LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 17. große Strafkammer Urteil

Verurteilung wegen Totschlags

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB

17 Ks 19/10 10 Js 352/10 Staatsanwaltschaft E2-Stadt

Gründe

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In der Strafsache

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g e g e n L2,

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geboren am 17. August 1973 in Linnich,

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derzeit in der Justizvollzugsanstalt E2-Stadt,

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ledig, Deutscher,

7

hat die>> 17. große <

Vorsitzender Richter am Landgericht Drees als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Krauß, Richter Stücker als beisitzende Richter,

Dr. Rudolf Freericks, August Lehmkuhl als Schöffen,

Staatsanwalt Kumpa als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Heuvens als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär Spitzer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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am 20. Januar 2011

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für R e c h t erkannt:

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Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

21

Er wird zu einer

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Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren

23

verurteilt.

24

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

25

Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB

Gründe

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I.

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Foto […]

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1.

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Die Eltern des ehelich geborenen Angeklagten ließen sich scheiden, als dieser zwei Jahre alt war. Mit seinen zwei älteren Brüdern sowie seiner älteren Schwester wuchs der Angeklagte fortan im Haushalt der Mutter auf, die Sozialhilfe bezog. Seinen alkoholkranken Vater lernte der Angeklagte erstmals kennen, als er diesen im Alter von 14 Jahren gemeinsam mit seiner Schwester besuchte. Der Vater war jedoch so betrunken, dass ein Gespräch mit ihm nicht möglich war. Weitere Besuche erfolgten nicht.

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Der Angeklagte wurde nach dem Besuch eines Kindergartens altersgerecht eingeschult und besuchte eine Grundschule in I1-Stadt. Im Anschluss besuchte der Angeklagte die Hauptschule, erbrachte dort jedoch - nicht zuletzt wegen seiner ausgeprägten Abneigung gegen Lehrer - keine ausreichenden Leistungen, so dass er im August #### schließlich auf die Sonderschule für Lernbehinderte in I1-Stadt wechseln musste. Auch dort legte sich sein Hass auf Pädagogen nicht, er zeigte sich weiter verhaltensauffällig und beendete seine Schullaufbahn im Sommer #### mit einem Abgangszeugnis der neunten Klasse.

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Auf der Kirmes, die der Angeklagte gerne in seiner Freizeit und den Schulferien aufsuchte, hatte der Angeklagte im Jahr #### die um ein Jahr ältere Zeugin E1 (damals noch M1) kennengelernt. Es entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwischen beiden, die bis #### andauerte und die die Zeugin E1 als „ganz normale erste Liebesbeziehung“ bezeichnet.

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Im Januar ####, nur wenige Tage, nachdem der Angeklagte eine durch den damaligen Lebensgefährten der Mutter vermittelte Anstellung als Dachdeckergehilfe wegen Differenzen mit Kollegen aufgegeben hatte, beging er - siebzehnjährig - in I1-Stadt ein Tötungsdelikt an einem siebenjährigen Mädchen, zu dem noch weiter auszuführen sein wird. Er geriet unmittelbar darauf in Untersuchungshaft, welche nach rechtskräftiger Verurteilung zu sieben Jahren Jugendstrafe in Strafhaft überging. Insgesamt verbüßte der Angeklagte von Januar #### bis März #### - mit einer fast zweijährigen Unterbrechung nach Aussetzung des Strafrests zum Zweidrittelzeitpunkt im Dezember #### und im Oktober #### erfolgtem Widerruf dieser Strafaussetzung - die vollen sieben Jahre Jugendstrafe. Die Beziehung zu der Zeugin E1 bestand noch etwa ein halbes Jahr nach seiner Inhaftierung und wurde schließlich von der Zeugin beendet.

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Nach der Haftentlassung im Jahre #### verließ der Angeklagte seinen bisherigen Heimatort u.a. aus Angst, die Familie seines Opfers könne Rache an ihm nehmen wollen. Über den weiteren Lebensweg des Angeklagten, der kaum und allenfalls oberflächliche und kurzlebige Kontakte pflegte, ist nur wenig bekannt. Mehrfach änderte er Wohnort und Umfeld, ohne dauerhaft sesshaft zu werden. Zeitweilig war der Angeklagte obdachlos. Ein entscheidender Grund für die unstete Lebensweise des Angeklagten war, dass er stets in der Furcht lebte, sein Umfeld könne Kenntnis von seiner kriminellen Vergangenheit erlangen und ihn deshalb ablehnen. Zum Teil verdächtigte er gar seine eigene Mutter, diese gebe entsprechende Informationen vorsätzlich weiter.

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Um das Jahr #### lebte der Angeklagte in I2-Stadt. Wegen einer dort begangenen Straftat erfolgte ein weiterer Haftaufenthalt in der Zeit von Januar #### bis Oktober ####.

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Nachdem die Zeugin E1 im Jahre #### wieder Kontakt zu dem - zu dieser Zeit in C1-Stadt - O1-Stadtteil lebenden - Angeklagten aufgenommen hatte, beschloss dieser, in die Region um E2-Stadt zu ziehen, um in der Nähe der Zeugin zu sein. Er bezog eine Wohnung in N1-Stadt und traf sich mit der Zeugin E1 regelmäßig in E2-Stadt, später in F1-Stadt. Von Februar bis Juni des Jahres #### verbüßte der Angeklagte noch einmal vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

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Der Angeklagte ist außerhalb des Strafvollzugs, wo er eine Ausbildung absolvierte und zeitweilig als Schlosser arbeitete, keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Er bot allerdings gelegentlich den Betreibern von sogenannten „Internetcafés“ an, ihnen bei der Reparatur und Wartung von Computern behilflich zu sein, um im Gegenzug dort kostenlos im Internet „surfen“ zu können.

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Der Angeklagte, bei dem im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung im Jahr #### noch ein massiver Alkoholabusus festgestellt worden war, trinkt nur selten Alkohol, raucht jedoch seit seiner Jugend regelmäßig Cannabisprodukte.

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2. Der Angeklagte, der bereits im strafunmündigen Alter durch Eigentumsdelikte massiv auffiel, ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es kam zu folgenden - allesamt rechtskräftigen - Verurteilungen:

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a) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Landgericht B1-Stadt (Az.: ## KLs ##/##) wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren. Diese Strafe verbüßte der Angeklagte - mit einer Unterbrechung, innerhalb derer die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden war - nach Widerruf der Strafaussetzung schließlich vollständig bis zum ##.##.####.

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Dem Urteil lagen die folgenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde:

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„Nachdem der Angeklagte am ##.##.#### seine Arbeitsstelle aufgegeben hatte und er sich deshalb heftigen Vorwürfen seiner Mutter ausgesetzt sah, zog er zu seiner in I3-Stadt wohnenden Freundin M1. Auf Drängen der Mutter seiner Freundin musste er dort schon am ##.##.#### wieder ausziehen. Von dort aus begab sich der Angeklagte in die Wohnung seines Bruders L1, der in der S1-Straße Nr. ## in I1-Stadt lebt. Bei den 5- bis 6-stöckigen Wohnhäusern S1-Straße #-## handelt es sich um einen sogenannten sozialen Brennpunkt.

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Am Abend des ##.##.#### traf der Angeklagte auf dem Platz vor der Festhalle in I1-Stadt zufällig auf den 13 Jahre alten Schüler T1, der in der S1-Straße ## wohnte. Mit T1, den der Angeklagte, der bis zum Sommer #### selbst in der S1-Straße # gewohnt hatte, schon länger kannte, begab er sich auf der Suche nach mitnehmenswerten Gegenständen am späten Abend in den Keller des Hauses S1-Straße Nr. #. Entgegen ihren Erwartungen fanden die beiden jedoch keine geeignete Beute. Während sie durch die Kellerräume streunten, kam das Gespräch auch auf Mädchen. Der Angeklagte erzählte T1, dass er auf der Raupenbahn viele Mädchen kennenlerne. Mit einem sei er auch ins Bett gegangen. Nun brauche er wieder ein Mädchen, da er sonst „ausflippen“ und „notgeil“ würde. T1, der dem Angeklagten, den er seinerzeit ziemlich „cool“ fand, imponieren wollte, machte den von ihm allerdings nicht ernst gemeinten Vorschlag, ein Mädchen zu suchen, es bewusstlos zu schlagen und es anschließend zu „bumsen“. Als der Angeklagte ihm entgegnete, er sei wohl nicht ganz klar, meinte T1, dass dies wohl richtig sei. Beide rauchten noch eine Zigarette und verließen sodann den Keller. Gegen 1.45 Uhr kehrte der Angeklagte in die Wohnung seines Bruders zurück.

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Am nächsten Morgen (##.##.####) stand der Angeklagte gegen 11.45 Uhr auf, frühstückte und verließ zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr die Wohnung seines Bruders. Er ging zu seinem im Haus S1-Straße Nr. # wohnenden Onkel T2, der dort mit seinem behinderten Bruder T3 lebt. Da T3 wegen seiner Behinderung einen Freifahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel besitzt und berechtigt ist, auch eine Begleitperson mitzunehmen, wollte der Angeklagte, der kein Geld mehr hatte, bei ihm nachfragen, ob er mit ihm nach X1-Stadt zu seiner Mutter fahren könne. Als der Angeklagte erfahren hatte, dass dies gegen 15.00 Uhr möglich sei, verließ er wieder die Wohnung. Auf dem Weg nach draußen entschloss sich der Angeklagte im Treppenhaus, das Gespräch mit T1 vom Vorabend nunmehr in die Tat umzusetzen. In der Hoffnung auf eine geringe Gegenwehr und aus Angst vor einer Blamage bei einem möglichen sexuellen Versagen wollte er einem möglichst jungen Mädchen auflauern, es in den Keller schleppen und es dort vergewaltigen. Der Angeklagte kletterte in den über der Aufzugskabine befindlichen Monteurführerstand, um sich dort auf die Lauer nach einem Vergewaltigungsopfer zu legen. Von dem Führerstand aus konnte er die Benutzer der Aufzugskabine beobachten. Auch war es ihm aufgrund seiner Kenntnisse, die er sich durch häufiges Zuschauen bei den Wartungsarbeiten der Aufzüge erworben hatte, möglich, die automatische Steuerung des Aufzugs auszuschalten und die Kabine mittels der Bedienungseinheit auf dem Monteurstand zu jeder beliebigen Etage zu dirigieren. Als gegen 13.30 Uhr ein etwa 12 jähriges russisches Aussiedlermädchen den Aufzug betrat, fand er an diesem Gefallen. Er dirigierte den Aufzug zur beabsichtigten Tatausführung in den Keller. Als das Mädchen dort ausstieg und dem Angeklagten auf der Treppe zum Erdgeschoß, in dem der Angeklagte den Monteurstand nun verlassen konnte, begegnete, erklärte es ihm in gebrochenem Deutsch: „Aufzug Kaputt“. Der Angeklagte war hierüber derart überrascht, dass er von der geplanten Tatausführung absah und das Mädchen unbehelligt laufen ließ. Kurz darauf sah er die sieben Jahre alte S2, das spätere Tatopfer, das Treppenhaus betreten. S2, die bis vor kurzem auch in der S1-Straße Nr. # gewohnt hatte, war von ihrer Mutter, die wegen ihrer Ehescheidung einen Gerichtstermin in N2-Stadt wahrnehmen musste, an diesem Tag in die Obhut einer im Hause S1-Straße Nr. # lebenden Familie gegeben worden.

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Beim Anblick von S2 überkam den Angeklagten erneut eine starke sexuelle Erregung. Auch jetzt zögert er zunächst wieder, obwohl sich im Treppenhaus keine weitere Person aufhielt und er das Kind unbemerkt in den Keller hätte schleppen können. Er ließ das Kind an sich vorbeigehen. Dabei hoffte er jedoch, dass es kurz darauf zurückkehren werde. Tatsächlich kam S2 auch etwa zwei bis drei Minuten später wieder die Treppe herunter. In der Absicht, S2 zu vergewaltigen, trat er von hinten wortlos an das ahnungslose Mädchen heran, hielt ihr mit der linken Hand den Mund zu, so dass es nicht schreien konnte. Den rechten Arm legte er über den Schulter- und Halsbereich des Mädchens und schleppte so das um sich tretende Kind in den Kellerraum, in dem er sich am Abend zuvor mit T1 über eine mögliche Vergewaltigung unterhalten hatte. Dort warf er das Kind mit dem Kopf „mit Power“ auf den Betonfußboden, wo es hart aufschlug und sich einen Bruch des Schädeldachs zuzog. Spätestens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, das Mädchen zu töten, um sich ungestört an der Leiche sexuell vergehen zu können. Auch wollte er mit der Tötung des Kindes verhindern, dass es später „plappern“ und ihn verraten könne. Er kniete sich seitlich neben das bewegungslos auf dem Rücken liegende Kind, das die Augen noch geöffnet hatte. Mit der linken Hand umklammerte er nunmehr den Hals des Kindes und drückte zu. Um den Würgevorgang zu intensivieren, presste er zusätzlich seine rechte Hand auf die Würgehand und löste diesen Griff erst, als er vom Tod des Kindes überzeugt war. Nunmehr entkleidete er den Unterkörper des immer noch auf dem Rücken liegenden Mädchens und zog sich anschließend selbst aus. Er bemerkte, wie sein Penis, der während des Würgevorgangs schlaff gewesen war, steif wurde. Er spreizte die Beine des leblosen Kindes und versuchte vergeblich, seinen nunmehr erigierten Penis in die Scheide einzuführen. Da dies misslang, steckte er den rechten Zeigefinger seiner behandschuhten Hand tief in die Scheide des toten Kindes und „pulte“ dort herum, so dass es zu postmortalen Blutungen im Scheidenbereich kam. Nachdem er seinen Finger wieder aus der Scheide gezogen hatte, onanierte er bis zum Samenerguss und versuchte jetzt noch einmal, seinen weiterhin erigierten Penis in die Scheide einzuführen. Dieses Mal gelang es ihm, den „Kopf seines Gliedes“ einzuführen. Als seine Bemühungen, noch tiefer in die Scheide einzudringen, nicht erfolgreich waren, ließ er von dem Kind ab, reinigte notdürftig sein Glied und seinen Handschuh mit in dem Kellerraum vorgefundenen Lappen und Papier, zog sich an und verließ den Tatort.

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Er begab sich in die im selben Haus gelegen Wohnung seines Onkels T2. Dort wusch er seine Hände und fuhr mit dem Bus, wie abgesprochen, gegen 15.00 Uhr nach X1-Stadt zu seiner Mutter. Er duschte, wechselte die Kleidung und kaufte für seine Mutter ein. Mit dem Fahrrad fuhr er zurück in die S1-Straße nach I1-Stadt, um nachzuschauen, ob S2 schon gefunden worden war. Als er Polizei- und Krankenwagen dort stehen sah, wollte er zunächst wieder zu seinem Bruder gehen, der jedoch nicht in der Wohnung war. Mit dem Fahrrad fuhr er sodann zu seiner Freundin M1, bei der er sich bis zu seiner vorläufigen Festnahme aufhielt.

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Bei der am ##.##.#### vorgenommenen Obduktion des Mädchens wurden neben ausgeprägten, von stumpfer Gewalt herrührenden Verletzungen an beiden Kopfseiten und des bereits erwähnten Schädelbruchs massivste Pfählungsverletzungen der Scheide mit ausgedehnter Rissbildung festgestellt. Weiterhin fanden sich an Kopf und Hals direkte und indirekte Folgen eines Strangulationstraumas in Form von äußeren unregelmäßigen Hautdefekten mit Vertrocknungstendenzen, Unterblutungen, Weichteileinblutungen sowie massiven Stauungserscheinungen in der oberen Brustkorb-, Hals- und Kopfregion. Während sich im Scheideneingang zahlreiche gut erhaltene Spermien befanden, konnte in der Tiefe der Scheide nur ein Spermium gefunden werden. Nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. B2 ist der Tod des Kindes auf die Strangulationsmaßnahmen zurückzuführen.

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Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war zur Tatzeit nicht im Sinne des § 20 StGB aufgehoben. Allerdings ist beim Angeklagten infolge einer krisenhaften Zuspitzung in der Pubertätsphase eine im Sinne §21 StGB erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen.“

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b) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht I1-Stadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 30,00 DM.

50

c) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht I1-Stadt wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 DM.

51

d) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht C1-Stadt-U1-Stadtteil wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 5,00 €.

52

e) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht I2-Stadt wegen unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

53

Dem Urteil lagen die folgenden tatsächlichen Erwägungen zugrunde:

54

„Der Angeklagte ist überführt, in I2-Stadt im Zeitraum von Mai #### bis Juni #### erneut eine Straftat begangen zu haben, indem er zwischen Ende Mai #### und Anfang Juni #### in seiner damaligen Wohnung S3-Straße #, #### I2-Stadt, der 14-jährigen Zeugin C2 mit einer Spritze Heroin in die rechte Armbeuge injizierte, wodurch in der Folge an der Einstichstelle ein Abszess hervorgerufen wurde.“

55

Aus den Verurteilungen zu I2d und I2e wurde nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts I2-Stadt vom ##.##.#### eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, neun Monaten und zwei Wochen gebildet. Die Strafe verbüßte der Angeklagte vollständig.

56

f) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht C1-Stadt-U1-Stadtteil wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 €.

57

g) Am ##.##.#### verurteilte ihn das Amtsgericht B1-Stadt (Az.: ## Ds ###/##) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 19,- €.

58

h) Am ##.##.#### schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht C1-Stadt-U1-Stadtteil (Az.: #### PLs ####/## (###/##)) wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 15,- €.

59

Gegen den Angeklagten ist derzeit ein weiteres Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C1-Stadt wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung eines Menschen im Jahr #### anhängig.

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II.

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Foto […]

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1. Die Geschädigte G1 wurde 52 Jahre alt. Sie war geistig leicht behindert und lebte sehr zurückgezogen in einer völlig zugestellten Ein-Zimmer-Wohnung auf der F2-Straße Nr. ### in E2-Stadt. Verwandte, Freunde oder nähere Bekannte hatte sie nicht. Die Geschädigte lebte von Sozialhilfe, die sie durch Einkünfte als Putzhilfe aufbesserte. So finanzierte sie über die Jahre auch zahlreiche Flugreisen, welche sie stets alleine unternahm. Von den wenigen Menschen, mit denen sie Kontakt hatte, wurde sie als sehr misstrauisch beschrieben. Wenn sie zu einer Person jedoch einmal Zutrauen gefasst hatte, legte sie ihre Zurückhaltung ab und brachte dieser Person ein eher naives Vertrauen entgegen.

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Die Geschädigte suchte regelmäßig sogenannte „Internetcafés“ in ihrer näheren Wohnumgebung auf, wo sie im Internet surfte und etwa bei der virtuellen Auktionsplattform „ebay“ Dinge kaufte und verkaufte. Dabei führte sie Selbstgespräche und kommentierte laut den Verlauf der Vorgänge auf dem Bildschirm.

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2. Der Angeklagte lernte Frau G1 im Jahre 2010 - wahrscheinlich erst in der Zeit nach der letzten Haftentlassung am ##.##.#### - kennen. Zu dem genauen Zeitpunkt sowie zu den Umständen des Kennenlernens konnte die Kammer jedoch keine Feststellungen treffen.

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Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Abend des ##.##. und dem Morgen des ##.##.#### hielt sich der Angeklagte in der Wohnung der Frau G1 auf. Der Anlass für seine dortige Anwesenheit ist nicht bekannt. Aus ebenfalls unbekanntem Grund und unter nicht weiter aufklärbaren Umständen versetzte der Angeklagte während seiner Anwesenheit im Wohn-/Schlafraum der Wohnung Frau G1 mit einem unbekannt gebliebenen, harten Gegenstand neun wuchtige Schläge gegen Gesicht und Kopf, welche jeweils Platzwunden und knöcherne Schädelverletzungen - Impressionsbrüche - an der linken Stirnseite und im Scheitelbeinbereich sowie Zertrümmerungen des linken oberen Augenhöhlenrandes und des rechten Jochbeins zur Folge hatten. Zudem versetzte der Angeklagte Frau G1 insgesamt 38 Messerstiche, zwei davon im Gesicht (linke Wange und Nase), zwei im linken Nackenbereich, eine am linken Schlüsselbein, zwei oder drei am rechten Hals, zwei an der rechten Schulter, eine über dem Brustbein, sechs nah beieinander liegend zentral im Oberbauch, zwölf im darunter liegenden Bauch nach links bis auf die linke Flanke ausgedehnt sowie zehn Stichverletzungen im rechten Bauchbereich bis auf die rechte Flanke ausgedehnt. Fünf der Stiche verletzten die Leber. Daneben erlitt die Geschädigte bei dem Versuch der Abwehr von Stichen weitere Schnitte an beiden Armen und Händen. In welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Verletzungen beigebracht wurden, ließ sich nicht mehr rekonstruieren.

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Frau G1 starb kurze Zeit nach dem Beibringen der Stichverletzungen an dem durch diese hervorgerufenen starken Blutverlust.

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Der Angeklagte nahm - jedenfalls bei Beibringung der Stiche - zumindest billigend in Kauf, dass Frau G1 infolge der von ihm verursachten Verletzungen starb.

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3. Nach der Tat hielt sich der Angeklagte noch für einen nicht feststellbaren Zeitraum in der Wohnung der Frau G1 auf. Er deckte den Körper der auf dem Boden vor dem Sofa liegenden Verstorbenen vollständig mit zahlreichen Handtüchern und Kissenbezügen ab. Zudem reinigte er die Wohnung sowie die darin befindlichen größeren Gegenstände, um so auf seine Person weisende Spuren zu verwischen, die er möglicherweise hinterlassen haben könnte.

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Foto […]

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Lage des Leichnams unter den Tüchern

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Kleinere Gegenstände, von denen der Angeklagte annahm, dass diese zu seiner Identifizierung als Täter beitragen könnten, sammelte er in einer Plastiktüte und stellte diese im Wohnungsflur zum Abtransport bereit. Bei diesen Gegenständen handelte es sich unter anderem um benutztes Essgeschirr und -besteck aus der Wohnung der Toten, Werkzeug, Lampenschirme des von ihm montierten Deckenventilators, gelbe Haushaltshandschuhe aus Gummi sowie eine DVD mit Blutanhaftungen.

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Die Türe, die den Wohn-/Schlafraum von dem schmalen - zur Wohnungseingangstür führenden - Flur trennte, verschloss der Angeklagte und klebte den umlaufenden Spalt zwischen Tür und Türrahmen vollständig mit durchsichtigem Klebeband ab. Durch diese Maßnahme wollte er den Zeitraum, zu dem seine Tat durch Verbreitung von Verwesungsgeruch bemerkt werden würde, möglichst weit hinauszögern. Der Angeklagte verließ sodann die Wohnung und verschloss die Eingangstür von außen, die bereitgestellte Tüte nahm er indes aus nicht feststellbaren Gründen nicht mit.

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Foto […]

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Blick von der Hauseingangstür in die Diele

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(im Vordergrund die Tüte, im Hintergrund der abgedeckte Leichnam)

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4. Am ##.##.#### verließ der Angeklagte E2-Stadt und begab sich aus Gründen, die die Kammer nicht hat feststellen können, nach I2-Stadt. Der Tod der G1 wurde am Abend des ##.##.#### bemerkt, nachdem Hausbewohner wegen aus der Wohnung der Geschädigten dringenden Verwesungsgeruchs die Polizei gerufen hatten.

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5. Am ##.##.#### wurde der Angeklagte in I2-Stadt in einem Internetcafé wegen der hier abzuurteilenden Tat festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.

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6. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während der Tat weder aufgehoben, noch erheblich vermindert.

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III.

80

Der Angeklagte hat sich weder zu seinem persönlichen Werdegang und seinen Vorstrafen, noch zu dem Tatvorwurf geäußert. Er hat im gesamten Verfahren keinerlei Angaben gemacht und - soweit die Kammer dies feststellen konnte - auch jede Kommunikation mit seinem Verteidiger abgelehnt. Die Hauptverhandlung verfolgte er mit demonstrativem Desinteresse, er wandte sich - auch bei Ansprache - ab und vermied jeden Blickkontakt zu den Verfahrensbeteiligten. Lediglich im Anschluss an die Vernehmung eines Zeugen, der - zur Überzeugung der Kammer unzutreffende - Angaben zu angeblichen Äußerungen des Angeklagten betreffend weitere Tötungsdelikte in I2-Stadt und C1-Stadt gemacht hat, ergriff der Angeklagte erregt das Wort. Er äußerte, den Zeugen - abweichend von dessen Angaben - noch nie gesehen zu haben, und verlangte, den Zeugen wegen seiner unzutreffenden Angaben zur Rechenschaft zu ziehen. Im Anschluss kehrte der Angeklagte indes wieder zu seinem vorangehenden Verhalten zurück.

81

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I) beruhen auf dem Inhalt der schriftlichen Gründe des Urteils des Landgerichts B1-Stadt vom ##.##.#### und des Amtsgerichts I2-Stadt ##.##.####, dem Inhalt des Bundeszentralregisters sowie - maßgeblich - auf den Angaben der Zeugin E1(ehemalige Lebensgefährtin).

82

2. Die Feststellungen zum Tatvorwurf - einschließlich der vorangehenden und nachfolgenden Geschehnisse - (oben II) beruhen auf den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift herangezogenen Beweismitteln.

83

a) Nach der Spurenlage besteht kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

84

(1) Anhand einer dem Angeklagten eindeutig zuzuordnenden Mobilfunknummer, die in dem von der Geschädigten benutzten Mobiltelefon unter dem Eintrag „L2“ gespeichert war, sowie aufgrund handschriftlicher - von dem Angeklagten bei seiner Festnahme mitgeführter - Notizen mit dem Namen der Frau G1, lässt sich verlässlich nachvollziehen, dass der Angeklagte und die G1 sich kannten. Der Angeklagte hielt sich - wie zahlreiche Zeugen bekundet haben - zur Tatzeit auch in E2-Stadt auf und verkehrte in Internetcafès und Einrichtungen, die auch die Geschädigte aufsuchte, so dass sich der Kontakt zwischen Opfer und Täter plausibel erklären lässt.

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(2) Weiter steht fest, dass sich der Angeklagte in der Wohnung der Frau G1 aufgehalten hat, da eine Fingerspur des Angeklagten im Inneren einer Abdeckung eines nur wenige Tage zuvor von Frau G1 erworbenen, bei Auffinden der Leiche bereits installierten Deckenventilators gesichert wurde. Die Spurenlage in der Wohnung lässt zudem darauf schließen, dass der Angeklagte und Frau G1 in der Wohnung gemeinsam eine Mahlzeit eingenommen haben: An dem in der Plastiktüte zum Abtransport bereitgestellten, benutzten Essgeschirr und -besteck, welches sich anhand des Dekors den übrigen Geschirr- und Besteckteilen in der Küche der Geschädigten zuordnen lässt, fanden sich ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G2 (Molekularbiologin) Körperzellen, die in sämtlichen Merkmalskombinationen Übereinstimmung mit den genetischen Merkmalsystemen aufweisen, die für den Angeklagten einerseits und für Frau G1 andererseits charakteristisch sind.

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(3) Dass es auch der Angeklagte war, der der Frau G1 die tödlichen Verletzungen beigebracht hat, schließt die Kammer aus dem Umstand, dass in der in dem Flur bereitgestellten Plastiktüte eine DVD sichergestellt werden konnte, auf der sich eine in Opferblut gelegte Handflächenspur des Angeklagten befindet. Daneben befand sich darin auch ein Paar gelbe Gummihandschuhe, die - identifiziert durch ein charakteristische Noppenprofil - bei der Reinigung des Tatortes verwendet wurden und die der Angeklagte zumindest einmal getragen haben musste, da sich Körperzellen mit seinen genetischen Merkmalsystemen in den Handschuhen befanden.

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Zusammengenommen führen diese Erkenntnisse die Kammer zu dem Schluss, dass es der Angeklagte war, der die Plastiktüte dort abgestellt hatte, woraus wiederum folgt, dass er ein Interesse daran hatte, die kompromittierenden Gegenstände zu beseitigen.

88

(4) Schließlich ist der Angeklagte auch dadurch überführt, dass sich auf den Schuhen, die er auch noch bei seiner Festnahme am ##.##.#### trug, großflächige Blutanhaftungen fanden, wobei das Blut in seinen genetischen Merkmalkombinationen mit dem Blut der Frau G1 identisch war.

89

(5) Zur Eingrenzung des Tatzeitraums lässt sich sagen, dass die G1 am frühen Abend des ##.##.#### noch lebte, da sie in einem nahegelegenen Supermarkt beim Einkauf gesehen worden war und sich ein entsprechender Rechnungsbon in ihrem Portemonnaie befand. Andererseits wurde der Angeklagte noch am Morgen des ##.##.#### in E2-Stadt in der Obdachloseneinrichtung „Shelter“ gesehen und am Abend des ##.##.#### randalierend von der I2-Stadter Polizei auf der Reeperbahn in vorläufigen Gewahrsam genommen. Zwischen dem abendlichen Einkauf der Geschädigten und der Abreise des Angeklagten muss die Tat geschehen sein, was sich auch mit den groben Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H1 (Rechtsmediziner) zur Liegezeit der Leiche deckt.

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(6) Anzeichen dafür, dass eine unbekannt geblieben dritte Person etwas mit dem gewaltsamen Tod der völlig isoliert lebenden G1 zu tun haben könnte, gibt es nicht, so dass die Kammer diese Möglichkeit ausschließt.

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Schließlich spricht auch die durch das Urteil des Landgerichts B1-Stadt vom ##.##.#### geahndete Tat dafür, dass dem Angeklagten die Tötung eines Menschen nicht völlig wesensfremd ist.

92

b) Die Feststellungen zu den Verletzungen der Frau G1 sowie deren Ursächlichkeit für das Ableben beruhen auf den überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. H1 (Rechtsmediziner).

93

c) Die Feststellungen zu der erhalten gebliebenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (oben II6) beruhen auf den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und durchweg überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. B3 (Psychiater), der angegeben hat, es seien aufgrund der zahlreichen schriftlichen Gutachten, die in den bisherigen gegen den Angeklagten geführten verfahren aufgrund von dessen seinerzeitigen Angaben erstellt worden waren, keine Hinweise dafür aufgetreten, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgrund eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale aufgehoben oder gemindert gewesen sein könnte.

94

Schwachsinn oder hirnorganische Störungen liegen danach bei dem Angeklagten sicher nicht vor. Nach der Einschätzung des Sachverständigen ergibt sich für den Angeklagten ein durchschnittliches Intelligenzniveau, welches es dem Angeklagten etwa erlaubte, in der Haft eine Berufsausbildung zu absolvieren. Auch das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung des Angeklagten kann nach Auffassung des Sachverständigen ausgeschlossen werden. Zwar lägen bei dem Angeklagten dissoziale und schizoide Akzentuierungen der Persönlichkeit vor, diese bewegten sich allerdings noch im extremen Bereich der Normvarianz und hätten keinerlei Krankheitswert. Der Angeklagte sei grundsätzlich als psychisch gesund anzusehen.

95

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B3 in Anwendung eigener Sachkunde und legt sie ihrer Beurteilung zugrunde. Insbesondere vermag die Kammer keine Rückschlüsse aus dem Tatbild auf eine mögliche affektive Entladung des Angeklagten zu ziehen. Dergleichen wäre rein spekulativ.

96

IV.

97

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Totschlags strafbar gemacht.

98

1. Indem er der G1 zahlreiche Messerstiche in den Oberkörper versetzte, in deren Folge diese schließlich verblutete, hat er einen Menschen getötet, ohne Mörder zu sein (§ 212 Abs. 1 StGB).

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2. Ein Mordmerkmal gemäß § 211 StGB ist nicht mit der für eine Verurteilung gebotenen Sicherheit festzustellen.

100

3. Die vorsätzlich begangene Tat war rechtswidrig und schuldhaft.

101

V.

102

Der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren vor.

103

1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) liegt nicht vor. Zwar gibt es insbesondere in der Person des Angeklagten zahlreiche und schwer wiegende Strafschärfungsgründe. Diese haben jedoch nicht derartiges Gewicht, dass das Verschulden mit demjenigen eines Mörders gleichzusetzen wäre.

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2. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

105

a) Die Kammer hat erwogen, ob Umstände erkennbar sind, die für den Angeklagten sprechen. Solche Umstände hat sie jedoch nicht gefunden: Insbesondere die Art der Tatausführung bietet keinen Anlass, von mildernd zu berücksichtigenden Umständen auszugehen.

106

Andererseits sind etliche Umstände zu berücksichtigen, die gegen den Angeklagten sprechen. So wirkt sich etwa zu seinen Lasten aus, dass sich die äußerst brutale und rohe Tat gegen ein erkennbar geistig behindertes Opfer richtete. Strafschärfende Wirkung kommt ferner dem Umstand zu, dass der Angeklagte den Angriff auf die G1 als Gast in deren eigener Wohnung und damit einem besonders schützenswerten Bereich und unter Umständen verübte, die - wenn auch nicht in dem Maße, dass ein Mordmerkmal sicher anzunehmen wäre - gemeinhin erwarten lassen, dass dem Angeklagten zumindest beim Einlassen in die Räumlichkeiten ein gewisses Maß an Vertrauen entgegengebracht wurde.

107

Ganz maßgeblich gegen den Angeklagten spricht sein Vorleben, insbesondere die zahlreichen Taten, die zu den oben unter I dargestellten Verurteilungen des Angeklagten geführt haben. Dabei hat die Kammer der Tat vom ##.##.####, die Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht B1-Stadt vom ##.##.#### war, besondere Bedeutung zugemessen. Der Angeklagte hatte seinerzeit - spontan und ohne Zögern - ein siebenjähriges Mädchen in der Absicht, es zu vergewaltigen, in einen Keller verschleppt, es sodann heftig (nach eigenen Angaben in der seinerzeitigen Hauptverhandlung „mit Power“) auf den Betonfußboden des Kellers geworfen, wodurch sich das Kind einen Bruch des Schädeldachs zuzog, das Kind anschließend unter starkem körperlichen Einsatz erwürgt, um eine Entdeckung seiner Tat zu verhindern und sich an der Leiche zu vergehen, und schließlich sich nach Manipulationen am Geschlechtsteil des Kindes an der Leiche vergangen.

108

Die Kammer verkennt nicht, dass diese Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nahezu zwanzig Jahre zurücklag. Die Kammer sieht auch, dass der Angeklagte die Tat im Alter von siebzehn Jahren begangen hatte und gewisse alterstypische Besonderheiten seiner Entwicklung und seines Reifegrades mit zu der Tatbegehung beigetragen haben mögen. Schließlich verschließt sich die Kammer auch nicht der Erkenntnis, dass die damalige Tat hinsichtlich des Tatentschlusses und in ihrem weiteren Ablauf auf sexuellen Motiven beruhte, wofür bei der Tat zum Nachteil der G1 keine Anhaltspunkte bestehen.

109

Gleichwohl meint die Kammer, dass die wiederholte vorsätzlichen Tötung eines Menschen auch im Falle eines großen zeitlichen Abstandes zwischen beiden Taten sowie bei Vorliegen nicht unerheblicher Unterschiede sowohl hinsichtlich des jeweiligen Entwicklungsstandes des Täters als auch hinsichtlich der jeweiligen Tatmotivation ein Umstand ist, der die strafzumessungsrelevante Tatschuld ganz entscheidend erhöht. Denn angesichts der bei der Tötung eines Menschen zu überwindenden Hemmschwelle belegt die wiederholte Tötung eines Menschen eine massiv defizitäre Einstellung des Täters sowohl zur Rechtsordnung als auch zu dem unter besonderem Schutz dieser Rechtsordnung stehenden Rechtsgut des Lebens. Die Kammer sieht sich auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, der im Jahre 1991 von dem Angeklagten begangenen Tat maßgebliche Bedeutung bei der Straffindung beizumessen. In diesem Zusammenhang ist der Kammer die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach lange zurückliegende Taten bzw. Vorstrafen einer Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten nur eingeschränkt zugänglich sind, nämlich dann, wenn „besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist“ (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 5 StR 444/91 - StV 1992, 225). Ob diese Grundsätze nur für frühere Taten „geringer oder mittlerer Schwere“ (BGH a.a.O.) gelten, mag hier offen bleiben. Jedenfalls muss die wiederholte Tötung eines Menschen, auch wenn diese in weitem zeitlichen Abstand geschieht, als denkbar schwerster Angriff auf die Rechtsgüter einer Person bei der Bemessung der Tatschuld Berücksichtigung finden.

110

Nicht zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer seine - insbesondere durch das Abkleben der Wohnzimmertür zum Ausdruck gebrachten - Bemühungen bewertet, die Entdeckung der Tat möglichst lange herauszuzögern. Gleiches gilt für seine Aktivitäten, die darauf abzielten, auf ihn hindeutende Spuren zu beseitigen (vgl. BGH Urteil vom 10. Mai 1988 - 1 StR 175/88 - BGHR § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; Beschluss vom 11. August 1989 - 2 StR 366/89 - BGHR § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17; Beschluss vom 6. September 1989 - 3 StR 281/89 - BGHR § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 18).

111

b) Innerhalb des Strafrahmens hat die Kammer erneut eine Würdigung der genannten Umstände und Faktoren vorgenommen und nach Abwägung derselben auf eine Strafe von

15 Jahren

112

als tat- und schuldangemessen erkannt.

113

Die Kammer ist sich bewusst, dass sie hiermit die - lässt man § 212 Abs. 2 StGB außer Betracht - nach dem Gesetz zulässige Höchststrafe gegen den Angeklagten verhängt. Die Kammer hat sich bei der Urteilsfindung namentlich die Gefahr bewusst gemacht, die von dem Sachverständigen Dr. B3 beschriebene - fortdauernde - Gefährlichkeit des Angeklagten (dazu ausführlich unten VI) könne als ein unter dem Gesichtspunkt der sog. negativen Spezialprävention in besondere Weise maßgeblicher und sich von der eigentlichen Tatschuld entfernender Strafzumessungsgesichtspunkt in die Rechtsfolgenentscheidung eingeflossen sein. Insbesondere hat die Kammer erwogen, ob ein eventuelles Unbehagen, die Maßregel der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten wegen Fehlens der sogenannten formellen Voraussetzungen nicht verhängen zu können, unbewusst Eingang in den Strafzumessungsvorgang gefunden haben könnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 21. März 1990 - 4 StR 29/90 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 21). Dies ist nicht der Fall. Die Kammer hat die in der Tathandlung zum Ausdruck gekommene Schuld als solche im Lichte des Vorlebens des Angeklagten bewertet und ist dabei - auch unter Berücksichtigung möglicher Strafmilderungsgründe (vgl. BGH Urteil vom 14. September 1983 - 3 StR 157/83 - wistra 1984, 25; Beschluss vom 5. Mai 1987 - 4 StR 208/87 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 3; Mösl NStZ 1984, 158 [160]) - zu dem Ergebnis gekommen, dass es des ausgeurteilten Maßes an Freiheitsentzugs bedarf, um hinreichend nachhaltig und mit einer gewissen Hoffnung auf Besserung auf den Angeklagten einwirken zu können.

114

Der Umstand, dass es in Ansehung der Tatmotivation und der Tatausführung Fälle geben mag, bei denen die Schuld schwerer wiegt als vorliegend, war der Kammer dabei bewusst. Allein dies war für die Kammer jedoch kein Grund, hier von der Verhängung der höchstmöglichen Strafe abzusehen. Auch bei bspw. besonders grausam ausgeführten oder bei auf besonders sittlich verwerflicher Motivation beruhenden Taten - auch wenn die Annahme von Mordmerkmalen ausscheidet - lässt sich immer noch eine Variante aufführen, bei der höheren Unrecht verwirkt worden wäre. Die Kammer versteht die Strafrahmen des StGB jedoch nicht dahingehend, dass sie nach beiden Seiten in der Weise „abschließend“ sind, dass diesseits einer mit der Mindesstrafe geahndeten Tat keine weiteren Milderungsgründe und jenseits einer mit der Höchststrafe geahndeten Tat keine weiteren Strafschärfungsgründe in Betracht kommen dürfen. Ein derartiges Verständnis des Strafzumessungsvorgangs liegt erkennbar auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde (vgl. BGH Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07 -).

115

Die Kammer hat sich bei der Zumessung der Strafe auch die Gefahr bewusst gemacht, dass sie die Schuld des Angeklagten - unzulässigerweise (vgl. BGH Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91 - BGHR § 46 Abs. 2 Vorleben 14) - deshalb höher bewerten könnte, weil der Angeklagte in dem Verdacht steht, in C1-Stadt eine weitere Person getötet zu haben. In Ansehung dieser Gefahr hat die Kammer jedoch bei der Strafbemessung stets vor Augen gehalten, dass sie keinerlei Feststellungen zu einer eventuellen weiteren, noch nicht abgeurteilten Tat des Angeklagten getroffen hat, so dass ein entsprechender Tatverdacht bei der Straffindung auch tatsächlich außer Betracht blieb.

116

VI.

117

Gegen den Angeklagten konnte nicht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet werden, obgleich die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B3 an, der einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten, bei denen das Opfer erheblich geschädigt wird, eindeutig bejahte und der zudem prognostizierte, dass der Angeklagte aufgrund dieses Hanges für die Allgemeinheit weiterhin eine Gefahr darstellen wird. Dabei führte der Sachverständige nach Auffassung der Kammer überzeugende Argumente für seine Beurteilung ins Feld, etwa die schwach ausgeprägte soziale Intelligenz des Angeklagten, seine fehlende Verankerung im Berufsleben, seine generelle Haltlosigkeit in der Lebensführung, die persönlichkeitsgebundene Dissozialität ohne erkennbare psychosoziale Auslösefaktoren für die Delinquenz (kriminalitätsfördernde Persönlichkeit), die frühe Manifestation der Delinquenz sowie die polytrope Manifestation der Kriminalität.

118

Bereits der Umstand, dass zwischen der letzten relevanten Vortat und der Anlasstat auch abzüglich etwaiger Haftzeitenmehr bereits mehr als fünf Jahre vergangen waren, verbot indes nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB die Anordnung der Unterbringung. Der Angeklagte war letztmalig - relevant im Sinne von § 66 StGB (vgl. BGH Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 527/09 - NStZ-RR 2010, 308 - im Juni 2001 straffällig geworden (vgl. I2e). Zwischen diesem Zeitpunkt und der vorliegend abzuurteilenden Tat liegen etwa neun Jahre und ein Monat. Davon abzuziehen wären lediglich drei Jahre, ein Monat und neun Tage Haftzeit, so dass ein Rest von deutlich mehr als fünf Jahren verbleibt. Die nach § 66 StGB relevanten Vortaten des Angeklagten hatten damit für die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung unberücksichtigt zu bleiben, so dass diese aufgrund fehlender formeller Voraussetzungen nicht angeordnet werden konnte.

119

Auch die Anordnung eines Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung scheidet aus. Zwar wären die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben. Indes hat sich der Gesetzgeber in Art. 316e Abs. 1 und Abs. 2 EGStGB dafür entschieden, den Vorbehalt der Maßregel bei Taten, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, nur zuzulassen, wenn sich die gesetzliche Neuregelung gegenüber der Ursprungsregelung als das mildere Gesetz darstellt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da nach dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen (s.o.) nicht angeordnet werden kann.

120

VII.

121

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs.1, 465 Abs. 1 StPO.

122

(Drees) (Krauß) (Stücker)

123

Ausgefertigt

124

(Hegemann)

125

Justizbeschäftigter

126

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle