EuGH Fünfte Kammer Urteil zitiert von 4

Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor:

1) Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ein wirksames Schutzsystem für die Vipernart Vipera schweizeri auf Milos einzuführen und anzuwenden, damit jede absichtliche Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art vermieden wird.

2) Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Schutz der Vipernart Vipera schweizeri auf Milos – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten