Der Meisterprüfungsausschuß kann die Vorbegutachtung und Vorbenotung der Arbeitsprobe auf zwei Fachbeisitzer …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Meisterprüfungsausschuß kann die Vorbegutachtung und Vorbenotung der Arbeitsprobe auf zwei Fachbeisitzer übertragen. Diese Fachbeisitzer müssen bei der abschließenden eigenen Bewertung der Arbeitsprobe durch den Meisterprüfungsausschuß (in der 5er-Besetzung) mitwirken und ihren Benotungsvorschlag erläutern.