend vom Vorbescheid - nicht drei- sondern viergeschossig genehmigt worden sei. Die Denkmalschutzbehörde sei an den Inhalt der begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakte (Vorbescheid 1999 und Baugenehmigung 2012) gebunden. Auf eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung komme es nicht an, eine solche sei nur im Fall des Abbruchs eines Denkmals vorzunehmen. Sofern sich - wie hier - an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe, sei die Beklagte 26 27 28
12 gehindert, eine komplett neue Beurteilung für die Verlängerung des Vorbescheids vorzunehmen. Aus dem Senatsurteil vom 19. Januar 2016 ließen sich keine Aussagen für den hier zu entscheidenden Fall entnehmen. Im Übrigen sei die Baugenehmigung aus dem Jahr 2012 nicht erloschen, da Sanierungsarbeiten an der Villa und der Remise vorgenommen worden seien und auch gegenwärtig Bauarbeiten durchgeführt würden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 das Vorhabengrundstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Ferner hat der Senat in der mündlichen Verhandlung eine mündliche Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege eingeholt, die durch die Gebietsreferentin, Frau U., erteilt wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, die von der Beklagten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 1 A 1039/19 (VG Dresden: 4 K 1864/15) und 1 A 1279/17 (VG Dresden: 4 K 1054/15) übergebenen Verwaltungsakten, die Akten der Landesdirektion zum Widerspruchsverfahren bzgl. der Ablehnung der Erteilung des Fiktionszeugnisses und der im Oktober 2014 beantragten Baugenehmigung sowie auf die beigezogenen Akten des Verfahrens 1 A 1039/19 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 129 VwGO zu ändern und die Klage abzuweisen. I. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage, mit der die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die Verpflichtung der Beklagten begehrt, denjenigen Teil des Bauvorbescheids vom 5. November 1999 zu verlängern, dessen Verlängerung mit Bescheid vom 8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 abgelehnt worden ist, abzuweisen ist. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Klagebegehren (§ 88 VwGO) richtet sich gegenständlich beschränkt auf die Verlängerung des Teils des Bauvorbescheids, dessen Verlängerung im Bescheid vom 29 30 31 32 33
13 8. April 2015 abgelehnt worden war. Die Klägerin begehrt damit die Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung des Vorbescheids für den Neubau an der R.-Straße. Die übrigen Teile des Vorbescheids vom 5. November 1999, die Beantwortung von Fragen bezüglich der Zulässigkeit der Sanierung der Villa, des Anbaus an die Villa und der Sanierung und Erweiterung der Remise sind durch den Bescheid vom 8. April 2015 verlängert worden und dürften gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG seit Beginn des 5. November 2015 durch Zeitablauf erledigt sein. Ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das dem Vorbescheid vom 5. November 1999 zugrunde liegende Gesamtvorhaben der Klägerin im Bescheid vom 8. April 2015 aufzuteilen (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 61; Senatsbeschl. v. 13. August 2012 - 1 B 242/12 -, juris Rn. 6 f.), ist die von ihr vorgenommene Aufteilung bestandskräftig. Der Beklagten war es tatsächlich möglich, das Vorhaben aufzuteilen und die Klägerin hat diese Aufteilung akzeptiert. Die tatsächliche Möglichkeit, das Vorhaben der Klägerin aufzuteilen, liegt in der realen Teilbarkeit des Gesamtvorhabens der Klägerin begründet. Schon die Aufgliederung der vier einzelnen Vorhabenbestandteile im Vorbescheidsantrag, erst recht aber die Beantragung und Erteilung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2012, welche - unter teilweiser Änderung - nur die drei anderen Elemente des dem Bauvorbescheid vom 5. November 1999 zugrunde liegenden Gesamtvorhabens betraf, zeigt die reale Teilbarkeit des Gesamtvorhabens auf. Der beabsichtigte Neubau an der R.-Straße ist lediglich durch den - hier aus wirtschaftlichen Erwägungen gebildeten - Willen der Klägerin, aber nicht baulich mit dem restlichen Vorhaben verbunden. Weder würde die Verwirklichung des Neubaus an der R.-Straße baulich von der Verwirklichung aller oder einzelner Teile des übrigen Vorhabens abhängen, noch besteht eine umgekehrte entsprechende Abhängigkeit. Die Klägerin hat die Aufteilung des Vorhabens durch die Beklagte akzeptiert. Sie hat mit ihrem Widerspruch nicht die Verlängerung des ungeteilten Vorbescheids, sondern ausschließlich die Verlängerung des Teils des Vorbescheids vom 5. November 1999 beantragt, dessen Verlängerung versagt worden ist. Dies geht auch aus der Korrespondenz zur Akzeptanz der Kostenforderung im Hinblick auf die zusprechende Entscheidung vom 8. April 2015 hervor. Damit hat sich die Klägerin der Aufspaltung ihres Vorhabens gefügt, was dazu führt, dass der Vorbescheid in Bezug auf die von der Beklagten geschaffenen Vorhabenteile ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfahren konnte. 34 35 36
14 2. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, für die die Klägerin klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO ist, steht weder der Ablauf des 4. November 2015 noch der Bauantrag vom Oktober 2014 noch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. a) Das Begehren der Klägerin richtet sich in gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafter Weise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Verwaltungsakts, auch wenn der 4. November 2015 und damit das nach der letzten Verlängerung vom 28. Mai 2013 hier von Gesetzes wegen vorgesehene grundsätzlich späteste Ablaufdatum (vgl. § 75 Satz 3 und 4, § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsBO) einer Verlängerung des ursprünglich am 5. November 1999 erteilten Vorbescheids bereits zurückliegt. Die Klägerin begehrt nicht die rückwirkende Verlängerung des Vorbescheids bis zum 4. November 2015, welche wegen Erledigung mangels Regelungswirkung (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) kein Verwaltungsakt wäre, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer in die Zukunft gerichteten Verlängerung des Bauvorbescheids. Ob dieses Begehren sachlich gerechtfertigt ist, ist keine Zulässigkeits- sondern eine Begründetheitsfrage der Klage. Ungeachtet dessen ist der Senat der Auffassung, dass sich ein Rechtsstreit in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Bauherr und die Bauaufsichtsbehörde über die Verlängerung eines Bauvorbescheids auseinandersetzen, grundsätzlich nicht durch Ablauf der potentiellen Jahresfrist nach § 75 Satz 3 SächsBO in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren über die Verlängerung des Vorbescheids dient der Vereinfachung sowohl zugunsten des Bauherrn als auch zugunsten der Bauaufsichtsbehörde (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 84. EL März 2001, SächsBO § 73 Rn. 35 [zur Verlängerung der Baugenehmigung]). So muss der Bauherr bspw. keine Bauvorlagen gemäß § 75 Satz 4, § 68 Abs. 2 SächsBO, § 4, § 1 DVOSächsBO einreichen und die Behörde kann - soweit sich für Änderungen keine Erkenntnisse ergeben - auf die Beteiligung von Fachbehörden verzichten (vgl. Nr. 73.2 VwVSächsBO). Gleichwohl ist in einem Rechtsstreit über die Verlängerung des Vorbescheids durch die Widerspruchsbehörde nach der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage und im gerichtlichen Verfahren nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2015 - 1 A 730/12 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Urt. v. 22. Juni 2010 - 12 LB 213/07 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung des Vorbescheids dieselben, wie diejenigen einer Neuerteilung 37 38 39 40
15 (vgl. Jäde a. a. O., § 73 Rn. 34 [zur Verlängerung der Baugenehmigung]). Vor diesem Hintergrund würde eine Obliegenheit des Bauherrn während des Rechtsstreits jährlich (weitere) Verlängerungsanträge einzureichen, um ggf. eine Kaskade von Verlängerungsentscheidungen zu erwirken, ebenso dem Sinn und Zweck der Verlängerung zuwiderlaufen, wie ein faktischer Zwang, nach Ablauf der potentiellen Verlängerungsfrist, durch einen neuen, formell ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung eines (neuen) Vorbescheids ein weiteres, umfangreicheres Verwaltungsverfahren einzuleiten. Vielmehr bringt der Bauherr durch sein Festhalten am Rechtsstreit über den Ablauf der potentiellen Verlängerungsfrist hinaus sein fortbestehendes weiteres Verlängerungsbegehren hinreichend zum Ausdruck, welches im Erfolgsfall durch eine einheitliche Verlängerungsentscheidung befriedigt werden kann. b) Es kann dahinstehen, ob die Anwendung des § 75 Satz 1 SächsBO bei Stellung des Bauantrags vor Erteilung oder Verlängerung des Vorbescheids für dasselbe Vorhaben die Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Verpflichtungsklage in Bezug auf die Erteilung oder Verlängerung des Vorbescheids betrifft. Der Bauantrag vom Oktober 2014, der Gegenstand des Verfahrens 1 A 1039/19 ist, steht der Klage auf Verlängerung des hier gegenständlichen Vorbescheids jedenfalls nicht entgegen. Zwar ist ein Vorbescheid nach § 75 Satz 1 SächsBO nur vor Einreichung des Bauantrags zu erteilen. Dies gilt auch für eine Verlängerung des Vorbescheids, da - wie bereits ausgeführt - die Verlängerungsvoraussetzungen dieselben sind, wie bei einer Neuerteilung des Vorbescheids. Jedoch bezieht sich § 75 Satz 1 SächsBO auf ein identisches Vorhaben von Bauvoranfrage und Bauantrag (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger/Böhme a. a. O., § 75 Rn. 14). Eine solche Vorhabenidentität liegt hier aber nicht vor. Die Verlängerung des Vorbescheids betrifft ausschließlich das Vorhaben Neubau an der R.-Straße (s. o.), der Bauantrag vom Oktober 2014 ist ein Gesamtvorhaben, welches den Neubau an der R.-Straße und einen Teil des Anbaus an die bestehende Villa zum Gegenstand hat. Allein der Umstand, dass der Bauantrag auch den Neubau an der R.-Straße erfasst, führt nicht zur Anwendung des § 75 Satz 1 SächsBO, da die Erteilung der Baugenehmigung schon dann (insgesamt) abzulehnen ist, wenn der Anbau an die bestehende Villa nicht genehmigungsfähig ist. Bereits hieraus zeigt sich, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung des hier gegenständlichen Vorbescheids neben jenem Baugenehmigungsverfahren besteht. 41 42
16 c) Der Klägerin fehlt auch kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Bei Leistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die Rechtsordnung erkennt dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desjenigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des Rechts an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 -, juris Rn. 12). Selbst wenn der Klägerin - wie die Beklagte mit Blick auf die denkmalschutzrechtliche Unzulässigkeit und die eingetragene Baulast geltend macht - das Sachbescheidungsinteresse für die Verlängerung des Bauvorbescheids fehlen würde, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Gegen die Versagung der Baugenehmigung oder eines Vorbescheids wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses muss gerichtlicher Rechtsschutz möglich sein mit dem Ziel einer Überprüfung, ob der von der Bauaufsichtsbehörde als offensichtlich angenommene Verstoß gegen eine nicht zum Prüfprogramm gehörende öffentlich-rechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt. Daher ist eine solche Klage für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bestätigt, nicht wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (vgl. Senatsurt. v. 11. September 2013 - 1 A 805/11 -, juris Rn. 21). Ohnehin ist die Ablehnung eines Bauantrags oder eines Vorbescheids wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses auf offensichtliche Fälle beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 9. November 2015 - 1 A 317/14 -, juris Rn. 24). Dies kann angesichts der über die Jahre geänderten denkmalschutzrechtlichen Würdigung des Vorhabens und des Widerspruchs zwischen der von der Schraffur überdeckten Fläche der Baulast und der Flächenangabe (4.796 m²) nicht angenommen werden. Schließlich fehlt der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil sie der Auffassung ist, dass sie bereits eine die Errichtung des Neubaus an der R.-Straße erfassende Baugenehmigung wegen der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO besitzt. Der Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 19. November 2020 - 1 A 1279/17 - nicht angeschlossen. Soweit ein Erfolg der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und eines anschließenden Revisionsverfahrens das Rechtsschutzinteresse im hier geführten Verfahren entfallen lassen kann, sieht der Senat keinen Anlass, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Ein Fall in dem eine Aussetzung nach § 94 VwGO zwingend geboten ist (vgl. Peters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 17 ff.), liegt nicht 43 44 45
17 vor. Der Anspruch der Beteiligten auf ein zügiges Verfahren gebietet dessen Fortführung, zumal die Klägerin auf die Terminierung gedrängt hat und beide Beteiligte in der mündlichen Verhandlung die vom Senat in Aussicht gestellte Fortführung des Verfahrens befürwortet haben. 3. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Verlängerung des Vorbescheids vom 5. November 1999 im hier gegenständlichen Umfang nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbescheids für das Vorhaben Neubau an der R.-Straße. Die Voraussetzungen einer Verlängerung des Vorbescheids gemäß § 75 Satz 3 SächsBO liegen nicht vor. Nach § 75 Satz 3 SächsBO kann die Geltungsdauer des Vorbescheids auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Wie bereits oben angeführt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung des Vorbescheids nach § 75 Satz 3 SächsBO dieselben, wie diejenigen einer Neuerteilung, wobei es auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ankommt. Mit der Verlängerungsentscheidung wird die Dauer der Regelungswirkung des bei Antragstellung für die Verlängerung noch existierenden Vorbescheids hinausgeschoben. Daher knüpft die Verlängerungsentscheidung an den tatsächlichen Inhalt des Vorbescheids und nicht an den ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids an. Hat die Bauaufsichtsbehörde im ursprünglichen Vorbescheid vom Bauherrn nicht gestellte Fragen gleichwohl verbindlich beantwortet, so erfasst die Regelungswirkung des zu verlängernden Vorbescheids auch diese Fragen. Daher müssen für eine Verlängerung des existierenden Vorbescheids auch diese Fragen zugunsten des Bauherrn zu beantworten sein. Gegenstand des der Klägerin erteilten Vorbescheids vom 5. November 1999 ist neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und Änderung der jeweils geplanten Baukörper. Eine solche Zulässigkeit liegt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Senats nicht vor. Daher ist die Geltungsdauer des Vorbescheids nicht zu verlängern. a) Der unter dem 5. November 1999 erteilte Vorbescheid enthält eine positive Entscheidung über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Diese hat er über die vorhergehenden elf Verlängerungsentscheidungen auch nicht verloren. 46 47 48 49
18 aa) Die im Vorbescheid vom 5. November 1999 enthaltene Entscheidung zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich durch Auslegung desselben. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 4. Februar 2010 - 1 A 209/09 -, juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass der Bauherr mit einem Bauvorbescheid eine Entscheidung über einzelne Fragen des Bauvorhabens im Sinne des § 75 Satz 1 SächsBO erwirkt und er deshalb mit den benannten Fragen und den dem Antrag zugrunde gelegten Plänen den Gegenstand des Vorbescheids bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 12. März 2013 - 1 A 309/11 -, juris Rn. 6), stellt sich der Inhalt des Vorbescheids regelmäßig spiegelbildlich zur Voranfrage dar. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob die Klägerin durch die Bezeichnung eines Teils des Vorhabens als „denkmalgerechte Sanierung“ der Villa und den im Feld „Fragestellung“ eingefügten Hinweis auf die Abstimmungen u. a. mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege im am 25. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids auch die die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abgefragt hat. Jedenfalls hat die Beklagte die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft und zum Regelungsgegenstand des Vorbescheids gemacht. Insbesondere bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nur zum Zweck der Klärung des Sachbescheidungsinteresses in den Blick genommen worden ist. Bei der Frage der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens handelte es sich gemäß § 66 Abs. 1, § 62a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO a. F. (1994), § 12 Abs. 3 SächsDSchG (jetzt: § 75 Satz 1, § 63 Satz 1 Nr. 3 oder § 64 Satz 1 Nr. 3 SächBO, § 12 Abs. 3 SächsDSchG) um einen der Klärung im Vorbescheid zugänglichen Gegenstand. Die Ausführungen zur denkmalschutzrechtlichen Zustimmung standen im Regelungsteil des Vorbescheids und stellten einen Gegensatz zu der dort ebenfalls mitgeteilten Nichtprüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, etwa derjenigen zu Abstandsflächen und zum Brandschutz, dar. Die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit wurde ausdrücklich hervorgehoben, 50 51 52 53
19 indem die Beklagte festhielt, dass die Untere Denkmalschutzsbehörde wegen der Genehmigungspflicht gemäß § 12 SächsDSchG beteiligt worden sei und diese die denkmalschutzrechtliche Zustimmung erteilt habe. Ferner bestimmte die Beklagte, dass die beigefügte Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Bestandteil der Baugenehmigung sei und die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen zwingend einzuhalten seien. Soweit die Beklagte dabei die Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde als einen Bestandteil „der Baugenehmigung“ und nicht als einen solchen „des Vorbescheids“ bezeichnete, lässt sich daraus nicht schließen, dass die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit erst in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren geklärt werden sollte. Es handelte sich ersichtlich um eine sprachliche Unschärfe. Ohnehin war die Bezeichnung des Vorbescheids als „Baugenehmigung“ insoweit nicht unzutreffend, da der Vorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 3. Juli 2012 - 4 B 808/06 -, juris Rn. 52). Die Beklagte beabsichtigte erkennbar bereits mit dem Vorbescheid, die Verbindlichkeit der Stellungnahme der Unteren Denkmal-schutzbehörde vom 7. April 1999 herbeizuführen. Insbesondere sollte die Festlegung der als „Auflagen“ zur denkmalschutzrechtlichen Zustimmung mitgeteilten Punkte nicht erst einer späteren Baugenehmigung vorbehalten bleiben. Der Klägerin war dies auch bekannt. Sie hatte sich bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses veranlasst gesehen, einen geänderten Lageplan einzureichen, der für den Neubau an der R.-Straße die Außenmaße auch nach der denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme (15 m x 28 m) aufnahm. Daher sprechen sowohl der Wortlaut des Vorbescheids, die Einordnung der Ausführungen zum Denkmalschutzrecht in den Regelungsteil unmittelbar vor Nennung der nicht geprüften Gegenstände, die Kommunikation der Beteiligten vor Erlass des Vorbescheids und der Sinn und Zweck der Ausführungen zum Denkmalschutzrecht dafür, dass die Beklagte einerseits eine verbindliche Regelung schaffen wollte und die Klägerin andererseits sicher sein durfte, dass bei einem Bauantrag für dasselbe Vorhaben, welches die Vorgaben der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde einhält, die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit - außer im Hinblick auf die äußerliche Gestaltung der einzelnen Vorhabenteile - nicht mehr geprüft würde. bb) Durch die nachfolgenden elf Verlängerungen hat sich der Inhalt des Vorbescheids nicht geändert. Insbesondere hat die Beklagte - zuletzt mit Bescheid vom 28. Mai 2013 - festgehalten, dass die Nebenbestimmungen und Auflagen des Vorbescheids vom 5. November 1999 54 55
20 für die Verlängerung weiterhin gültig seien. Soweit der Text hierbei „für die 10. Verlängerung“ statt „für die 11. Verlängerung“ lautet, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, welches durch die Übernahme des Bescheidtextes aus dem Vorjahr entstanden ist, der Beklagten auch bereits zuvor unterlaufen ist (vgl. Bescheid vom 16. Juni 2011) und keine Zweifel am Regelungsgehalt des Bescheids aufkommen lässt. Die erstmals im Bescheid vom 8. April 2015 festgehaltene Erläuterung, dass die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - z. B. des Denkmalschutzes - nicht geprüft worden sei, betraf nur den Teil des Vorbescheids, dessen Geltungsdauer von der Beklagten zum zwölften Mal verlängert worden ist. Sie hat dementsprechend keine Auswirkung auf den tatsächlichen Inhalt des hier gegenständlichen, nicht verlängerten Teils des Vorbescheids vom 5. November 1999 nach seiner elften Verlängerung. b) Das vom streitgegenständlichen Vorbescheidsteil erfasste Vorhaben - der Neubau eines dreigeschossigen Wohngebäudes mit den Ausmaßen 15 m x 28 m - ist denkmalschutzrechtlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG genehmigungs- bzw. zustimmungsfähig (§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 3 SächsDSchG). Eine entsprechende Zustimmung liegt auch nicht mehr vor. aa) Die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts des Landkreises Meißen vom 3. Juli 2014 zum zwölften Verlängerungsantrag bezog sich auf die gesetzlich vorgesehene Verlängerung des damals bereits elfmal verlängerten Vorbescheids und damit auf einen Zeitraum bis zum Ablauf des 4. November 2015. Sie hat darüber hinaus keine Wirkung. Es kann daher dahinstehen, ob die Schreiben der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 4. November 2019 und vom 27. Dezember 2019 als Aufhebung der vormals erteilten Zustimmung in analoger Anwendung des § 1 Sächs-VwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG anzusehen wären (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 18. Januar 2006 - 1 B 444/05 -, juris Rn. 37). Eine rechtliche Bindung der Beklagten oder der unteren Denkmalschutzbehörde an die Würdigung in den Entscheidungen über den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids und über die Verlängerungsanträge besteht nicht, da es für den Anspruch auf Verlängerung auf die aktuelle - hier: im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehende - Sach- und Rechtslage ankommt. Im Verlängerungsverfahren ist es nicht nur möglich, einer Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Nichtverlängerung Rechnung zu tragen. Die Bauordnungsbehörde ist auch gehalten, auf eine erkannte, 56 57 58 59
21 ggf. langjährige Fehleinschätzung der Sach- oder Rechtslage mit der Nichtverlängerung des Vorbescheids zu reagieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 -, juris Rn. 2). bb) Ein Anspruch auf Erteilung der im bauaufsichtsrechtlichen Gestattungsverfahren nach § 12 Abs. 1, Abs. 3 SächsDSchG erforderlichen Zustimmung der Denkmalbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt nach Auffassung des Senats nur in Betracht, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals in einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert oder die Erhaltung des Erscheinungsbilds und der Substanz des Denkmals für die Klägerin als deren Eigentümerin gemäß § 8 Abs. 1 SächsDSchG unzumutbar ist (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 - 1 A 676/17 -, juris Rn. 41). Beides liegt hier für das Vorhaben, welches einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmung bedarf, nicht vor. aaa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden. Das Vorhaben der Errichtung des Neubaus an der R.-Straße löst diese Zustimmungsbedürftigkeit aus, da mit ihm zum einen in die Substanz des Kulturdenkmals Villa-K. (auch K.-Villa) eingegriffen wird und zum anderen auch sein Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. (1) Als Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG geschützt ist nicht nur das Villengebäude, sondern die Villa mit Einfriedung sowie der östlichem Teil des Nebengebäudes und der Villengarten; wie es im Verzeichnis der Kulturdenkmale - Kulturdenkmalliste - zutreffend eingetragen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG). Die Denkmaleigenschaft ist nach sächsischem Landesrecht nicht von der Aufnahme in die Kulturdenkmalliste abhängig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG). Die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Einordnung des Anwesens Z.-Straße in R., bestehend aus Villa mit Einfriedung sowie östlichem Teil des Nebengebäudes und Villengarten als Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG führen, sind - wovon auch die Beteiligten ausgehen - hier erfüllt. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die einzelnen Bestandteile des Kulturdenkmals derzeit in einem ungepflegten Zustand sind. Kulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen 60 61 62 63 64
22 Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Kulturdenkmale im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sind insbesondere Bauwerke (§ 2 Abs. 5 Buchst. a SächsDSchG) und Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung (§ 2 Abs. 5 Buchst. c SächsDSchG). Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 Abs. 2 SächsDSchG) sowie die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SächsDSchG setzt die Denkmaleigenschaft die Sacheigenschaft, die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit voraus. Davon ausgehend ist das zuvor beschriebene Anwesen ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Buchst. a und c SächsDSchG, da es sowohl die Sacheigenschaft als auch die weiteren Voraussetzungen der Denkmalfähig- und Denkmalwürdigkeit erfüllt. Letzteres folgt zuvörderst aus der gutachterlichen Bewertung des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 26. November 2019, die der Senat als Grundlage seiner Entscheidung mit heranzieht. Bei dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen handelt es sich um eine Fachbehörde i. S. v. § 3a Abs. 1 SächsDSchG, deren Mitarbeiter in erster Linie zur Beantwortung aller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geeignet sind (Senatsurt. v. 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 46). Die Denkmalfähigkeit ist zu bejahen, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 SächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt, was hier der Fall ist. Die Denkmalfähigkeit beruht nach der genannten gutachterlichen Bewertung des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen, der sich der Senat im Wesentlichen anschließt, auf der geschichtlichen, konkret baugeschichtlichen und künstlerischen Bedeutung des Villenanwesens. Insoweit ist auf die Begründung in der gutachterlichen Bewertung zu verweisen (vgl. dort S. 1 letzter Absatz bis S. 4 erster Absatz). Die Denkmalfähigkeit wurde zudem in der mündlichen Verhandlung des Senats durch eine Bedienstete des Landesamts für Denkmalpflege (Frau U.) überzeugend erläutert. Der Senat lässt offen, ob dem parkartigen Garten - wie das Landesamt für Denkmalpflege im Denkmaldokument vom 26. November 2019 annimmt - bereits für sich gesehen wegen einer gartenhisto- 65 66 67
23 rischen Bedeutung ein eigenständiger Denkmalwert zukommt. Hiergegen könnte sprechen, dass Pläne über die genaue Gestaltung der früheren Garten- oder Parkanlage nach der Erläuterung im Termin nicht vorhanden sind und der Garten selbst, losgelöst von der Villa, auch nicht Gegenstand von Publikationen war. Jedoch pflichtet der Senat dem Landesamt für Denkmalpflege darin bei, dass der Gartenbereich mit dem Villengebäude (sowie der Einfriedung und eines Teils des Nebengebäudes) eine Einheit von Denkmalwert darstellt. Der parkartige Garten bildet nach der architektonischen Konzeption mit der Villa eine fein aufeinander abgestimmte Einheit, die ihre Identität nur aus der Beziehung zwischen Einzelbauwerk an zentraler Stelle und dem weiteren baumbestandenen Umfeld erhält. Es ist zutreffend, dass die Villa bewusst als Solitärgebäude entworfen wurde, welches einen respektablen Freiraum benötigt, um darin wirken zu können. Dabei ist erkennbar, dass die Bebauung des Grundstücks allein nach der gesteigerten Wirkung der Villa im von ihr dominierten Umfeld vorgenommen und die vorhandene Grundstücksfläche absichtlich gegenüber der Nachbarbebauung weit unterdurchschnittlich ausgenutzt worden ist. Die Denkmalwürdigkeit steht ebenfalls nicht infrage. Auch hierzu kann nach Überzeugung des Senats auf die gutachterliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 26. November 2019 (S. 4 zweiter Absatz) verwiesen werden. Es handelt sich bei der Villa K. (auch K.-Villa) um eines der bedeutendsten und prächtigsten, nach Mitteilung von Frau U. in der mündlichen Verhandlung um das großartigste Villenanwesen in R.. Der schlechte Erhaltungszustand, vom dem sich der Senat im Rahmen des am 15. Juli 2021 eingenommen Augenscheins überzeugen konnte, steht weder der Denkmalfähigkeit noch der Denkmalwürdigkeit entgegen. Zwar stellt sich der vordem angelegte großartige, parkartige Garten derzeit überwiegend als ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsenes Dickicht dar, welches das Villengebäude mehr gefangen hält, als ihm einen respektablen Freiraum zur Wirkung zu gewähren. Auch das Villengebäude selbst vermittelt derzeit keinen prächtigen, repräsentativen Charakter. Vielmehr sind ihm die Spuren einer jahrelangen Vernachlässigung und Nichtnutzung deutlich anzusehen. Es zeigt sich als stark renovierungsbedürftig, jedoch noch nicht als bloße Ruine. Diese Umstände führen aber nicht dazu, dass die Denkmaleigenschaft untergegangen wäre. Bereits die von der Klägerin zur Durchführung des Termins veranlasste Beräumung eines Teils des Wildwuchses im Außenbereich vermochte einen Eindruck der Wechselbeziehung zwischen dem Villengebäude und dem Gartenbereich vermitteln. Sie zeigt auch, dass die Eigenschaften des Anwesens, die die Denkmaleigenschaft 68 69
24 begründen, durch Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen wieder ihre Wirkung entfalten werden. (2) Durch das hier gegenständliche Vorhaben, der Errichtung eines 15 m x 28 m großen dreigeschossigen Wohngebäudes, würden die Substanz und das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals dauerhaft mehr als nur absolut geringfügig verändert werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG). Die Substanzveränderung liegt in der Reduzierung des Gartens, der - wie bereits festgehalten - mit der Villa eine Einheit von Denkmalwert bildet. Die Gartenfläche, deren Vorhandensein für die Wirkung der Villa von prägender Bedeutung ist, würde um 420 m² herabgesetzt, um die Fläche auf der der Neubau errichtet werden soll. Auch wenn das Grundstück (einschließlich Villa) eine Größe von 9.140 m² aufweist, handelt es sich hierbei um keinen absolut untergeordneten Gartenteil. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der südlich des Grundstücks R.-Straße befindliche Teil Vorhabengrundstücks, auf dem sich die Remise befindet, nicht zum parkartigen Garten gehört. Das Erscheinungsbild des Denkmals würde durch die Errichtung eines weiteren großen Baukörpers ebenfalls beeinträchtigt. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 50; Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 20 und v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 - juris Rn. 17 jeweils m. w. N.). Maßstab der Beurteilung für die Frage der Beeinträchtigung ist in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes. Dagegen setzt die Genehmigungs- oder Zustimmungspflicht nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (Senatsurt. v. 18. Januar 2006 a. a. O., juris Rn. 26). bbb) Der Denkmalwert des Kulturdenkmals Villa K. (auch K.-Villa) würde durch die mit dem Vorhaben einhergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zudem in einer nicht nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert. Nach der Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in seiner Umgebung i. S. d. § 2 Abs. 3 SächsDSchG, muss sich das neue Vorhaben insbesondere 70 71 72 73 74
25 an dem Denkmal messen lassen, darf es weder erdrücken noch verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90; BayVGH, Beschl. v. 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris Rn. 49). Obschon die wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Denkmals durch ein Vorhaben, welches - wie hier - eine Veränderung des Kulturdenkmals selbst zum Gegenstand hat, bereits niederschwelliger vorliegt, ist jedenfalls bei Missachtung dieser Vorgaben von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Von einer solchen durch den beabsichtigten Neubau bewirkten dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals in seinem Erscheinungsbild ist der Senat ausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Fotografien, Plänen, der fachlichen Einschätzung des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 26. November 2019 und der Erläuterungen von Frau U. in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Mit der Verwirklichung des Vorhabens würde das Kulturdenkmal nicht mehr mit der Besonderheit seiner exponierten Lage und geschichtlichen Bedeutung wahrgenommen. Der parkartige Garten der Villa würde unmittelbar nicht nur um die durch die Fläche des Neubaus, sondern auch um die sich nördlich und westlich daran anschließenden Flächen verkleinert, da die Bereiche zwischen dem Neubau und der R.-Straße sowie zwischen dem Neubau und dem Grundstück R.-Straße dann dem Erscheinungsbild des Neubaus und nicht mehr demjenigen der Villa zuzuordnen sein würden. Damit würde dem parkartigen Villengarten eine Fläche von ca. 26 m x 35 m mithin etwa 910 m² direkt abgeschnitten. Hinzu kommt, dass das dreigeschossige Vorhaben seinerseits nicht untergeordnet sein und damit selbst seine unmittelbare Umgebung auch in östliche Richtung dominieren würde. Der zugunsten der Wirkung der Villa angelegte Garten würde auch im Bereich östlich des Neubaus bis nördlich der Villa dem äußeren Eindruck nach nicht mehr dieser allein, sondern zumindest als beiden Gebäuden zugehörig erscheinen. Auch hierdurch würde der Wirkbereich der Villa weiter reduziert. Ihr Charakter als Solitärgebäude mit einem eigenständigen respektablen Freiraum würde deutlich verschwimmen. Dies gilt umso mehr, als sich dieser Wirkungsverlust auf die Nordseite des Villengebäudes bezieht. Zwar sind sämtliche Seiten der Villa aufwendig gestaltet. Das Landesamt für Denkmalschutz sieht diese als einen nach allen Seiten auskragenden „Organismus“ an, der sich betont unkompakt in den Freiraum öffne und nach allen Seiten besonders romantische Perspektiven eröffne. Gleichwohl 75 76
26 ist die Gebäudenordseite für die Öffnung und Wirkung des Freiraums von besonderer Bedeutung. Dort befindet sich mit der Terrasse der unmittelbare Austritt ins Freie, von dem aus der der Villa zugehörige Gartenbereich erschlossen wird. Der Senat konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die zum Teil am Fuß dieser Terrasse stattgefunden hat, trotz des oben beschriebenen Dickichts einen Eindruck von der Wechselwirkung zwischen Gebäude und Garten gewinnen und stimmt mit dem Landesamt für Denkmalpflege darin überein, dass der Erhaltung des parkartigen Gartens für den baukünstlerischen Wert, den gehobenen Nutzungswert der Villa und damit für den Denkmalwert der Gesamtanlage eine erhebliche Bedeutung zukommt. Überdies würde durch das Vorhaben - was Frau U. in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hervorgehoben hat - mit dem 15 m x 28 m großen dreigeschossigen Neubau ein Baukörper geschaffen, der selbst in unmittelbare Konkurrenz zum Villengebäude treten und sich dessen Ausdruckskraft entgegensetzen würde. Ein solches Vorhaben würde die gesteigerte Wirkung und Dominanz der Villa auf ihr Umfeld ebenfalls deutlich mindern, selbst wenn seine äußere Gestaltung unauffällig bliebe. So hätte das Vorhaben in seiner Größe - abgesehen von der aufwändig gegliederten Villa selbst - kein Vorbild zwischen der R.-Straße und der Z.-Straße. Auch die an der R.-Straße und der Z.-Straße jeweils auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gebäude sind kleiner als das Vorhaben der Klägerin. Das Vorhaben stünde seinerseits in unmittelbarer nachbarschaftlicher Beziehung zur denkmalgeschützten Villa, so dass sich bei Verwirklichung des Vorhabens die beiden größten Baukörper in diesem Bereich direkt gegenüberstünden. Sowohl vom nördlichen Teil des parkartigen Gartens aus als auch von der der R.-Straße aus würde die Aufmerksamkeit des Betrachters von der prachtvollen Villa vergleichend zu dem weiteren dann prägenden baulichen Element in unmittelbarer Nähe abgelenkt, was den Eindruck der Villa als Solitärgebäude weiter verringern würde. ccc) Des Weiteren ist es der Klägerin auch zumutbar (§ 8 Abs. 1 SächsDSchG), von der mit dem Vorhaben beabsichtigten wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals Villa K. (auch K.-Villa) abzusehen. Dabei kann § 12 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SächsDSchG für die Frage der Zumutbarkeit keine Differenzierung zwischen graduell mehr oder weniger schwerwiegenden Eingriffen in den Denkmalschutz entnommen werden. Die Vorschrift nennt lediglich einzelne 77 78 79
27 Beispiele für Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wie dessen Beeinträchtigung, Veränderung, Zerstörung oder Beseitigung. Sie regelt aber nicht, ob einer dieser Eingriffe mehr oder weniger bedeutsam ist (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 56). Allerdings - insoweit ist die Eingriffsschwere in den Denkmalsschutz von Bedeutung - eröffnet die Unzumutbarkeit des vollumfänglichen Denkmalerhalts nicht sogleich die Möglichkeit für den Denkmaleigentümer, dieses zu beseitigen. Vielmehr obliegt es dem Eigentümer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SächsDSchG einen gegenüber der Beseitigung des Denkmals weniger schwerwiegenden, aber zumutbaren Eingriff in das geschützte Kulturdenkmal in den Blick zu nehmen. Dabei ist er auf den geringstgewichtigen zumutbaren Eingriff in den Denkmalwert zu verweisen. Die Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Umfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung in unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den konkreten Umständen des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226-248, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. v. 18. Januar 2006 a. a. O., juris Rn. 41). Die Zumutbarkeit findet insbesondere durch die mit § 12 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsDSchG erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßstab sind dabei aber nicht die wandelbaren Vermögensverhältnisse oder die Leistungsfähigkeit des konkreten Denkmaleigentümers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., juris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhaltung eines Denkmals, zu der auch das Erhalten des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals gehört (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächDSchG), nur dann unzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von diesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so dass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht eine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 a. a. O., Rn. 8). Allerdings muss es der Eigentümer eines Kulturdenkmals angesichts des hohen Rangs des Denkmalsschutzes grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., Rn. 84). Dabei muss 80 81
28 die Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen anstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die Genehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungspflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7). Obschon die Beklagte die fehlende Mitteilung von Gesichtspunkten, die einen schonenderen Umgang mit dem Kulturdenkmal als unzumutbar erscheinen lassen, gerügt hat, verweigerte die Klägerin - zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung - die Darlegung der Unwirtschaftlichkeit einer geringfügigeren Beeinträchtigung in die Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Anwesens ohne den Neubau liegt auch nicht auf der Hand. So hat bereits die untere Denkmalschutzbehörde in den Schreiben vom 4. November 2019 und vom 27. Dezember 2019 u. a. unter Hinweis auf die gewandelten Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt eine gegenüber dem Jahr 1999 neu durchzuführende Zumutbarkeitsprüfung angemahnt. Zwar wurde die Villa vor etwa 130 Jahren bewusst nicht nach wirtschaftlichen Kriterien errichtet. Allerdings soll der Klägerin auch nach Auffassung der Beklagten und der Denkmalschutzbehörden nicht zugemutet werden, das zuletzt als Klinik genutzte Anwesen nur als Wohnstätte einer einzigen Familie zu nutzen. Vielmehr hat sogar die Klägerin selbst mit dem im Jahr 2012 genehmigten Vorhaben eine den Denkmalwert weniger beeinträchtigende Nutzung aufgezeigt, die ohne den Neubau an der R.-Straße auskommt. Allein aus dem Umstand, dass sie daneben weiterhin die Verwirklichung der Neubauten (Anbau an die Villa und Neubau an der R.-Straße) anstrebte und anstrebt, lässt sich nicht schließen, dass die Verwirklichung jenes Vorhabens (unabhängig davon, ob zwischenzeitlich die Baugenehmigung hierfür erloschen ist) keine zumutbare Nutzungsmöglichkeit bietet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 82 83 84 85
29 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft
30 Beschluss vom 31. August 2021 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts eingewandt haben. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Neubau zehn Wohneinheiten beherbergen soll, wie es die Klägerin im Oktober 2014 beantragt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft