LG Lüneburg · Niedersachsen Urteil

Schadensersatz wegen Fehlberatung zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstückserschließung KI-Titel

Steuerberaterhaftung · Umsatzsteuerpflicht · § 4 Nr. 9 UStG · Fehlberatung · Verjährung

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Steuerberaterhaftung aufgrund einer behaupteten Fehlbeurteilung der Umsatzsteuerpflichtigkeit eines Geschäftsmodells für die Jahre von 2014 bis 2022.

Der Kläger war seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit in den 1990er Jahren steuerrechtlicher Mandant des im November 2023 verstorbenen Rechtsvorgängers der Beklagten. Die Tätigkeit des Klägers umfasste die hier in Rede stehende Durchführung der Grundstückserschließung für Dritte. Dafür schloss der Kläger städtebauliche Verträge nebst Erschließungsverträgen mit der Gemeinde und einen privatschriftlichen Vertrag mit den Eigentümern der Grundstücke, in dessen Rahmen der Kläger die Beplanung vornahm, die Erschließung vorfinanzierte und die Durchführung mittels Subunternehmer übernahm. Anschließend an die Parzellierung der baureifen Grundstücke veräußerte der Kläger die Grundstücke im Auftrag der Eigentümer. Aus dem Verkaufserlös wurde ein pro Quadratmeter berechnetes Entgelt an den Kläger für die Erschließungsmaßnahmen abgetreten.

Nach einer Betriebsprüfung im klägerischen Betrieb von 2018 bis 2019 stellte das Finanzamt Celle im November 2019 fest, dass diese von Grundstückseigentümern vereinnahmten Entgelte des Klägers umsatzsteuerpflichtig gewesen sind und setzte eine Umsatzsteuernachzahlung für die Jahre 2013 bis 2016 fest. Im November 2020 erfolgte nach erneuter Betriebsprüfung die Festsetzung einer weiteren Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2017. Die Nachzahlungen für die Jahre 2014 bis 2017 umfassten eine Summe in Höhe von 116.253,21 €. Die fristgerecht eingelegten Widersprüche im Dezember 2019 und im Dezember 2020 wurden am 10. November 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Im Juli 2022 gab der Rechtsvorgänger der Beklagten die Kanzlei auf und das Mandat wurde von der Steuerberaterin T. übernommen. Von 2018 bis 2021 entrichtete der Kläger Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 127.242,84 € aus den Honorarzahlungen der Grundstückseigentümer.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung.

Der Kläger behauptet, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe stets ihm gegenüber erklärt und ihn dahingehend beraten, dass die Entgelte umsatzsteuerfrei seien, da es sich gemäß § 4 Nr. 9 UStG, um Umsätze handle, die unter die Grunderwerbssteuer fallen. Infolge der behaupteten Falschberatung sei dem Kläger keine ordnungsgemäße Kalkulation seines Honorars aus den Verträgen mit den Grundstückseigentümern möglich gewesen. Bei Kenntnis der Umsatzsteuerpflichtigkeit hätte der Kläger die Umsatzsteuer in das Entgelt einkalkuliert und die Kostenposition der Vergütung um 19% höher angesetzt. Der Kläger behauptet, es sei zu erwarten gewesen, dass die erhöhten Kosten, bzw. der verringerte Gewinn, von den Eigentümern akzeptiert worden wären, da der Kläger insbesondere durch die Übernahme der Vorfinanzierung eine besondere Marktposition aufgewiesen habe.

Der Kläger behauptet, er habe erst im Dezember 2022 von der Zurückweisung der Einsprüche durch das Finanzamt erfahren. Daher sei er bis dahin weiterhin von dem Erfolg der eingelegten Einsprüche ausgegangen und habe die Verträge mit den Eigentümern für die Jahre 2020 und 2021 nicht angepasst.

Der Kläger beantragt,

die beklagte Erbengemeinschaft zur Zahlung von 243.776 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor einer etwaigen Einpreisung der Umsatzsteuer in den Verträgen mit den Grundstückseigentümern den höchstmöglichen am Markt durchsetzbaren Preis verlangt.

Die Klage wurde am 23.05.2025 zugestellt.

In Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.11.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen die beklagte Erbengemeinschaft einen Anspruch aus Steuerberaterhaftung nach §§ 280 Abs. 1, 675, 249 Abs. 1 BGB nicht ausreichend dargelegt.

Dahinstehen kann, ob die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit in Bezug auf die Erschließungsverträge mit Grundstückseigentümern Teil des steuerrechtlichen Beratungsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten war, und daraus eine Hinweispflicht folgte, da ein kausaler Schaden nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann. Der Kläger ist für die Behauptung, er hätte bei pflichtgemäßer Beratung sein Entgelt aus den Erschließungsverträgen um den Umsatzsteuersatz erhöht und diese am Markt ohne Geschäftsrückgang durchsetzen können, beweisfällig geblieben. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründende haftungsausfüllende Kausalität liegt beim Kläger.

Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis hypothetisch eingetreten wäre. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Der Mandant hat einen Schaden erlitten, wenn die tatsächliche von der bei pflichtgemäßer Beratung eingetreten hypothetischen Vermögenslage nachteilig abweicht.

Ein Schaden kann zwar nicht in einer Vermögeneinbuße durch eine rechtmäßige Umsatzsteuernachzahlung liegen, jedoch kann sich ein solcher in entgangenem Gewinn i.S.v. §§ 249, 252 BGB äußern. Der entgangene Gewinn liegt sodann darin, dass der Kläger die Preise nicht angehoben hat, um die zu zahlende Umsatzsteuer auszugleichen. Dafür muss der Mandant eines Steuerberaters darlegen und beweisen, dass er den Betrag bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Kalkulation seiner Preise aufgenommen und an seine Kunden weitergegeben hätte und insbesondere, dass er die höheren Preise ohne Geschäftsrückgang hätte durchsetzen können.

Diesen Nachweis erbringt das Vorbringen des Klägers weder unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung durch den Anscheinsbeweis noch nach § 287 ZPO.

Den Ursachenzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Beratung und dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden hat dieser zu beweisen. Insoweit kommen dem Auftraggeber, hier dem Kläger, aber, da es sich dabei um die haftungsausfüllende Kausalität handelt, Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises und nach § 287 ZPO zu.

a. Der Anscheinsbeweis verlangt einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Der Beweispflichtige hat dann nur den Sachverhalt zu beweisen, der auf den typischen Geschehensablauf hinweist, sodass daraus eine bewiesene Ursache angenommen wird. Im Rahmen steuerrechtlicher Beratung ist ein Anscheinsbeweis dann möglich, wenn bei sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Bei einer Aufklärungs-, Hinweis,- oder Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters kommt dem Mandanten die Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens zugute. Diese gilt nur, wenn anhand objektiver Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Ein Anscheinsbeweis greift hingegen dann nicht, wenn es auf individuelle Verhaltensweisen ankommt, verschiedene Handlungsformen in Betracht kommen oder allgemeine Erfahrungssätze nur wahrscheinlich gemacht werden.

Einen positiven Erfahrungssatz dahingehend, dass ein um 19% höheres Entgelt tatsächlich durchsetzbar wäre, ohne dass es zu einer Reduzierung der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung in der Anzahl oder im Umfang gekommen wäre, gibt es indes nicht. Es kann kein typisches oder gewöhnliches Verhalten bewiesen werden, dass die Vertragspartner des Klägers auch bei einer Preiserhöhung die Leistung gleichermaßen in Anspruch nehmen.

Es ist nicht denklogisch oder wirtschaftlich notwendig, dass die Preise direkt an den Käufer weitergegeben werden, wenn dadurch nicht auch mit einem Geschäftsrückgang zu rechnen ist. Insbesondere die konkrete Marktsituation gilt es hierbei zu berücksichtigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zur Einpreisung der Umsatzsteuer die Leistung in Bezug auf den Honoraranteil um 19% günstiger als vergleichbare Leistungen auf dem Markt angeboten hat. Zwar sind auch bei der alternativen Möglichkeit, dass der Eigentümer die einzelnen Leistungen separat hinzukauft, die Grundlagenplanung und Vorplanung zu vergüten. Allerdings legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass seine Leistung derjenigen in § 47 HOAI entspricht. Sofern für die Leistung auf die fremdvergebende echte Architekturleistung abgestellt wird, ist ein Vergleich zu Mitbewerbern möglich, welcher hier ausbleibt. Die Behauptung, dass das Hinzukaufen von Fremdleistungen teurer sei, ist daher nicht ausreichend. Vorliegend wird zudem nicht nur eine teilweise Einkalkulierung der Umsatzsteuer geltend gemacht, sondern der Kläger trägt vor, dass die gesamte Umsatzsteuer in voller Höhe von 19% auf das Entgelt addiert worden wäre, sodass eine erhebliche Diskrepanz zu dem Entgelt ohne Einkalkulierung bestanden hätte.

Dem steht nicht entgegen, dass das Honorar nicht separat von den Grundstückseigentümern entrichtet wurde und demnach lediglich einen geringeren Verkaufserlös in der Gesamtsumme zur Folge hat, da es sich bei der vom Kläger angebotenen Leistung, um eine hochpreisige Leistung handelt. Die Erhöhung des Honorars, auch wenn dieses nur in die Gesamtsumme einfließt und damit nur 8,14% des Verkaufspreises der Grundstücke ausmacht, hätte sich ebenfalls aufgrund der Großvolumigkeit der Projekte auf einem hohen Niveau bewegt.

Zwar kann auch ein entgegenstehender Erfahrungssatz, dass ein im Wettbewerb stehender Kaufmann immer den höchstmöglichen Preis am Markt zu vereinnahmen versuchen wird, nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Allerdings greift ein Anscheinsbeweis vorliegend deswegen bereits auch nicht, weil die Entstehung des Schadens davon abhängt, wie sich ein Dritter, bei richtiger Beratung des Mandanten verhalten hätte. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens führt also nicht dazu, dass ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuernachzahlung bewiesen werden kann. Auch, wenn der Mandant sich dem ordnungsgemäßen Rat nicht verschlossen hätte, ist das Verhalten der dritten Grundstückseigentümer entscheidend. Die verbleibenden Zweifel am hypothetischen Verhalten des Dritten gehen in diesem Fall zu Lasten des Mandanten.

Vorliegend erfordert die Einkalkulierung der Umsatzsteuer in das Honorar die Bereitschaft der Grundstückseigentümer den erhöhten Preis zu zahlen, also einen geringeren Verkaufserlös zu akzeptieren. Ob diese Bereitschaft besteht, kann nicht festgestellt werden.

b. Zudem hat der Kläger unter Berücksichtigung des § 287 ZPO, § 252 S. 2 BGB bereits keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Schadens dargetan und keine Anknüpfungspunkte für einen gewöhnlichen Lauf der Dinge bewiesen. § 252 S. 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, weil sie gestattet, bei der Ermittlung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. Aber auch auf der Grundlage von § 287 ZPO ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu verlangen. Es müssen Anknüpfungspunkte für einen gewöhnlichen Verlauf der Dinge und dabei insbesondere in Bezug auf die konkrete örtlichen Marktsituation, nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden. Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt dabei weiterhin beim Kläger.

Im Steuerberaterregress muss der Mandant, der sich auf eine fehlende Einkalkulierung in das Honorar bezieht, die Kalkulation seiner eigenen Vergütung offenlegen. Maßgeblich ist, ob sich ein erhöhter Preis unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse hätte durchsetzen lassen.

Es kann, auch unter Berücksichtigung einer besonderen Marktposition des Klägers, nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Alternative des Hinzukaufens der Grundlagenermittlung und Vorplanung ein wirtschaftlich weniger attraktives Vorgehen sei, sodass auch ein geringerer Verkaufserlös dazu führe, dass die Eigentümer die Verträge mit dem Kläger in der gleichen Gestalt geschlossen hätten. Zwar kann in die Kalkulation auch die Leistung in Form der Übernahme des Vorfinanzierungsrisikos, wie auch des Wissenssatzes über die Durchführung der Erschließungsmaßnahmen einbezogen werden. Jedoch erfolgt aus der Vergütung dieser Leistung kein Rückschluss darauf, dass die Grundstückseigentümer die Leistung bei einem geringeren Verkaufserlös sodann nicht hinzugekauft hätten. Es wird nicht deutlich, welche Parameter gegenübergestellt werden und welche Höhe der Kläger für die besondere Vorfinanzierungsleistung einkalkuliert. Ein weiterer Nachweis, der das Verhalten der Grundstückseigentümer belegt, wurde nicht erbracht. Zudem haben sich die Grundstückseigentümer gerade gegen einen Grundstücksverkauf an den Kläger entschieden.

Der Umstand, dass der Grundstückseigentümer bei eigener Vornahme der Erschließungsleistungen die Grunderwerbssteuer bezahlt hätte, bietet keinen ausreichenden Rückschluss darauf, dass die Grundstückseigentümer einer höheren Vergütung zugestimmt hätten, da sodann auch eine Vergütung desjenigen, der die Erschließungsmaßnahmen durchführt, weggefallen wäre.

Auch hat der Kläger durch die jahrelange Nichteinkalkulierung der Umsatzsteuer günstigere Preise bzw. einen höheren Verkaufserlös für die Eigentümer sicherstellen können. Dadurch konnte der Kläger seinen besonderen Marktvorteil gerade ausbauen.

Der erforderlichen Wahrscheinlichkeit steht zudem insbesondere entgegen, dass sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, dass der Kläger seine Preise nach Zustellung der Nachzahlungsbescheide und spätestens im Zeitpunkt der behaupteten Kenntniserlangung im Dezember 2022, tatsächlich pauschal um 19% angehoben hat.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 243.776 € aus § 823 BGB. Ein Anspruch scheitert ebenfalls an einem nachgewiesenen kausalen Schaden. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht einschlägig.

4. Der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB, § 187 BGB analog ist mangels Hauptforderung unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 S. 2 ZPO.