Der Kläger verlangt von den Beklagten Rückabwicklung einer stillen Beteiligung über nominal 250.000,00 € …
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 179.065,26 €
- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2025
- sowie Zinsen aus 202.290,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 und bis 24.09.2025
- sowie Zinsen aus 239.215,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2025 und bis 30.04.2025
zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus der stillen Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 2) über nominal 250.000,00 €.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus der stillen Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 2) über nominal 250.000,00 € in Verzug befinden.
3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in Höhe von 60.150,00 € in der Hauptsache erledigt ist.
4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 239.215,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Rückabwicklung einer stillen Beteiligung über nominal 250.000,00 € sowie den Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 20.646,65 €.
Die Beklagte zu 1) bietet über eine von ihr betriebene Internetplattform Kapitalanlagen in Form von Crowd-Finanzierungen an, bei denen sich Anleger an der Finanzierung von Immobilienprojekten beteiligen können.
Die Beklagte zu 1) finanziert etwa die Hälfte der den Anlegern über die Plattform angebotenen Immobilienprojekte vor, weil es nach positiver Prüfung eines Projekts und dem anschließenden Angebot des Immobilienprojekts über die Plattform der Beklagten zu 1) mehrere Monate dauern kann, bis der Investitionsprozess abgeschlossen ist (Entwurf und Abschluss der Verträge, Erfüllung regulatorischer Vorgaben wie die Hinterlegung von Dokumenten bei der BaFin, Einsammlung des Kapitals). Wenn der Empfänger der Investitionen seinen Kapitalbedarf schon decken will oder muss, bevor der Investitionsprozess vollständig abgeschlossen ist, erfolgt daher eine Zwischenfinanzierung, die dann durch die Crowd-Finanzierung nach dem Abschluss des Investitionsprozesses abgelöst wird.
Zunächst wurden diese Zwischenfinanzierungen durch Kapital von Privatinvestoren oder Family-Offices durchgeführt. Mit Gründung der Beklagten zu 2) und einer Schwestergesellschaft, der B. C. GmbH, bot die Beklagte zu 1) diese Zwischenfinanzierungen selbst an.
Die B. C. GmbH war - wie die Beklagte zu 2) - eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Der Unternehmensgegenstand der B. C. GmbH war jedoch auf das Inland beschränkt, weshalb die Beklagte zu 2) geschaffen wurde, deren Unternehmensgegenstand sich auch auf Zwischenfinanzierungen im europäischen Ausland erstreckt.
Weil die Beklagte zu 1) entschieden hatte, dass die B. C. GmbH ihren Geschäftsbetrieb zeitnah einstellen sollte, übernahm die Beklagte zu 2) Ende 2020/ Anfang 2021 offene Finanzierungen der B. C. GmbH. Dies betraf die Projekte H. I B. und Hotel R.. Der Kläger wurde vor seiner Beteiligung an der Beklagten zu 2) von den Beklagten darüber nicht in Kenntnis gesetzt.
Im Hinblick auf das Projekt Hotel R. (Renovierung eines Jugendstil-Hotelbaus in H.) hatte die B. C. GmbH für die Zwischenfinanzierung mit der Projektgesellschaft s. C. V. GmbH am 13./14.07.2020 einen Nachrangdarlehensvertrag über ein Nachrangdarlehen in Höhe von 1.088.380,43 € geschlossen (Laufzeit fest bis zum 30.11.2020, während der Laufzeit Verzinsung mit 11,00 % p.a.). Dieses Darlehen wurde von der B. C. GmbH ausbezahlt, konnte aber aufgrund eines Scheiterns des geplanten Crowd-Fundings über die Plattform der Beklagten zu 1) nicht zurückgezahlt werden. Grund des Scheiterns war, dass die s. C. V. GmbH die Finanzierungen eines anderen Projekts (Projekt W.), das von der Darlehensnehmerin über E. angeboten worden war, noch nicht zurückgezahlt hatte (was sie später nachholte). Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 28.01.2021 übernahm die Beklagte zu 2) die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag betreffend die Finanzierung des Projekts Hotel R. von der B. C. GmbH inklusive der vertragliche vereinbarten Sicherheiten (Grundschuld und abstraktes Schuldanerkenntnis) und einer harten Patronatserklärung mit Garantieversprechen der Beklagten zu 1) (i.H.v. 500.000,00 €) zu einem Betrag in Höhe von 1.156.124,27 €, was dem Nominalbetrag des Darlehens zuzüglich aller aufgelaufenen Zinsen entsprach. Das Projekt sollte im Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte zu 2) auf der Plattform der Beklagten zu 1) nicht mehr angeboten werden.
Mit Tranchen vom 16.12.2020, 29.12.2020 und 13.01.2021 in Höhe von insgesamt 2.250.000,00 € übernahm die Beklagte zu 2) zudem von der B. C. GmbH ein Darlehen betreffend die Finanzierung des Projekts H. I B.. Bereits Ende 2020 stand dabei fest, dass das Investment über die Plattform der Beklagten zu 1) nicht angeboten werden sollte. Das Darlehen wurde am 04.04.2022 getilgt.
Der Kläger hatte sich wiederholt an Crowd-Finanzierungen über die Plattform der Beklagten zu 1) beteiligt. Der Kläger arbeitete in einem Family-Office und schrieb seine Abschlussarbeit am EBS Real Estate Management Institute zu Immobilien-Crowdinvestments. Er ist Mitautor des Crowdinvest-Immobilien-Reports 2019. Am 31.03.2021 hatte der Kläger über die Plattform der Beklagten zu 1) bereits einen Betrag in Höhe von 96.550,00 € in insgesamt 13 Projekte investiert.
Am 12.11.2020 schickte Frau S., die den Kläger bereits bei früheren Investitionen beriet, dem Kläger eine E-Mail, um ihm eine Investitionsmöglichkeit in die B. C. GmbH vorzustellen. Sie führte aus, dass diese Gesellschaft 2017 gegründet worden sei und „mit einem Kapital von jetzt 50 Mio. EUR [diese] Vorfinanzierungen rollierend“ mit dem Ziel übernehme, „für ihre Investoren bis zu 8 % jährlicher Rendite zu erwirtschaften“.
Weiter hieß es in der E-Mail:
„Für unsere bestehenden Investoren sind v.a. folgende vier Aspekte entscheidend für die Zufriedenheit mit dem B.-Investment: - maximaler Sicherheitenpool bis zur Ablösung der Vorfinanzierungen über die Plattform, - kein Projektrisiko, Marktrisiko, da die Ablösung über die Plattform der jeweilige Exit ist, - monatliches, transparentes Reporting, - hoher Projekt-Dealflow, hohe Investitionsquote, - 6% Mindest-Verzinsung durch E. F. L..“
Der E-Mail lag eine Informationsunterlage „Investment Opportunität B. C.“ (Anlage K1) bei. Die von der Beklagten zu 1) angebotene Anlage erforderte einen Mindestanlagebetrag von 250.000,00 €, über die der Beklagte zunächst nicht verfügte. In der Folgezeit kam es zu weiterem Austausch zwischen dem Kläger und Frau S..
Mit E-Mail vom 23.03.2021 übersandte Frau S. dem Kläger dann ein Private Placement Memorandum zur stillen Beteiligung an der B. C. II GmbH, datiert auf den 05.06.2020 (Anlage K2, B3).
Dort heißt es auf Seite 5, dass das Beteiligungsangebot sich an „risikoorientierte institutionelle Investoren sowie vermögende Privatinvestoren mit überdurchschnittlicher Renditeerwartung“ richtet. Eine Risikobelehrung befindet sich auch auf dem Beitrittsantrag (Anlage K3).
Auf Seite 8 heißt es im Private Placement Memorandum: „Um dennoch eine schnelle Auszahlung anbieten zu können, vermittelt die E. AG über ihre Tochtergesellschaft B. C. II GmbH kurzfristige Finanzierungsverträge mit institutionellen Investoren, vermögenden Privatinvestoren oder Family Offices an die Projektentwicklungsgesellschaft, Immobilienprojektgesellschaft oder das E. SPV, welche dann durch das Crowdinvesting wieder nach wenigen Wochen abgelöst werden. Dieses Geschäft der Zwischenfinanzierung soll zukünftig in der Anbieterin gebündelt und mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot initiiert werden.“
Weiter heißt es auf S. 10: „Der Investitionszeitraum pro Immobilienprojekt soll maximal sechs über die Laufzeit der stillen Beteiligung rollierend in eine Vielzahl von Immobilienprojekten investiert werden.“
Die Investitionskriterien für die Investition in ein Immobilienprojekt werden auf Seite 10 wie folgt beschrieben:
„Investmentkriterien für die Investition in ein Immobilienprojekt
- Investmentsumme pro Immobilienprojekt max. 50 % der vorhandenen Kapitalisierung der Anbieterin (Stammkapital, stilles Beteiligungskapital);
- Maximale Investmentperiode pro Immobilienprojekt: planerisch 6 Monate; - Nur von E. positiv geprüfte Immobilienprojekte in Europa; - Nur Immobilienprojekte, welche über die Plattformen der E.-Gruppe finanziert werden; - Das Investment erfolgt entweder in eine Immobilienprojektgesellschaft oder in ein E. SPV, welches ausschließlich zur Finanzierung eines oder mehrerer bestimmter Immobilienprojekte gegründet wird; - Das Investitionskapital ist für das jeweilige Immobilienprojekt zweckgebunden.“
Das Private Placement Memorandum enthält einige Risikohinweise (u.a. Totalverlust auf S. 6, Blind Pool Risiko auf S. 22, verzögerter Exit auf S. 21).
Auf Seite 29 des Private Placement Memorandums ist der Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft abgedruckt. Gemäß § 7 des Vertrags sind sämtliche Forderungen des Klägers aus der stillen Beteiligung mit einem qualifizierten Nachrang versehen und es ist eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre vereinbart.
In § 2 Abs. 5 heißt es: „Die Einlage ist von der Anbieterin ausschließlich für die Vorfinanzierung von Immobilienprojekten zu verwenden.“
Weiter steht in § 5 Abs. 3:
„Neben dem Zinsanspruch hat der stille Gesellschafter einen quotalen Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis der Anbieterin in Höhe 75 % (die „Gewinnbeteiligung“). Maßgeblich ist das handelsrechtliche Ergebnis der Anbieterin nach Zinsen und nach Steuern aber vor Bedienung der Gewinnbeteiligung, vor Bedienung von Gewinnansprüchen weiteren in der Handelsbilanz der Anbieterin am Ende des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapitals (das „Ergebnis“). Die Gewinnbeteiligung berechnet sich aus der Division der eingezahlten Einlage des stillen Gesellschafters (Dividend) durch die Summe der weiteren in der Handelsbilanz der Anbieterin am Ende des Geschäftsjahres ausgewiesenen gewinnberechtigten Kapitalien (Divisor) und der nachfolgenden Multiplikation des Quotienten mit dem Ergebnis.“
Nach weiterem E-Mail-Verkehr mit Frau S., in dem diese u.a. am 30.03.2021 schrieb, dass - sofern Anleger es wünschen - auch Einzelinvestments offengelegt werden, bat der Kläger um Offenlegung der aktuellen Finanzierungen der Beklagten zu 2) wie folgt:
„Zu dem Punkt der Einzelinvestments: ja, da bitte ich um eine Offenlegung der ca. 17 Investments mit den jeweiligen Angaben (a) aktuelle Höhe, (b) seit wann in der B., (c) Zwischenfinanzierungs-Zinssatz und (d) Zuordnung zu Bestands- oder Projektfinanzierung. Die Namen der einzelnen Investments können gerne anonym im Sinne von Nr. 1-17 bleiben!“
Am 31.03.2021 erhielt der Kläger eine E-Mail von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der eine Aufstellung der aktuellen Finanzierungen durch die Beklagte zu 2) beilag, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Noch am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten zu 1) den unterzeichneten Beitrittsantrag über die stille Beteiligung an der Beklagten zu 2) und zahlte in den folgenden Tagen den Anlagebetrag in Höhe von 250.000,00 €.
In den Berichten an die Anleger der Beklagten zu 2) aus den Jahren 2021 und 2022 wurde der Zinssatz für das Darlehen betreffend das Projekt Hotel R. mit 8 % ausgewiesen. Erstmals im Bericht von 2023 mit einem Zinssatz von 19,12 %. Der höhere Zinssatz war aber tatsächlich bereits ab der Auszahlung des Darlehens durch die Beklagte zu 2) am 05.02.2021 angefallen.
Der Kläger erhielt für den Zeitraum vom 07.04.2021 bis zum 31.12.2023 von der Beklagten zu 2) Zinserträge in Höhe von netto 30.226,61 € (Anlagenkonvolut B11). Die Beklagte zu 2) führte die darauf anfallende Kapitalertragssteuer (25 %) und den Solidaritätszuschlag (5,5 %) jeweils ab. Der Kläger erhielt weiterhin im Jahr 2021 und 2022 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1.204,78 € netto (Anlagenkonvolut B12). Die Beklagte zu 2) führte auch die darauf anfallende Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag jeweils ab.
Mit Schreiben vom 30.06.2024 kündigte der Kläger seine stille Beteiligung an der Beklagten zu 2) ordentlich bis zum 31.12.2024. Daraufhin erhielt er im April 2025 - nach Klageerhebung - eine Rückzahlung von der Beklagten zu 2) in Höhe von 36.925,00 €. Am 25.09.2025 erhielt der Kläger eine weitere Rückzahlung in Höhe von 23.225,00 €.
Der Kläger behauptet, ihm sei mit der E-Mail vom 31.03.2021 nur eine unvollständige Aufstellung der laufenden Finanzierungen überlassen worden, nämlich eine Liste von 5 Investments mit Angaben zum Projektnamen (A. W., Klinik im S1, Office F. E1, H. 1 B., Altstadt B.), Betrag, Gesellschaft/Darlehensnehmer, Art, Status und Darlehensauszahlungen (s. Klageschrift vom 31.12.2024, S. 14).
Der Kläger behauptet weiter, er hätte die stille Beteiligung bei einer Aufklärung darüber, dass die Investments in das Projekt Hotel R. und H. I B. bei Übernahme durch die Beklagte zu 2) nicht den Investmentkriterien entsprachen, nicht gezeichnet, weil ihm das Risiko zu hoch gewesen und die Anlage nicht seinen Anforderungen entsprochen hätte. Für ihn sei es auch entscheidend gewesen, wie sich die Situation der Beklagten zu 2) vor seiner Beteiligung dargestellt habe. Wären alle bestehenden Finanzierungen ausgefallen, hätte auch er seine Einlage vollständig verloren. Die Übernahme des Darlehens betreffend das Projekt Hotel R. von der B. C. GmbH habe weit über dem marktüblichen Preis gelegen und die Anleger der Beklagten zu 2) schwer benachteiligt.
Der Kläger behauptet, ihm sei durch die streitgegenständliche Anlage ein Gewinn in Höhe von 20.646,65 € entgangen. Er hätte das Kapital, mit dem er sich bei der Beklagten zu 2) beteiligte, zu einem Anteil von 60 % kurzfristig im Bereich von Tagesgeld angelegt. Darauf hätte er, abhängig vom Zeitraum, Zinsen von 0,5 % bis 3,9 % erhalten. Zu einem Anteil von 40 % hätte er das Geld mittelfristig für die Vergabe eines privaten Darlehens verwendet, wofür er einen Zinssatz von 3 % jährlich erhalten hätte. So habe er es auch vor der Investition bereits gehandhabt. Für die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2026 verwiesen (Bl. 175 ff. d.A.).
Die Klage wurde jeweils am 21.01.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.06.2025 und 29.09.2025 hat der Kläger die Klage in Höhe von 36.925,00 € und weiteren 23.225,00 € für erledigt erklärt. Dem haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2025 widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 05.01.2026 hat der Kläger den ursprünglichen Feststellungsantrag konkretisiert und beantragt nunmehr auch die Zahlung des bezifferten entgangenen Gewinns.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 179.065,26 €
- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2025
- sowie Zinsen aus 202.290,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2025 und bis 24.09.2025
- sowie Zinsen aus 239.215,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und bis 30.04.2025
zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus der stillen Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 2) über nominal 250.000,00 €.
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung aller Rechte des Klägers aus der stillen Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 2) über nominal 250.000,00 € in Verzug befinden.
3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 60.150,00 € erledigt hat.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, dass die geschuldete Aufklärung vollständig erfolgt sei. Das Projekt Hotel R. sei dem Kläger in der E-Mail vom 31.03.2021 offen gelegt worden. Hätte der Kläger außerdem Kenntnis von den Umständen der Darlehen betreffend die Projekte Hotel R. und H. 1 B. gehabt, hätte er von der Investition nicht abgesehen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass schon keine Aufklärungspflichtverletzung vorliege. Die streitgegenständliche Anlage unterlägen keiner Prospektpflicht. Eine „Zweckbindung“ des Einlagekapitals an die im Private Placement Memorandum genannten Investitionskriterien habe überhaupt erst dann bestanden, als der Kläger sich als stiller Gesellschafter an der Beklagten zu 2) beteiligt habe und beziehe sich nur auf seine Einlage. Von den Beklagten könne allenfalls verlangt werden, dem Kläger seine Nachfragen zu der Investition zu beantworten, was diese getan hätten. Weil die Beklagte zu 2) vor Auszahlung der Zins- und Gewinnbeteiligungsansprüche des Klägers die Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt habe, sei die insoweit in Höhe der Zahlung an das Finanzamt erfolgte Leistung im Rahmen der Schadenbetrachtung als Leistung zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 den Kläger persönlich nach § 141 Abs. 1 ZPO persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Ergänzend wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze der Parteien, insbesondere auf die Anlage K2, sowie die Protokolle zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2026 und am 27.04.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Landgericht ist örtlich und sachlich zuständig, §§ 12, 17 ZPO §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG.
Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs (Tenor zu Ziff. 2) folgt ein Feststellungsinteresse aus § 765 ZPO.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 60.150,00 € erledigt hat, ist zulässig. Die Erklärungen des Klägers vom 20.06.2025 und 29.09.2025, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache teilweise erledigt habe, denen die Beklagten jeweils widersprochen haben, legt das erkennende Gericht als konkludente Feststellungsanträge aus. Es handelt sich um nach § 164 Nr. 2 ZPO stets zulässige Klageänderungen. Das Feststellungsinteresse folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 280 Absatz 1, 311 Absatz 2, 241 Absatz 2 BGB in Höhe von 179.065,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2025 sowie Zinsen aus 202.290,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 und bis zum 24.09.2025 sowie Zinsen aus 239.215,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und bis 30.04.2025, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus der stillen Beteiligung des Klägers an der Beklagten zu 2) über nominal 250.000,00 €.
a.
Die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung als Anwendungsfall des Verschuldens bei Vertragsschluss gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB finden auf den vorliegenden Fall Anwendung. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend handelt es sich bei dem Private Placement Memorandum (Anlage K2, B3) um einen Prospekt. Das Memorandum ist ein marktbezogenes Schriftstück, dass den Einruck erweckt, den Interessenten umfassend zu informieren (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2011, Az.: III ZR 103/10). Die spezialgesetzlich geregelte Prospekthaftung kommt wegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c), 20 VermAnlG als verdrängendem Ausnahmetatbestand von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nicht zur Anwendung. Die Vorschrift betrifft Fälle des sog. Private Placements, also Fälle wie hier, in denen der Anteilspreis über 200.000,00 € liegt.
b.
Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagten zu 2) ist die Herausgeberin des Prospekts und Anbieterin der stillen Beteiligung, die der Kläger am 31.03.2021 zeichnete (Anlage K2, B3 S. 4). Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Anlagevermittlerin.
Die Beklagte zu 2) war als kapitalsuchendes Unternehmen verpflichtet, dem Kläger ein zutreffendes Bild über die Beteiligung als solche zu vermitteln. Sie ist Herausgeberin des Private Placement Memorandums (Anlage K2, B3).
Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger war durch die diversen Investitionen, die der Kläger bei der Beklagten zu 1) bereits getätigt hatte, eine Geschäftsbeziehung entstanden. In der E-Mail vom 12.11.2020 präsentierte die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) dem Kläger eine Investmentmöglichkeit in die B. C. GmbH. Später bot sie dem Kläger die stille Beteiligung an der Beklagten zu 2) an.
Ebenso wie hinter der B. C. GmbH stand die Beklagte zu 1) als Muttergesellschaft auch hinter der Beklagten zu 2). Die bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Frau S. und ein weiterer bei der Beklagten zu 1) beschäftigter Mitarbeiter berieten den Kläger vor der Anlageentscheidung per E-Mail und telefonisch und übersandten ihm auch die Informationsunterlagen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist aufgrund der Geschäftsbeziehung und der Beratung auch ein eigener Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2019 – III ZR 244/18 –, Rn. 17, juris).
c.
Die Beklagten haben die ihnen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufklärten, dass die Beklagte zu 2) kurz vor der Begründung der hier streitgegenständlichen stillen Gesellschaft jedenfalls zwei Darlehen von der B. C. GmbH übernommen hatte, die nicht den im Private Placement Memorandum und in der als Anlage K1 vorgelegten Informationsunterlage dargestellten Investitionskriterien entsprachen. Dies betrifft die Investitionen in die Projekte Hotel R. und H. I B. Ende 2020 und Anfang 2021.
Die Beklagten haben den Kläger über alle Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN). Der Anleger ist anlegergerecht und anlagegerecht (objektgerecht) zu informieren (BGHZ 123, 126 (129) = NJW 1993, 2433). Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft (konservativ/spekulativ); ggf. muss der Berater beides erfragen (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 311 Rn. 105).
aa.
Die Übernahme der Darlehen betreffend das Projekt Hotel R. und H. I B. von der B. C. GmbH aufgrund einer strategischen Entscheidung der Beklagten zu 1) entsprach nicht den im Private Placement Memorandum (Anlage K2) dargestellten Anlagekriterien.
Im Private Placement Memorandum heißt es auf Seite 10 unter der Überschrift „Investmentkriterien für die Investition in ein Immobilienprojekt“, dass die maximale Investmentperiode pro Immobilienprojekt planerisch sechs Monate betrage, nur in von E. positiv geprüfte Immobilienprojekte in Europa investierte werde und nur in solche Immobilienprojekte, welche über die Plattformen der E.-Gruppe finanziert werden. Das Investment erfolge entweder in eine Immobilienprojektgesellschaft oder in ein E. SPV, welches ausschließlich zur Finanzierung eines oder mehrerer bestimmter Immobilienprojekte gegründet wird. Auch unter Berücksichtung des Gesamtkontextes des Prospekts wird das Bild vermittelt, dass die Investitionen der Beklagten zu 2) - jedenfalls seit Veröffentlichung des Prospekts im Juni 2020 - stets den im Prospekt niedergelegten Kriterien entsprachen.
Die B. C. GmbH findet im Private Placement Memorandum an einigen Stellen als Schwestergesellschaft der Beklagten zu 2) Erwähnung (S. 6, 8, 11, 24, 32). An keiner Stelle wird jedoch erwähnt, dass die Beklagte zu 2) aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1) auch ältere Darlehen von der Schwestergesellschaft, also der B. C. GmbH, übernehmen soll.
Wenn es auf S. 8 des Private Placement Memorandums heißt: „Dieses Geschäft der Zwischenfinanzierung soll zukünftig in der Anbieterin gebündelt und mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot initiiert werden“ ist dies im Gesamtkontext des Absatzes zu lesen. Dort erläutert die Beklagte zu 2) vorab das Prinzip der Zwischenfinanzierung und stellt keinerlei Kontext zur B. C. GmbH oder dem Vorhaben her, ältere Darlehen von dieser zu übernehmen und damit alle Finanzierungen - auch die alten der B. C. GmbH - bei der Beklagten zu 2) zu bündeln.
Im Hinblick auf das Projekt Hotel R. stand bereits im September 2020 - also vor Übernahme des Darlehens durch die Beklagte zu 2) - fest, dass das Projekt nicht (mehr) über die Plattform der Beklagten angeboten werden sollte.
Auch betreffend das Projekt H. I B. stand bereits Ende 2020 fest, dass das Investment über die Plattform der Beklagten zu 1) nicht mehr angeboten werden sollte. Die Beklagte zu 2) hatte das Darlehen dennoch mit Tranchen vom 16.12.2020, 29.12.2020 und vom 13.01.2021 in Höhe von insgesamt 2.250.000,00 € von der B. C. GmbH übernommen.
bb.
Bei Begründung einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft muss sich der Anleger ohne einen anders lautenden Hinweis darauf verlassen dürfen, dass die in einem Prospekt genannten Investitionskriterien bereits vor Begründung der einzelnen stillen Gesellschaft berücksichtigt wurden. Dies gilt jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Prospekterstellung, hier also im Juni 2020. Bei der Beurteilung der Anlage sind Informationen über kurz vor der Beteiligung getätigte Finanzierungen, die der im Prospekt geschilderten Anlagestrategie nicht entsprechen, für die konkrete Anlageentscheidung des Anlegers wesentlich.
Dafür spricht schon, dass im Vertrag über die stille Beteiligung (Anlage K2) in § 5 Abs. 3 ein quotaler Anspruch auf Beteiligung am Ergebnis der Anbieterin vereinbart wird. Deshalb sind für den Anleger und seine Investitionsentscheidung auch Finanzierungen wesentlich, die vor der Investition getroffen wurden. Diese wirken sich auf das Ergebnis der Gesellschaft aus, aus dem sich die Gewinnbeteiligung berechnet. Gerade deshalb fragte der Kläger die Beklagte zu 1) mit E-Mail vom 31.03.2021 auch nach den letzten Investitionen, die die Beklagten durch die Übersendung der Liste auch (teilweise) offen legten und die der Kläger plausibilisierte.
Das Private Placement Memorandum datiert zudem aus Juni 2020 und bezieht sich nicht nur auf die jeweilige einzelne angebotene stille Beteiligung, die im hier streitgegenständlichen Fall Monate später gezeichnet wurde. Daran ändert auch § 2 Nr. 5 des Vertrags über die Errichtung der stillen Beteiligung in der Anlage K2 („Die Einlage ist von der Anbieterin ausschließlich für die Vorfinanzierung von Immobilienprojekten zu verwenden.“) nichts, weil die zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Gesamtkontext zu bewerten sind. Selbst wenn der abgedruckte Vertragstext sich auf die eine einzelne Einlage bezieht, so vermittelt das Private Placement Memorandum insgesamt den Eindruck, dass von der Gesellschaft insgesamt jedenfalls seit Veröffentlichung des Memorandums im Juni 2020 nur Projekte finanziert werden, die den dort niedergelegten Investmentkriterien entsprechen. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Vertrag selbst keine explizite Zusicherung der Einhaltung der Investment-Kriterien enthält. Der Anleger durfte auch deshalb davon ausgehen, dass die Kriterien stets eingehalten wurden, weil das Private Placement Memorandum (Anlage K2) sich mangels Personalisierung an eine Vielzahl von interessierten Anlegern richtet und es sich bei dem abgedruckten Vertragstext ab S. 9 ersichtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die für eine Mehrzahl an Verträgen verwendet werden.
Eine andere Betrachtungsweise dahingehend, dass es nur auf die Verwendung der Einlage des Anlegers selbst ankommen kann, wäre reine Förmelei und würde den Anleger, dem es im Hinblick auf seine Rendite vor allem auf die Entwicklung der Gesellschaft insgesamt ankommt, unangemessen benachteiligen. Gleiches gilt für die Argumentation der Beklagten, dass der Prospekt nur ein zutreffendes und vollständiges Bild über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts zu vermitteln habe und es dabei nur auf die einzelne stille Beteiligung ankommen könne.
cc.
Durch verschiedene Risikohinweise im Private Placement Memorandum haben die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt.
Dies betrifft zum einen den Hinweis auf das Totalverlustrisiko (Anlage K2, S. 6). Mit einem solchen pauschalen Hinweis erlischt nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Anleger über Tätigkeiten zu unterrichten, die nicht im Einklang mit den übrigen Angaben im Prospekt stehen.
Im Hinblick auf das Blind Pool Risiko heißt es wörtlich:
„Konkrete Immobilienprojekte stehen zum Datum des Private Placement Memorandums noch nicht fest. Es handelt sich bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot daher um ein Blind-Pool-Konzept. Aus diesem Grund liegen den Planungen der Anbieterin auch keine konkreten Immobilienprojekte zugrunde, sondern nur allgemeine Zielvorgaben, was zu einer erhöhten Planungsunsicherheit führen kann. (...) Hier besteht das Risiko, dass trotz Beachtung der von der Anbieterin aufgestellten Auswahlkriterien ungünstige Immobilienprojekte ausgewählt werden bzw. die ausgewählten Immobilienprojekte sich für die Anbieterin negativ entwickeln.“ (Anlage K2, S. 22)
Die Beklagte zu 2) sagt die Einhaltung der Investmentkriterien in diesem Absatz ausdrücklich zu und bezieht sich auch zeitlich auf den Zeitpunkt der Erstellung des Investment Memorandums, nicht auf die konkrete stille Beteiligung.
Wenn es auf S. 21 des Investment Memorandums heißt
„Es handelt sich bei der Anbieterin also um ein junges Unternehmen, das sich zum Datum des Private Placement Memorandums auf die Finanzierung der beabsichtigten Geschäftsvorhaben fokussiert und noch keine Finanzierungen von Immobilienprojekten durchgeführt hat.“
muss der Anleger dies so verstehen, dass eben gerade keine Altlasten einer Schwestergesellschaft übernommen werden sollen, sondern nur Investitionen, die den im Prospekt niedergelegten Kriterien entsprechen, getätigt werden.
Der Hinweis auf das Risiko eines verzögerten Exits auf S. 21 des Private Placement Memorandums lautet wie folgt:
„Die Anbieterin beabsichtigt, das Investment in ein Immobilienprojekt nach längstens sechs Monaten zu beenden. Die für die Rückführung des Investments bei der Immobilienprojektgesellschaft erforderlichen Finanzmittel sollen plangemäß über ein Crowdfunding an längerfristig orientierte Investoren dargestellt werden. Sollte diese Möglichkeit der Refinanzierung, insbesondere auf Grund des Eintritts der nachfolgend näher dargestellten Immobilienrisiken, nicht bestehen, wäre das investierte Kapital weiter in dem jeweiligen Immobilienprojekt gebunden. Für den Anleger besteht insoweit das Risiko, dass eine plangemäße Beendigung der stillen Beteiligung nicht möglich ist.“
Dieser Absatz klärt nicht über etwaige Finanzierungen auf, die vorab unter Verstoß gegen die Investmentkriterien getätigt wurden, sondern verdeutlicht vielmehr, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls im Zeitpunkt der Darlehensvergabe stets beabsichtigen möchte, dass Investments nach längstens sechs Monaten beendet und von der Crowd übernommen werden. Dass dies auch scheitern kann, ist ein Risiko, dass der Kläger bereit war zu einzugehen. Dass aber bereits bei Übernahme des Darlehens klar ist, dass eine Finanzierung über die Plattform der Beklagten zu 1) nicht stattfinden wird (wie beim Projekt Hotel R. und H. I B.), ist ein Risiko, mit dem der Kläger nach Aufklärung durch die Beklagten eben nicht rechnen musste.
Dass die Anlage sich ausweislich des Private Placement Memorandums (S. 5) an „risikoorientierte institutionelle Investoren sowie vermögende Privatinvestoren mit überdurchschnittlicher Renditeerwartung“ richtet und eine Mindestzeichnungssumme von 250.000,00 € fordert, ist zwar bei der Beurteilung der anlegergerechten und anlagegerechten Aufklärung zu berücksichtigen, vorliegend hätten aber auch sehr erfahrene und risikobereite Anleger auf die Nichteinhaltung der im Prospekt dargestellten Investitionskriterien hingewiesen werden müssen. Auch dem Kläger als erfahrenem Anleger war unstreitig bewusst, dass er mit der stillen Beteiligung eine Anlage zeichnet, die ihn – in Höhe seiner Einlage – mit dem vollen unternehmerischen Risiko der Beklagten zu 2) belastet, ohne dass er die Mitbestimmungs-, Kontroll- und Informationsrechte erhält. Aber gerade deshalb hätte er über kurz vor der Anlageentscheidung und nach der Erstellung des Private Placement Memorandums getroffene erhebliche und auch risikoreiche unternehmerische Entscheidungen, die nicht der im Memorandum beschriebenen Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2) entsprachen, informiert werden müssen. Dies war bei den Projekten Hotel R. und H. I B. der Fall (s.o.). Selbst bei noch so sorgfältiger Lektüre hätte der Kläger dies nicht erkennen können. Nur bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten hätte er sich ein vollständiges Bild über die Risiken der Anlage machen können.
dd.
Indem die Beklagte zu 1) dem Kläger auf dessen Nachfrage vor der Anlageentscheidung eine Liste mit verschiedenen Einzelinvestments übersandte, genügte sie nicht den Aufklärungspflichten der Beklagten. Aus der Liste ergab sich unstreitig nicht, dass die Beklagte zu 2) aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten zu 1) Darlehen von der B. C. GmbH übernommen hatte, die den in den Informationsunterlagen niedergelegten Anlagekriterien nicht entsprachen. Der hohe Zinssatz im Hinblick auf das Projekt Hotel Rotherbaum R. wurde selbst in den nach der Anlageentscheidung an den Kläger übersandten Reportings zunächst nicht korrekt angegeben (s. Anlage B15 - dort Zinssatz von 8 %). Erst aus einem Reporting aus 2023 ergab sich dann ein überhöhter Zinssatz von 19,12 %. Insofern hätte der Kläger sich auch bei Übersendung einer vollständigen Liste, sofern diese überhaupt Zinssätze enthalten hätte, kein vollständiges Bild von den Risiken machen können, die die Beklagten hier pflichtwidrig verschwiegen haben.
d.
Die Beklagte hat die schlüssige Behauptung des Klägers, er hätte sich bei vollständiger Aufklärung auch über die Investitionen in das Projekt Hotel R. und H. I B., die von der B. C. GmbH übernommen wurden, nicht zur Zeichnung entschlossen, nicht entkräftet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Bei der sog. "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung. Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10 mwN).
Den Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere ergibt sich eine solche Widerlegung nicht aus dem Ergebnis der Vernehmung des Klägers als Partei am 27.04.2026 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 27.04.2026).
Zweifellos handelt es sich bei dem Kläger um einen erfahrenen Anleger. Unstreitig fragte der Kläger zudem am 30.03.2021 eine Liste der 17 Einzelinvestments an, nachdem Frau S. ihm angeboten hatte, dass - sofern die Anleger es wünschen - auch die Einzelinvestments offengelegt werden. Er erhielt nach Überzeugung des erkennenden Gerichts letztlich nur eine Liste mit 5 Investments, die jeweils auch nicht alle von ihm angefragten Informationen zu den einzelnen Investments enthielt (u.a. Zwischenfinanzierungszinssatz). Die Liste mit den 5 Investments legte der Kläger dem Gericht vor und zeigte in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 dem Gericht auch die entsprechende E-Mail vom 31.03.2021 auf seinem Handy (s. Sitzungsprotokoll vom 29.09.2025).
Der Kläger hat nach einem entsprechenden Hinweis in der Güteverhandlung am 29.09.2025 detailliert, schlüssig und plausibel dargelegt, warum er bei den Beklagten nicht weiter nachfragte und sich mit der Liste mit 5 Investments zufriedengab.
Mit E-Mail vom 25.03.2021 erhielt der Kläger das Private Placement Memorandum (Anlage K2), einen Beitrittsantrag und das Reporting aus dem Februar 2021 (Anlage B14). Letzteres ergibt sich aus der handschriftlichen Notiz des Klägers auf dem Reporting (Anlage B14), dass als Anlage zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2025 genommen wurde („erhalten am 25.3.2021“.). Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass er auf Grundlage dieser Unterlagen und der Liste der 5 Investments vom 31.03.2021, die nach seiner Rechnung 54 % des gesamten Anlagekapitals umfassten, ein Klumpenrisiko ausschließen und die Rendite plausibilisieren konnte und sich im Übrigen auf die Angaben im Private Placement Memorandum verlassen hatte.
Hätte er gewusst, dass nicht den Investmentkriterien entsprechende Darlehen erst kurz vor seiner Anlageentscheidung von der B. C. GmbH übernommen wurden, hätte der Kläger - der sehr erfahren im Bereich des Crowd-Investing ist - von dieser besonderen Anlageform abgesehen.
Dieser Vortrag konnte durch die Parteivernehmung des Klägers am 27.04.2026 nicht widerlegt werden. Das erkennende Gericht hält die Angaben des Klägers für glaubhaft. Er hat die Kriterien, anhand derer er die Investition prüfte, plausibel dargelegt und auch erläutert, warum er bei der Beklagten zu 1) nicht weiter nachfragte. Es dürfen dabei auch keine überzogenen Anforderungen an die Prüfung gestellt werden, weil der Kläger ja gerade aufgrund der umfangreichen im Private Placement Memorandum bereitgestellten Informationen davon ausgehen durfte, dass von den Beklagten keine relevanten Informationen verschwiegen oder sogar falsche Angaben gemacht wurden.
Der Kläger erklärte im Rahmen der Parteivernehmung zudem nachvollziehbar, dass er sich bewusst für das Modell der Zwischenfinanzierung entschieden hatte, weil es sich um eine eher konservative Anlage gehandelt habe und auch die Zielrendite geringer gewesen sei als im Bereich der Crowd-Investings. Hätte er gewusst, dass ältere Darlehen mit erheblichen Risiken und hohen Zinssätzen von der B. C. GmbH übernommen wurden, hätte er auch bei der nach seiner Einschätzung risikoreicheren Anlageform des Crowd-Investings bleiben können, was er aber gerade nicht gewollt habe. Er habe z.B. auf Angaben zu den Laufzeiten in der Auflistung der Einzelinvestments verzichten können, weil die Beklagte zu 2) noch jung gewesen sei und noch gar nicht so lange in dem Geschäftsfeld tätig. Er habe in der Liste z.B. gesehen, dass die Laufzeit im Hinblick auf ein Projekt in A. bereits einen halben Monat überschritten gewesen war. Die Laufzeiten habe er dann aber anhand des Datums der Darlehensauszahlung bewerten können, das auf der Liste angegeben wurde. Das Projekt in A. (A. W.) war einen halben Monat über dem Sechsmonatszeitraum (Auszahlung am 11.09.2020), aber in der Liste war angegeben, dass es schon Teiltilgungen gab, weshalb der Kläger dies nicht als zu kritisch einstufte. Es kam dem Kläger demnach erkennbar auf die Einhaltung der im Private Placement Memorandum dargestellten Anlagekriterien an. Die Risikobewertung des Klägers beruhte erkennbar auf den unvollständigen Angaben im Prospekt und seine Bewertung wäre zur Überzeugung des erkennenden Gerichts anders ausgefallen und er hätte von der Anlage Abstand genommen, wenn er gewusst hätte, dass vorab Darlehen übernommen wurden, die den im Prospekt beschriebenen Investmentkriterien nicht entsprachen.
Auch das Verhalten des Klägers nach der Anlageentscheidung führt nicht zu einer Widerlegung der Vermutung der Kausalität. So stellte er im Rahmen der Parteivernehmung plausibel dar, dass er erst wegen des hohen Zinssatzes auf das Projekt R. und die Darlehensnehmerin B. C. GmbH aufmerksam geworden sei, welcher sich pflichtwidrig erst aus der Reporting-Liste aus 2023 ergab. In dem als Anlage B15 vorgelegten Reporting aus 2022 steht ein Zinssatz von nur 8 %.
e.
Das Vertretenmüssen der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 BGB vermutet. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.
f.
Die Beklagten haben den Kläger so zu stellen, wie er ohne den Beitritt stünde (§ 249 Abs. 1 BGB). In diesem Fall hätte der Kläger die Einlage in Höhe von 250.000,00 € nicht gezahlt, allerdings auch keine Ausschüttungen erhalten. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 179.065,26 €.
aa.
Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des als Einlage gezahlten Betrags unter Abzug der Zahlungen der Beklagten zu 2) in Höhe von 158.418,61 €.
Der Kläger überwies der Beklagten zu 2) für die stille Beteiligung 250.000,00 €. Er erhielt für den Zeitraum vom 07.04.2021 bis zum 31.12.2023 Zinserträge in Höhe von netto 30.226,61 € (Anlagenkonvolut B11). Die Beklagte führte die darauf anfallende Kapitalertragssteuer (25 %) und den Solidaritätszuschlag (5,5 %) jeweils ab.
Der Kläger erhielt weiterhin im Jahr 2021 und 2022 eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 1.204,78 € netto (Anlagenkonvolut B12). Die Beklagte führte auch die darauf anfallende Kapitalertragssteuer (25 %) und den Solidaritätszuschlag (5,5 %) jeweils ab.
Unter Anrechnung dieser Ausschüttungen bestand bei Klageerhebung noch ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 218.568,61 € (= 250.000,00 - 31.431,39 €).
Der Kläger erhielt nach Klageerhebung weitere Rückzahlungen in Höhe von 6.925,00 € (April 2025) und in Höhe von 23.225,00 € (25.09.2025). Dahingehend erklärte der Kläger den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Die Beklagten widersprachen. Ein weiterer Betrag in Höhe von 60.150,00 € ist demnach in Abzug zu bringen, sodass ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 158.418,61 € verbleibt.
Die Beklagten waren antragsgemäß zur Leistung Zug-um-Zug zu verurteilen. Es kann nach § 308 ZPO dahinstehen, ob eine Rückabwicklung auch ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung in Betracht käme, weil der Kläger die stille Beteiligung bereits gekündigt hat und aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (§ 9 Nr. 1 des Vertrags über die Errichtung der stillen Beteiligung i.V.m. § 132 Abs. 1 HGB; vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 308 ZPO, Rn. 3). § 7 des Vertrags über die Errichtung der stillen Beteiligung beeinflusst insoweit nur die Durchsetzbarkeit des Rückzahlungsanspruchs, nicht die Wirksamkeit der Kündigung als solcher, weshalb die Beteiligung des Klägers durch dessen Kündigung vom 30.06.2024 zum 31.12.2024 erloschen sein könnte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 – 11 U 206/12 –, Rn. 76, juris).
bb.
Die von der Beklagten zu 2) für die gezahlten Zinserträge und die Gewinnausschüttung abgeführte Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag (Anlagenkonvolut B11, B12) sind vom Rückzahlungsanspruch nicht abzuziehen. Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger aus der Beteiligung ihm anrechenbare steuerliche Vorteile erlangt hat.
Schuldner der Kapitalertragssteuer ist zwar grundsätzlich der Gläubiger der Kapitalerträge (§ 33 Abs. 1 AO). Die Abzugspflicht traf jedoch die Beklagte zu 2) (§ 43 S. 2 AO, § 44 EstG), der insoweit eine öffentlich-rechtliche Dienstleistungspflicht auferlegt wird. Weil der Kläger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn er die Anlage nicht gezeichnet hätte, ist es Sache der Beklagten, sich die abgeführten Steuern ggf. ihrerseits vom Finanzamt zurückzuholen.
cc.
Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten entgangenen Gewinns in Höhe von 20.646,65 €. Der Kläger hat schlüssig und detailliert vorgetragen, dass er bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge (§ 252 BGB) den an die Beklagte zu 2) gezahlten Betrag weiterhin in Tagesgeld angelegt hätte und im Übrigen für ein privates Darlehen verwendet hätte, sodass er die behauptete Verzinsung erlangt hätte. Insoweit wird bereits vermutet, dass der Anleger das Geld anderweitig angelegt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10, juris Rn. 64). Es besteht auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dabei eine sichere Anlage gewählt hätte. So ergibt sich aus der Parteivernehmung des Klägers, dass dieser die angebotene Anlage der Zwischenfinanzierung, die den Crowd-Investments vorgeschaltet war, gerade deshalb gewählt hatte, weil es sich um eine sichere Anlage handelte, die jedoch geringere Renditeerwartungen hatte als das von der Beklagten zu 1) auf der Plattform angeboten Crowd-Investing. Es ist also davon auszugehen, dass der Kläger eine sichere Anlage gewählt hätte.
Der Kläger hat im Schriftsatz vom 05.01.2026 und in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 plausibel und detailliert dargelegt, wie sich der geltend gemachte entgangene Gewinn zusammen setzt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit vor dem Hintergrund des § 287 ZPO unerheblich.
2.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen im beantragten Umfang.
a.
Der Zinsanspruch auf einen Betrag von 179.065,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2025 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Am 25.09.2025 erhielt der Kläger eine Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 23.225,00 € und erklärte mit Schriftsatz vom 29.09.2025 den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Vorab hatte er bereits wegen eines im April 2025 gezahlten Betrags in Höhe von 36.925,00 € die Erledigung erklärt. Insoweit war ab dem 25.09.2025 von dem insgesamt geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von 239.215,26 € (= 218.568,61 + 20.646,65) ein Betrag in Höhe von 60.150,00 € (= 36.925,00 € + 23.225,00 €) abzuziehen, weshalb nur auf einen Betrag von 179.065,26 € weiter Zinsen anfielen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Berechnung des hier eingeklagten entgangenen Gewinns jeweils errechnete Zinserträge bis zum 01.01.2025 zugrunde liegen (s. Schriftsatz des Klägers vom 05.01.2026), sodass diese bei der hiesigen Zinsberechnung ab Rechtshängigkeit nicht zu berücksichtigen sind.
b.
Der Zinsanspruch auf einen Betrag von 202.290,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2025 und bis 24.09.2025 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Aufgrund der Kündigung des Klägers zahlte die Beklagte im April 2025 14,77 % des Einlagebetrags (36.925,00 €) an den Kläger aus. Mit Schriftsatz vom 20.06.2025 erklärte der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Nach der Zahlung entstanden keine Zinsen auf diesen Betrag mehr, sodass dieser von dem insgesamt geschuldeten Betrag in Höhe von 239.225,00 € abzuziehen war (239.215,26 € - 36.925,00 € = 202.290,26 €).
c.
Der Zinsanspruch auf einen Betrag von 239.215,26 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit - also ab dem 22.01.2025 - und bis zum 30.04.2025 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte noch keine Zahlungen auf den insgesamt geschuldeten Betrag gezahlt.
3.
Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat gem. §§ 756 Abs. 1 ZPO Erfolg (siehe dazu auch die Ausführungen oben unter Ziff. II.2.f.aa.). Die Beklagten schulden Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der stillen Beteiligung und befinden sich gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug. Denn spätestens mit dem auf eine Leistung Zug-um-Zug gerichteten Klageantrag hat der Kläger den Beklagten ein Angebot auf Rückübertragung der Einlage unterbreitet, welches die Beklagten durch den Klageabweisungsantrag und dessen Begründung abgelehnt haben.
4.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 60.150,00 € in der Hauptsache erledigt hat. Die Klage auf Zahlung von 218.568,61 € vom 31.12.2024 war ursprünglich zulässig und begründet (s.o.). Durch Zahlungen der Beklagten zu 2) im April 2025 in Höhe von 36.925,00 € und am 25.09.2025 in Höhe von 23.225,00 € erledigte sich der Anspruch nach Rechtshängigkeit in Höhe von 60.150,00 €, sodass nach entsprechenden Erklärungen des Klägers nur noch ein Anspruch auf (Rück-)Zahlung in Höhe von 158.418,61 € plus dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 20.646,65 € (= 179.965,26 €) verbleibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 4 Abs. 1, 5 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe des ursprünglich eingeklagten Betrags in Höhe von 218.568,61 € und dem weiter geltend gemachten bezifferten entgangenen Gewinn in Höhe von 20.646,65 €.