Das Einstellen eines inkriminierten Inhalts in eine private, geschlossene Chatgruppe mit überschaubarem …
Leitsatz
Das Einstellen eines inkriminierten Inhalts in eine private, geschlossene Chatgruppe mit überschaubarem Personenkreis erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Empfänger den Inhalt an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Personengruppe weiterleitet und der Versender dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Hierzu hat der Tatrichter eine differenzierte und chatbezogene Gesamtbetrachtung anhand von ihm aufzuklärender Kriterien wie etwa Mitgliederzahl, Gruppenzusammensetzung, Gruppenzweck sowie Herkunft und Art der eingestellten Inhalte vorzunehmen.
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nordenham vom 18. Februar 2026 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nordenham zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 18. Februar 2026 ist die Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen und ihr aufgegeben worden, binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils an mindestens drei Beratungsgesprächen bei der Jugendhilfe in Strafsachen teilzunehmen und die Teilnahme nachzuweisen. Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision der Angeklagten, mit der sie eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.
II.
Die zulässige Revision führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da die Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen an einem durchgreifenden Rechtsmangel leidet.
1.
Die für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts lauten hierbei wie folgt:
"Am TT.MM.2024 postete die Angeklagte in Ort3 in einem (...) Gruppen-Chat des Ausbildungsjahrgangs des BB, dem neben ihr 11 weitere männliche Teilnehmer des Jahrgangs zugehörig waren, unter ihrer Handynummer (...) einen sogenannten Sticker, der eine uniformierte Person mit Gasmaske und großflächig auf der Brust aufgedrucktem Hakenkreuz zeigt. Eingerahmt wird die abgebildete Person von dem Schriftzug "Willste Spaß brauchste Gas". Die Angeklagte besaß diesen Sticker bereits geraume Zeit und nahm bei dem Weiterleiten in die Gruppe zumindest billigend in Kauf, dass er durch die von ihr als "rassistisch" wahrgenommenen Teilnehmer wiederum an andere weitergeleitet und dadurch einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht wird. [...]Tatsächlich hat sich aus dem Verlauf des Chats, der im Rahmen der Hauptverhandlung eingesehen werden konnte, ergeben, dass lediglich die Angeklagte rassistische Sticker gepostet hat. Bevor der hier betroffene Sticker gepostet wurde, hatte die Angeklagte bereits einen Sticker mit dem Titel "Flüchtlingsrolle" gepostet, in der sich ein dunkelhäutiger Mann in einem Wrap gerollt befindet. Neben dem in der Anklage beschriebenen Sticker versandte die Angeklagte überdies noch ein Bild von Adolf Hitler mit den Worten "dann geh doch zu netto". Allein die Angeklagte hat im Laufe des Chats rassistische Sticker bzw. fremdenfeindliche und Hitler-verherrlichende Bilder versendet. [...]Bei der Weiterleitung eines Stickers in eine mit 12 Mitgliedern doch recht große Chatgruppe, die zudem aus noch weitgehend unbekannten Mitgliedern bestand, bestand nicht nur die abstrakte Gefahr, dass der Sticker an einen weiteren unüberschaubaren Personenkreis weitergeleitet wird. Im vorliegenden Fall befand sich die Angeklagte nach eigener Wahrnehmung in einem rassistisch motivierten Ausbildungslehrgang, so dass sie zur Überzeugung des Gerichts sogar sicher davon ausgehen musste, dass der Sticker von diesen Personen an weitere Personen gleicher Gesinnung weitergeleitet wird. Die Voraussetzung der öffentlichen Verwendung ist damit gegeben. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dass die Angeklagte geglaubt haben will, er werde nicht weitergeleitet, ist zur Überzeugung des Gerichts eine Schutzbehauptung und widerspricht ihrer eigenen Einschätzung, dass sie sich in einer rassistischen Gruppe befunden hat."
2.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält der Schuldspruch revisionsgerichtlicher Kontrolle nicht stand.
a)
Das Einstellen eines inkriminierten Inhalts in eine private, geschlossene Chatgruppe (etwa (...)-Gruppe) mit überschaubarem Personenkreis erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Empfänger den Inhalt an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Personengruppe weiterleitet und der Versender dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Ob die mit der körperlichen Weitergabe verbundene Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Inhalt (§ 11 Abs. 3 StGB) ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der entweder nach Zahl und Individualität unbestimmt ist oder in seiner Größe für den Täter unkontrollierbar ist, richtet sich wiederum nach einer differenzierten und chatbezogenen Gesamtbetrachtung anhand mehrerer Kriterien wie etwa Mitgliederzahl, Gruppenzusammensetzung, Gruppenzweck, Herkunft und Art der eingestellten Inhalte sowie der Nachrichtenverlauf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2024 - 1 Ws 171/23 ff., juris Rn. 5 ff.; ferner - auch zum Folgenden - instruktiv Lund, NStZ 2023, 641 <644 f.>):
So bietet eine erste Orientierung die Anzahl der Gruppenteilnehmer. Das Merkmal des Verbreitens lässt sich dabei umso eher bejahen, je größer die betrachtete Chatgruppe ist; insofern dürfte bei einer aus etwa 60-80 Mitgliedern bestehende Chatgruppe nicht mehr von einem zu kontrollierenden Personenkreis auszugehen sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.04.2023 - 207 StRR 80/23, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 11.10.2022 - 2 Ss 127/22, juris Rn. 3). In Chatgruppen, deren Mitglieder sich (teilweise) nicht persönlich kennen, wird der Einzelne kaum davon ausgehen dürfen, dass sein unbekanntes, virtuelles Gegenüber die von ihm eingestellten Inhalte vertraulich behandelt (vgl. BayObLG a.a.O., juris Rn. 19). Wenn zwischen den Chatteilnehmern auch in der realen Welt ein Kennverhältnis besteht, sie etwa beruflich miteinander verbunden sind, fällt es hingegen schwerer, das Verbreiten von Inhalten zu bejahen. Dient eine Chatgruppe allein dem Austausch grenzüberschreitender Bild- und Videomemes, tritt mithin die Kommunikation über andere Themen völlig in den Hintergrund, muss sich einem Mitglied, der die dort abgerufenen Inhalte selbst an Dritte weiterleitet, aufdrängen, dass andere es ihm gleichtun und mit den von ihm eingestellten Inhalten ebenso verfahren wie er. Demgegenüber spricht der Umstand, dass in die Chatgruppe nur gelegentlich inkriminierte Inhalte hochgeladen werden und diese vornehmlich dem persönlichen Austausch mittels Text- und Sprachnachrichten dient, tendenziell gegen ein Verbreiten. Ferner ist von Bedeutung, um welche Inhalte es sich handelt. Ist die versendete Nachricht für sich genommen verbreitungstauglich und für jeden Empfänger aus sich selbst heraus verständlich, erscheint eine Weiterleitung an Dritte wahrscheinlicher, als bei Inhalten, die vor der Weiterleitung erst einer individualisierenden Bearbeitung bedürfen oder mit denen nur bestimmte Empfänger etwas anfangen können. Schließlich lassen die in der Gruppe ausgetauschten Textnachrichten mitunter Rückschlüsse darauf zu, ob Inhalte in der Gruppe vertraulich zu behandeln sind oder durch Gruppenmitglieder weiterverschickt werden dürfen. Gegen ein Verbreiten sprechen ernstliche Vertraulichkeitszusagen oder konkrete Nachfragen, ob einzelne Inhalte ausnahmsweise mit Dritten geteilt werden dürfen. Ergibt sich aus dem Nachrichtenverlauf hingegen, dass die in der Chatgruppe eingestellten Inhalte ungefragt und widerspruchslos an Dritte weitergeleitet werden, können sich die Chatteilnehmer kaum noch auf eine vertrauliche Behandlung der eingestellten Inhalte verlassen.
b)
Gemessen an diesen Maßstäben spricht im vorliegenden Fall allein die Verbreitungstauglichkeit der in Rede stehenden Sticker für ein Verbreiten im Sinne des § 86a StGB. Demgegenüber lässt sich mit der geringen Anzahl der Gruppenteilnehmer (zwölf Mitglieder) das Merkmal des Verbreitens eher nicht bejahen. Hierfür streitet auch der Umstand, dass sich die Gruppenteilnehmer wohl untereinander kannten und beruflich über den Ausbildungslehrgang verbunden waren. Auch die festgestellte Tatsache, dass ausschließlich die Angeklagte rassistische Sticker in die Chatgruppe gestellt hat, spricht ganz erheblich gegen die Annahme, dass die Chatgruppe allein dem Austausch grenzüberschreitender Inhalte diente. Nimmt man ferner den - außerhalb der Revision zur Kenntnis genommenen und vom neuen Tatrichter vollständig aufzuklärenden und sodann in den Urteilsgründen niederzulegenden - Nachrichtenverlauf in den Blick, in welchem es heißt: "Hört mal auf mit den Rassistischen Stickern bitte" (Bl. 5 d.A.), oder: "Hey, rein theoretisch frage, wer hat das aus der Gruppe mit den Stickern weiter gegeben und wann?" (Bl. 31 d.A.), wird deutlich, dass eine Nutzung der Chatgruppe zum Einstellen und Verbreiten dieser inkriminierten Inhalte gerade nicht gewollt war. Ebenfalls ist nicht ohne Bedeutung, dass die Angeklagte wie auch die übrigen Chatmitglieder in einem Ausbildungsverhältnis zur CC standen und deshalb, anders als in einem privaten Ausbildungsbetrieb, mit - wie hier geschehen - ganz empfindlichen ausbildungsrechtlichen Konsequenzen rechnen mussten (vgl. zu diesem Aspekt OLG Frankfurt a.a.O., juris Rn. 23).
c)
Soweit das Amtsgericht in diesem Kontext schließlich ein Verbreiten (in subjektiver Hinsicht) unter Hinweis darauf angenommen hat, dass sich die Angeklagte nach eigener Wahrnehmung in einem rassistisch motivierten Ausbildungslehrgang befand, so dass sie sicher davon ausgehen musste, dass die Sticker von diesen Personen an weitere Personen gleicher Gesinnung weitergeleitet werden, hält schon die zugrundeliegende Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand, weil diese widersprüchlich ist. So konnte der Ausbildungsleiter, der Zeuge DD, gerade nicht bestätigen, dass es sich um einen rassistischen Ausbildungslehrgang gehandelt hat, zumal Sticker mit rassistischem Inhalt ausschließlich von der Angeklagten gepostet wurden.
d)
Nach alldem spricht auf der Grundlage der - teilweise noch zu treffenden - Feststellungen nur die Verbreitungstauglichkeit des Stickers für ein Verbreiten. Insofern kann aber auch bei verbreitungstauglichen Dateien nicht ohne Weiteres von einer Billigung der Weiterleitung durch die Empfänger an einen größeren Personenkreis ausgegangen werden. Es trifft zwar zu, dass der Empfänger einer (...) über den empfangenen Inhalt frei verfügen und ihn sehr einfach ohne weitere Zwischenschritte durch Antippen bzw. Anklicken eines von (...) eigens dafür vorgesehenen Pfeilsymbols an beliebige Dritte weiterleiten kann, ohne dass dies durch den ursprünglichen Absender überhaupt bemerkt würde, so dass die Weiterverbreitung der Inhalte durch andere Gruppenmitglieder für den Absender damit tatsächlich nicht kontrollierbar ist. Allein diese abstrakte Möglichkeit der Weiterleitung, sei sie auch noch so einfach, reicht aber gerade nicht aus, bereits ein "Verbreiten" anzunehmen. Denn dann gäbe es keinen straflosen Austausch von inkriminierten Inhalten in (...)-Gruppen, sondern es wäre bei dem Einstellen solcher Inhalte stets von einer Verbreitung auszugehen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.).
e)
An dem Ergebnis der vorstehenden Gesamtbetrachtung vermag - mit Blick auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 4. September 2026 - auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Tatbestand des § 86a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB auch in der Tatbestandsvariante, einen verbreiteten Inhalt zu verwenden, erfüllt werden kann, da auch in diesem Kontext das sich - insoweit deckende - Tatbestandmerkmal des Verbreitens gegeben sein muss (vgl. Anstötz, in MüKo-StGB, 5. Aufl., § 86a Rn. 26).
III.
Nach alledem war auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts - Jugendgericht - Nordenham vom 18. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des dortigen Amtsgerichts - Jugendgericht - zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.