EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 5

EAFGL – Abteilung Garantie

Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

EAFGL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte – Nichteinhaltung der Zahlungsfristen – Frist von 24 Monaten – Schätzung der auszuschließenden Ausgaben – Schlüsselkontrollen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Extrapolation der Mängelfeststellungen

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte und Finanzaudit getätigte Ausgaben betrifft