Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Premium Food Kebab sp. z o.o. gegen Cydonia sp. z o.o
Vorlage: Sąd Rejonowy Warszawa
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Art. 1 Abs. 1 und 2 – Anwendungsbereich – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Zahlungsverzug‘ – Art. 6 – Pauschaler Mindestbetrag von 40 Euro für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten – Voraussetzungen – Allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist
Tenor
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
ist dahin auszulegen, dass
er es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, den Antrag eines Gläubigers auf Zahlung des in dieser Bestimmung vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags zurückzuweisen, wenn dieser Gläubiger durch sein Verhalten gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen hat, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt jedoch zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der anwendbaren Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das mit dieser Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen Vorteil aus der genannten Regelung zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für dessen Erlangung willkürlich geschaffen werden.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2011, L 48, S. 1) sowie des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Premium Food Kebab sp. z o.o. (im Folgenden: PFK) und der Cydonia sp. z o.o., zwei Gesellschaften polnischen Rechts, über einen Antrag von PFK, Cydonia wegen der verspäteten Begleichung einer Rechnung zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 Euro zu verurteilen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 12, 16 bis 19 und 28 der Richtlinie 2011/7 heißt es:
„(12) Zahlungsverzug stellt einen Vertragsbruch dar, der für die Schuldner in den meisten Mitgliedstaaten durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen und/oder langsame Beitreibungsverfahren finanzielle Vorteile bringt. Ein durchgreifender Wandel hin zu einer Kultur der unverzüglichen Zahlung, in der auch der Ausschluss des Rechts zur Verzinsung von verspäteten Zahlungen immer als grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis betrachtet wird, ist erforderlich, um diese Entwicklung umzukehren und von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. Dieser Wandel sollte auch die Einführung besonderer Bestimmungen zu Zahlungsfristen und zur Entschädigung der Gläubiger für die ihnen entstandenen Kosten einschließen, sowie auch Bestimmungen, wonach vermutet wird, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
…
(16) Durch diese Richtlinie sollte kein Gläubiger verpflichtet werden, Verzugszinsen zu fordern. Diese Richtlinie sollte es einem Gläubiger ermöglichen, bei Zahlungsverzug ohne eine vorherige Mahnung oder eine andere vergleichbare Mitteilung, die den Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung erinnert, Verzugszinsen zu verlangen.
(17) Die Zahlung eines Schuldners sollte als verspätet in dem Sinne betrachtet werden, dass ein Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht über den geschuldeten Betrag verfügt, vorausgesetzt, er hat seine gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
(18) Rechnungen erzeugen Zahlungsaufforderungen und sind wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, unter anderem zur Festlegung der Zahlungsfrist. …
(19) Eine gerechte Entschädigung der Gläubiger für die aufgrund eines Zahlungsverzugs des Schuldners entstandenen Beitreibungskosten ist erforderlich, um von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken. In den Beitreibungskosten sollten zudem die aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Verwaltungskosten und die internen Kosten enthalten sein; für diese Kosten sollte durch diese Richtlinie ein pauschaler Mindestbetrag vorgesehen werden, der mit Verzugszinsen kumuliert werden kann. Die Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags sollte dazu dienen, die mit der Beitreibung verbundenen Verwaltungskosten und internen Kosten zu beschränken. Eine Entschädigung für die Beitreibungskosten sollte unbeschadet nationaler Bestimmungen, nach denen ein nationales Gericht dem Gläubiger eine Entschädigung für einen durch den Zahlungsverzug eines Schuldners entstandenen zusätzlichen Schaden zusprechen kann, festgelegt werden.
…
(28) Der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers sollte nach dieser Richtlinie verboten sein. … Nationale Vorschriften über den Vertragsabschluss oder die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, sollten von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“
Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2011/7 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] zu fördern.
(2) Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.
…“
Art. 2 der Richtlinie 2011/7 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;
…
4. ‚Zahlungsverzug‘ eine Zahlung, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist, sofern zugleich die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 oder des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt sind;
…“
In Art. 3 („Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen“) der Richtlinie 2011/7 heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Gläubiger hat seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, und
b) der Gläubiger hat den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten, es sei denn, der Schuldner ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.
…
(3) Für die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:
a) Der Gläubiger hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.
…
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, es sei denn im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vorausgesetzt, dass dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Artikel 7 ist.“
Art. 6 („Entschädigung für Beitreibungskosten“) der Richtlinie 2011/7 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 [Euro] hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Pauschalbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist.
(3) Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.“
In Art. 7 („Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten entweder nicht durchsetzbar ist oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis im Sinne von Unterabsatz 1 grob nachteilig für den Gläubiger ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschließlich folgender Aspekte:
…
c) ob der Schuldner einen objektiven Grund für die Abweichung … von dem Pauschalbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 hat.
…“
Polnisches Recht
Art. 7 Abs. 1 der Ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych (Gesetz zur Bekämpfung übermäßigen Verzugs im Geschäftsverkehr) vom 8. März 2013 (Dz. U. 2013, Pos. 403) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. 2022, Pos. 893), mit der die Richtlinie 2011/7 in nationales Recht umgesetzt wurde, bestimmt:
„Bei Geschäftsvorgängen, bei denen der Schuldner keine öffentliche Stelle ist, hat der Gläubiger, ohne dass es einer Mahnung bedarf und sofern die Parteien keine höheren Zinsen vereinbart haben, Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen wegen Verzugs im Geschäftsverkehr ab dem Tag der Fälligkeit der Geldleistung bis zu dem Tag, an dem die Zahlung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. der Gläubiger hat seine Leistung erbracht;
2. der Gläubiger hat die Zahlung nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist erhalten.“
Art. 10 dieses Gesetzes bestimmt:
„(1) Der Gläubiger hat ab Fälligkeit der in Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 genannten Zinsen gegenüber dem Schuldner, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Anspruch auf Entschädigung für die Beitreibungskosten in Höhe der folgenden Beträge:
1. 40 Euro – wenn der Wert der Geldleistung 5 000 Złoty (PLN) nicht übersteigt,
…
(2) Der Gläubiger hat zusätzlich zu dem in Abs. 1 genannten Betrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten, die diesen Betrag überschreiten.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Im August 2020 kaufte Cydonia von PFK, einem ihrer regelmäßigen Lieferanten, Lebensmittel für ihren Gastronomiebetrieb. Die von PFK für diesen Kauf ausgestellte Rechnung belief sich auf 4 874,60 PLN (etwa 1 218,00 Euro) und sollte bis zum 3. September 2020 beglichen werden. Cydonia beglich diese Rechnung am 8. September 2020.
Am 23. Mai 2023 erhob PFK beim Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Cydonia, um diese gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 40 Euro verurteilen zu lassen. In Bezug auf den Betrag ihrer Forderung, die ihr zufolge seit dem 4. September 2020 fällig war, machte PFK keine Verzugszinsen geltend.
Laut dem vorlegenden Gericht bestand zwischen PFK und Cydonia zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung seit vier Jahren eine stabile Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen mehrmals pro Woche Waren geliefert worden seien. Diese seien bisweilen mit einigen Tagen Verspätung bezahlt worden, ohne dass PFK bei Cydonia Verzugszinsen geltend gemacht habe. Außerdem sei im Oktober 2022 bei der Veräußerung sämtlicher Anteile an PFK an die Funds Get Support spólka z ograniczoną odpowiedzialnością, eine Gesellschaft mit Sitz in Warschau, kein Zahlungsrückstand von Cydonia festgestellt worden. Die übernehmende Gesellschaft sei im Übrigen finanziell unzuverlässig.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass PFK unlauter handele, wenn sie mehrere Jahre nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung mit Cydonia und nach ihrem Erwerb durch eine neue Gesellschaft die Zahlung eines pauschalen Mindestbetrags geltend mache. PFK habe allein deshalb, weil sie zusätzliche Einnahmen von einer früheren Vertragspartnerin erzielen wolle, mit der sie sich niemals über Zahlungsangelegenheiten gestritten habe, Hunderte weitere Anträge auf Zahlung eines solchen Betrags gegen Cydonia erhoben, ohne Zinsen in Bezug auf die Hauptforderungen geltend zu machen.
Vor diesem Hintergrund sei fraglich, welche Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Zahlung des in Art. 6 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags zu ziehen seien. Diese Rechtsprechung könne die Gläubiger dazu veranlassen, Art. 6 in augenfälliger Weise auszunutzen, und dieser Artikel könne nicht dahin auslegt werden, dass er es einem nationalen Gericht verwehre, einen Antrag auf Zahlung eines Pauschalbetrags zurückzuweisen, wenn der Kläger einen Zahlungsverzug zwar nachgewiesen habe, die Umstände, unter denen der Antrag gestellt werde, jedoch zeigten, dass dieser Antrag unbillig sei und den mit der Richtlinie verfolgten Zielen zuwiderlaufe. Das nationale Gericht habe einen solchen Antrag daher im Hinblick auf einen subjektiven Missbrauch des Rechts, einschließlich des Unionsrechts, zu prüfen.
Ferner müsse ein Antrag auf Zahlung eines Pauschalbetrags mit einem Antrag auf Zahlung angemessener Verzugszinsen verbunden werden und sei die bedingungslose Gewährung dieser Entschädigung, auch in Situationen, in denen der Zahlungsverzug unerheblich sei, im Rahmen einer fest etablierten Geschäftsbeziehung als missbräuchlich anzusehen.
Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags als Entschädigung für Beitreibungskosten ablehnen kann, wenn die Umstände, unter denen der Berechtigte ihre Zuerkennung beantragt hat, darauf hindeuten, dass die geltend gemachte Entschädigung ungerecht ist und die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung für Beitreibungskosten den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er es einem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt, den Antrag eines Gläubigers auf Zahlung des in dieser Bestimmung vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags zurückzuweisen, wenn dieser Gläubiger durch sein Verhalten gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen hat, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf.
Zunächst ist zum einen festzustellen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der Umstände des Ausgangsverfahrens nicht ausschließt, dass sich Cydonia gegenüber PFK nicht im Zahlungsverzug im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7 befunden habe und PFK deshalb nicht berechtigt sei, die Zahlung des in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pauschalbetrags von 40 Euro zu verlangen.
Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass PFK punktuelle und geringfügige Zahlungsverzögerungen von Cydonia hingenommen habe, da sie es als vorteilhafter angesehen habe, von der Geltendmachung von Verzugszinsen abzusehen, um Cydonia als Kundin zu behalten.
Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob PFK mit diesem Verhalten implizit anerkannt hat, dass sich Cydonia bei Begleichung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechnung nicht im „Zahlungsverzug“ im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7 befunden hat, oder ob PFK mit diesem Verhalten auf ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verzichtet hat, da ein solcher Verzicht mit der Richtlinie vereinbar ist, sofern er frei erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, IOS Finance EFC, C-555/14, EU:C:2017:121, Rn. 33 und 34).
Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 gemäß ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem 28. Erwägungsgrund der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient. Diese Richtlinie verbietet den Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil des Gläubigers, wobei jedoch „[n]ationale Vorschriften über den Vertragsabschluss oder die Gültigkeit von Vertragsbestimmungen, die für den Schuldner unbillig sind, … von dieser Richtlinie unberührt bleiben“.
Der Begriff „Zahlungsverzug“ wird in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2011/7 als eine Zahlung definiert, die nicht innerhalb der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist erfolgt ist. Wie aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, sind Rechnungen, die Zahlungsaufforderungen erzeugen und wichtige Dokumente in der Kette der Geschäftsvorgänge sind, zur Bestimmung der Zahlungsfristen von besonderer Bedeutung.
Da die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für „alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind“, im Sinne ihres Art. 2 Nr. 1 gilt, ist der Begriff „Zahlungsverzug“ auf jeden Geschäftsvorgang einzeln betrachtet anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 16 und 17 sieht vor, dass im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ein Gläubiger, der seine Verpflichtungen erfüllt hat und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, Anspruch auf Verzugszinsen hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Diese Zinsen wie auch der pauschale Mindestbetrag werden nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 3 und 5 dieser Richtlinie automatisch fällig, sofern die Bedingungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt sind.
Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7, der u. a. auf deren Art. 3 verweist, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in Fällen, in denen im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten hat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieser pauschale Mindestbetrag ohne Mahnung und als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers zu zahlen ist. Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie hat der Gläubiger zusätzlich zu dem genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten, wie etwa Ausgaben, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.
Erstens ergibt sich aus einer grammatikalischen und systematischen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7, dass der pauschale Mindestbetrag von 40 Euro dem Gläubiger, der seine Verpflichtungen erfüllt hat, für jede nicht bei Fälligkeit als Entgelt für einen Geschäftsvorgang im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie geleistete Zahlung geschuldet wird, unabhängig von der Höhe der Forderung, auf die sich der Zahlungsverzug bezieht, oder der Dauer dieses Verzugs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 26).
Zweitens wird diese Auslegung durch den Zweck der Richtlinie 2011/7 bestätigt. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 12 und 19 soll sie nämlich nicht nur von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschrecken, indem vermieden wird, dass diese für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen in einer solchen Situation finanziell vorteilhaft ist, sondern sie soll auch den Gläubiger wirksam gegen Zahlungsverzug schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 27).
Im Hinblick darauf kann die Unerheblichkeit des Zahlungsverzugs es weder rechtfertigen, den Schuldner, der seine Schuld bei Fälligkeit der Zahlung nicht beglichen hat, vom pauschalen Mindestbetrag zu befreien, noch, diesen Betrag herabzusetzen, der als Entschädigung für die Beitreibungskosten für jeden Zahlungsverzug geschuldet wird, für den allein der Schuldner verantwortlich ist. Diese Befreiung oder Ermäßigung liefe darauf hinaus, Art. 6 der Richtlinie 2011/7, deren Zweck nicht nur darin besteht, mit dem genannten Betrag eine Entschädigung „für die Beitreibungskosten des Gläubigers“ bereitzustellen, sondern auch darin, von der Überschreitung der Zahlungsfristen abzuschrecken, die praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28).
Außerdem würde die Befreiung des Schuldners von der Zahlung des in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags von 40 Euro bedeuten, dass dem Schuldner eine Ausnahme von dieser Bestimmung gewährt wird, die darauf hinausläuft, ihn von der finanziellen Belastung zu befreien, die sich aus seiner Verpflichtung ergibt, für jede bei Fälligkeit nicht rechtzeitig geleistete Zahlung einen solchen Betrag zu entrichten, ohne dass diese Ausnahme durch irgendeinen „objektiven Grund“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, ALD Automotive, C-78/22, EU:C:2023:379, Rn. 28, und vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C-279/23, EU:C:2024:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es neben der Bestimmung der Fälligkeit der Zahlung durch die Parteien des Ausgangsverfahrens und dem Vorliegen einer Nichterfüllung durch den Schuldner den von PFK gestellten Antrag auf Zahlung des Pauschalbetrags von 40 Euro im Hinblick auf „einen subjektiven Missbrauch des Rechts, einschließlich des Unionsrechts“ zu prüfen habe, da PFK versuche, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/7 auszunutzen, und zwar allein deshalb, weil sie zusätzliche Einnahmen von Cydonia, ihrer Schuldnerin, erzielen wolle.
Aus dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen, folgt, dass ein Mitgliedstaat deren Inanspruchnahme versagen muss – auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen –, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele dieser Normen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 78 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Feststellung eines Missbrauchs setzt zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu prüfen und dabei alle Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, doch kann der Gerichtshof diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die seine Beurteilung erleichtern sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Oktober 2025, Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank, C-143/23, EU:C:2025:837, Rn. 82).
Im vorliegenden Fall ist mit der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hinzuweisen, dass zum einen die Anerkennung des Anspruchs von PFK auf Zahlung des Pauschalbetrags zur Verwirklichung der mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 verfolgten Ziele, wie sie oben in Rn. 28 wiedergegeben sind, beiträgt, da sie von der Überschreitung der Zahlungsfristen abschreckt, indem vermieden wird, dass diese für den Schuldner durch niedrige oder nicht vorhandene Verzugszinsen finanziell vorteilhaft ist, und da sie gewährleistet, dass der Gläubiger eine möglichst vollständige Entschädigung für die ihm entstandenen Beitreibungskosten erhält. Zum anderen kann die bloße Wahrnehmung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruchs nicht mit der willkürlichen Schaffung einer Situation gleichgesetzt werden, in der die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Entschädigung lediglich formal erfüllt sind.
Außerdem ist der Gläubiger, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 ergibt, berechtigt, den in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pauschalbetrag unabhängig von einem Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen zu verlangen.
Ferner macht keine Bestimmung der Richtlinie 2011/7 die Wahrnehmung dieses Anspruchs von der Einhaltung einer bestimmten Frist abhängig. Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass diese Richtlinie nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen namentlich dem pauschalen Mindestbetrag entsprechende Forderungen gegebenenfalls erlöschen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, E. (Aufrechnung von Forderungen), C-481/24, EU:C:2025:996, Rn. 34).
Somit sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2026, Bukla, C-26/25, EU:C:2026:593, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen reichen in Anbetracht der oben in den Rn. 27 bis 30 angeführten Rechtsprechung weder die angebliche Unerheblichkeit des Zahlungsverzugs noch die Einreichung weiterer auf Zahlung des Pauschalbetrags nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 gerichteter Anträge in ähnlichen Sachverhalten oder der Umstand, dass die Geschäftsbeziehung zwischen PFK und Cydonia seit mehreren Jahren beendet ist, oder auch der Erwerb von PFK durch ein finanziell unzuverlässiges Unternehmen für sich genommen aus, um zu untermauern, dass eine missbräuchliche Praxis im Sinne der oben in den Rn. 32 und 33 angeführten Rechtsprechung vorliegt, die geeignet ist, den Anspruch des Gläubigers auf den in dieser Bestimmung als Entschädigung für Beitreibungskosten vorgesehenen pauschalen Mindestbetrag für jeden dem Schuldner zuzurechnenden Zahlungsverzug in Frage zu stellen.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 dahin auszulegen ist, dass er es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, den Antrag eines Gläubigers auf Zahlung des in dieser Bestimmung vorgesehenen pauschalen Mindestbetrags zurückzuweisen, wenn dieser Gläubiger durch sein Verhalten gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen hat, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen darf. Die Feststellung eines Missbrauchs setzt jedoch zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der in der anwendbaren Unionsregelung vorgesehenen Voraussetzungen das mit dieser Regelung verfolgte Ziel nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen Vorteil aus der genannten Regelung zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für dessen Erlangung willkürlich geschaffen werden.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Verfahren
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In der Rechtssache C-209/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 1. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2025, in dem Verfahren
Premium Food Kebab sp. z o.o.
gegen
Cydonia sp. z o.o.
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra (Berichterstatter) und N. Fenger,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Milanowska und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes