VG Hamburg 5. Kammer Beschluss LS

Fehler in der Bewertung schriftlicher Leistungen müssen im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Fehler in der Bewertung schriftlicher Leistungen müssen im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den Korrekturanmerkungen sowie etwaig Anmerkungen der Lehrkraft im Überdenkungsverfahren aufgezeigt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach wegen der von der Antragsgegnerin abgelehnten Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums.

2

Die am … 2014 geborene Antragstellerin besuchte zuletzt im Schuljahr 2025/2026 in der Jahrgangsstufe 6 das Gymnasium A. Die erteilten Zeugnisse der letzten drei Jahre weisen insbesondere folgende Noten aus (Schülerbogen, S. 25, 32, 37; Widerspruchsakte, S. 4).

Jahrgangsstufe 4Jahrgangsstufe 5Jahrgangsstufe 6
1. Halbjahr2. Halbjahr
Deutsch4 +445 +5 +
Mathematik3 -5 +5 +5 +5 +
3

Der Antragstellerin wurden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wegen besonderer und andauernder Schwierigkeiten im Bereich Aufmerksamkeit Nachteilsausgleiche gewährt durch Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten und Tests sowie durch die Erlaubnis zum Tragen eines Lärmschutz-Kopfhörers (Schülerbogen, S. 26 f., 31, 45; Widerspruchsakte, S. 182 ff.). In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wurden zudem Lern- und Fördervereinbarungen über eine Förderung in Deutsch sowie Mathematik geschlossen (Schülerbogen, S. 21, 22, 30).

4

Die Zeugniskonferenz für die Jahrgangsstufe 6 im Schuljahr 2025/2026 am 10. Juni 2026 legte für die Antragstellerin die Note in Mathematik auf 5+ statt von der Lehrkraft empfohlen 4 - fest, folgte im Übrigen den Empfehlungen der Lehrkräfte und beschloss ihren Übergang auf die Stadtteilschule (Widerspruchsakte, S. 1, 4). Die erstellte Notenübersicht enthält insbesondere folgende Einzel- und Zeugnisnoten (Widerspruchsakte, S. 16)

1. Halbjahr2. HalbjahrZeugnisnote
laufende Kursarbeitschriftlichlaufende KursarbeitschriftlichNote 1-6Punkte 0-15
Deutsch5 +4, 5, 5+5 +3, 4-, 5+5 +3,4
Mathematik4 -5, 554- , 55 +3
5

Das am 8. Juli 2026 erstellte Zeugnis enthält insbesondere die benannten Noten „mangelhaft (5)“ + in den Fächern Deutsch und Mathematik und vermerkt zur Schullaufbahn, dass die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 des Gymnasiums, sondern in die Klasse 7 der Stadtteilschule übergeht.

6

Am 20. Juli 2026 hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie nimmt Bezug auf ihren am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin gegen das Zeugnis eingelegten Widerspruch. Sie wendet sich gegen ihre Bewertung in den Fächern Deutsch und Mathematik.

7

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.

8

Bei der Entscheidung haben der Schülerbogen sowie die Widerspruchsakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend verwiesen

II.

9

Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

III.

10

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu dem Zweck einer vorläufigen Regelung wegen des von der Antragstellerin in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist unbegründet.

11

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnungen vor, bestimmt das Gericht aufgrund § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO nach Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des vom Antragsteller vorgegebenen Zwecks erforderlich sind. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des in der Hauptsache geltend gemachten Anspruchs, für den er um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht.

12

Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. In der Hauptsache dürfte sie weder eine durch die Antragsgegnerin mit dem Zeugnis vom 8. Juli 2026 versagte Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums noch eine Neuentscheidung darüber beanspruchen können.

13

1. Die Entscheidung darüber, dass die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 des Gymnasiums, sondern in die Klasse 7 der Stadtteilschule übergeht, findet ihre Rechtsgrundlage im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy).

14

Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 HmbSG erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der gewählten Schulstufe oder Schulform erfüllt. Die Zeugniskonferenz stellt aufgrund § 42 Abs. 5 Satz 2 HmbSG fest, ob die Voraussetzungen für den Übergang vorliegen. Ist nicht zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des achtjährigen gymnasialen Bildungsgangs gewachsen sein wird, wechselt die Schülerin oder der Schüler nach § 42 Abs. 5 Satz 3 HmbSG in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule.

15

Der Übergang aus der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 APO-GrundStGy zulässig, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers (Nr. 1) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und (Nr. 2) im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens mit der Note „ausreichend“ (4) und in nicht mehr als zwei Fächern mit einer schlechteren Note bewertet wurden. Gegenstand der Leistungsbewertung sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 APO-GrundStGy die schriftlichen, mündlichen und praktischen Einzelleistungen unter Berücksichtigung ihrer Anteile an der Gesamtleistung. Die Anforderungen und die Anforderungsebenen, auf die sich die Leistungsbewertung bezieht, ergeben sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 APO-GrundStGy aus den Bildungsplänen. In der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums erhalten die Schülerinnen und Schüler aufgrund § 44 Abs. 2 Satz 3 HmbSG Notenzeugnisse. Es gelten nach § 2 Abs. 2 APO-GrundStGy die üblichen Notenstufen. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums beziehen sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 APO-GrundStGy die Noten auf die Anforderungen des Bildungsplans für die Sekundarstufe I des Gymnasiums. Die Note „ausreichend“ (4) wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 APO-GrundStGy erteilt, wenn die Mindestanforderungen erfüllt sind. Bei den Noten „gut“ (2) bis „mangelhaft“ (5) kann eine vorhandene Tendenz nach § 2 Abs. 6 Satz 1 APO-GrundStGy durch Zufügung eines Plus- oder Minuszeichens gekennzeichnet werden. Kommt es für die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung auf eine Note an, wird nach § 2 Abs. 6 Satz 3 APO-GrundStGy das Plus- oder Minuszeichen nicht berücksichtigt.

16

Dabei ist die zugrundeliegende Bewertung schulischer Leistungen eine originär pädagogische Aufgabe (BVerwG, Beschl. v. 6.3.1998, 6 B 9.98, juris Rn. 6, NVwZ 1998, 859). Den Prüfern in einer den Zugang zu Berufsausbildungen eröffnenden Schulprüfung kommt ein Beurteilungsspielraum wie in einer berufsbezogenen Prüfung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 34, 37; vgl. Beschl. v. 12.12.2024, 1 Bf 175/22.Z, n. v.; VGH München, Beschl. v. 5.12.2013, 7 ZB 13.1306, juris Rn. 13, VG Hamburg, Urt. v. 6.5.2022, 5 K 3223/19, juris Rn. 24 f.). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, juris Rn. 56, BVerfGE 84, 34). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19.93, juris Rn. 8, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13.98, juris Rn. 35, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, juris Rn. 23, NVwZ-RR 2008, 851).

17

Die Beurteilung weist § 62 Abs. 1 HmbSG der Letztentscheidung der Zeugniskonferenz zu. Deren Aufgaben sind danach - auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer - die Beratung und Beschlussfassung über (Nr. 1) den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie (Nr. 2) die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform.

18

2. Formelle Erwägungen können die Antragstellerin nicht zum Ziel führen.

19

Zuständig für die Erteilung des Zeugnisses ist die besuchte Schule. Im Verfahren liegen den Noten sowie dem Vermerk zum Übergang die Entscheidung der Zeugniskonferenz nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HmbSG zugrunde.

20

Einer Anhörung nach § 28 HmbVwVfG vor Erlass des Zeugnisses bedurfte es entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht. Diese Vorschrift findet wegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG keine Anwendung auf die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie für die Tätigkeit der Schulen.

21

Unabwendbar ist wegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG ebenso das Begründungserfordernis aus § 39 HmbVwVfG.

22

3. Materiell dürfte die Antragstellerin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Versetzung in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums nach § 13 Abs. 1 Satz 1 APO-GrundStGy aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht sämtlich erfüllen.

23

a) Die erstrebten Versetzung dürfte bereits entgegenstehen, dass die Antragstellerin im Fach Deutsch lediglich die Note „mangelhaft“ (5) (plus) erzielt hat. Sie dürfte insofern keine neue Beurteilung beanspruchen können. Sie dürfte keinen Beurteilungsfehler aufgezeigt haben.

24

Soweit die Antragstellerin vorbringt, im Fach Deutsch scheitere sie um 0,1 Punkte im schriftlichen Teil, belegt die vorgelegte Notenübersicht, dass die aus den gewichteten Durchschnitten von mündlicher Leistung (60 %) und schriftlicher Leistung (40 %) gebildete Gesamtnote rechnerisch 3,4 Punkte beträgt. Dies entspricht der Note 5 +. Für einen Beurteilungsfehler ist insoweit kein Ansatz ersichtlich.

25

Soweit die Antragstellerin annimmt, die Klassenarbeit „Vorstadtkrokodile“ sei fehlerhaft korrigiert worden sein, ist hinsichtlich deren Beurteilung mit der Note 4 - kein Beurteilungsfehler dargetan.

26

Die Aufgabe 3 dieser Klassenarbeit ging dahin:

27

„Charakterisiere Kurt, indem du fünf Charaktereigenschaften nennst, erläuterst und am Text belegst. Fülle hierzu die Tabelle aus.“

28

Die Antragstellerin führt in der Antragsbegründung aus, in der Klassenarbeit habe sie für die Begriffe „Beobachten und Merken“ und „Nachdenken“ keine Punkte bekommen. Es handele sich um Rechtschreibfehler. Die Charaktereigenschaften „beobachtend“ und „nachdenkend“ seien Adjektive, die lediglich falsch aufgeschrieben worden seien und entsprechend bepunktet gewesen wären.

29

Ein Beurteilungsfehler dürfte darin nicht erkennbar werden.

30

Die Antragstellerin hatte in der Klassenarbeit zweimal zur Lösung der Aufgabe 3 angesetzt. Beim ersten Ansatz hatte sie keine verlangte mehrspaltige Tabelle erstellt, sondern insbesondere geschrieben „Kurt sitzt am Fenster beobachtet verdächtige Männer und Merkt Autos, Personen und verhalten“. Die Korrekturanmerkung enthält - ohne ein Überschreiten des Bewertungsspielraums erkennen zu lassen - die sachliche Kritik „Welche Eigenschaften werden hier deutlich  Erklärung benötigt das Adjektiv“. In der von der Antragstellerin in einem zweiten Ansatz auf einem gesonderten Blatt erstellten Tabelle sind in der Spalte Charaktereigenschaften in einer Zeile „Beobachten und Merken“ und in einer weiteren Zeile „Nachdenken“ eingetragen. Nicht ersichtlich ist, dass diesbezügliche Korrekturanmerkung „keine Adjektive“ beurteilungsfehlerhaft sein könnte. Benannt sind Tätigkeiten und keine Eigenschaften, mithin keine Charaktereigenschaften. Zu beurteilen ist von Lehrkräften und Schule die konkrete Ausführung in der Klausur. Erläuterungen, Ergänzungen oder Erklärungen in nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren sind nicht Gegenstand der Bewertung.

31

Die Aufgabe 4 der Klassenarbeit lautete:

32

„Die Krokodiler sind auf dem Ziegeleigelände und treffen dort auf Egon. Wegen seiner Unfreundlichkeit fährt Kurt ihn über den Fuß. Egon verlässt anschließend das: Schaue Dir nun die Seiten 27-98 an.

33

Verfasse einen Tagebucheintrag aus Kurts Perspektive zu diesem Ereignis, indem du…

34

… die Situation beschreibst, die sich zutrug.

35

… deine Gefühle und Gedanken in diesem Moment schilderst.

36

… erklärst, warum du so gehandelt hast.

37

… beschreibst, was Egons Verhalten deiner Meinung nach verrät.

38

… auf Frank eingehst und erklärst, was dich an dieser Situation besonders beschäftigt.

39

… reflektierst, was dieser Abend für dich bedeutet.

40

Hinweis: Die Seiten 85 - 86 und 90 - 92 können zur Hilfe genutzt werden.“

41

Die Antragsbegründung räumt ein, dass der geforderte Tagebucheintrag nicht gefertigt worden sei. Dies sei aber nur eine Formvorgabe und der Inhalt sei trotzdem anhand der nachfolgenden Anforderungen zu bewerten gewesen. Aus dem Bewertungsbogen der Lehrkraft ließe sich ablesen, dass 4 Punkte für die Form offensichtlich erreicht blieben, es blieben also 16 Punkte.

42

Der Bewertungsbogen (Widerspruchsakte, S. 47) gibt an:

43

Zwar hat ausgehend davon die Lehrkraft von insgesamt 20 Punkten, 4 Punkte Form/Sprache zugeordnet und 16 Punkte dem Inhalt. Doch ist nicht aufgezeigt, dass in der Bewertung des von der Antragstellerin konkret geleisteten Inhalts mit lediglich 3 Punkten Beurteilungsfehler inmitten wären.

44

Die Situationsbeschreibung hat die Lehrkraft mit 1 von 2 Punkten bewertet. Die Antragstellerin hat nicht unter Auseinandersetzung mit der gerade auf dieses Inhaltselement bezogenen Korrekturanmerkung „ nur Kontext (Dialog zitiert, unvollständig)“ dargetan, dass diese Bepunktung der Bewertungsspielraum überschritte. Soweit sie vorbringt, sie habe die Situation anhand wichtiger Zitate wiedergeben hat sie damit insbesondere nicht ausgeführt, dass damit die Situation vollständig beschrieben sei.

45

Das Inhaltselement Gefühle und Gedanken Kurts hat die Lehrkraft mit 1 von 3 Punkten bewertet. Soweit sie äußert, die Bepunktung erschließt sich nicht, es seien Gefühle und Gedanken Kurts beschrieben worden, ist von der Antragstellerin kein Beurteilungsfehler ersichtlich gemacht. Er ist auch nicht offenbar. Die Klausurbearbeitung der Antragsteller zur Aufgabe 3 beschränkt sich über die Zitate von Gesprächsteilen hinaus auf die Sätze „Kurt fühlt sich mutig/stark und einbisien schulig. Kurt hat sich im den moment gewährt, weil Egon ihm angeschrien hat und so gesagt bedroht hat. Egon war wütend und hatte ganz wenig angst. Ich denke ich währe traurig wütend. Für mich währe es ein schönen Abend weil ich jemand beweist hab das ich vieles tuhen kann.“ Nicht aufgezeigt ist, dass darin die Gefühle und Gedanken Kurts in einer Vollständigkeit und einer Tiefe dargestellt wären, dass eine Bepunktung mit 2 oder 3 Punkten zwingend wäre.

46

Die Begründung der Handlung, warum Kurt Egon über den Fuß gefahren ist, hat die Lehrkraft ausweislich der Korrekturanzeichnungen mit 1 von 3 Punkten bewertet. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es sei nicht verständlich, weshalb sie keine Punkte erhalten habe, trifft damit die Prämisse von 0 Punkten schon nicht zu. Soweit die Antragstellerin mitteilt, sie habe sinngemäß geschrieben: „Kurt hat sich gewehrt, weil Egon ihn angeschrien und bedroht hatte.“ und dies dürfte die richtige Antwort sein, führt dies nicht zum Ziel. Sie hat nicht aufgezeigt, dass sie in der Bearbeitung der Klassenarbeit damit eine in jeder Hinsichtlich vollständige und substantiierte Begründung von Kurts Handlung wiedergegeben hätte, die notwendigerweise mit einer höheren Punktzahl zu bewerten gewesen wäre.

47

Die Deutung von Egons Verhalten hat die Lehrkraft mit 0 von 3 Punkten bewertet. Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie habe ausdrücklich ausgeführt, dass Egon durch Wut und Angst gesteuert gehandelt habe, trifft dies zum einen in dieser Deutlichkeit nicht zu. Sie hatte geschrieben „Egon war wütend und hatte ganz wenig angst.“ Die Antragsbegründung zeigt zum einen nicht auf, dass sie substantiiert und widerspruchslos die Egon zugeschriebenen Augenblicksgefühle benannt hätte. Zum anderen zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass damit der tiefere Hintergrund, was Egons Verhalten verrät, in einer Weise beleuchtet worden wäre, die zwingend zu einer höheren Punktzahl als 0 hätte führen müssen.

48

Der Bezug auf Frank (innerer Konflikt) hat bei der Lehrkraft 0 von 3 Punkten erzielt. Soweit die Antragstellerin vorbringt, sie habe in Bearbeitung der Klassenarbeit ausgeführt, dass Egon sich schuldig fühle, ist schon nicht dargetan, inwieweit sie darin - wie aber gefordert -überhaupt auf Frank eingegangen wäre. Es ist auch nicht belegt, dass mit der bloßen Mitteilung, das Kurt sich ein Bisschen schuldig gefühlt habe, erklärt wäre, was ihn (ich-Perspektive des Tagebucheintrags) an dieser Situation besonders beschäftigte. Ein Bewertungsfehler wird nicht erkennbar gemacht.

49

Die Schlussreflexion hat die Lehrkraft mit 0 von 2 Punkten bewertet. Soweit die Antragstellerin dies für rechtswidrig hält, liegt ein Beurteilungsfehler weder auf der Hand noch ist er im Einzelnen aufgezeigt. In der Bearbeitung der Klassenarbeit hatte die Antragstellerin aus Kurts Perspektive einen schönen Abend angenommen. Die Korrekturanmerkung geht dahin „ Situation verkannt“. Das dies beurteilungsfehlerhaft wäre, liegt fern, ist zumindest nicht substantiiert dargetan.

50

b) Die Antragstellerin dürfte die erstrebte Versetzung selbständig tragend deshalb nicht erlangen können, weil ihre Leistungen im Fach Mathematik lediglich mit der Note „mangelhaft“ (5) (plus) benotet wurden. Sie dürfte auch insofern keine neue Beurteilung beanspruchen können. Sie dürfte keinen Beurteilungsfehler aufgezeigt haben.

51

Die Antragstellerin bringt allgemein vor (Anlage A 12, S. 2), ihre Eltern hätten im Vorfeld der Klassenarbeiten allgemein um mehr Klarheit gebeten. Trotzdem hätten auch spätere Arbeiten weiterhin Aufgaben enthalten, bei denen mehrere Anforderungen eng miteinander verbunden gewesen seien, insbesondere Rechnen, Kürzen, gemischte Schreibweise, Einheiten, Zwischenschritte und schriftliche Erklärung. Wenn anschließend richtige Ergebnisse, richtige Rechenwege oder erkennbare Teilleistungen wegen einzelner formaler Bestandteile abgewertet worden seien, bilde die Bewertung nicht zuverlässig die mathematische Kompetenz ab. Dieses allgemeingehaltene Vorbringen ist unsubstantiiert und zeigt Beurteilungsfehler im Einzelnen nicht auf. Es ist zudem bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb in einer Klassenarbeit im Fach Mathematik der Jahrgangsstufe 6 am Gymnasium nicht mehrere Anforderungen eng miteinander verbunden werden dürfen. In der Bewältigung solcher Aufgaben (auch gedanklich oder auf einem gesonderten Blatt in Einzelschritten) liegt eine fachliche Leistung, von der zu erbringen kein Nachteilsausgleich verschonen kann und darf.

52

Die Antragstellerin wiederholt durch ihre Bezugnahme in der Antragsbegründung sodann Einwände in Bezug auf einzelne Aufgaben in Klassenarbeiten (Anlage A 12, S. 3 ff.). Sie rügt die Bewertung mit 0 Punkten oder mit weniger als der vollen Punktzahl. Sie versäumt es aber, sich im Einzelnen mit den Korrekturanmerkungen sowie den Anmerkungen der Lehrkraft im Überdenkungsverfahren zu eben ihren Einwänden (Widerspruchsakte, S. 145) auseinanderzusetzen. Die Kritik der Lehrkraft geht dabei insbesondere dahin, die mangelnde Vollständigkeit von Begründungen zu rügen, unterlassene Fachbegriffe sowie sonstige Fehler. Es ist nicht zu erkennen, dass die Kritik ihrerseits zu beanstanden wäre und insbesondere eine höhere Bewertung der Leistung zwingend notwendig erschiene.

53

Die Antragstellerin hebt sodann hervor, dass der von ihr vorgenommene Rechenweg über die sogenannte Kehrwertbildung nicht akzeptiert worden sei, obwohl es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Lösungsmethode handele. Einen ausdrücklichen Bezug hat sie in der Antragsbegründung nicht ausgeführt. Es könnte ein Bezug herzustellen sein zur Mathematikarbeit Nr. 4, Aufgabe 1 j. Die Äußerung der Antragstellerin, dass die Division durch einen Bruch die Multiplikation mit dem Kehrwert bedeute, trifft zu. Die Lehrkraft sieht es nicht anders. Sie hat aber im Überdenkungsverfahren (Widerspruchsakte, S. 171 f.) ihre Kritik an der konkreten Aufgabenbearbeitung bekräftigt, verdeutlicht und erläutert. Insbesondere sind die unternommenen Zwischenschritte 3/8 : 4/9 = 3/8 x 4/9 sowie 3/8 x 9/4 = 27/29 arithmetisch falsch. Der Kritik der Lehrkraft ist die Antragstellerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

54

Soweit die Antragstellerin äußert, die „Festsetzung der sogenannten pädagogischen Note“ durch die Klassenkonferenz sei rechtswidrig erfolgt, vermag das Gericht einen Fehler, dass die Klassenkonferenz die von der Antragstellerin in der Jahrgangsstufe 6 gezeigten Leistungen mit nicht mehr als „mangelhaft (5)“ (plus) beurteilte, nicht zu erkennen. Der Klassenkonferenz obliegt nach § 62 Abs. 1 HmbSG die Letztentscheidung im Rahmen eines ihr gesetzlich überantworteten Beurteilungsspielraums. Die Annahme der Antragstellerin, die Entscheidung könne nicht richtig sein, weil sie gegen § 12 HmbSG verstoße, dürfte sich nicht als tragfähig erweisen. Es ist nicht schlüssig, weshalb die in Mathematik gezeigten Leistungen deshalb noch mit „ausreichend (4)“ (minus) hätten bewertet werden sollen, weil zugunsten der Antragstellerin ein Nachteilsausgleich bei der Leistungsermittlung (nicht: eine Bewertung nicht gezeigter Leistungen) zu gewähren war.

55

Soweit die Antragstellerin sich durch Lehrkräfte auf (atmosphärische) Störungen zwischen Eltern und Lehrkräften bezieht, ist nicht ersichtlich, weshalb unter Berücksichtigung dessen ihre im Fach Mathematik gezeigten Leistungen durch die Zeugniskonferenz hätten besser bewertet werden müssen.

56

4. Ermessensfehler vermögen bereits im Ansatz nicht zu begegnen. Ermessen ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. Der Ausspruch zu einem Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums oder der Stadtteilschule ist eine gebundene Entscheidung. Die zugrundeliegende Benotung entspricht der der Zeugniskonferenz obliegenden Beurteilung der gezeigten Leistung.

IV.

57

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich Nr. 1.5 Satz 1, 38.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.