Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei Straßeneinmündungen, die für den Benutzer der anderen Straße als solche nicht zu erkennen sind (hier: sog. überführte Einmündung), sondern für ihn wie eine Grundstücksausfahrt erscheinen, muß sich der aus der Einmündung kommende Verkehrsteilnehmer wie ein aus einem Grundstück kommender Verkehrsteilnehmer verhalten, d. h. entsprechend § 10 StVO. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO gilt für ihn nicht. Darauf darf der andere Verkehrsteilnehmer vertrauen, auch wenn er von dem Vorhandensein einer Straßeneinmündung weiß.