OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Beschluss

Verurteilung wegen Untreue in 916 Fällen

Strafrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2002 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Untreue in 335 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels

Gründe

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I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Untreue in 916 Fällen“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

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Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen bleibt es ohne Erfolg (§ 349 Absatz 2 StPO).

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II. 1. Die Urteilsfeststellungen zum Sachverhalt sind knapp; sie tragen aber noch ausreichend eine Verurteilung wegen Untreue.

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2. Die Auflistung der einzelnen Taten nennt insgesamt 919 Fälle (Seite 6 bis 29). Die Fälle 842, 848 und 884 sind jedoch nicht in der im Selbstleseverfahren gemäß § 249 Absatz 2 StPO in die Verhandlung eingeführten „Übersicht über die Buchungen 1201 und 1902“ enthalten. Da die Kammer lediglich wegen 916 Fällen - so auch die zugelassene Anklage - verurteilt und auch der Strafzumessung 916 Fälle zugrunde gelegt hat, ist die Angeklagte insoweit nicht beschwert.

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3. Dass in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung lediglich 803 der 916 Fälle angeführt sind (Seite 32 f.) beruht offensichtlich auf einem Versehen. Die für die „fehlenden“ Taten jeweils verhängten Strafen ergeben sich eindeutig aus der übrigen Begründung, nachdem letztlich an der Höhe des jeweiligen Buchungsbetrages angeknüpft wurde.

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4. Die Revisionsführerin rügt, dass die Strafkammer „die Beträge der von der Angeklagten vorgenommenen Falschbuchungen zu dem Gesamtbetrag von 21.805.400 DM (laut Urteil: 21.805.500 DM) aufaddiert“ habe. Dies werde der Sache nicht gerecht.

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Das Landgericht hat in den Feststellungen zum Ablauf der Taten durchaus zutreffend eine solche Addition vorgenommen als die Gesamtsumme derjenigen Buchungen , die die Angeklagte auf ihre beiden Privat-Post-Girokonten durchgeführt hat.

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Wie der Senat aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, war der Kammer bei der Strafzumessung bewusst, dass die Angeklagte das auf ihre Privatkonten gebuchte Geld - zeitversetzt - immer wieder dazu benutzte, um für einen Ausgleich auf ihrem Einzahlungskonto bei der Dresdner Bank zu sorgen, so dass sie mithin ständig quasi „Schadenswiedergutmachungen“ erbrachte. Andernfalls wäre das von ihr durchgeführte System in kürzester Zeit zusammengebrochen. Nichts desto trotz sind die jeweiligen „Schäden“ - zunächst - immer wieder, sei es faktisch auch nur als Gefährdungsschäden, eingetreten. Die Kammer versteht erkennbar unter dem „Gefährdungsschaden von insgesamt über 20.000.000,00 DM“ (Seite 32) die Summe der aus den einzelnen Tathandlungen herrührenden Schäden oder Gefährdungsschäden.

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Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Kammer als strafschärfendes Kriterium u.a. die „Vielzahl der ... vorgenommenen Buchungen mit einem Gefährdungsschaden von insgesamt über 20.000.000,00 DM“ (Seite 32). Der Senat kann aus den übrigen Erwägungen zur Strafzumessung noch ausreichend sicher entnehmen, dass die Kammer insoweit auf das durch die Vielzahl der Taten und den langen Zeitraum ihrer Begehung erkennbar werdende erhöhte Maß an krimineller Energie der Angeklagten hingewiesen hat. Dafür sprechen auch die verhängten relativ niedrigen Einzelstrafen. Eine unzulässige Doppelverwertung kann mithin ausgeschlossen werden.

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Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände berücksichtigt.

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5. Die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, denen der Senat beitritt, Bezug genommen.

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6. Der Schuldspruch bedarf der Änderung.

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Die Strafkammer hat wegen 916 Einzeltaten verurteilt.

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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Rüge, dass der Inhalt der im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsauflistung der Deutschen Post nicht bzw. nicht ausreichend oder unzutreffend verwertet worden ist, um eine - zulässig erhobene - Verfahrensrüge nach § 261 StPO. Zwar ist es allein Sache der Tatrichter/innen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu würdigen, doch sind ihnen bei der ihnen nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH StV 1988, 138). Ein Urteil muss deutlich werden lassen, dass die Tatrichter/innen solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in die Überlegungen einbezogen haben (BGH - 1 StR 559/88, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 15). Es versteht sich von selbst, dass sämtliche derartigen Umstände zu berücksichtigen sind. Ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO liegt vor, wenn im Urteil wesentliche entscheidungserhebliche Einzelheiten einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde nicht erörtert werden (BGH StV 6/2003, 319). Gleiches gilt natürlich bei im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden.

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Vorliegend hat die Strafkammer, wie die Revisionsführerin zutreffend dargelegt hat, wesentliche Teile der Buchungsauflistung nicht in das Urteil aufgenommen und sich so mit deren Inhalt nicht auseinander gesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Uhrzeiten der einzelnen Buchungen in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben werden. Aus diesen Uhrzeiten ergibt sich auf den ersten Blick, dass an zahlreichen Tagen mehrere Buchungen innerhalb weniger Minuten hintereinander erfolgt sind. Dies verlangt zwangsläufig eine besondere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in diesen Fällen Handlungseinheiten angenommen werden können oder müssen. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor.

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Soweit die Buchungen in kürzeren zeitlichen Abständen hintereinander, oftmals im „Minutentakt“, erfolgt sind, drängt sich die Annahme von Handlungseinheiten geradezu auf. Aber auch bei mehreren Buchungen oder Buchungsblöcken an ein und demselben Tag liegt es nahe, dass die Pausen „technisch“ oder taktisch bedingt waren. So können beispielsweise Computerprobleme aufgetreten sein oder das Erscheinen von Kunden oder Kundinnen kann zur Unterbrechung einzelner Buchungsvorgänge oder zur Aufteilung des von der Angeklagten insgesamt für den betreffenden Tag ins Auge gefassten Betrags geführt haben. Letztlich weisen auch die Urteilsfeststellungen selbst in diese Richtung: „... da jedoch in der Folgezeit die Beträge, die sie tatsächlich für eigene Zwecke bewusst treuwidrig vereinnahmt hatte, immer größer wurden, sah sie sich schließlich gezwungen, teilweise täglich mehrere „1201-Buchungen“ zu fertigen, um im Einzelfall möglichst den Betrag von 30.00,00 DM, der wegen des Geldwäschegesetzes zu melden gewesen wäre, nicht zu überschreiten“ (S. 6).

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Der Senat geht deshalb zu Gunsten der Angeklagten davon aus, dass jeweils sämtliche an ein und demselben Tag nach „VGA 1201“ durchgeführten Buchungen eine Tat darstellen.

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Daraus ergeben sich dann insgesamt (anstatt 916) folgende 335 Taten:

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7. Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen.

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Die Angeklagte hätte sich gegen die geänderten Vorwürfe ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. Dies gilt umso mehr, als die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten im Laufe des Verfahrens erkennbar mehrfach problematisiert worden ist.

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8. Der Senat kann vorliegend den Schuldspruch berichtigen, ohne dass eine Änderung im Strafausspruch zu erfolgen hat. Die richtige Bestimmung der Konkurrenzen führt zu keinen Veränderungen des Unrechts- bzw. des Schuldumfangs, so dass es keiner Zurückverweisung der Sache zur erneuten Straffestsetzung bedarf.

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Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO die (auch vom Landgericht verhängte) Strafe auf 2 Jahre und 6 Monate Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen. Die Feststellungen zum Schuldumfang und die Strafzumessungstatsachen und Strafzumessungserwägungen sind im Urteil vollständig, nachvollziehbar und zutreffend wiedergegeben.

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Bei der Festsetzung der Höhe der Strafen hat die Kammer letztlich maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbeträgen angeknüpft. Bei Buchungen bis 20.000 DM hat sie auf jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe erkannt, bis 30.000 DM auf jeweils sechs Monate und bis 45.000 DM auf sieben Monate. Dies war lediglich ein Fall. Es handelt sich dabei somit - im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung - um die höchste Einzelstrafe.

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Bei der Bildung von Handlungseinheiten für sämtliche an ein und demselben Tag erfolgten Buchungen erhöhen sich nun aber die (Gesamt-) Buchungsbeträge in starkem Maße (bis zu 156.500 DM - Tat Nr. 335, vgl. obige Auflistung). Allein bei 240 Taten liegt die Buchungssumme über 45.000 DM (= Obergrenze der höchsten Einzelstrafe im landgerichtlichen Urteil), in 61 Fällen sogar im sechsstelligen Bereich. Nach den Urteilsgründen steht fest, dass die Strafkammer, wäre sie von diesen Beträgen ausgegangen, dann jeweils auf höhere (Einzel-)Strafen erkannt hätte.

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Der Senat belässt es bei den von der Strafkammer verhängten Strafhöhen, soweit es um Buchungsbeträge bis zu 45.000 DM geht (bis zu 20.000 DM jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe, bis zu 30.000 DM jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe sowie bis zu 45.000 DM jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe). In entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO setzt der Senat auch bei allen übrigen (über den Buchungsbetrag von 45.000 DM hinausgehenden) Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten fest. Die Angeklagte ist dadurch unter keinen Umständen beschwert.

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Somit gelangt der Senat zu folgenden (Einzel-)Strafen:

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- jeweils fünf Monate Freiheitsstrafe für die Fälle

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1, 3 - 4, 6 - 7, 9, 11, 15, 17 - 20, 22, 27, 30 - 32, 36, 40, 44 - 45, 51, 53, 58, 60, 67, 76, 79, 99, 110, 129,

30

- jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe für die Fälle

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2, 8, 10, 13 - 14, 16, 21, 26, 28, 35, 38, 42, 46, 49, 54, 57, 66, 68, 70, 73 - 75, 78, 80, 94, 105, 116, 141, 178,

32

- jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe für die Fälle

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5, 12, 23 - 25, 29, 33 - 34, 37, 39, 41, 43, 47 - 48, 50, 52, 55 - 56, 59, 61 - 65, 69, 71- 72, 77, 81 - 93, 95 - 98, 100 - 104, 106 - 109, 111 - 115, 117 - 128, 130 - 140, 142 -177, 179 - 335.

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Die bisherigen Einzelstrafen entfallen. Der (neue) Schuldspruch ergibt sich aus der Urteilsformel.

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9. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs und der Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt. Die Veränderung der Konkurrenzverhältnisse erfasst den Schuldumfang der gesamten Taten und die Bewertung des strafrechtlich relevanten Verhaltens der Angeklagten nicht. Die Kammer hat bei der Gesamtstrafenbildung ausschließlich zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände verwertet (S. 33) und einen äußerst straffen Zusammenzug vorgenommen. Zwar hat sich durch die Berichtigung des Schuldspruchs die Anzahl der in die Gesamtstrafe einfließenden Einzelstrafen von 916 auf 335, also deutlich, reduziert. Nach wie vor handelt es sich aber auch hierbei um eine sehr große Zahl von Einzeltaten. Vor allem hat die Kammer die (Viel-)Zahl der Einzeltaten nicht (negativ) berücksichtigt, so dass die Reduzierung nicht schon von daher das Verhalten der Angeklagten insgesamt in einem besseren Licht erscheinen lassen würde. Darüber hinaus liegen der (neuen) Gesamtstrafe nunmehr 275 Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten gegenüber zuvor einer einzigen solchen zugrunde. Trotz starker Erhöhung der (Gesamt-)Buchungsbeträge bei einzelnen Taten hat es der Senat bei sieben Monaten als höchste Einzelstrafe belassen.

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Angesichts des zutreffend gesehenen, unverändert bleibenden Unrechtsgehalts der Gesamtheit der Taten kann der Senat ausschließen, dass das Tatgericht die Gesamtstrafe bei bereits zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen im Einzelnen niedriger bemessen hätte

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Mithin kann der Senat ohne Zurückverweisung entscheiden.

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10. Da die Revision der Angeklagten im Ergebnis erfolglos bleibt, hat sie die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 StPO).