VG Köln · Nordrhein-Westfalen 19. Kammer Beschluss

VG Köln – 19 L 1731/11

Verwaltungsrecht

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige außergerichtliche

Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

¬¬

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.