LG Ellwangen · Baden-Württemberg 2. Zivilkammer Urteil

Zur Auslegung einer Verzichtserklärung in einem Aufhebungsvertrag

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits sowie des selbständigen Beweisverfahrens, Landgericht Ellwangen, Az.: 2 OH 46/21, zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.780.994,31 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines nach Auffassung der Klägerin fehlerhaften Betriebs der Erddeponie G. durch den früheren Betreiber der Deponie, F., geltend.

2

Die Klägerin ist Genehmigungsinhaberin für die auf ihrem Gemeindegebiet befindliche Erddeponie G. bei E.-H.. Die Beklagte zu 1 ist Erbin des am 11.09.2024 verstorbenen F., der Inhaber der ehemaligen Firma „F. […] e.K“ war. Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 05.05.2022 (samt Nachträgen) übertrug der verstorbene F. das von ihm betriebene Unternehmen im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme auf die Beklagte zu 2; die Firma „F. […] e.K.“ wurde daraufhin gelöscht.

3

Seit Anfang des Jahres 1994 betreute der verstorbene F. mit seinem Unternehmen die Erddeponie G.. Die einzelnen vertraglichen Grundlagen hierfür sind zwischen den Parteien streitig.

4

Mit Bescheid des Landratsamtes O. vom 03.05.2006 (vgl. Anlage K 10) wurde die Erddeponie als Deponie der Klasse 0 gemäß Deponieverordnung eingestuft. Im Mai 2019 wurde die Erddeponie durch die Klägerin geschlossen, da der Verdacht bestand, dass das Deponievolumen bereits nahezu ausgeschöpft war. Am 25.07.2020 fand im Auftrag der Klägerin eine erste Begehung der Deponie durch die Gesellschaft im O. mbH (nachstehend: GOA) statt. Hierzu sowie aus einer Befliegung der Deponie mit einer Drohne am 25.10.2020 und weiteren Begehungen entstand der als Anlage K 12 vorgelegte Bericht der GOA vom 13.07.2021.

5

Mit Aufhebungsvertrag vom 30.09.2020 (Anlage K 13), den die Klägerin vorbereitet hatte, vereinbarten die Klägerin und der verstorbene F. die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ablauf des 30.09.2020. Der vorgenannte Aufhebungsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:

6

„Gegenseitige Ansprüche bestehen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht und werden darüber hinaus zukünftig nicht geltend gemacht.“

7

Hinsichtlich des sonstigen Inhalts des Aufhebungsvertrages wird auf Anlage K 13 Bezug genommen. Der Vertrag wurde vom verstorbenen F. sowie für die Klägerin von deren Bürgermeister V. unterzeichnet.

8

Die Klägerin trägt vor,

9

zwischen ihr und dem verstorbenen F. sei am 27.01. bzw. 04.02.1994 der als Anlage K 5 vorgelegte Vertrag betreffend die Übertragung von Arbeitsleistungen für die Betreuung und Überwachung der städtischen Erddeponie G. bei E.-H. geschlossen worden. Damit habe sie den verstorbenen F. bzw. dessen Unternehmen insbesondere damit beauftragt, die sie hinsichtlich der Deponie treffenden öffentlich-rechtliche Pflichten zu erfüllen. Die in § 1 Abs. 2 des Vertrages genannten Bestandteile seien ihm bekannt gewesen.

10

Der verstorbene F. habe bei der Erbringung seiner Leistungen auf der Erddeponie seine Pflichten verletzt, indem er die vertraglichen Anforderungen und die auch nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des mit ihm geschlossenen Vertrages zu beachtenden anerkannten Regeln eines ordnungsgemäßen Betriebs im Bereich der Deponie und die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht beachtet habe. Dies habe das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 46/21 bestätigt. Insoweit habe eine unzureichende Verdichtung beim Einbaubetrieb zu einem Verlust an deponierbarer Masse geführt; die Böschungen seien zu steil angelegt und ungenügend verdichtet worden, weshalb die Gefahr von Abrutschungen bestehe; die planfestgestellte Höhen der Deponie seien nicht eingehalten worden; eine ausreichende Ableitung des Oberflächenwassers sei nicht hergestellt worden; die übrige Entwässerung sei nur unzureichend hergestellt und unzulässige Abfälle seien auf der Deponie abgelagert worden. Für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien bei ihr bis dato Kosten in Höhe von insgesamt 1.104.971,54 € angefallen. Ausgehend von den im selbständigen Beweisverfahren geschätzten Gesamtkosten verbleibe demnach für die noch künftig entstehenden Schäden bzw. Sanierungskosten ein Betrag in Höhe von 2.095.028,46 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und der sich daraus ergebenden Schäden wird auf deren diesbezüglichen Vortrag in der Klageschrift vom 06.06.2025 (ab Seite 23) und der Replik vom 30.01.2026 (ab Seite 25) Bezug genommen.

11

Ein ihr anzulastendes Mitverschulden sei nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Pflichtverletzungen des verstorbenen F. seien erst nach Beendigung des Vertrages und Rückgabe der Deponie in sachlich und zeitlich aufwendigen Untersuchungen festgestellt worden.

12

Mit der in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 30.09.2020 enthaltenen Regelung sei kein Verzicht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verbunden. Diese beziehe sich nur auf die Pflichten im Zusammenhang mit der Rückgabe selbst, zumal ihr die Vielzahl der Mängel bei Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht bekannt gewesen sei. Der schiefe Wortlaut von § 3 des Aufhebungsvertrages erkläre sich damit, dass an dem Aufhebungsvertrag keine Juristen beteiligt gewesen seien. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 15.05.2026 noch weiter vor, dass es für einen Anspruchsverzicht in der hier streitgegenständlichen Größenordnung gemäß der Hauptsatzung der Klägerin einer vorherigen Zustimmung des Gemeinderats bedurft hätte.

13

Die Klägerin beantragt:

1.

14

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 887.100,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

15

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren (neben den im Antrag zu 1. schon bezifferten) Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass beim Einbau von Abfall in die Erddeponie G. bis zum 30.09.2020 keine ausreichende Verdichtung vorgenommen wurde, sodass 295.700 Tonnen weniger Abfall eingebaut werden konnten als möglich gewesen wäre.

3.

16

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 15.860,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.

17

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 84.922,39 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.

18

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren (neben den in Anträgen zu 3. und 4. schon bezifferten) Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Erddeponie G. am 30.09.2020 in einem Zustand war, der es erforderlich macht, die Deponie in den Böschungsbereichen zu bearbeiten (insb. abflachen, verdichten, profilieren und rekultivieren) und erforderlichenfalls Bermen anzulegen, weil

19

a. die Böschungen mit einem steileren Gefälle als 1:3 angelegt sind,

20

b. die Böschungen nicht ausreichend verdichtet sind,

21

c. keine Bermen angelegt wurden,

22

d. die Böschungen nicht einheitlich eingeebnet sind,

23

e. die Böschungen an der Oberfläche nicht planiert sind.

6.

24

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Erddeponie G. im aus den Anlagen 1 und 2 des Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren Stadt E. ./. F., LG Ellwangen Az. 2 OH 46/21, vom 18.04.2023 – Anlage K 17 – genannten Umfang bis zum 30.09.2020 über die im Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Errichtung und den Betrieb der Erddeponie „G.“ auf der Gemarkung E.-H. vom 03.11.1992 – Anlage K 6 – genannten Höhen hinaus geschüttet wurde und deshalb eine Menge von 104.948 m³ Abfall abgetragen, eine Menge von 62.699 m³ Abfall aufgetragen und eine Menge von 42.249 m³ Abfall von der Deponie abgefahren und anderweitig entsorgt werden muss.

7.

25

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Einbauflächen (und damit die jeweilige Oberfläche des Deponiekörpers) der Erddeponie G. bis zum 30.09.2020 nicht mit einem Gefälle von mindestens 5% angelegt wurden.

7a.

26

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Einbauflächen (und damit die jeweilige Oberfläche des Deponiekörpers) der Erddeponie G. bis zum 30.09.2020 nicht mit einem Gefälle von mindestens 4% angelegt wurden.

8.

27

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Oberflächen des Deponiekörpers der Erddeponie G. bis zum 30.09.2020 nicht mit Ableitungsgräben zur Ableitung des Oberflächenwassers angelegt worden waren.

9.

28

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 27.947,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10.

29

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 14.732,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11.

30

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass die Entwässerung der Erddeponie G. am 30.09.2020 mangelhaft war, weil

31

a. keine Gräben zur Ableitung des gesammelten Oberflächenwassers in die Randgräben angelegt waren,

32

b. keine Entwässerungsschlitze angelegt waren,

33

c. die weiteren wasserabführenden Leitungen einschließlich Schächten am Fuße der Deponie und die gelochten Betonleitungen am Fuße der Deponie in einem Zustand waren, der eine Instandsetzung erforderlich machte,

34

d. der Zustand der wasserableitenden Systeme ungeordnet war, sodass eine Kontrolle und Instandsetzung dieser System erforderlich war und ist,

35

e. das Absetzbecken nicht gereinigt worden war und dessen Schlamm entsorgt werden muss,

36

f. Dränagen und Wasserleitungen aus dem Deponiekörper im unmittelbaren Einbaufeld bzw. im geschütteten Deponiekörper ohne unmittelbare Verbindung zum umgebenden Wassergraben waren,

37

g. die Schächte im Deponiekörper, die für die Entwässerung angelegt worden waren, im Laufe der Deponieschüttung bzw. des Deponieaufbaus nicht angepasst, also erhöht, worden waren und in einem so schlechten Zustand und schwer zugänglich waren, sodass Wartung und Kontrolle sowie Unterhalt eingeschränkt bzw. praktisch unmöglich sind,

38

h. die vorhandenen Rohrleitungen (Sickerungen, Betonrohrleitungen und Dränagen) nicht im Rahmen der Unterhaltung der Entwässerung mit Kameras befahren worden, erforderlichenfalls gereinigt und bei Schäden saniert worden waren.

12.

39

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 17.246,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13.

40

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 14.720,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14.

41

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass auf der Erddeponie G. anderer Abfall als unbelasteter Erdaushub abgelagert wurde.

15.

42

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 42.442,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

43

Die Beklagten beantragen,

44

die Klage abzuweisen.

45

Sie wenden ein,

46

ein wirksamer Vertragsschluss zwischen dem verstorbenen F. und der Klägerin entsprechend deren Vortrag zu dem Vertrag vom 27.01. bzw. 04.02.1994, insbesondere dass dem verstorbenen F. die angegebenen Vertragsgrundlagen bekannt gewesen seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Es sei auch unbekannt, ob es noch andere, gegebenenfalls mündliche Vereinbarungen gegeben habe.

47

Die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und Schäden lägen nicht vor. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin der Zustand der Deponie jederzeit aus eigener Anschauung bekannt gewesen und dass während der gesamten Vertragslaufzeit die Art und Weise des Betriebs der Deponie trotz jährlicher Begehungen nicht beanstandet worden sei, woraus sich jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ergebe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bestreitens der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen und Schäden wird auf die Seiten 7 bis 18 der Klageerwiderung vom 30.09.2025 Bezug genommen.

48

Schließlich stünden der Klägerin aufgrund der Regelung in § 3 des Aufhebungsvertrages keine Ansprüche gegen die Beklagten zu. Die Behauptung der Klägerin, die Regelung in § 3 habe nur die Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag betroffen, treffe nicht zu. Die Ausschlussklausel diene erkennbar dem Ziel, dass nach Ablauf des Vertrages keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, zumal sie umfassend formuliert sei und keine Vorbehalte enthalte. Nur so sei die Klausel vom verstorbenen F. als auch von dessen Sohn, dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 2 - der bei der Vertragsunterzeichnung unstreitig anwesend war - verstanden worden. Ferner sei der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages der Zustand der Deponie bekannt gewesen.

49

Die streitgegenständlichen Mängel der Deponie sind Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, Landgericht Ellwangen, Az.: 2 OH 46/21, gewesen. Im Hinblick auf das Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 18.04.2023 (Anlage K 17), 07.11.2023 (Anlage K 18) und 23.05.2024 (Anlage K 19) Bezug genommen.

50

Die Kammer hat zur Sache mündlich verhandelt und die Parteien angehört. Sie hat zudem Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V. gemäß Beweisbeschluss vom 27.02.2026. Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2026 (Bl. 183 ff. d.A.).

51

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2026 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

53

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Feststellungsanträge der Klägerin und dem jeweils erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 ZPO.

II.

1.

54

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihr geltend gemachten Ansprüche zu. Denn etwaige, auf den von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen beruhende Ansprüche wären nach Auffassung der Kammer für die Klägerin jedenfalls aufgrund der in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 30.09.2020 enthaltenen Verzichtserklärung nicht durchsetzbar. Die Kammer ist insoweit i.S.d. § 286 ZPO davon überzeugt, dass die vorgenannte Verzichtserklärung auch die streitgegenständlichen Ansprüche umfasst. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes, §§ 133, 157 BGB.

a)

55

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann (BGH, Urteil vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946; BGH, Urteil vom 18.01.2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953).

56

Hinsichtlich der streitigen Verzichtserklärung ist im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB die Reichweite der Verzichtserklärung aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2025 – II ZR 128/24, NZI 2026, 189). Vorliegend ist insoweit entscheidend, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des inzwischen verstorbenen F. in der konkreten Situation die Erklärung der Klägerin so verstehen durfte, dass der unter § 3 des Aufhebungsvertrages geregelte Verzicht auf gegenseitige Ansprüche auch solche Ansprüche erfasst, die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen, d. h. von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen stehen, und nicht nur solche Ansprüche betrifft, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rückgabe der Deponie stehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12, BeckRS 2014, 21522). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass selbst ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut der Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet. Es sind insoweit auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.03.2025 – II ZR 77/24, NZI 2025, 563; BGH, Urteil vom 18.04.2018 – XII ZR 76/17, NJW-RR 2018, 906; BGH, Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 168/15, NZM 2017, 483).

b)

57

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt eine Auslegung des § 3 des Aufhebungsvertrages vom 30.09.2020 (Anlage K 13) aus Sicht des objektiven Empfängerhorizontes auch unter Berücksichtigung der Begleitumstände des Aufhebungsvertrages nach Auffassung der Kammer zu dem von den Beklagten vertretenen Ergebnis, dass mit Abschluss des Aufhebungsvertrages sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Deponie durch den verstorbenen F. erledigt sein sollen, insbesondere auch zukünftige.

aa)

58

Hierfür spricht insbesondere der klare Wortlaut des § 3 des Aufhebungsvertrages. Hiernach bestehen – ohne Einschränkung oder sonstigen Vorbehalt – gegenseitige Ansprüche zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht und werden darüber hinaus auch künftig nicht geltend gemacht. Eine mündliche Nebenabrede hierzu bzw. eine mündliche Einschränkung dieser wechselseitigen Verzichtserklärung gab es nach dem Vortrag der Beklagten nicht und wurde auch seitens der Klägerin nicht behauptet, erst recht nicht nachgewiesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann der Erklärungsgehalt demnach ausgehend vom Wortlaut nicht anders verstanden werden als ein umfassender und die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien abschließender Anspruchsverzicht.

bb)

59

Soweit die Klägerin vorbringt, dass sich die Verzichtserklärung nur auf Pflichten bzw. Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe der Deponie beziehen sollte, überzeugt dies die Kammer nicht.

aaa)

60

Mit Blick auf den Aufhebungsvertrag selbst gibt dies zum einen der Wortlaut des § 3 des Aufhebungsvertrages nicht her. Zum anderen erschließt sich dies auch im Gesamtkontext des Aufhebungsvertrages nicht. Denn die Begründung von bestimmten Rückgabepflichten einerseits (Räumungsfrist gemäß § 2 des Aufhebungsvertrages) und der gleichzeitige Ausschluss nur sich daraus ergebender Ansprüche anderseits, ist nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung einer bestimmten Rückgabepflicht erscheint in diesem Fall überflüssig.

bbb)

61

Eine Einschränkung des nach dem Wortlaut umfassenden Anspruchsverzichts ergibt sich auch nicht aus der Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen V., welcher als Bürgermeister den Aufhebungsvertrag für die Klägerin unterzeichnet hat. Die Angaben des Zeugen erschienen für die Kammer durchweg glaubhaft, insbesondere zeigte er keinen besonderen Belastungseifer gegenüber einer der Parteien. Er schilderte das Geschehene nach dem Eindruck der Kammer entsprechend seiner persönlichen Wahrnehmung bzw. seiner Erinnerung hieran auf sachlicher Ebene. Dass der Verzicht nur hinsichtlich bestimmter, sich aus dem Aufhebungsvertrag bzw. der Rückgabeverpflichtung ergebender Ansprüche gelten sollte und dies für einen objektiven Dritten aus Sicht des verstorbenen F. ersichtlich war, konnte der Zeuge allerdings nicht bestätigen. Daran, dass eine solche Einschränkung bei Abschluss des Vertrages oder generell der Umfang der von § 3 des Aufhebungsvertrages umfassten Ansprüche mit dem verstorbenen F. besprochen wurde, erinnerte er sich nicht. Vielmehr gab der Zeuge an, dass mit dem Aufhebungsvertrag ein „Schlussstrich“ gezogen werden sollte und Ansprüche auf Schadensersatz oder aus nicht ordnungsgemäßer Führung der Deponie ausgeschlossen werden sollten (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 187 d.A.). Ferner gab der Zeuge an, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bei der Klägerin bereits bekannt gewesen sei, dass es Probleme mit der Abböschung der Deponie gegeben hat. Es habe bereits einzelne Abrutschungen gegeben. Es sei auch bekannt gewesen, dass im Eingangsbereich der Deponie Materialien abgelagert worden sind, die dort nicht zulässig seien (vgl. Seite 5 und 6 des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 187 f. d.A.).

62

Wenn der Zeuge dann im weiteren Verlauf der Vernehmung seine Angaben dahingehend einschränkt, dass mit dem Verzicht nur „kleine Abrechnungsansprüche“ wechselseitig erledigt sein sollten sowie Ansprüche aufgrund einer nicht vollständigen Räumung der Deponie oder von Material, das nicht auf die Deponie gehört (vgl. Seite 7 des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 189 d.A.), und er bei Kenntnis der streitgegenständlichen Ansprüche den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen hätte (vgl. Seite 5 unten und 6 des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 187 f. d.A.), kann hierin in Anbetracht der zuvor genannten Angaben des Zeugen aus der Retrospektive betrachtet eine einseitige Vertragsreue gesehen werden. Allerdings führen diese nachträglichen Einsichten nicht dazu, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages in dessen § 3 für einen objektiven Erklärungsempfänger etwas anderes zu sehen war, als ein abschließender bzw. umfassender wechselseitiger Anspruchsverzicht. Dies spiegelt sich auch wider in der Angabe des Zeugen der Klägerin dahingehend, dass man auch intern mit dem Aufhebungsvertrag von einer „Art Schlussstrich“ ausgegangen sei, im Nachhinein, bzw. bei damaliger Kenntnis des Umfangs der Schäden einen solchen Vertrag allerdings nicht abgeschossen hätte (vgl. Seite 7 unten des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 189 d.A.).

63

Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Angabe des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten zu 2, der bei der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages anwesend war, er habe die Vereinbarung so verstanden, dass ein Schlussstrich gezogen werden solle und beide Seiten in der Zukunft nichts mehr voneinander hören würden (vgl. Seite 9 des Protokolls vom 27.02.2026, Bl. 191 d.A.), plausibel und auch aus Sicht eines objektiven Empfängers nachvollziehbar.

ccc)

64

Auch die Gesamtumstände, insbesondere der Zweck und die jeweilige Interessenlage der Parteien, sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen einen umfassenden Anspruchsverzicht.

65

Soweit die Klägerin diesbezüglich insbesondere darauf abstellt, dass es für sie keinen Grund gegeben habe, im Rahmen des Aufhebungsvertrages auf Ansprüche des streitgegenständlichen Umfangs zu verzichten, mag dies aus retrospektiver Sichtweise nachvollziehbar sein. Dies steht allerdings der eindeutigen Erklärung in § 3 des Aufhebungsvertrages, dass gegenseitige Ansprüche zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bestehen und darüber hinaus zukünftig nicht geltend gemacht werden, welche nach dem objektiven Empfängerhorizont aus der Sicht des verstorbenen F. im Sinne eines – wie vom Zeugen V. angenommenen – Schlussstriches als abschließender und umfassender Anspruchsverzicht verstanden werden kann, nicht entscheidend entgegen.

66

Insoweit ist zu sehen, dass der Gedanke eines Schlussstriches für einen umfassenden Anspruchsverzicht spricht und dieser gemäß § 3 des Aufhebungsvertrages nicht nur für die Klägerin gelten soll, sondern auch für etwaige Ansprüche des verstorbenen F. bzw. dessen Rechtsnachfolger. Damit liegt dem Grunde nach keine einseitige Belastung der Klägerin vor. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht „arglos“ war, der Anspruchsverzicht damit nicht nur „ins Blaue“ hinein erfolgte. Denn spätestens nach der Begehung der GOA vom 20.07.2020 waren der Klägerin zumindest in Ansätzen Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Deponiebetrieb nicht ihren Vorgaben entsprach und damit weitere Schäden drohen können. Insoweit wurde auch durch den Zeugen V. bestätigt, dass der Klägerin Probleme mit den Böschungen bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages bekannt gewesen sind. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages und des darin enthaltenen Anspruchsverzichts auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage der Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont seitens der Klägerin das Risiko weiterer, ihr bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht bekannter Schäden, übernommen wurde. Es bestand schließlich für die Klägerin kein Zwang zur Abgabe der streitgegenständlichen, von ihr selbst formulierten Verzichtserklärung. Es hätte ihr auch freigestanden, entsprechende Vorbehalte zu formulieren. Hierbei ist auch zu sehen, dass den streitgegenständlichen Pflichtverletzungen hinsichtlich des Betriebs der Deponie, wie etwa der unzureichenden Verdichtung, der unzureichenden Entwässerung oder der Ablagerung unzulässigen Materials, geradezu das Risiko innewohnt, erst nach entsprechenden Untersuchungen zutage zu treten. Dies hätte auch der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bewusst sein können, insbesondere nachdem bereits zu diesem Zeitpunkt für sie erkennbare Anhaltspunkte für einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb vorlagen. Jedenfalls hätten die genannten Umstände Veranlassung geben können, dass sich die Klägerin vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit umfassender Abgeltungsklausel vorab juristischen Rat einholt. Dass sie das offenbar nicht getan hat, kann in diesem Fall nicht zulasten der Beklagten gehen.

cc)

67

Soweit die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.05.2026 in der Sache das erste Mal vorbringt, dass es aufgrund der Hauptsatzung der Klägerin für einen Anspruchsverzicht hinsichtlich Forderungen, die einen Betrag von 10.000,00 € übersteigen, der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats bedurft hätte, ist der dahingehende Vortrag nach § 296a ZPO unbeachtlich. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) ist - auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie - nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

68

Darüber hinaus verfängt der Hinweis auf die Hauptsatzung der Klägerin auch in der Sache nicht. Ausgehend von dem Vortrag der Klägerin ist diese zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht von Schäden in dem streitgegenständlichen Umfang ausgegangen. Damit fehlt es an Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit aus ex ante Sicht, das heißt nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Anspruchsverzicht Ansprüche von über 10.000,00 € betraf und damit eine Zustimmung des Gemeinderats erforderlich war. Bei einer Unkenntnis eines darüberhinausgehenden Schadens könnte in der Abgabe der Verzichtserklärung ein Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 BGB zu sehen sein. Dann fehlt es allerdings an einer wirksamen Anfechtung der Erklärung. Ob sich unabhängig hiervon die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die Verzichtserklärung über die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung zu halten hätte (vgl. hierzu Münchener Kommentar zum BGB/Schubert, 10. Aufl., § 167 Rn. 110 ff.; BeckOK BGB/Schäfer, Stand: 01.05.2026, § 167 Rn. 19) oder hinsichtlich des durch den Zeugen V. nach interner Abstimmung vorgenommenen Rechtsgeschäfts von einer konkludent erteilten Außenvollmacht auszugehen ist (vgl. hierzu Münchener Kommentar zum BGB/Schubert, 10. Aufl., § 167 Rn. 103), kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen. Ferner könnte in der Berufung der Klägerin auf einen sich aus der Hauptsatzung für den Abschluss des Aufhebungsvertrages ergebenden Formmangel nach § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung infolge widersprüchlichen Verhaltens zu sehen sein, da der (verstorbene) Vertragspartner F. auf den mit dem Aufhebungsvertrag erklärten umfassenden Anspruchsverzicht vertrauen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1972 - VII ZR 143/70, NJW 1972, 940). Allerdings kann auch dies aus den vorgenannten Gründen offen bleiben.

c)

69

Nach all dem können die sonstigen Streitpunkte, wie insbesondere der Inhalt der den verstorbenen Deponiebetreiber F. treffenden Vertragspflichten, die von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen und Schäden sowie ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin dahinstehen.

2.

70

Mangels begründeter Hauptforderung sind auch sämtliche Feststellungsanträge der Klägerin sowie die von ihr geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen) unbegründet.

III.

1.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

72

Sind die Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens und die des Hauptsacheverfahrens identisch, was auch – wie vorliegend – bei einer wirksamen Rechtsnachfolge gilt, und stimmen die Streitgegenstände – wie vorliegend - jedenfalls zum Teil überein, gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache und sind daher in der Kostenentscheidung der Hauptsache zu berücksichtigen (Münchener Kommentar zur ZPO/Schreiber, 7. Aufl., § 485 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 22.07.2004 – VII ZB 9/03, NJW-RR 2004, 1651).

2.

73

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.

IV.

74

Der Streitwert wurde nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 2, 48, 43, 40 GKG, 3, 5 ZPO festgesetzt. Die Kammer folgt insoweit den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Klägerin zur Bemessung des Streitwertes. Daraus ergibt sich für die Leistungsanträge ein Betrag von insgesamt 1.104.971,54 €, für die Feststellungsanträge unter Berücksichtigung der Kostenschätzung im selbständigen Beweisverfahren und einem Abschlag von 20% ein Betrag von insgesamt 1.676.022,77 €.

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