Wettbewerbsstreit um Kundenbindung und Markenbotschafter KI-Titel
Wettbewerbsrecht · Kundenwerbung · Markenbotschafter · Unternehmensübernahme · Persönlichkeitsrechte
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu je 1/2.
3. Der Streitwert wird auf 48.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) ist eine Kommunikations- und Marketingagentur mit Sitz in H.. Sie bietet primär Dienstleistungen in den Bereichen Marken- und Medienkommunikation, Public Relations, Sponsoring sowie strategische Beratung und operative Umsetzung kreativer Kampagnen an, unter anderem für Kunden aus den Branchen Automobil, Lifestyle und Medien. Zu den Kunden der Antragstellerin zu 1) gehört unter anderem die O. A. GmbH.
Die Antragstellerin zu 2) ist Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1).
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine in H. ansässige Boutique-Agentur für Künstler- und Persönlichkeitsmanagement sowie Event- und Live-Entertainment mit eigener TV-Format- und Produktionskompetenz. Sie vertritt unter anderem bekannte Persönlichkeiten wie T. M., A. H. und J. G. und bietet strategische (Re-)Positionierung sowie konzeptionelle Umsetzung inkl. TV-/Streaming-Produktion und Eventmanagement an.
Der Antragsgegner zu 2) ist Mitgründer sowie – neben Herrn J. G. – Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).
Die Antragstellerin zu 2) sprach Herrn J. G. und stieß die Zusammenarbeit mit O. an. Herr J. G. ist ein k—d. Choreograf, Model, Stylist und Entertainer. Seit mittlerweile mehr als 10 Jahren ist er Markenbotschafter für die Marke O..
Im Zeitraum der Organisation der medienwirksamen Begleitung der Übergabe eines neuen Opels Grandland Hybrid an Herrn J. G. in Italien erschien am 08.05.2025 in der Zeitschrift „B.“ (Ausgabe Nr. 20) ein redaktioneller Beitrag über Herrn J. G. und dessen neuen Lebensgefährten. Der Artikel thematisierte unter der Überschrift „Ein Wissenschaftler hat sein Herz erobert!“ auf den Seiten 87 ff., das Privatleben von Herrn G., insbesondere dessen neue Beziehung.
Da Herr J. G. sein Privatleben normalerweise komplett aus der Öffentlichkeit heraushält, zeigte er sich über die Berichterstattung und Offenbarung der Identität seines aktuellen Lebensgefährten durch Veröffentlichung seines Fotos, seiner Herkunft, seines Berufs, seiner Tätigkeiten sowie seines Namens sehr verärgert.
Am 04.06.2025 übersandte der Antragsgegner zu 2) der Antragstellerin zu 2) eine E-Mail, in der er mitteilte, Kontakt mit Herrn P. M1, Group Manager Produkt- und Markenkommunikation bei O., aufgenommen zu haben. In der E-Mail erklärte der Antragsgegner zu 2) u.a.:
„Ich habe persönlich P. M1 angerufen und ihm mitgeteilt, dass wir aufgrund der aktuellen sehr ärgerlichen Geschichte mit B. und der Zweifel, die bzgl. deiner Rolle in dieser Sache im Raum stehen, nicht mehr über dich für O. tätig sein möchten. Wir würden die von dir einmal initiierte und bisher erfolgreiche Zusammenarbeit von J. und O. gern fortführen, allerdings nur im direkten und unmittelbaren Kontakt mit O. selbst und nicht mehr mit dir. Ich habe weder detaillierte Details dieser Zweifel genannt noch behauptet, du seist die Quelle für die Veröffentlichung. Ich habe — im Gegenteil — noch einmal betont, wie gut die Zusammenarbeit bisher gewesen sei. Ich habe allerdings auch gesagt, dass die Zweifel so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört ist und auf dieser Basis momentan keine Zusammenarbeit mit dir möglich sei.
P. M1 hat mich einen Tag später darüber informiert, dass O. die Kooperation mit J. gern fortsetzen möchte und dass wir nun alles mit O. direkt besprechen und wir ggf. selbst Pressegeschichten für O. entwickeln und vorstellen sollten. Er sagte dazu, dass es bereits andere prominente O.-Partner gäbe, die das auch so handhaben würden. Das laufe erfolgreich.
Ich bedaure das wirklich sehr, aber die aktuelle Situation hat einfach sehr tiefe Verletzungen zur Folge gehabt, hat sehr viel Zeit und Nerven gekostet und war und ist am Ende auch noch ein teures Vergnügen. Persönlich sind nicht nur J. und M2 enttäuscht, dass du mir gegenüber so tust, als habet ihr keine wichtigen privaten Details ausgetauscht. Sondern auch ich habe ein ganz großes Fragezeichen bzgl. deiner Rolle in dieser Sache, ohne dass ich das jetzt beweisen könnte oder vertiefend nachforschen wollen würde. Die Art und Weise deiner Ansprache vor der Veröffentlichung und deine Aussagen nachher sind schon Grund genug, größere Zweifel zu hegen. Das hinterlässt einfach einen sehr schalen Beigeschmack und hat das Vertrauen nachhaltig erschüttert.
Wir wenden unseren Blick nach vorn und machen nun erst einmal alleine weiter. Vielleicht können wir mit mehr Abstand irgendwann noch einmal über diese Sache sprechen und sie aufarbeiten, aber bis dahin muss erst einmal ein gutes Stück Zeit vergehen. Ich schreibe diese E-Mail nicht gern, aber aus Überzeugung und in Abstimmung mit J..“
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der E-Mail vom 04.06.2025, Anlage ASt 11, Bezug genommen.
In einer E-Mail vom 07.07.2025 (Anlage ASt 12) bestätigte Herr M1 die Kontaktaufnahme:
„Ich kann bestätigen, dass mich O. W. B. Mitte Mai telefonisch kontaktiert hat und mir mitteilte, dass J. G. keine Zusammenarbeit mehr mit Dir wünschen würde.
Er sei aus verschiedenen Beweggründen zu dem Entschluss gekommen und darum wolle man zukünftig den Kontakt zu O. direkt über mich in der Presseabteilung nutzen. Er führte dabei auch an, dass J. glaube einige Informationen in der B. seien über Dich an die Redaktion geraten. Er betonte mehrfach, dass dies der ausdrückliche Wunsch von J. G. sei, den er als sein Manager umsetze.“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2025 forderten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen die Antragsgegner zur Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 25.06.2025 wiesen die voraussichtlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner die geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich zurück.
Die Antragstellerinnen tragen vor, die Behauptung der Antragsgegner, die Informationen in dem Artikel in der „B.“ vom 08.05.2025 stammten von den Antragstellerinnen, sei unwahr. Die Antragsgegner hätten gegenüber dem Vertreter von O., mithin gegenüber der Auftraggeberin der Antragstellerinnen, nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen über die Antragstellerin zu 2) behauptet, mit dem Ziel, deren berufliches Ansehen und den Ruf der Antragstellerinnen nachhaltig und erheblich zu schädigen. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 und 4 UWG sowie jedenfalls hilfsweise aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sowie § 824 BGB.
Die Antragstellerinnen beantragen mit Schriftsatz vom 09.07.2025,
der Antragsgegnerin zu 1) und dem Antragsgegner zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2) bzw. einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1),
zu untersagen,
in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) und/oder die Antragstellerin zu 2) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
„Ich habe persönlich P. M1 angerufen und ihm mitgeteilt, dass wir aufgrund der aktuellen sehr ärgerlichen Geschichte mit B. und der Zweifel, die bzgl. deiner Rolle in dieser Sache im Raum stehen, nicht mehr über dich für O. tätig sein möchten. Wir würden die von dir einmal initiierte und bisher erfolgreiche Zusammenarbeit von J. und O. gern fortführen, allerdings nur im direkten und unmittelbaren Kontakt mit O. selbst und nicht mehr mit dir. Ich habe weder detaillierte Details dieser Zweifel genannt noch behauptet, du seist die Quelle für die Veröffentlichung. Ich habe – im Gegenteil – noch einmal betont, wie gut die Zusammenarbeit bisher gewesen sei. Ich habe allerdings auch gesagt, dass die Zweifel so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört ist und auf dieser Basis momentan keine Zusammenarbeit mit dir möglich sei.“
wenn dies geschieht wie in der an die Antragstellerin zu 2) gerichteten Email des Antragsgegners zu 2) vom 04.06.2025, 18:15 Uhr, mit dem Betreff „AW: Neues Fahrzeug für J. – Abholung in Italien & Kampagnenideen“ (vgl. Anlage ASt. 11) beschrieben.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf Unterlassung der gegenständlichen Äußerungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 und 4 UWG oder aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB sowie § 824 BGB.
1.
Die Antragstellerin können sich für den Unterlassungsanspruch nicht auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 und 4 UWG berufen.
a.
Anders als die Antragsgegnerinnen meinen, besteht zwischen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Indem die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der O. A. GmbH angeboten hat, die Kooperation Herrn J. G. ohne Beteiligung der Antragstellerin zu 1) fortzusetzen, bringt sie zum Ausdruck, dass sie in Zukunft die seitens der Antragstellerin zu 1) erbrachten Leistungen selbst übernehmen wird, folglich identische Dienstleistungen gegenüber demselben Endabnehmer anstelle eines anderen Marktteilnehmers absetzen möchte (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn. 18 – Bundesdruckerei; GRUR 2009, 845 Rn. 40 – Internet-Videorecorder; GRUR 2009, 980 Rn. 9 – E-Mail-Werbung II; GRUR 2012, 193 Rn. 17 – Sportwetten im Internet II; WRP 2014, 552 Rn. 15 – Werbung für Fremdprodukte; WRP 2014, 424 Rn. 26 – wetteronline.de; WRP 2016, 843 Rn. 19 – Im Immobiliensumpf; WRP 2016, 1228 Rn. 18 – Geo-Targeting; GRUR 2017, 397 Rn. 45 – World of Warcraft II; GRUR 2019, 970 Rn. 23 – Erfolgshonorar für Versicherungsberater).
b.
Die geltend gemachten Ansprüche scheitern auch nicht an einer fehlenden Passivlegitimation. Die angegriffene Handlung, nämlich die Äußerungen gegenüber Herrn M1, erfolgten durch den Antragsgegner zu 2), den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1), die sich sein Verhalten zurechnen lassen muss.
c.
Vorliegend fehlt es jedoch an einer unlauteren geschäftlichen Handlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 UWG.
(i)
Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise (BGH WRP 1973, 270 (271) – Der sanfte Bitter; BGH WRP 1999, 414 (416) – Vergleichen Sie; BGH WRP 2012, 77 Rn. 22 – Coaching-Newsletter), soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung, bei der die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, ihr Anlass und der Zusammenhang, in den sie gestellt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen sind (stRspr; BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 23 – Vorsicht Falle mwN). Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen (BGH WRP 2018, 682 Rn. 40 – Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.13).
Im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung hat der Antragsgegner zu 2) in dem Gespräch mit Herrn M1 nicht behauptet, die Antragstellerin zu 2) sei Quelle der dem Bericht in der B. zugrundeliegenden Informationen. Etwas anderes haben die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht.
Ausweislich der E-Mail vom 04.06.2025 hat der Antragsgegner zu 2) Herrn M1 mitgeteilt, es gebe „Zweifel, die bzgl. deiner Rolle [Anm.: die der Antragstellerin zu 2)] in dieser Sache im Raum stehen, nicht mehr über dich für O. tätig sein möchten“. Ausdrücklich betonte der Antragsgegner zu 2), er habe „weder detaillierte Details dieser Zweifel genannt noch behauptet, du [die Antragstellerin zu 2)] seist die Quelle für die Veröffentlichung“. Er habe „allerdings auch gesagt, dass die Zweifel so schwer wiegen, dass das Vertrauensverhältnis erst einmal nachhaltig gestört“ sei. Dies deckt sich weitgehend mit den Angaben von Herrn M1 in der E-Mail vom 07.07.2025, in der dieser mitteilt, der Antragsgegner zu 2) habe ihm gegenüber erklärt, die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu 1) sei aus verschiedenen Beweggründen erfolgt; Herr J. G. glaube, einige Informationen in der B. seien über die Antragstellerin zu 2) an die Redaktion geraten. Der Antragsgegner zu 2) habe mehrfach betont, dass dies der ausdrückliche Wunsch von Herrn G. sei, den er als sein Manager umsetze.
Die E-Mail des Antragsgegners zu 2) ist dabei nicht hinreichend aussagekräftig, um den Rückschluss zu erlauben, die Antragsgegner hätten gegenüber Herrn M1 eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung in der B. behauptet. Es ist insoweit unspezifisch von „Zweifeln“ die Rede, ohne dass deutlich wird, um wessen Zweifel es sich dabei handelt. Der Antragsgegner zu 2) betont zudem, er habe keine „detaillierten Details“ genannt, was ebenfalls gegen die seitens der Antragstellerinnen angenommene Behauptung spricht.
Aus der E-Mail von Herrn M1, bei der es sich bereits nicht um ein Mittel der Glaubhaftmachung handelt, wird demgegenüber deutlich, dass der Antragsgegner zu 2) Zweifel angesprochen hat, die im Sinne einer Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Veröffentlichung in der B. verstanden werden können. Gleichzeitig ist für den Empfängerkreis erkennbar, dass sich die Antragsgegner diese Zweifel nicht inhaltlich zu eigen gemacht haben.
Ein Zueigenmachen setzt voraus, dass der Handelnde sich aus der Perspektive der Adressaten mit der Behauptung eines Dritten identifiziert, sodass es sich um die Äußerung einer eigenen Überzeugung handelt (BGH GRUR 1969, 624 (627) – Hormoncreme, zu § 824 BGB; OLG Stuttgart GRUR-RS 2019, 49146 Rn. 25; Peifer/Toussaint UWG § 4 Nr. 2 Rn. 58; BeckOK UWG/Weiler, 28. Ed. 1.4.2025, UWG § 4 Rn. 141).
Vorliegend hat der Antragsgegner zu 2) gegenüber Herrn M1 mehrfach klargestellt, dass das fehlende Vertrauen des Herrn G. in die Antragsgegnerin zu 2) Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit sei. Damit beschränkt sich die Behauptung gegenüber Herrn M1 auf die – unstreitig wahre – Tatsache, Herr G. vermute gegenwärtig eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung.
(ii)
In der Mitteilung, Herr G. vermute eine Beteiligung der Antragstellerin zu 2) an der Berichterstattung, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung des Unternehmens der Antragstellerinnen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Unter einer Herabsetzung ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers (oder seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen) durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung zu verstehen. Bei der Verunglimpfung handelt es sich um eine gesteigerte Form der Herabsetzung; sie besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH WRP 2018, 682 Rn. 15 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2016, 843 Rn. 38 – Im Immobiliensumpf mwN; BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 22 – Vorsicht Falle; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.12, beck-online).
Grundsätzlich ist es zulässig, im Wettbewerb wahre Tatsachenbehauptungen über den Mitbewerber, sein Unternehmen und seine Leistungen mitzuteilen, auch wenn sie zu einer Ansehensschädigung führen können (ebenso BGH GRUR 2009, 1186 Rn. 25 – Mecklenburger Obstbrände). Zudem fallen auch wahre Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 I GG, weil und soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind (BVerfGE 54, 208 (219); 61, 1 (8); 85, 1 (15); BGH WRP 2018, 682 Rn. 28 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH WRP 2012, 77 Rn. 27 – Coaching-Newsletter). Allerdings bestehen auch für wahre Tatsachenbehauptungen lauterkeitsrechtliche Grenzen. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen orientiert sich an drei ineinandergreifenden Kriterien (OLG Brandenburg GRUR 2023, 1033 Rn. 30): Zulässig sind wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen erstens, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung besteht (vgl. BGH GRUR 1966, 633 (635) – Teppichkehrmaschine; BGH GRUR 1964, 392 (394) – Weizenkeimöl). Zweitens muss der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden (BGH GRUR 2021, 1207 Rn. 34 – Vorsicht Falle; OLG Hamburg WRP 2020, 915 Rn. 38; krit. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels § 4 Rn. 24), wobei jedoch die Aufklärung der Verbraucher ausreichend ist. Drittens muss sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten (BGH GRUR 1962, 45 (48) – Betonzusatzmittel; BGH GRUR 1968, 262 (265) – Fälschung; BGH GRUR 1990, 1012 (1013) – Pressehaftung I; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 108; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 Rn. 17; OLG Hamburg WRP 2020, 915 Rn. 39; LG Hildesheim WRP 2020, 121 Rn. 19; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 43. Aufl. 2025, UWG § 4 Rn. 1.16).
Nach diesen Kriterien ist die Mitteilung der wahren Tatsache betreffend die Zweifel des Herrn G. gegenüber Herrn M1 zulässig. Ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse auf Seiten von Herrn M1 lag darin zu erfahren, weshalb eine Zusammenarbeit der Antragsgegnerin zu 1) unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1) nicht mehr möglich war. Der Anlass für die Mitteilung lag in dem plötzlichen Ende der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin zu 1). Die Information beschränkte sich inhaltlich auf das Nötigste, indem der Antragsgegner zu 2) keine inhaltlichen Details der Zweifel des Herrn G. weitertrug und gleichzeitig die bisher sehr erfolgreiche Zusammenarbeit der Parteien lobte.
(iii)
Ein Unterlassungsanspruch gestützt auf § 4 Nr. 2 UWG kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegner keine unwahren Tatsachen verbreitet haben.
(iv)
Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG liegt nicht vor, weil es den Antragsgegnern ersichtlich nicht in erster Linie um die Beeinträchtigung der geschäftlichen Entfaltung der Antragstellerin zu 1) als Mitbewerberin ging (vgl. BGH GRUR 2007, 800 Rn. 23 – Außendienstmitarbeiter; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 – AKADEMIKS), sondern darum, die Kooperation zwischen Herrn G. und O. aufrechtzuerhalten.
2.
Ansprüche aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG. Das Lauterkeitsrecht hat Vorrang vor dem deliktischen Unternehmensschutz aus § 823 Abs. 1 BGB. Liegt – wie hier – eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, besteht kein Raum für die Heranziehung des Rechts am Unternehmen (MüKoUWG/Hauck, 3. Aufl. 2020, A. Teil I. Rn. 121 m.w.N.).
Die Antragstellerinnen können keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB oder § 824 BGB herleiten, weil es an einer nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung bzw. einer unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Streitwert ist gem. § 3 ZPO, § 51 Abs. 2, 4 GKG festgesetzt.