Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung eines Bauvorbescheides, wenn das Vorhaben im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung eines Bauvorbescheides, wenn das Vorhaben im Zeitpunkt der Verlängerung dem geltenden Baurecht entspricht.
2. Ein "alsbald" bekundeter Wiederaufbauwille für ein Gebäude, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört worden ist, muß auch nach Erteilung eines Bauvorbescheides "alsbald" umgesetzt werden.