Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Anhörungsrüge
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.