Freizügigkeit – Führerschein
Strafverfahren gegen Sofia Skanavi und Konstantin Chryssanthakopoulos
Vorlage: Amtsgericht Tiergarten, Berlin (Deutschland)
Freizügigkeit – Führerschein – Umtauschpflicht – Sanktionen
Gründe
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Sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit und die Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen, daß sie es ausschließen, daß ein Mitgliedstaat von selbständig Erwerbstätigen, die sich in seinem Hoheitsgebiet niederlassen, verlangt, daß sie einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein binnen eines Jahres gegen einen Führerschein dieses Aufnahmestaats umschreiben lassen, und für den Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - oder bis zu sechs Monaten, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde - androht?
So lautet im Kern die Vorlagefrage, zu der das Amtsgericht Tiergarten in Berlin Sie gebeten hat, sich im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag zu äussern.
Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin gegen Herrn Chryssanthakopoulos und seine Ehefrau S. Skanavi eingeleitet hat.
Beide sind griechische Staatsangehörige. Am 15. Oktober 1992 begründeten sie ihren Wohnsitz in Berlin. Herr Chryssanthakopoulos ist Geschäftsführer eines Möbelunternehmens, in dem seine Frau beschäftigt ist. Am 28. Oktober 1993 wurde Frau Skanavi von der Polizei kontrolliert, als sie einen Firmenwagen führte, und konnte nur eine von den griechischen Behörden erteilte Fahrerlaubnis und einen internationalen Führerschein vorweisen.
Auf der Grundlage von § 21 des Strassenverkehrsgesetzes (StVG)
- wird Frau Skanavi die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder bis zu sechs Monaten, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, oder mit Geldstrafe geahndet wird;
- wird Herrn Chryssanthakopoulos, als Geschäftsführer des Unternehmens Eigentümer des Fahrzeugs, zur Last gelegt, in Kenntnis der Umstände zugelassen zu haben, daß seine Ehefrau das Fahrzeug führte, ohne im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis zu sein, eine Straftat, die mit den gleichen Strafen geahndet wird.
Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin die Verhängung einer Geldstrafe von 3 000 DM gegen die Angeschuldigten.
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wird der Verstoß gegen die in § 4 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr(1) zur Kenntnis gebracht, das in einem ähnlichen Fall den Angeklagten, einen Ausländer, der mit einem ausländischen Führerschein nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ein Fahrzeug führte, von der auf § 21 StVG gestützten Anklage freigesprochen hat. Nach Auffassung dieses Gerichts wäre die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage dieser Vorschrift in einem solchen Fall unrechtmässig. Allerdings kann diese Feststellung nicht die Voraussetzungen Ihrer Anrufung ändern - obwohl sie möglicherweise dem vorlegenden Gericht helfen kann, über sein Verfahren zu entscheiden -, da für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin gegen die Angeschuldigten eingeleiteten Strafverfolgung ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig ist.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>8 Das deutsche Gericht geht von der These aus, daß die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes, insbesondere einer selbständigen Tätigkeit, sei. Indem der deutsche Gesetzgeber unter den Voraussetzungen der fraglichen nationalen Bestimmungen die Umschreibungspflicht auferlegt habe, habe er gegen die Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag verstossen.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>9 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts diskriminiert die Umschreibungspflicht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die beschließen, sich in Deutschland niederzulassen.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Denn auch wenn die Umschreibung der Fahrerlaubnis keinen besonderen Bedingungen unterliege und eine blosse Formsache sei, laufe der Gemeinschaftsbürger doch Gefahr, zu einem Vorbestraften zu werden, da das Unterlassen der Umschreibung dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, das strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bedroht sei, gleichgestellt werde. Diese Konsequenz wirke sich aber nachteilig auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit aus und stelle somit ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit dar.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Selbst wenn im übrigen die Umschreibungspflicht durch objektive Gründe (z. B. die Notwendigkeit, die Echtheit des Führerscheins zu überprüfen) gerechtfertigt wäre, so würde sie doch ein Hindernis für die Freizuegigkeit darstellen, das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen müsse. Die im deutschen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen seien aber im Verhältnis zur Schwere des begangenen Verstosses übermässig.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>10 Da das nationale Gericht jedoch Zweifel hat, wie die Gemeinschaftsbestimmungen auszulegen sind, hat es Ihnen folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Sind die Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag so auszulegen, daß eine nationale Vorschrift, nach der es erforderlich ist, daß nationale Fahrerlaubnisse aus EG-Mitgliedstaaten binnen eines Jahres nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Fahrerlaubnisinhabers in der Bundesrepublik Deutschland in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden müssen, anderenfalls bei Führen eines Kraftfahrzeugs der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erfuellt ist, mit diesen unvereinbar ist?<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>11 Eine ähnliche Auslegungsfrage wurde Ihnen in einem praktisch gleichen Fall vom Amtsgericht Reutlingen mit Beschluß vom 13. Februar 1978 in der Rechtssache Choquet(3) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die von Ihnen im Rahmen jenes Verfahrens vorgenommene Auslegung ist auf das vorliegende Verfahren jedoch nicht unmittelbar übertragbar, da der Rahmen des Gemeinschaftsrechts durch das Inkrafttreten der Ersten Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins(4) verändert wurde.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>12 Zur Beantwortung der Ihnen gestellten Vorabentscheidungsfrage muß zum einen die Vereinbarkeit der Umschreibungspflicht mit der Niederlassungsfreiheit beurteilt werden und zum anderen geprüft werden, ob die angedrohten Sanktionen gegen die Vorschriften des Vertrages, insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit und die Freizuegigkeit, verstossen. Ich werde diese beiden Gesichtspunkte nacheinander untersuchen.<"C_IT", Font = F11, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>I - Vereinbarkeit der Umschreibungspflicht mit den Artikeln 6, 8a und 52 EG-Vertrag<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>13 Obwohl sich die Ereignisse, auf die das Ausgangsverfahren zurückgeht, am 28. Oktober 1993, also vier zugetragen haben, macht das Amtsgericht Tiergarten in Berlin geltend, die Artikel 6, 8a und 52 EG-Vertrag könnten den streitigen nationalen Bestimmungen entgegenstehen.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>14 Ich denke, daß die Vorabentscheidungsfrage im Hinblick auf die Artikel 7 und 52 EWG-Vertrag geprüft werden muß. Im Urteil Bordessa u. a.(5) haben Sie nämlich ausgeführt:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... [wenn] das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob eine Vorabentscheidung notwendig ist, damit es sein Urteil erlassen kann, und ob die Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, erheblich sind ...",<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>ist es ausserdem erforderlich, daß das nationale Gericht die Gründe darlegt, weshalb die Auslegung von Rechtsnormen, die auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht anwendbar sind, der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits dient(6).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>15 Im vorliegenden Fall hat Ihnen das nationale Gericht diese Erläuterungen in seinem Vorlagebeschluß aber nicht gegeben.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>16 Jedenfalls wäre im vorliegenden Verfahren die Antwort, die ich Ihnen für die gestellte Vorabentscheidungsfrage des nationalen Gerichts vorschlage, dieselbe gewesen, wenn der Vertrag über die Europäische Union anzuwenden gewesen wäre.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>17 Denn Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag formuliert das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit mit den gleichen Worten wie Artikel 7 Absatz 1 EWG-Vertrag:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>18 Artikel 52 EG-Vertrag sieht mit den gleichen Worten wie Artikel 52 EWG-Vertrag folgendes vor:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.<"C_IT", Font = F3, NewPage = No, Tab Origin = Column>Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen."<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>19 Schließlich sichert Artikel 8a Absatz 1 EG-Vertrag jedem Unionsbürger wie folgt das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>20 Dies ist das erste Mal, daß Sie nach der Auslegung der Bestimmungen des Artikels 8a EG-Vertrag gefragt werden. Ich glaube jedoch nicht, daß diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden gewesen wäre, und zwar aus den gleichen Gründen, die Sie in Ihrer Rechtsprechung zur autonomen Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Vertrages dargelegt haben(7).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>21 Artikel 8a betrifft nämlich das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Aufenthaltsrecht leitet sich jedoch zwangsläufig aus dem in Artikel 52 des Vertrages verankerten spezifischen Recht, sich frei niederzulassen, ab. Somit ist jede Regelung, die mit Artikel 52 unvereinbar ist, notwendig auch mit Artikel 8a unvereinbar.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>22 Nach meiner Meinung ist Artikel 7 EWG-Vertrag nicht anwendbar. Sie haben nämlich im Urteil vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich, entschieden, daß der in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene Grundsatz der Nichtdiskriminierung in bezug auf die Staatsangehörigkeit autonom nur für durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fälle gilt, für die der Vertrag keine besonderen Nichtdiskriminierungsregeln vorsieht:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"Artikel 7 EWG-Vertrag [kann] nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13) autonom nur auf durch das Gemeinschaftsrecht geregelte Fallgestaltungen angewendet werden ..., für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht."(8)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>23 Im selben Urteil haben Sie entschieden, daß dies bei Artikel 52 EWG-Vertrag der Fall ist:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... das in Artikel 7 EWG-Vertrag aufgestellte allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit [ist] durch Artikel 52 EWG-Vertrag in dem besonderen Bereich, den dieser regelt, umgesetzt worden[,] und ... folglich [ist] jede Regelung, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist, auch mit Artikel 7 EWG-Vertrag unvereinbar ..."(9)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>24 Ich denke, daß das Gemeinschaftsrecht der Verpflichtung, seinen Führerschein unter den in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen umschreiben zu lassen, grundsätzlich nicht entgegensteht, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen: wegen der Richtlinie 80/1263 und wegen Ihrer Rechtsprechung.<"C_IT", Font = F22, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Erstens: Ihre Rechtsprechung<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>25 In dem erwähnten Urteil Choquet - d. h. noch vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 80/1263 - haben Sie ausgeführt:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... es [ist] grundsätzlich nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht ..., daß ein Mitgliedstaat von den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten bei dauernder Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet für das Führen von Kraftfahrzeugen den Erwerb einer nationalen Fahrerlaubnis verlangt, selbst wenn sie Inhaber einer von den Behörden ihres Herkunftslandes erteilten Fahrerlaubnis sind."(10)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>26 Um zu dieser Feststellung zu gelangen, haben Sie den Mitgliedstaaten die volle Befugnis zuerkannt, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die ausländischen Fahrerlaubnisse anerkannt oder gegen eine nationale Fahrerlaubnis ausgetauscht werden können, weil die Regeln bezueglich der Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fallen(11).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>27 Dementsprechend haben Sie die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen für rechtmässig gehalten, die ihnen die Prüfung erlauben sollen, ob jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Fahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, die den Anforderungen genügt, die an die eigenen Staatsangehörigen gestellt werden(12), sofern diese Maßnahmen vernünftigerweise mit den Bedürfnissen der Sicherheit des Strassenverkehrs in Verbindung gebracht werden können. Die Umschreibungspflicht muß somit als eine dieser Maßnahmen betrachtet werden.<"C_IT", Font = F22, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Zweitens: die Richtlinie 80/1263<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>28 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/1263 bestimmt:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß, wenn der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen einzelstaatlichen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Modell in einem anderen Mitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz erwirbt, sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt. Innerhalb dieser Frist stellt der Mitgliedstaat, in dem der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz erworben hat, auf Antrag des Inhabers gegen Abgabe des Führerscheins einen Führerschein (EG-Modell) der entsprechenden Klasse oder der entsprechenden Klassen aus, ohne von ihm die Erfuellung der in Artikel 6 vorgesehenen Voraussetzungen zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat kann jedoch den Umtausch des Führerscheins in den Fällen verweigern, in denen seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der medizinischen Normen der Ausstellung des Führerscheins entgegenstehen."<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>29 Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 80/1263 ist meiner Meinung nach völlig eindeutig. Er sieht ausdrücklich die Verpflichtung zum Umtausch des einzelstaatlichen Führerscheins oder des Führerscheins nach dem EG-Modell innerhalb des Jahres, das auf den Erwerb des ordentlichen Wohnsitzes folgt, vor.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>30 Die Prüfung aller Bestimmungen und der allgemeinen Systematik der Richtlinie 80/1263 sowie eine Untersuchung ihrer Ratio legis lassen erkennen, daß diese Verpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. <"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>31 Die Richtlinie 80/1263 stellt gegenüber der früheren Situation einen wirklichen Fortschritt dar, da bis dahin keine Gemeinschaftsvorschrift über die Erteilung und die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen erlassen worden war.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>32 Der Zweck, den der Gemeinschaftsgesetzgeber 1980 verfolgt hat, ist ein doppelter:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>- Erstens geht es darum, die Freizuegigkeit der Gemeinschaftsangehörigen zu gewährleisten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den ursprünglichen Führerschein ausgestellt hat, niederlassen(13);<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>- zweitens soll den Mitgliedstaaten ihre natürliche Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit auf ihren eigenen öffentlichen Strassennetzen nicht genommen werden(14).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>33 Aus diesem Grund erlaubt es der Gemeinschaftsgesetzgeber in der ersten Phase dieser Harmonisierung, auch wenn er ein EG-Modell für den nationalen Führerschein einführt(15) und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Führerscheine seitens der Mitgliedstaaten und des automatischen Umtauschs der Führerscheine von Inhabern, die ihren Wohn- oder Arbeitsort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen(16), aufstellt, daß die Mitgliedstaaten eine gewisse Zuständigkeit hinsichtlich der für den Führerschein geltenden Vorschriften behalten(17).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>34 Der Ausgleich zwischen diesen beiden anscheinend widersprüchlichen Zwecken wird durch das Bestreben geschaffen, eine bessere Strassenverkehrssicherheit innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten(18). So muß der nationale Gesetzgeber, der von der Möglichkeit Gebrauch machen will, von den Gemeinschaftsvorschriften über die Ausstellung, die Gültigkeit oder den Umtausch des Führerscheins abzuweichen, die Verfolgung dieses einzigen Zieles - eine bessere Strassenverkehrssicherheit auf den öffentlichen Wegen - nachweisen können. Andernfalls könnten diese nationalen Maßnahmen als mittelbare Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit und des Rechts auf freie Niederlassung, die durch Artikel 52 EG-Vertrag garantiert sind, und damit als mit dem Vertrag unvereinbar angesehen werden. <"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>35 Desgleichen bin ich, was insbesondere die Frage des Umtauschs des Führerscheins betrifft, der Meinung, daß, obwohl Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 80/1263 allgemein abgefasst ist, die Fälle begrenzt sind, in denen ein Mitgliedstaat den Umtausch verweigern darf(19). Dies ergibt sich nicht nur aus der Untersuchung des Artikels 8 insgesamt, sondern, wie ich dargelegt habe, auch aus der allgemeinen Systematik sowie der Zielsetzung der Richtlinie 80/1263.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>36 Nach meiner Meinung bekundet nämlich der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verwendung des Präsens Indikativ in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 seinen Willen, den Grundsatz des automatischen Umtauschs aufzustellen:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... stellt der Mitgliedstaat, in dem der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz erworben hat, auf Antrag des Inhabers gegen Abgabe des Führerscheins einen Führerschein (EG-Modell) der entsprechenden Klasse oder der entsprechenden Klassen aus, ohne von ihm die Erfuellung der in Artikel 6 vorgesehenen Voraussetzungen zu verlangen."(20)<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 ist so auszulegen, daß er eine Ausnahme von der Regel darstellt.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>37 Die Untersuchung der allgemeinen Systematik sowie der Zielsetzung der Richtlinie 80/1263 bestätigt diese Auffassung. Da es, wie wir gesehen haben(21), das Hauptziel der Richtlinie 80/1263 ist, die Freizuegigkeit der Gemeinschaftsangehörigen sicherzustellen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen, ist daraus der Schluß zu ziehen, daß die Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung vom automatischen Umtausch abweichen können, daß diese Abweichungen durch das Bestreben gerechtfertigt sind, den Verkehrsteilnehmern eine bessere Strassenverkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine andere Auslegung dieses Gemeinschaftstextes würde ihm jede praktische Wirksamkeit nehmen.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>38 Eine neue Stufe bei dieser Harmonisierung wurde mit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(22) erreicht, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine tatsächlich durchführt(23), indem sie die Umtauschpflicht beseitigt. Dieser Gemeinschaftstext wird am 1. Juli 1996 in Kraft treten(24).<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>39 Zum Abschluß dieser Ausführungen vertrete ich die Ansicht, daß die Grundsätze der Freizuegigkeit und der Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, daß sie es nicht ausschließen, daß nationale Rechtsvorschriften jeden Gebietsansässigen, der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist, verpflichten, diesen Führerschein innerhalb des Jahres nach der Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts gegen einen nationalen Führerschein umzutauschen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die in dieser nationalen Regelung aufgestellten Voraussetzungen im Hinblick auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Zielsetzung der betreffenden Gemeinschaftsvorschrift im Verhältnis zu sämtlichen Vorschriften beachten. Hierzu ist es erforderlich, daß sie vernünftigerweise mit den Bedürfnissen der Sicherheit des Strassenverkehrs in Verbindung gebracht werden können.<"C_IT", Font = F11, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>II - Verstossen die in den streitigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen gegen das Gemeinschaftsrecht?<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>40 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei der durch die deutschen Rechtsvorschriften für den Fall der Nichtbeachtung des Umschreibungsverfahrens vorgesehenen Sanktion um eine Strafe, die, wegen des Delikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, bis zu einem Freiheitsentzug von einem Jahr - oder von sechs Monaten, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde - gehen kann.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>41 Da ich zu dem Ergebnis gelangt bin, daß die Umschreibungspflicht grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, muß ich den nationalen Behörden das Recht zuerkennen, die Nichtbeachtung des Umschreibungsverfahrens mit Sanktionen zu belegen. Gemäß Ihrem Urteil vom 31. März 1993, Kraus(25), dürfen jedoch die verhängten Strafen nicht ausser Verhältnis zu der Art des begangenen Verstosses stehen.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>42 Wenn somit in dem uns vorliegenden Fall der nationale Führerschein, dessen Inhaberin Frau Skanavi ist, die Merkmale aufwies, die zur automatischen Umschreibung in Deutschland geführt hätten, stuende es offensichtlich ausser Verhältnis zu dem mit den deutschen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel, wenn deren Missachtung zur Folge hätte, daß gegen Frau Skanavi Strafen verhängt würden, die mit denen vergleichbar sind, die gegen einen Täter verhängt werden, der ohne jede Erlaubnis ein Fahrzeug führt - d. h., ohne daß er sich jemals mit Erfolg einer Prüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis unterzogen hat. Der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hat in der Sitzung darauf hingewiesen, daß das vorlegende Gericht nicht verpflichtet sei, die in den fraglichen Vorschriften vorgesehene Hoechststrafe zu verhängen, sondern daß es mildere Sanktionen, z. B. blosse Geldstrafen, anwenden könne.<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>43 Wie Sie im erwähnten Urteil Kraus ausgeführt haben, ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Sanktionen nicht so schwer sind, daß sie zum Hindernis für die vom Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten werden:<"C_IT", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, NewPage = No, Tab Origin = Column>"... die nationalen Behörden [sind] zwar berechtigt, im Fall der Nichtbeachtung des Genehmigungsverfahrens Sanktionen zu verhängen; diese dürfen jedoch nicht ausser Verhältnis zu der Art des begangenen Verstosses stehen. Hierbei ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats insoweit vorgesehenen Sanktionen nicht so schwer sind, daß sie zum Hindernis für die vom Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten werden."(26)<"C_CC", Font = F3, Tab Origin = Column>44 Im Ergebnis schlage ich Ihnen vor, die Frage des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin folgendermassen zu beantworten:<"C_CC", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, Tab Origin = Column>Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er es grundsätzlich nicht ausschließt, daß ein Aufnahmemitgliedstaat<"C_CC", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, Tab Origin = Column>1) den Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegen einen nationalen Führerschein innerhalb eines Jahres nach der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts seines Inhabers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlangt; ein solches Erfordernis kann jedoch eine mittelbare Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit und des Rechts auf freie Niederlassung, die durch Artikel 52 des Vertrages garantiert sind, darstellen, wenn die in der nationalen Regelung im Hinblick auf den Inhaber des ausländischen Führerscheins aufgestellten Voraussetzungen nicht vernünftigerweise mit den Bedürfnissen der Sicherheit des Strassenverkehrs in Verbindung gebracht werden können;<"C_CC", Font = F3, Top Margin = 0.140 inches, Tab Origin = Column>2) den Verstoß gegen die Umschreibungspflicht mit strafrechtlichen Sanktionen belegt, unter der Voraussetzung, daß diese Sanktionen nicht ausser Verhältnis zur Schwere der Tat stehen, wobei das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob der Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachtet ist.