In Niedersachsen besteht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Förderung von Kindern in Tagespflege …
Leitsatz
1. In Niedersachsen besteht ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 Abs 3 KJHG nicht, da Inhalt und Umfang dieser Leistung noch nicht nach § 26 Satz 1 KJHG durch Landesrecht geregelt sind.
2. Hilfe zur Erziehung nach § 27 KJHG umfaßt nicht die Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 KJHG, die (allein) dadurch notwendig wird, daß der alleinerziehende Elternteil sich einer Ausbildung widmet.
3. Eine solche Förderung gehört auch nicht zum notwendigen Lebensunterhalt des Kindes nach § 12 BSHG.
4. Übernimmt der Träger der Jugendhilfe und Sozialhilfe bis zum Erlaß von Landesrecht in bestimmten Fällen freiwillig die Kosten der Tagespflege, gibt Art 3 Abs 1 GG nicht einen Anspruch auf Gleichbehandlung in anderen, ähnlich gelagerten Fällen.