OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 6. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 6 178/05

Zivilrecht

Tenor

Auf Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des am 28.04.2006 verkündeten Senatsurteils – 6 U 178/05 - gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Satz 1 des 3. Absatzes zu Ziffer I. der Urteilsbegründung

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 %“ eine Mundspüllösung in der aus dem Anlagenkonvolut K 20 ersichtlichen Aufmachung „zur Ergänzung der Mund- und Zahnpflege – unterstützt die Therapie bei Gingivitis und Parodontitis – nicht zur Daueranwendung“.“

entfällt und wird durch folgende Feststellung ersetzt:

„Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „N D 0,2 % Mundspülung“ eine Mundspüllösung in der aus den nachstehend auf Seiten 4 und 5 dieses Urteils eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Aufmachung.“