BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss

Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.