Zum einen wird auf die Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 27.05.2003
geändert.
2. a) Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die Kosmetika
"A B system absolute Tag"
und
"A B Natural Beauty Nacht"
mit den Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
wie mit der auf Seite 5 des Urteils abgebildeten Werbeunterlage geschehen:
1. "... haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche", es sei denn die Beklagte setzt eigene oder fremdbezogene Bestandteile ein, bzgl. deren Entwicklung oder Herstellung in den letzten 10 Jahren seit Herstellung des kosmetischen Fertigproduktes durch die Beklagte nicht auf Tierversuche zurückgegriffen worden ist,
und/oder
2. "... Naturkosmetik".
b) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.
c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 139,20 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2002 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,– EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,– EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
| Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: | 20.139,20 EUR |
Gründe
| I.
Die Berufung ist zulässig, der Sache nach zum Teil von Erfolg.
Zum einen wird auf die Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend:
Die Beklagte hat in der Zeitschrift "B" Nr. 21 vom 02.10.2002 (vgl. Bl. 48) die nachfolgend schwarz/weiß wiedergegebene farbige, ganzseitige Anzeige geschaltet, welche der Kläger in den Aussagen
"... haben bei uns nichts verloren, ebenso wenig wie Tierversuche."
und
"Naturkosmetik"
nicht in ihrem isolierten, sondern im konkreten Einsatz der vorliegenden Werbung angreift.
A B, Pionierin der Naturkosmetik, stellt fest:
Diese Naturkosmetik-Anzeige enthält keine Versuchskaninchen! Doch – eins.
Ich lass mir keine Gelegenheit entgehen, unsere Produkte an mir selbst zu probieren. Und wenn Sie jetzt denken, das sei doch wohl ziemlich riskant, schauen Sie mir ins Gesicht. Da können Sie drin lesen: Jedes Produkt besteht aus erlesenen Naturstoffen. Tierextrakte haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche. Darüber hinaus hab ich als Mitbegründerin des Unternehmens sechs Gebote für die Herstellung unserer Produkte festgelegt, bei denen ich nicht mit mir spaßen lasse. So kann ich nach fünf Jahrzehnten nicht nur für die fabelhafte Wirkung unserer Naturkosmetik gerade stehen, sondern auch für ihre hervorragende Verträglichkeit, Und dafür spiel ich gern noch eine Weile das Versuchskaninchen.
Reformhaus
natürlich gesund leben
NATURAL BEAUTY
Das Landgericht entsprach dem Klagebegehren durch den Ausspruch:
"A B system absolute Tag"
und
"A B Natural Beauty Nacht"
mit den Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wie mit der in diesem Antrag verbundenen Werbeunterlage gemäß Anlage K 4 geschehen:
1. "... haben nichts bei uns verloren, ebenso wenig wie Tierversuche".
und/oder
2. "... Naturkosmetik".
und folgte in seiner Begründung im Wesentlichen der Klägerbewertung, wonach die erste Aussage auch im Hinblick auf ihre Hervorhebung suggeriere, dass sämtliche Inhaltsstoffe niemals mittels Tierversuchen entwickelt oder getestet worden seien, worin die Lesererwartung aber getäuscht werde, da kosmetische Produkte jeglicher Art zwangsläufig auf den Erkenntnissen aus Tierversuchen beruhten. Ob die Beklagte bewährte Zutaten zum Einsatz bringe, deren Test in Tierversuchen schon über zehn Jahren zurückliege, könne offen bleiben, da sich die unter die in der Werbung angesprochenen sechs Gebote, welche seit fünf Jahrzehnten bestünden, zu fassende Aussage, für die beworbenen Produkte spielten Tierversuche in keinerlei Weise eine Rolle, auch auf diesen Zeitraum erstrecke. Die Werbeaussage "Naturkosmetik" gebe vor, die angezeigten Produkte bestünden ausschließlich aus natürlichen Stoffen. Tatsächlich enthielten sie schon nach der Umverpackung Substanzen chemisch-industriellen Ursprungs, was der geweckten Erwartung nahezu völliger Chemiefreiheit zuwiderlaufe. Danach stelle die beanstandete Werbung einen Verstoß gegen § 3 UWG dar, der geeignet sei, die Interessen der betroffenen Mitbewerber ernstlich zu beeinträchtigen. Dass der Kläger gleichermaßen werbende Konkurrenten der Beklagten nicht oder nicht nennenswert angreife, mache die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
die unter wiederholender Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich der Tierversuch-Aussage hauptsächlich darauf abstellt, dass die vom Landgericht behauptete textliche Hervorhebung nicht bestehe; auch im werblichen Kontext werde die Aussage unter Zugrundelegung des maßgeblichen Verbraucherleitbildes dahin verstanden, dass die Beklagte selbst keine Tierversuche durchführe noch solche in Auftrag gebe. Sie greife nur auf bewährte Bestandteile zurück, die möglicherweise, jedenfalls aber weit zurückliegend aus Tierversuchen hervorgegangen seien. So lasse sie sich von ihren Lieferanten auch zusagen, dass diese ihrerseits keine Bestandteile verwendeten, bzgl. deren in den letzten zehn Jahren Tierversuche durchgeführt worden seien. Ihr Verständnis entspreche auch der europarechtlichen Entwicklung und der neueren Rechtsprechung. Gleiches gelte auch für den Streitpunkt "Naturkosmetik". Da das Publikum die Unverzichtbarkeit von Konservierungsstoffen kenne, erwarte es eine Zusammensetzung nur im Wesentlichen aus natürlichen Stoffen, zumal es auch sonst eine vollkommene Naturbelassenheit nicht gebe. Der Anteil der Konservierungsstoffe mit 0,8, allenfalls 1 (vgl. Bl. 322) Volumenprozent sei zudem so verschwindend gering, dass die Aussage nicht beanstandungswürdig sei, zumal im weit sensibleren Bereich des Lebensmittelrechtes Volumenanteile bei Fett oder Zucker bis zu 0,5 % der Angabe fett- bzw. zuckerfrei nicht entgegenstünden.
Die Beklagte beantragt:
Auf die Berufung wird das Urteil des Vorsitzenden der 21. Kammer für Handelssachen des LG Tübingen vom 27. Mai 2003 (21 O 22/03) geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
Die Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat das Landgericht bejaht. Diese Feststellung ist zu Recht unbeanstandet geblieben.
Zwar hat die Beklagte nachgewiesen, dass etliche Konkurrenten mit ähnlichen, insbesondere naturbezogenen Aussagen werbend hervortreten (B 4 = Bl. 98 bis 111); auch ist unstreitig geblieben, dass der Kläger nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang (vgl. aber K 11 = Bl. 121 bis 124), dagegen vorgeht. Grundsätzlich ist es aber nicht rechtsmissbräuchlich (§ 13 Abs. 5 UWG), wenn der Anspruchsberechtigte nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Denn es steht dem in Anspruch Genommenen frei, seinerseits gegen die anderen Verletzer vorzugehen (BGH GRUR 01, 178 (I) – Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 67, 430, 431 – Grabsteinaufträge I; WRP 1997, 721 (II 1 b) – Lifting-Creme; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13, 64). Für einen Ausnahmetatbestand der gezielten Diskriminierung (vgl. (BGH GRUR 97, 681, 683 (II 1 b) – Produktwerbung; vgl. auch Köhler a.a.O. 64) ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen (BGH GRUR 03, 361 (II 1) – Sparvorwahl; vgl. auch BGH EBE/BGH 2003, 443 (I 1 b) – L-Glutamin). Der Senat, obwohl ihm keine Frau angehört – im Übrigen auch auf Seiten der Anwälte keine in Erscheinung getreten ist –, gehört zu den angesprochenen Verkehrskreisen, zumal es vorliegend nicht um geschlechtsspezifisch ausgerichtete Werbeaussagen geht, sondern um Eigenschaften und Herstellungsvorgänge, die jeden Hautpflege- oder Toilettenartikel in nämlicher Weise betreffen bzw. betreffen können.
"... Tierversuche."
Dieser beanstandeten Passage entnimmt der Senat, dass der angesprochene Verkehr damit nicht nur die Aussage verbindet, dass die Beklagte selbst keine Tierversuche durchführt oder solche in Auftrag gibt, sondern auch, dass sie auch sonst nicht auf Zulieferprodukte und Zutaten setzt, für deren Marktgängigkeit in den letzten 10 Jahren auf Tierversuche zurückgegriffen worden ist. Dass innerhalb der Wirtschaftsgeschichte eines solchen, fremdbezogenen Zusatzstoffes niemals, und sei es Jahrzehnte, fast das ganze letzte Jahrhundert oder noch weiter zurückreichend, Tierversuche insoweit keine Rolle gespielt hätten, erwartet der aufgeklärte Verbraucher auch bei der beanstandeten Werbung nicht.
"Naturkosmetik".
Propylparaben.
Phenoxyethanol
Methylparaben
ebenso natürlichen Ursprungs sind wie die weiteren von dem Kläger ins Feld geführten (Bl. 118, unerwiderte Beklagtenentgegnung Bl. 161)
Glycerin
Magnesium
Aluminium
Alkohol
Tocopherol
Hydroxid Stearate.
Aromastoffe.
Tatsächlich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise dargetan, ob es sich dabei notwendigerweise um chemisch verfertigte oder naturbelassene Aromastoffe handelt.
Retinyl Palmitate
Potassium Sorbate
Ethylparabene,
teilweise weil sie die Natur nicht in ausreichender Menge vorhalte, naturidentische Stoffe bezüglich Konservierungsmitteln darstellten, mithin der chemischen Formel nach gleich, aber industriell hergestellt seien. Dies widerspricht der konkreten Ankündigung erlesener Naturstoffe.
liegt eine Irreführung vor, welche auch relevant ist. Denn die Natur-Werbung im Bereich der Kosmetik und Körperpflege hat eine hohe Verhaltensrelevanz (Lindacher in GK/UWG (1992), § 3, 486; Helm in Gloy a.a.O. § 49, 149).
Die bezeichneten Handlungen sind auch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Im Bereich der Kosmetik ist die Naturbezogenheit, wie Lindacher schon 1992 festgestellt hat und was heute in noch weit größerem Maße gilt, ein ganz ausschlaggebendes Verkaufsargument. Wird es zu Unrecht eingesetzt, wird nachdrücklich auf das Marktgeschehen eingewirkt und können Verkaufsströme zu Unrecht umgelenkt werden. Im Übrigen besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr, der zu wehren ist (vgl. BGH WRP 01, 1301 (II 1 c) – Fernflugreise; WRP 99, 1475 (II 2) – Herabgesetzte Schlussverkaufspreise; Köhler a.a.O. § 13, 15). Denn die Naturstoffe sind teuer, ihre (nicht angezeigte) Substitution billiger und damit wirtschaftlich verlockend.
Die Einforderbarkeit der Abmahnkosten ist auf der Grundlage des hier gewonnenen Ergebnisses gegeben. Insoweit verhält sich die Berufung auch nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
Die Klagabweisung macht einen erheblichen Teil des Antrags: "Tierversuche" aus; der Senat bemisst den Unterliegensanteil insoweit mit 4/5 und bezogen auf den Gesamtstreitwert mit 4/10, was 2/5 bedeutet.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat wendet anerkannte Rechtsgrundsätze an; die Fallbehandlung erschöpft sich ausschließlich in ihrer Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.