Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH
Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel – Beweisaufnahme – Vorlegung von Urkunden
Verfahren
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Avis juridique important |
61999O0349
Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen ADT Projekt Gesellschaft der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierzüchter mbH. - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel - Beweisaufnahme - Vorlegung von Urkunden. - Rechtssache C-349/99 P. Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I-06467
Leitsätze Schlüsselwörter Rechtsmittel - Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden kann - Beschluß des Gerichts, mit dem die Vorlegung von Urkunden angeordnet wird - Ausschluß - Zurückweisung (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119) Leitsätze Ein gegen einen Beschluß des Gerichts, durch den der Kommission aufgegeben wird, Dokumente vorzulegen, um sie zu den Verfahrensakten zu nehmen und der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, eingelegtes Rechtsmittel ist nach Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gehört nicht zu der Kategorie von Entscheidungen, gegen die nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt werden kann.