Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen
Tenor
Tenor:
1) Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht fristgemäß die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ein wirksames Schutzsystem für die Vipernart Vipera schweizeri auf Milos einzuführen und anzuwenden, damit jede absichtliche Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art vermieden wird.
2) Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) – Schutz der Vipernart Vipera schweizeri auf Milos – Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um jede Störung dieser Art, insbesondere während der Fortpflanzungszeiten, und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungsstätten zu verbieten