EuG Sechste Kammer Urteil zitiert von 3

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Alpenschmaus – Ältere Unionswortmarke ALPEN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG trägt die im vorliegenden Verfahren angefallenen Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 16. August 2011 meldete die Zamek Nahrungsmittel GmbH & Co. KG nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3

Die Marke wurde u. a. für „Getreidepräparate; Müsli, Müsliriegel; Backwaren; Konditorwaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4

Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 201/2011 vom 24. Oktober 2011 veröffentlicht.

5

Am 23. Januar 2012 erhob die Streithelferin, die Weetabix Ltd, Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6

Der Widerspruch war auf folgende ältere Rechte gestützt:

– Unionswortmarke ALPEN, die am 16. Oktober 1998 unter der Nr. 42697 eingetragen und für die Waren „Getreidepräparate für die menschliche Ernährung“ in Klasse 30 bis zum 1. April 2016 verlängert wurde;

– nicht eingetragene Marke ALPEN, die im geschäftlichen Verkehr im Vereinigten Königreich für dieselben Waren benutzt wird.

7

Der Widerspruch wurde mit Eintragungshindernissen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

8

Die Rechte aus der Unionsmarkenanmeldung wurden durch zwei Übertragungserklärungen vom 1. März und 10. Oktober 2012 auf die Klägerin, die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, übertragen, wovon das EUIPO mit Eintragung vom 25. Oktober 2012 Kenntnis nahm.

9

Nach mehreren von den Beteiligten beantragten und vom EUIPO gewährten Verlängerungen der Verfahrensfristen wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch mit Entscheidung vom 29. August 2014 zurück.

10

Erstens wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war, u. a. deshalb zurück, weil die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise für die Feststellung der Bekanntheit der älteren Unionsmarke nicht ausreichend seien.

11

Zweitens schloss die Widerspruchsabteilung im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr u. a. mit der Begründung aus, dass die Waren zwar identisch, ähnlich oder entfernt ähnlich und die Zeichen bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich seien. Ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise verstehe jedoch die Bedeutung des Wortbestandteils „Alpen“ als das deutsche Wort für einen Gebirgszug in Europa, so dass dieser Bestandteil auf den Herkunftsort der genannten Waren hinweise und somit über eine schwache Kennzeichnungskraft verfüge.

12

Drittens wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück, soweit er auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war, und führte insoweit aus, dass die Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) nur wenig Aussicht auf Erfolg habe, da die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken ausgeschlossen sei.

13

Am 24. Oktober 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

14

Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies die Unionsmarkenanmeldung für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück, indem sie dem Widerspruch stattgab, soweit dieser auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt war, ohne die Gründe zu prüfen, die sich auf die Abs. 4 und 5 dieses Artikels bezogen.

15

Hierbei stützte sich die Beschwerdekammer auf folgende Feststellungen:

– Die betreffenden Waren richteten sich an die breite Öffentlichkeit, die durchschnittlich aufmerksam sei;

– obwohl die maßgeblichen Verkehrskreise die der Europäischen Union seien, sei es zweckmäßig, auf die Wahrnehmung des Teils dieser Verkehrskreise abzustellen, der sich im Vereinigten Königreich befinde;

– die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren seien identisch oder hochgradig ähnlich;

– das deutsche Wort „Alpenschmaus“ sei der kennzeichnungskräftigste Bestandteil der angemeldeten Marke;

– der Bestandteil „Alpen“ werde von den Verkehrskreisen des Vereinigten Königreichs nicht als Bezeichnung des Gebirgszugs der Alpen verstanden;

– die Zeichen wiesen eine geringe bildliche Ähnlichkeit und einen überdurchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf, während der begriffliche Vergleich neutral sei;

– die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Unionsmarke (im Folgenden: geprüfte ältere Marke) sei durchschnittlich, da der Bestandteil „Alpen“ im Englischen keine Bedeutung habe und jedenfalls keine Merkmale der betreffenden Waren beschreibe;

– die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise belegten nicht, dass die geprüfte ältere Marke eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft habe.

Anträge der Parteien

16

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts abgegebenen Erklärungen beantragt die Streithelferin,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Um die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzugreifen, rügt sie deren Beurteilungen in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise, die Ähnlichkeit der Waren, die originäre Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Alpen“ und die Ähnlichkeit der Zeichen.

20

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Streithelferin macht außerdem erstens geltend, dass die Beschwerdekammer hätte zugrunde legen müssen, dass die geprüfte ältere Unionsmarke eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft habe, und zweitens, dass der Widerspruch auch insoweit begründet sei, als er auf Eintragungshindernisse gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin jedoch auf eine Frage des Gerichts hin auf dieses zweite Argument verzichtet.

Vorbemerkungen

21

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

22

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn die Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach eben dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

23

Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

In Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen angenommen, dass das maßgebliche Publikum die breite Öffentlichkeit in der Union sei, die durchschnittlich aufmerksam sei. Es sei aber eine Beschränkung dahin möglich, nur auf die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs abzustellen.

25

Die Klägerin stellt die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads der Verkehrskreise nicht in Frage, macht aber geltend, da die geprüfte ältere Marke eine Unionsmarke sei, könne sich die Beschwerdekammer nicht darauf beschränken, die Verwechslungsgefahr aus der Sicht der Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs zu beurteilen.

26

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

27

Nach der Rechtsprechung ist, wenn sich der Schutz der älteren Marke auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt, zwar die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen, für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es jedoch aus, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Auch wenn es bedauerlich ist, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe ausgeführt hat, weshalb sie die Verwechslungsgefahr nur im Hinblick auf die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs geprüft hat, was damit in Zusammenhang stehen mag, dass das zweite ältere Recht, auf das der Widerspruch gestützt war, in diesem Mitgliedstaat benutzt worden sein soll (siehe oben, Rn. 6), kann nicht allein dieses Vorgehen der Beschwerdekammer zur Aufhebung der Entscheidung führen. Wenn das Gericht bei der Prüfung des weiteren Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangen würde, dass das Vorliegen von Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs zu bejahen sei, würde diese Feststellung nach der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung nämlich ausreichen, um dem Widerspruch stattzugeben, wie dies die Beschwerdekammer getan hat.

29

Die Frage, ob sich die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu Unrecht auf die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs beschränkt hat, kann daher erst nach der Beurteilung des weiteren Vorbringens der Klägerin abschließend beantwortet werden.

Zur Ähnlichkeit der Waren

30

In den Rn. 14 bis 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die durch die geprüfte ältere Marke geschützten „Getreidepräparate für die menschliche Ernährung“ mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten „Getreidepräparate[n]; Müsli, Müsliriegel[n]; Backwaren“ identisch seien bzw. einen hohen Ähnlichkeitsgrad mit den ebenfalls mit dieser Marke gekennzeichneten „Konditorwaren“ aufwiesen.

31

Die Klägerin macht geltend, dass die „Backwaren“ und die „Konditorwaren“, für die gemahlenes Getreide verwendet werde, allenfalls einen sehr geringen Grad an Ähnlichkeit mit „Müsli, Müsliriegel[n]“ aufwiesen, die ungemahlene Getreidekörner enthielten und mit anderen Zutaten wie Früchten verzehrt würden. Entsprechende Argumente trägt sie zu „Frühstücks-Cerealien“ vor.

32

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

33

Mit der Streithelferin ist festzustellen, dass die Klägerin unberücksichtigt lässt, dass die geprüfte ältere Marke „Getreidepräparate für die menschliche Ernährung“ erfasst. Solche Waren fallen indes mit den meisten mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren zusammen, nämlich den Waren „Getreidepräparate“ und den Waren „Müsli, Müsliriegel; Backwaren“. Diese sind nämlich ebenfalls Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, wie die Beschwerdekammer zutreffend in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat.

34

Darüber hinaus trägt die Klägerin nichts vor, was die in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, wonach „Konditorwaren“ zwar verschiedene Süßwaren und Schokoladen umfassen können, zu ihren Zutaten jedoch auch Getreide gehören kann, sie in Konkurrenz zu anderen Getreidepräparaten stehen und über dieselben Vertriebskanäle in Verkehr gebracht werden können wie die, die für Letztere genutzt werden. Diese Erwägungen reichen aus, um die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung eines hohen Ähnlichkeitsgrads dieser Waren zu bestätigen.

35

Wie die Streithelferin zutreffend ausgeführt hat, ist es im Übrigen wenig relevant, dass von den mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren einige gemahlenes Getreide und andere Getreidekörner enthalten, denn dieser Umstand, unterstellt man ihn als nachgewiesen, wirkt sich nicht darauf aus, dass die ältere Marke „Getreidepräparate für die menschliche Ernährung“ kennzeichnet, ohne nach der jeweiligen Verarbeitung zu unterscheiden, der das Getreide unterzogen werden kann.

36

Schließlich ist anzumerken, dass keine der einander gegenüberstehenden Marken „Frühstücks-Cerealien“ kennzeichnet. Obschon die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass diese Cerealien „Konditorwaren“ seien, die von der angemeldeten Marke erfasst würden, vergleicht die Klägerin diese Cerealien mit den anderen von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Das ist im Rahmen des Warenvergleichs zum Zweck der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unerheblich.

37

Daher ist das Ergebnis der Beschwerdekammer zu bestätigen, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren teils identisch und teils hochgradig ähnlich sind.

Zur Ähnlichkeit der Zeichen

38

Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass innerhalb der angemeldeten Marke der Wortbestandteil „Alpenschmaus“ am kennzeichnungskräftigsten sei.

39

Zweitens hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck „Alpen“, der der einzige Bestandteil der geprüften älteren Marke und zugleich der erste Teil des Wortbestandteils der angemeldeten Marke ist, ausgeführt, dass der Verbraucher im Vereinigten Königreich hierin nicht die deutsche Entsprechung des englischen Wortes „alps“ erkenne, so dass es sich entgegen der Beurteilung durch die Widerspruchsabteilung nicht um einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren handeln könne. Die Kennzeichnungskraft des Wortes „Alpen“ wurde daher als durchschnittlich eingestuft.

40

Drittens ist die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 24 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die bildliche Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des Wortbestandteils „schmaus“ und der Bildelemente, die nur in der angemeldeten Marke vorhanden seien, schwach sei. Die klangliche Ähnlichkeit hat sie als überdurchschnittlich eingestuft und dies damit begründet, dass die geprüfte ältere Marke und die ersten fünf Buchstaben der angemeldeten Marke identisch seien. Schließlich hat sie festgestellt, dass der begriffliche Vergleich angesichts des Fehlens eines Sinngehalts der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen für die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs neutral sei.

41

Viertens ergibt sich aus den Rn. 21 und 27 der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer die Möglichkeit erwogen hat, dass der Verbraucher im Vereinigten Königreich die Bedeutung des Ausdrucks „Alpen“ versteht. In diesem Zusammenhang ist sie davon ausgegangen, dass die Alpen kein spezifisches und abgegrenztes geografisches Gebiet seien, dass sie zwar mit der Haltung von Kühen, der Milcherzeugung und Milchprodukten, aber nicht mit der Herstellung von Getreide in Verbindung gebracht werden könnten und dass sie keinerlei Eigenschaft der betreffenden Waren beschrieben. Daher habe dieser Ausdruck, der die geprüfte ältere Marke darstelle, jedenfalls eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft.

42

Die Klägerin trägt vor, dass die allein aus dem Wort „Alpen“ bestehende geprüfte ältere Marke eine geringe originäre Kennzeichnungskraft habe, da dieses Wort als Hinweis auf die geografische Herkunft der betreffenden Waren verstanden werde. Dies werde durch mehrere Entscheidungen des EUIPO und anderer Ämter für geistiges Eigentum bestätigt, mit denen Markenanmeldungen mit Begriffen, die sich auf die Alpen bezögen, wegen ihres beschreibenden Charakters oder ihrer fehlenden Kennzeichnungskraft zurückgewiesen worden seien. Außerdem schwäche die Existenz zahlreicher eingetragener Marken mit dem Bestandteil „Alpen“ zusätzlich die originäre Kennzeichnungskraft der geprüften älteren Marke.

43

Daher werde die angemeldete Marke durch ihren Bildbestandteil beherrscht, und das Element „Alpen“ werde wegen seines beschreibenden Charakters von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem deutschen Begriff „Alpenschmaus“ mit seiner Bedeutung „gute Alpenmahlzeit“ nicht isoliert betrachtet. Folglich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich.

44

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Vorbemerkungen

45

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken kann nicht nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen werden. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann bei der Beurteilung der Ähnlichkeit nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

47

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die hohe oder geringe Unterscheidungskraft der Bestandteile, die einer angemeldeten Marke und einer älteren Marke gemeinsam sind, ein erhebliches Element im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist (vgl. Urteil vom 26. März 2015, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM – Lifestyle Equities [Royal County of Berkshire POLO CLUB], T-581/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:192, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der einander gegenüberstehenden Zeichen

48

Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke oder eines Markenbestandteils ihre bzw. seine mehr oder weniger stark ausgeprägte Eignung zu prüfen, dazu beizutragen, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die der betreffenden Marke oder dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften darauf zu prüfen, ob sie bzw. er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Sun Cali/EUIPO – Abercrombie & Fitch Europe [SUN CALI], T-512/15, EU:T:2016:527, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

– Zur originären Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Alpen“

49

In Bezug auf den Bestandteil „Alpen“, dem einzigen Bestandteil der geprüften älteren Marke, ist erstens das Vorbringen der Klägerin zu Entscheidungen des EUIPO und anderer Ämter für geistiges Eigentum, mit denen die Eintragung von dieses Wort enthaltenden Marken abgelehnt wurde, zurückzuweisen.

50

Zum einen sind nämlich die Entscheidungen, die die Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffen haben, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Zum anderen ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind. Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig (Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58).

52

Schließlich ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass eine ältere Unionsmarke wenigstens über das Mindestmaß an Kennzeichnungskraft verfügt, das für ihre Eintragung erforderlich ist, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2015, Primagaz/HABM – Reeh [PRIMA KLIMA], T-195/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:681, Rn. 95 und 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Dies könnte von der Klägerin nur im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der älteren Marke gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 207/2009 in Frage gestellt werden.

54

Daher ist der älteren Marke, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat, wenigstens das Mindestmaß an Kennzeichnungskraft zuzuerkennen, das ihre Eintragung begründet hat.

55

Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts hin klargestellt, dass sie nicht anstrebe, dass davon ausgegangen werde, dass die geprüfte ältere Marke keinerlei Kennzeichnungskraft besitze.

56

Zweitens ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Kennzeichnungskraft des Wortes „Alpen“ dadurch geschwächt werde, dass mehr als 270 Markeneintragungen dieses Wort enthielten.

57

In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass die Klägerin sich auf die Vorlage eines Verzeichnisses der von ihr angeführten Eintragungen beschränkt hat. Nach der Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass solche Eintragungen existieren, jedoch nicht aus, die originäre Kennzeichnungskraft eines Bestandteils zu schwächen, da sich anhand dieser Eintragungen, für sich genommen, nicht feststellen lässt, in welchem Ausmaß die angesprochenen Verkehrskreise mit Marken, die diesen Bestandteil enthalten, tatsächlich konfrontiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T-358/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:174, Rn. 35, und vom 8. März 2013, Mayer Naman/HABM – Daniel e Mayer [David Mayer], T-498/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:117, Rn. 77 bis 79).

58

Drittens ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall der Grad der originären Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Alpen“ nicht in besonderer Weise davon beeinflusst wird, ob er für die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich eine gedankliche Verbindung mit dem Gebirgszug der Alpen hervorruft oder nicht.

59

In dem von der Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung in erster Linie berücksichtigten Fall, dass die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich den Bestandteil „Alpen“ nicht als die deutsche Entsprechung des englischen Wortes „alps“ verstünden, ist diesem Bestandteil, da er keinen Sinngehalt hat, nämlich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzuerkennen.

60

Nach der Rechtsprechung kann die Kenntnis einer Fremdsprache im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden (Urteil vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T-292/08, EU:T:2010:399, Rn. 83, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 24. Juni 2014, Hut.com/HABM – Intersport France [THE HUT], T-330/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:569, Rn. 40).

61

In Bezug auf den von der Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 27 der angefochtenen Entscheidung hilfsweise betrachteten Fall, dass der Verbraucher im Vereinigten Königreich den Bestandteil „Alpen“ mit dem englischen Wort „alps“ gedanklich in Verbindung brächte, würde die originäre Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils dadurch nicht merklich beeinträchtigt. Denn wie die Beschwerdekammer ganz richtig hervorgehoben hat, ist dieses Wort nicht in Bezug auf irgendeine Eigenschaft der fraglichen Waren, insbesondere ihre geografische Herkunft, beschreibend. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass die Alpen zwar möglicherweise für ihre Kühe, die Milch, die sie erzeugen, und die aus dieser Milch hergestellten Milchprodukte bekannt seien, solche Erwägungen aber nicht auf Getreideerzeugnisse übertragbar seien. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, wäre im Übrigen selbst dann, wenn die fraglichen Waren als Nahrungsmittel angesehen werden könnten, die die erforderliche Energie für das Skifahren oder andere Wintersportarten, das Bergsteigen oder das Wandern liefern oder allgemeiner für ein gesundes, durch Aktivitäten im Freien geprägtes Leben, wie man es in den Bergen führt, die Verbindung zwischen den Eigenschaften dieser Waren und dem Bestandteil „Alpen“ zu mittelbar, um sich auf die originäre Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils auszuwirken.

62

Daher ist dem Bestandteil „Alpen“ eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft beizumessen, ohne dass es der Feststellung bedarf, ob der Verbraucher im Vereinigten Königreich die Bedeutung des Bestandteils „Alpen“ versteht.

– Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der angemeldeten Marke

63

Die angemeldete Marke stellt sich als Verpackungsetikett mit abgerundetem Ende dar, das eine von einen Halbkreis überwölbte stilisierte Berglandschaft erkennen lässt, über der ein Edelweiß angeordnet ist. Unterhalb des Halbkreises ist das Wort „Alpenschmaus“ in der Art einer Handschrift platziert, wobei alle Buchstaben weiß sind und nur der erste Buchstabe ein Großbuchstabe ist.

64

Entsprechend den Ausführungen oben in Rn. 59 zum Ausdruck „Alpen“ ist darauf hinzuweisen, dass der Wortbestandteil „Alpenschmaus“ eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft hat, da die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich ihm keine Bedeutung beilegen. Selbst wenn diese Verkehrskreise in diesem Bestandteil das deutsche Wort „Alpen“ identifizieren und es mit dem englischen Wort „alps“ gedanklich in Verbindung bringen würden, hätte dies aus den oben in Rn. 61 genannten Gründen keine Folgen.

65

Hinsichtlich der Bildelemente der angemeldeten Marke ist anzumerken, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Landschaften und Blumen bei Lebensmitteln zwar oft verwendet werden, um den Gedanken zu evozieren, dass diese aus einer unberührten Natur stammen; die Größe der hier in Rede stehenden Bildelemente lässt aber nicht die Annahme zu, dass sie in dem von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind.

66

Somit ist die geprüfte ältere Marke mit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen.

Zum bildlichen Vergleich

67

In Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich eine geringe Ähnlichkeit aufwiesen.

68

Diese Beurteilung ist zu bestätigen. Aufgrund ihrer Größe und ihrer zentralen Anordnung bestimmen die Bildelemente der angemeldeten Marke nämlich den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck in einer Weise, die der des Wortbestandteils „Alpenschmaus“ entspricht.

69

Selbst wenn man annimmt, dass das Wort „Alpen“ innerhalb der angemeldeten Marke identifiziert wird, ist doch das Vorhandensein des ihm angefügten Elements „schmaus“ ein Umstand, der im Verhältnis zu der geprüften älteren Marke eine gewisse Differenzierung bewirkt und der zu dem aus den genannten Bildelementen resultierenden Umstand hinzutritt. Diese Umstände verringern die Ähnlichkeit, die darauf beruht, dass die geprüfte ältere Marke und die ersten fünf Buchstaben des Wortbestandteils der angemeldeten Marke übereinstimmen, obwohl der Verbraucher dem Anfangsteil einer Marke normalerweise eine größere Bedeutung beimisst. Denn diese Erwägung kann nicht in allen Fällen gelten und den Grundsatz in Frage stellen, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck zu berücksichtigen ist (Urteile vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T-363/06, EU:T:2008:319, Rn. 38, und vom 23. September 2011, NEC Display Solutions Europe/HABM – C More Entertainment [see more], T-501/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:527, Rn. 38). Im vorliegenden Fall ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Identifizierung des Wortes „Alpen“ innerhalb des Wortbestandteils der angemeldeten Marke weder durch einen Gedankenstrich noch durch ein Leerzeichen oder eine farbliche Kennzeichnung erleichtert wird.

Zum klanglichen Vergleich

70

In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen überdurchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, weil die geprüfte ältere Marke in dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke enthalten sei und die Bildelemente dieser Marke in klanglicher Hinsicht keine Rolle spielten.

71

Dem ist zuzustimmen.

72

Erstens sind nach der Rechtsprechung beim klanglichen Vergleich zweier Zeichen, die Wortbestandteile umfassen, nämlich nur diese Bestandteile zu berücksichtigen, während für gegebenenfalls vorhandene Bildelemente ein bildlicher Vergleich der Zeichen anzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Iglotex/HABM – Iglo Foods Group [IGLOTEX], T-282/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:226, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Daher ist allein der Wortbestandteil „Alpenschmaus“ der angemeldeten Marke zu berücksichtigen und dieser mit dem Wortbestanteil „Alpen“ der geprüften älteren Marke zu vergleichen.

74

Zweitens ist entschieden worden, dass der Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, an die ein anderes Wort angefügt wurde, einen Hinweis auf die Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Marken darstellt (vgl. Urteil vom 28. April 2016, Fon Wireless/EUIPO – Henniger [Neofon], T-777/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:253, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Da die Bildelemente im Rahmen des klanglichen Vergleichs nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe oben, Rn. 73), ist zudem die Ähnlichkeit der Zeichen in dieser Hinsicht noch offensichtlicher als in visueller Hinsicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2016, LR Health & Beauty Systems/HABM – Robert McBride [LR nova pure.], T-202/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:28, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Des Weiteren ist anzumerken, dass unabhängig davon, ob die englischsprachigen Verkehrskreise dem Element „Alpen“ eine Bedeutung beilegen oder nicht, dieses den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Element für die Verkehrskreise leichter auszusprechen ist als das Element „schmaus“. Daher ist es wahrscheinlich, dass sich die englischsprachigen Verkehrskreise, wenn sie die angemeldete Marke mündlich gebrauchen, mehr auf ihre ersten fünf Buchstaben konzentrieren, die mit den Buchstaben übereinstimmen, die die geprüfte ältere Marke darstellen.

77

Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen überdurchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen, zu bestätigen.

Zum begrifflichen Vergleich

78

In Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass der begriffliche Vergleich neutral sei, da die Zeichen für die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich keine Bedeutung hätten.

79

Hinsichtlich des Vergleichs der geprüften älteren Marke mit dem Wortbestandteil „Alpenschmaus“ der angemeldeten Marke ist diese Feststellung grundsätzlich korrekt, da die Kenntnis einer Fremdsprache nicht vorausgesetzt werden kann (siehe oben, Rn. 60). Daher ist in Ermangelung des Beweises des Gegenteils davon auszugehen, dass die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich weder dem Bestandteil „Alpen“ noch dem Bestandteil „Alpenschmaus“ eine Bedeutung beilegen.

80

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke durch ihre Bildbestandteile den Gedanken an eine Berglandschaft evoziert, der für die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs in der älteren Marke nicht präsent ist, da sie den Sinngehalt des deutschen Wortes „Alpen“ grundsätzlich nicht verstehen.

81

Nach der Rechtsprechung sind zwei Zeichen begrifflich nicht ähnlich, wenn eines keinen Sinngehalt hat, während das andere einen begrifflichen Inhalt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2004, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], T-185/02, EU:T:2004:189, Rn. 55, vom 9. März 2012, EyeSense/HABM – Osypka Medical [ISENSE], T-207/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:121, Rn. 34, und vom 25. November 2015, Soprema/HABM – Sopro Bauchemie [SOPRAPUR], T-763/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:883, Rn. 64).

82

Im vorliegenden Fall führt die durch die angemeldete Marke bewirkte bloße Evozierung des Gedankens an Berge nicht zu einem echten begrifflichen Unterschied der einander gegenüberstehenden Zeichen, der geeignet ist, ihre in klanglicher Hinsicht und in geringerem Maße in visueller Hinsicht bestehende Ähnlichkeit zu neutralisieren. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Marke, die aus Wort- und Bildbestandteilen besteht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortbestandteile die der Bildbestandteile übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fragliche Ware oder Dienstleistung eher den Namen der Marke nennen wird, als ihren Bildbestandteil zu beschreiben (vgl. Urteil vom 22. September 2016, SUN CALI, T-512/15, EU:T:2016:527, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83

In dem Fall schließlich, dass die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich das in jedem der einander gegenüberstehenden Zeichen vorhandene Element „Alpen“ mit dem englischen Wort „alps“ in gedankliche Verbindung bringen würden, bestünde eine begriffliche Ähnlichkeit, zumal die Bildelemente der angemeldeten Marke mit diesem Wort in Zusammenhang gebracht werden können.

Zur Verwechslungsgefahr

84

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

85

Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

86

In den Rn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die Verkehrskreise im Vereinigten Königreich mit der Begründung bejaht, dass die betreffenden Waren identisch oder sehr ähnlich seien, dass die Zeichen einen geringen Grad an bildlicher Ähnlichkeit und einen überdurchschnittlichen Grad an klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen und dass die originäre Kennzeichnungskraft der geprüften älteren Marke durchschnittlich sei, denn sie habe keinen oder jedenfalls keinen auf die Eigenschaften der erfassten Waren hinweisenden Sinngehalt. Im Übrigen hat die Beschwerdekammer verneint, dass die Streithelferin bewiesen habe, dass ihre Marke durch die Art und Weise, in der sie sie benutzt habe, eine höhere Kennzeichnungskraft erworben habe.

87

Nach Ansicht der Klägerin kann vorliegend keine Verwechslungsgefahr bestehen, da die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht ausreichend ähnlich seien, die Waren teilweise unterschiedlich seien und kein Anlass bestehe, das beschreibende Wort „Alpen“ im Wortbestandteil „Alpenschmaus“ der angemeldeten Marke zu isolieren.

88

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

89

Aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Vereinigten Königreich in Bezug auf die betreffenden Waren einen mittleren Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legen, dass die Waren identisch oder ähnlich sind, dass die geprüfte ältere Marke eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft besitzt und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich in einem geringen Grad und klanglich in einem überdurchschnittlichen Grad ähnlich sind, während der begriffliche Vergleich entweder neutral ausfällt (siehe oben, Rn. 78 und 79) oder die sonstigen Ähnlichkeiten nicht zu neutralisieren vermag (siehe oben, Rn. 80 bis 82) oder aber einen anderen Ähnlichkeitsfaktor erzeugen kann (siehe oben, Rn. 83).

90

Unter diesen Umständen ist zu konstatieren, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für die fraglichen Waren aus der Sicht des Verbrauchers im Vereinigten Königreich eine Verwechslungsgefahr besteht, was nach der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung für die Feststellung ausreicht, dass die Beschwerdekammer dem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch der Streithelferin zu Recht stattgegeben hat.

91

Infolgedessen ist die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung des Vorbringens der Streithelferin zu den Nachweisen der durch Benutzung erworbenen erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke und zu dem Umstand bedarf, dass sie diese Marke durch Hinzufügung von Bildbestandteilen, die Berge darstellten, benutzt habe.

Kosten

92

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Hinsichtlich des Antrags der Streithelferin, der Klägerin auch die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, genügt der Hinweis, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben wird und daher weiterhin für die fraglichen Kosten maßgeblich ist.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-103/16

Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG mit Sitz in Essen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, C. Fürsen und N. Bertram,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Strittmatter und A. Folliard-Monguiral, dann A. Schifko,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Weetabix Ltd mit Sitz in Kettering (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Finger und Rechtsanwalt T. Farkas,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sache R 2725/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Weetabix und Aldi Einkauf

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie des Richters S. Papasavvas und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017

folgendes